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Braunschweig, 13. Jan. Die heutigen Anzeigen enthalten folgende herzogliche Bekanntmachung vom 11. Jan: ß. I. Wer Personen des Militärstandc«, eS sei der Linie oder Landwehr, dazu auffodert oder zu verleiten sucht, den Befehlen ihrer Obern nicht Gehorsam zu leisten, wer Personen vom Militärstand,, welche zum Beurlaublenstande gehö ren, auffodert oder zu verleiten sucht, der Einbcrufungsordre nicht zu folgen, wird mit Gefängnißstrafe von drei Monaten bi» zu einem Jahre belegt. §. 2. Diese Bestimmung findet Anwendung, die Auffoderung mag durch Wort, Druck oder Schrift oder durch irgend ein anderes Mittel geschehen, sie mag von Erfolg ge wesen sein oder nicht. §. 3. Wer durch Wort, Druck oder Schrift sich der Auf reizung gegen die Einrichtungen der Kirche oder des Staats schuldig macht; wer dieselben öffentlich schmäht oder verhöhnt, ist mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu sechs Monaten zu belegen, tz. -1. Die zuständigen Gerichte hinsichtlich der im §. 1 mit Strafe bedrohten Vergehen, insofern sie nicht durch die Presse began gen sind, sind die herzoglichen Kreisgerichte, sofern solche aber durch die Presse begangen sind, so entscheiden über sie, sowie über die tz. 3 bedrohten Vergehen, die Schwurgerichte. — Bückeburg hat nun auch den Bundcsbcschluß gegen die Grund rechte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — In Betreff der schleswig-holsteinischen Grenzregulirung hört die Spe- ner'sche Zeitung, daß eine Scheidung der Festung Rendsburg in einen deutschen und einen dänischen Theil — welche von Seiten Dänemarks be kanntlich beansprucht wurde — nicht stattfinden und demgemäß die ganze Festung Rendsburg eine deutsche Festung bleiben soll. — Aus Kiel schreibt man den Hamburger Nachrichten vom 11. Jan.: Wie es heißt, sind von dem Grafen Criminil Nachrichten hier cingegangen, daß es den Anschein habe, als ob das dänische Cabinet auf die demselben von Oesterreich und Preußen gemachten Vorschläge einzugehen gesonnen sei. Wien, 13. Jan. Die «Presse« bereitet auf das Ende des Gemeindc- raths der Reichshauptstadt in seiner gegenwärtigen Gestalt vor. Er gehört, sagt sie, zu jenen Körperschaften, deren Tage infolge der allerhöchsten Patente vom 31. Dec. v.J. bereits gezählt sind. Auch spreche man von dem Rücktritte des Bürgermeisters, und cs sei Grund genug vorhanden, dieses Gerücht für wahr zu halten. Mit aller seiner anerkannten Loyalität und uneigennützi gen Hingebung habe er den Mangel an administrativem Wissen und an Energie bei Handhabung seines Amts nicht vergessen machen, was bei vielen Gelegenheiten auf so empfindliche Weise hervorgetreten sei. Die Um gestaltung des gegenwärtigen Instituts werde schwerlich ein lebhaftes Be dauern in den verschiedenen Kreisen der Hauptstadt erregen, und der engere Wirkungskreis, welcher den künftigen Vertretern der Commune beschiedcn sein werde, dürfte vielleicht für die Wahrung der Interessen der Gemeinde angehörigen zuträglicher als der bisherige erkannt werden. — In den Gebirgen von Sulzbach und Kappel sind bereits 108 der Betheiligung an dem zu Oberkappel gegen drei Gendarmen verübten Mord anfalle mehr oder minder verdächtige Individuen zu Stande gebracht wor den. Unter diesen sind 28 Deserteure, 17 Nekrutirungsflüchtlinge, 29 In dividuen, deren Betheiligung an dem Attentate sich wirklich hcrausgestellt hat, und 34 theils paßlose, thcils sonst verdächtige Personen. — Aus Pesth vom 11. Jan. schreibt man dem Korrespondenz-Blatt aus Böhmen, daß von dort die englischen Missionare plötzlich ausge wiesen worden seien. Die Gesellschaft, die unter den Juden Proselyten machte, ließ sich dort im Jahre 1842 nieder. Italien. Rom, 7. Jan. (Tel.Dep.) Mehre politische Verhaftungen sind hier und in der Provinz vorgenommen worden; darunter befand sich ein Ungar und ein gewisser Mazzoni, der sich für einen Agenten des Forcign Office in London ausgab. — Man unterhält sich in hiesigen Cirkeln von der be vorstehenden Abberufung des Generals Gemeau, der, wie man weiter Wissen will, durch einen der eifrigsten Anhänger des Präsidenten, den Gene ral Baraguay d'Hilliers, erseht werden soll. Frankreich. Paris, 12. Jan. Das bereits erwähnte Decret, welches die Aufhebung und Reorga nisation der Nationalgarde befiehlt, lautet: In Anbetracht, daß die Ordnung die einzige Quelle der Arbeit ist, und daß dieselbe nur bestehen kann, wenn die Regierung stark ist und Autorität besitzt; in Anbetracht, daß die Nationalgarde nicht eine Garantie gegen die Regierung, son dern gegen die Unordnung und den. Aufstand zu sein den Zweck hat; in Anbe tracht, daß die im Laufe unserer Revolutionen auf die Nationalgarde angewendc- ten Principien, indem sie Jedermann Waffen in die Hand gaben, nur eine Vor bereitung zum Bürgerkriege waren; daß eine vorsichtig zusammengesetzte National- garde die Ordnung sicherstellt und da« Heil deS Landes verbürgt; in Anbetracht, daß besonders auf dem Lande die öffentliche bewaffnete Macht wenig zahlreich ist, und cö doch wichtig ist, jeder Unordnung und jedem Plündcrungsversuche vorzu beugen; da insbesondere die letzten Erfahrungen bewiesen, daß eine Compagnie wohlgesinnter Bürger ganze Banden von Uebelthätern in die Flucht jagen kann; decretirt der Präsident der Republik laut Bericht deS Ministers des Innern: Die Nationalgardcn sind auf dem ganzen Gebiete der Republik aufgelöst, und werden in den Localitäten, wo ihre Mitwirkung zur Bertheidigung der Ordnung für nö- thig erachtet wird, in der nachstehenden Weise organisirt. Im Seinedepartement ist der General und Commandant der Garde mit dieser Reorganisation beauftragt, welche nach Bataillonen stattzufinden hat. Art. 1. Der Dienst der Nationalgarde besteht 1) in dem Dienste innerhalb der Gemeinden; 2) im Dienste außerhalb der Commune als Detachement. Art. 2. Der Dienst der Nationalgarde ist verbindend für alle Franzosen in dem Alter von 25—50 Jahren, welche daS PrüfungScomitc für tauglich erklärt, allein die Regierung behält sich vor, die Anzahl der Natio nalgarden in jeder Lokalität zu bestimmen. Art. 3. Die Nationalgarde wird in al len Communen organisirt, wo cs die Regierung für nothwendig hält. Je nach 94 MA den Umständen wird sie aufgelöst oder reorganisirt. Sie wird je nach den Be dürfnissen der administrativen Behörde, welche auch die CorpS der Sapfyqt- PowpierS errichtet, aus Compagnien, Bataillonen oder Legionen bestehen» nur infolge der Ermächtigung de« Minister« de« Innern Sayn die Organisation «- ner Cavaleric, Artillerie oder eine« GcniccorpB der Nathmalgarde stattfinden. Art. 4. Der Präsident ter Republik ernennt die CoWmandgnten, Obersten, Oberst- licutenantS in den Lokalitäten, wo er e« für güt ffydet. Art. s. Di« Rational- garde steht unter der Autorität der Maires, Präfeeten, Unterpräfecten und de« Ministers deß Innern; wenn di« Nationalgarde auf Befehl des Präfekten oder Unterpräfecten aus mehren Gemeinden zusammentritt, so steht dieselbe unter der Autorität des Maire der Commune, wo die Versammlung stattfindet. Ausnah men hiervon bestimmt daS Gesetz, und zwar finden sie statt, wenn die National- garke berufen ist, militärische Dienste zu leisten, wo sic dann unter militärischem Befehle steht. Art. 6. Die Bürger der Rationalgarde können sich nicht ohne unmittelbaren Befehl des Commandanten in Waffen oder Uniform versammeln; , der Commandant jedoch kann diesen Befehl nur auf Requisition der Civilbehördc j geben. Art. 7. Kein Postenchef kann an die von ihm commandirten National- garden Patronen vertheilen lassen, ohne hierzu befehligt zu sein, oder im Fall - eines plötzlichen Angriffe«. Art. 8. Die Nationalgarde besteht au« allen Franzo? sen und naturalisirten Fremden, welche daS PrüfungScomitc zuläßt. Sie werden aber nur zugelaffen, wenn sie die vorschriftsmäßige Uniform tragen. Art. 9. Dail PrüfungScomitc besteht au« folgenden Mitgliedern: I) für eine Compagnie au« i dem Capitän, der Präsident ist, und aus zwei vom Unterpräfecten bezeichnetest ! Mitgliedern; 2) für ein Bataillon: auö dem Chef deS Bataillons und den Capi- ! täns der einzelnen Compagnien; der Capitän kann sich durch seinen Sergcant- j major vertreten lassen. Provisorisch und bi« zur Ernennung der Chargen ist die- - ses Comitc aus drei Mitgliedern für jede Compagnie und auS neun Mitgliedern sür jedes Bataillon zusammengesetzt, welche jedoch der Präfekt oder Unterpräfect zu diesem Zwecke bezeichnen. In Paris findet die Bezeichnung durch da« Mini sterium des Innern stakt, nach dem Anträge des Generals und Obercommandan- ten. Dieses Comitc entscheidet über die Zulassungen und führt die definitive Con- trolc. Art. 10. Für jeden Canton wird eine Jury der Revision eingesetzt, deren Borsitz der Friedensrichter und vier vom Unterpräfecten hierzu ernannte Mitglieder führen. In Paris führt den Vorsitz der auf dem Generalstab eingesetzten Revision-jury der Chef deS Generalstabs und in seiner Abwesenheit oder Verhinderung ein Lbcrstliew tenant vom Generalstab. Die RevisionSjury besteht für Paris auS ä BatajllonSchef«, 2Escadronsa cfs und Stabsoffizieren, 2 Capitän«und Stabsoffizieren, 1 Escadronschcf als Berichterstatter und 1 Capitän al« Adjuncten, I Capitän als Sccretär und I Lieute nant als seinem Adjuncten. Art. 11. Der Präsident der Republik ernennt die Offiziere aller Chargen; in Paris auf Antrag des Ministeriums deS Innern, nach Zurathe- ziehung der Vorschläge des General« und Obercommandänten, und in den De partements laut Bericht der Präfekten. Die übrigen Chargen ernennt der Ba taillonschef. Art. 12 macht die Gemeinden für die den Nationalgarden dcrftlben anverlrauten Waffen, welche Staatseigenthum bleiben, verantwortlich, und macht den Garden zur Pflicht, für ihre Equipirung zu sorgen und ihre Waffen in gu tem Stande zu erhalten. Für die Verletzung »es Reglements in dieser Beziehung ist eine Strafe von 1 — 5 Fr. festgesetzt, welche der Gemeinde zugute kommt. Art. 13 bestimmt, daß, wo die Nationalgarde mit den besoldeten Corps Dienste leistet, ihr der Vortritt gebührt. Art. 14, 15 und 1k beziehen sich auf die in nere Organisation und die Ausgabenbcstreitung zur Erhaltung der Nationalgarde. Art. 17 setzt fest, daß ein Akministrationscomitc in jeder Commune jährlich dem Maire einen Ausgabenbericht der Nationalgarde vorlege; AchnlichcS muß ein sol ches Administrationscomite für jedes Cantonalbataillon leisten, indem eS dem Un terpräfecten den jährlichen Ausgabcnbcricht vorlegt. Art. 18 bestimmt die Zusam mensetzung dieses Comitc für das Seinedepartement. Art. 19 bestimmt, daß der Minister des Innern auf Antrag des Generals und Obercommandänten die Exer- citien, Revuen uud Waffencrgreifungen anordnet. In den Departements wachen hierüber Präfekten, Unterpräfecten, Maire« im Einvernehmen mit Len Offizieren der Nationalgarde. Art. 20 und 21 dehnen diese Bestimmungen au« und erthei- len den Behörden in den Departements, Cantonen und Gemeinden die Macht, nach Vernehmung der obersten Chargen der Nationalgarde, die Excrcitien und Re glements anzuordnen oder cinzustcllen. Art. 22 und 23 führt die militärisch« Di«- ciplin in der Nationalgarde mit einigen Milderungen ein und schafft alle früher« Gesetze über die Nationalgarde und deren Administration ab, welche mit vorliegen dem Decrete im Widerspruche ständen. So geschehen im Luilerienpalaste 11. Jan. 1852. Ludwig Napoleon. Der Minister der Innern A. de Morny. Ein weiteres Decret des Präsidenten der Republik ernennt den General Lawoestine zum Obercommandänten der Nalionalgarden des Seinedepar- tementö und den Oberst Vieyra zum Chef des Generälstabes der Natio nalgarde. — Das Journal du Havre gibt Details über den Transport von 648 Gefangenen, welcher nach dem Havre gebracht worden. Bei der Einschiffung herrschte die größte Ordnung und Ruhe. Unter den TranS- portirten befanden sich zwei Exrepräsentanten des Loiret, Alex. Martin und Michot-Boutet, und ferner ein Excommissar der provisorischen Regierung, Perrcira, welche Alle in Paris verhaftet waren. Während der Einschiffung kam eine telegraphische Depesche, welche verordnete, den unter den zu TranS- portirenden befindlichen Advocaten Riviere nach Paris zurückzubringen, wo- hin er auch bereits abgegangen. Die 50 Mann Gendarmerie, welche dik Escorte bilden und unter dem Kommando eine« Kapitäns stehen, werden gleichfalls die Gefangenen nach Cayenne begleiten. Pays meldet, daß bereits ein zweiter Zug von 614 Gefangenen nach Brest abgegangen, um transportirt zu werden. Unter ihnen soll sich der ehemalige Redacteur des Blattes La Revolution, -kavier Durrieu, und der Fabeldichter Lachambeaudie befinden. — Der Graf v. Montalembert, der sich schon seit einiger Zeit un päßlich fühlte, ist nun bedenklich erkrankt. G * » H - * i t a « « «. London, 12. Jan. Nachdem acht volle Tage lang alle Zeitungen mit Gerüchten über die projectirte „Festigung" des Cabinets voll waren, nachdem jedes Matt mehr oder weniger offen seine Kandidaten empfahl, sind heute endlich alle