Volltext Seite (XML)
N Tageblatt M Mnisblalt V 1! Vslrssreuaö Z«hi«d»H. §,rnfpp«c^,Ni Scl;n««z»,fg 1v. „ . für Lie kal.m- LtM§chsnZchdr-en in Mlo.Grunham.Karten8tein.ZohaM' MWN8tM.<MlMtAAeu8tädtel.<HchMberg.Hchwüv^ bzw.WlLenselL »k. ver ,I»,pd«qif», I,l»»fri«d» -«MNzt tß«llch -« Lu«»« »« 1^, «ach d«» 2»»«- »«d »»,«>««,»I »ou.Uch rü Asz S»s,r.l»: i« L«I»bliU»ist»r der von« der Isp. Peill,»Ui lLPtz., de«!. «» U»oIN» 1» VI».. I» «mMch» >«U »« Lau» der -ft,. s»r»uM, 4» iflz, i» »v s»u» > Slkiisllis. -t« i. redkUk iSiz. SS. slr »k — «schöne», »ni«r »ü ,» »Ut», 1l *>r. -I« «r,fchi« <lr dl» r,fi»tz»» der L»M>« dl de» »«,»»»«,dnm» I,,-» f—l, ,, »kti»Ur »lei« «tr» »Ich« , ,,«»»», »d»l« wird ftr dl» »ichllidell Ulqid„stch »>s»er«dnur Lq-.m I dich» ,»r»»llert. »dfirlp „r,,,» v,r»ud»>»hl>»^ «r «Ü I JKsikA« ,»de el»,«».»!« ««egui«, »cht »I« «ed-KU,» »Ich» »er»»t»»Nlitz. I Die nachstehende Bekanntmachung nebst einer Nachweisung und einer Anleitung des Reichsversicherungsamts wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Nachweise vo» Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeuge« haben die Unternehmer bet den Gemeindebe« Hörden, d. i. in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, tn Landgemeinden der Gemeindevorstand und in Gutsbezirken der Gutsvorsteher, einzureichen. Die Versicherungsämter bei der Königlichen Amtshanptmannschaft Schwarzenberg, den Stadträten z« Ane, Lößnitz, Nenstädtel, Schneeberg «nd Schwarzenberg, am 23. Januar 1913. Bekanntmachung über die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen - vom 21. Dezember 1912 — I 26902. Nach 8 839 der RetchSverficherungSordnung haben die Unternehmer von Tätigkeiten bet dem Halten von Reit tieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prämien für jede- Kalendervterteljahr den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Be- Hörden einen Nachweis über die verwendeten Arbeits tage und den dafür den Versicherten gewährten Entgelt vorzulegen. Für diesen, der Form nach vom Reich-Versicherung-« amte zu bestimmenden Nachweis, wird der nachstehende Vordruck festgesetzt. Das Reichsversicherangsamt. Abteilung für Unfallversicherung. vr. Kaufmann. UnternehmerverzetchntS-Nr. « 4 ! « H Z 2 Nachweisung der Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. Staat . . . ; . ; . : Nl - ; ; Höhere Verwaltungsbehörde. !' § ! i 4 » » > Versicherungsamt . . . . « j Gemeinde«, (Stadt-, Guts«) Bezirk ? ! . ü I ' Nachlveifung der im! I Vierteljahr 19 . bei versicherungspflichtigen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und deS dafür den Versicherten gewährten Entgelt (8 839 der ReichSversicherungs-rbnung). 4 t. q! s * H ' « ') Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung. ') Z. B. tierische Kraft, Explosionsmotor, elektrische Kraft. vncn. die bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren, <Ort) (UnterWist"deHr Dvr'le'güng der Rachwrtsiwg verpflichteten) gewesen find, usw. « e « « 1 e n e « « e ,4 s) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung des Reittier- oder Fahrzeughalters: b) Ort der Reittier« oder Fahrzeughaltung: - > f-<- i , i » i. L - n * « o) Art der Haltung yr MArt der verwendeten Kraft »):. Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bet dem nicht gewerbs mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 1. Alle Unternehmer (8 633 Abs. 2 N» 2 der Reichs- Versicherungsordnung) von Tätigkeiten bet dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen (8 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. Halter eines Reittier- oder Fahrzeug» ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittier» ober die In standhaltung des Fahrzeugs für eigene Rechnung über« nommen hat. 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: s) das Reich und die Bundesstaaten, b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder Privatpersonen befindlichen, y) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu ge werblichen Zwecken halten, ck) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten tn der nicht gewerbsmäßigen Resttier» und Fahrzeug-' Haltung einen Bestandteil eine» andern ver», sicherung-pflichtigen Betriebs bilden (8 631 Abs. 1' der Reichsverstcherung-ordnung), s) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art> bereit» bet einer Berufsgenoffenschaft versichert! sind, vorausgesetzt, daß die letzter«, de« größere«, Umfang habe« W 6S1 Abs. S b« RetchSver») ficherungSordnung), y Gemeind«, Gemelnd«verb8«de u«d ««dem Lffent^ sich, Körperschaft«, die für die Versicherung voe^ e) Sind schon im vergangenen Vierteljahre Versicherungs« ) . pflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.) / * t) Ist für das vergangene Jahr schon eine Nachweisung ) . vorgelegt worden? (Ja oder nein.) / * x) Werben im laufenden Vierteljahre noch Versicherungs« ) . pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) - ' *) Personen, die bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren, stnd tunlich t unmittelbar nacheinander alle, die bei der Retttierhaltung beschäftigt waren, dann solche, die bet der Kcaftfahrzeughaltung tätig gewesen find, usw. **) Wird eine Person täglich nur einig« Stunden beschäftigt, so find 10 Arbeitsstunden auf «tn«n Arbeitstag zu rechnen. Auch halbe und r ^gteilun^ ist für Angaben bestimmt, die schon in etne frühere Rachtveisung hätte« ausgenommen werben »üffeu, bt»h«r aber aus trgrnwelchen Gründen unterblieben find. Louwnvc Nummer i I Namen -er einzelnen bei der v'rsicherten Tätigkeit beschäftigten Personen*) Ge schlecht männ lich (m.) weib lich (w.) Angabe, alS waS die versicherte Person beschäftigt wordm ist lz.B.Kutscher, Stallmann, Kraftwagcn- führer, Bootssührer usw.) Zahl der Arbeits- tage, dte jede Person geleistet hat**) Entgelt, den jede Person in bar oder in Form freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge täglich er halten hat Gesamt summe deS Entgelts für jede Person (cinschl. freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge) im Vierteljahr Etwaige Bemerkungen Von dem Unternehmer nicht anszufüllen Für die Prämien berechnung sind als Ge- samtcntgclt in Ansatz zu bringen (88 839, 842 Abs. 2 in Ver bindung mit 8 808 der R. V. O.) Ge- fahr- tarif- klasse Nach dem Prämien tarife stnd zu erheben für jede ange fangene halbe Mark Entgeld Zu entrichtende Prämie 1 2 ö 4 b 6 7 8 9 10 11 12 l. Am ver gangenen Merteljahr II. In früherer Zeit seit 1. Januar 1918 ***) - . ... ' -