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Ae Regelung der NeWerbmches in der Zeit vom 10. Juli bis 3. September 1916. Auf Grund und in teilweiser Abänderung der Ver ordnung vom 3. April 1916 und 10. Mai 1916 wird vom Ministerium des Innern bestimmt: 8 I. Nur gegen Fleischmarken darf abgegeben werden: 1. das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen und Ziegen (einschließlich Herz, Leber und Zunge, sowie der Kalbs- und Schweinsköpfe), ge pökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülze und in anderen Zubereitungen, insbesondere auch Gefrierfleisch; 2. Speck roh oder geräuchert und Rohfett; 3. Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild; 4. Konserven und sonstige Dauerwaren aus den zu 1—3 genannten Fleischsorten. Soweit ein Kommunalverband für seinen Bezirk nichts anderes bestimmt, unterliegen dagegen bis auf weiteres nicht dem Markenzwange l. das Fleisch der übrigen Tiere, 2. Füße (Spitzbeine), fleischfreie Knochen, Flecke, Lunge, Därme (Gekröse), Gehirn, Rinds- und Hammel köpfe, ferner Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber, sowie Wildköpfe, -hals und -flankenstücke. § 2. Für die Zeit vom 10. Juli bis 3. September 1916 werden nach einheitlichem Muster Fleischmarken mit Gültigkeit für je eine Woche über fol gende Gewichtswerte ausgegeben: 50 Gramm Fleisch, Fleischdauerware, Wurst, Speck oder Rohfett oder 100 Gramm Wildfleisch, Kalbs- und Schweinskopf oder 100 Gramm Fleisch-Konserven in Dosen (mit der Dose gewogen). Zur Entnahme der Hälfte dieser Menge darf die Fleischmarke einmal geteilt werden. Die Fleischmarken sind zu Fleischkarten vereint. Von diesen abgetrennte Fleischmarken sind ungültig. § 3. Personen über 6 Jahre erhalte 10 Fleisch marken für die Woche, Kinder unter 6 Jahren 5 Fleischmarken sür die Woche. Die Bestimmungen über Gewährung einer erhöhten Anzahl von Fleischmarken an Kranke werden hierdurch nicht berührt. § 4. An Reisende aus Gegenden, in denen keine im Königreich Sachsen gültigen Fleischmarken aus gegeben werden, sind in dem Orte, in welchem sie über nachten, Tagesfleischkarten mit je 2 Marken nach § 2 auszugeben, jedoch nicht für Tage, an denen die Abgabe von Fleischspeisen in Gasthäusern verboten ist, und höchstens für 5 Tage in der Woche. An Kinder unter 6 Jahren sind nur Tagesfleischkarten mit je einer Marke nach 8 2 auszugeben. Nehmen Fremde, die eine Brotmarkenabmeldebescheinigung aus einem Staat be sitzen, dessen Fleischmarken in Sachsen keine Gültigkeit haben, im Königreiche Sachsen längeren Aufenthalt, so haben sie wie Einheimische Fleischmarken zu erhalten. 8 5. Beurlaubte Militärpersonen er halten gleichfalls Tagesfleischmarken in entsprechender Anwendung des 8 4. 8 6. Die Kommunalverbände, haben den Inhabern von Fleischkarten (nicht Tagesfleischkarten) den Bezug einer gewissen Menge von Fleisch, Wurst, Speck oder Rohfett sicherzustellen. Die Menge hat zu betragen: 1. für Kranke, die nach amtsärztlichem Zeugnis in folge der Art ihrer Krankheit reichlicher Fleisch mengen bedürfen und diese nicht durch andere Nahrungsmittel ersetzen können, nach Bedarf bis zum vollen Nennwert ihrer Fleischkarte; 2. für alle übrigen Personen bis auf weiteres höchstens 225 Gramm wöchentlich. Eine höhere Fleischmenge darf — abgesehen von einer stärkeren Versorgung solcher Personen, für die besondere Zuweisungen erfolgen — nur mit Genehmigung der Landesfleischstelle sichergestellt werden. 8 7. Ueber die Art der Sicherstellung haben die Kommunalverbände, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen nach näherer Anweisung des Ministeriums zu erlassen. 8 8. Soweit die am 17. April d. I. bei den Ver brauchern festgestellten Vorräte noch nicht durch Rückgabe oder Einbehaltung der damals ausgegebenen Fleischmarken gedeckt sind, ist für sie eine entsprechende Menge der für die Zeit vom 11. Juli an auszugebenden Fleischmarken einzubehalten oder zurückzugeben, die auf Wunsch auf die ganze Versorgungszeit (10. Juli bis 3. September) zu verteilen sind. Das gleiche gilt für Haushaltungen, denen Hausschlachtungen bewilligt werden, und für Jäger, die erlegtes Wild selbst zu behalten wünschen (Selbstversorger). Die letzteren sind zur Anzeige solchen Wildes unter An gabe des anrechnungspflichtigen Fleischgewichtes an die Gemeindebehörde verpflichtet. 8 9. Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände zuwiderhandelt, insbesondere wer Fleisch oder gültige Fleischmarken abgibt oder erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 10. Diese Verordnung tritt am 10. Juli in Kraft. Meine politische Nachrichten. Generaloberst v. Moltke, Chef des stellvertreten den Generalstabes der Armee, ist Sonntag mittag in Berlin einem Herzschlag erlegen. Czernowitz wurde von den österreichisch-unga rischen Truppen geräumt; in Wolhynien nahmen die österreichischen Truppen bei Lokaczy 905 Russen gefangen. In England müssen sich jetzt die letzten Jahresklassen zum Militärdienst stellen; damit sind die britischen Re serven vollkommen erschöpft. Die englischen Verluste bei Ppern werden als außer ordentlich schwer bezeichnet. Frankreichs Aufwendungen für seine Verbündeten betragen nach Ribots Angaben im Budgetausschuß der Kammer bis zum 1. Mai 11^ Milliarden Franken. Die Schweiz hat sich dem Protest Wilsons gegen England und Frankreich wegen Schädigung der neutralen Post angeschlvssen. Alle Postverbindungen mit Athen sind nach einer Meldung aus Saloniki abgeschnitten; kein Schiff hat mehr die griechischen Häfen verlassen. Kitcheners Tod. „Und dauert der Krieg auch zwanzig Jahr', Und währt er dreißig und vierzig, Der Sieg bleibt uns, denn offenbar Der deutsche Kaiser irrt sich: Kein Glaube an die Gerechtigkeit Und keine Macht im Himmel, Nur Kraft entscheidet und Schlechtigkeit Und Roheit im Schlachtgetümmel! Wie eine Walze rollte ich Im Sudan über die Feinde, Und auf dem Erdball vermehrte sich Die Bewund'rung meiner Gemeinde! Lord Roberts rief mich dann herbei Zum Krieg in die Buren-Berge, Mir halfen zum Siege die Buren-Frau'n Und ihre Kinder-Särge! .... Und siegt auch Deutschland hundertmal, Ich schlag es doch in Scherben, Auch dieses Volk soll hinter der Front Zu Haus wie die Fliegen sterben." Ein Stoß!... ein Ruck! ... und Kitchener erbleicht, Wie nie in seinem Leben, Und schreit: „Soll's droben doch vielleicht Einen deutschen Herrgott geben?!" Und Flammen schlagen aus dem Schiff, Um seine verwirrten Sinne, Und Wasser schlagen die Luken durch Und steigen ihm bis zum Kinne! Zwei Elemente Kämpfen um ihn, Das Feuer und das Wasser, Weil die heilige Erde nicht haben will Diesen englischen Völker-Hasser! . . . Die Wogen reißen ihn heraus, Er treibt auf eisiger Welle, Und über ihm lodert sein stolzes Schiff Wie Flammen aus der Hölle! .... Max Bewer, Dresden-Laubegast. finden gut- KsKvs «SM« UM mit Matratze, 1 Tisch u. 2 Stühle zu kaufen gesucht. Off. u. „Bett- stelle" an die Expd. d. Bl. erb. VsclocEN auf dem Wege von Obernaundorf nach Rabenau Portemonnaie .mit Inhalt. Gegen Belohnung abzu geben an Llisabetk rieisoker bei Gutsbesitzer Ottomar Kästner in Obernaundorf. Mgr-Wa; 38 ZpeMlkarten von sämtlichen Kriegs schauplätzen, mit Umschlag. Dis SS Pfennig Zu haben in der Expedition des Naben. Anz." und bei unseren Boten. ÜrllcliSüLliön fertigt äie kuod^uokonoi von ttonmann iVlafäsok in äer fetten stillen Xeit schnellstens an. Leben Zis bitte Ibre Oruebs^cben-öestLnäe nach L. T. 9. As)?. Dr-e-ZLN, Zsii- 18. 1916. lohnende Arbeit. Lurtd L Lieder, QerinAswaiäe. 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