Volltext Seite (XML)
. »freund ZchneebotA. .gfür öis ka1.M- MdürchmBchMM in MHMainLasknsIci^ohGM» -Sd st MWN8tatt.LssM UMESchMbW.ZchMMnbsrL bZwMMOlL ^»rnfpr-ch-k: Sehneebsng 10 «4. Nk. löS MM. M IS. Z«li M kg, Königliches Amtsgericht. m 2» Aue, den 18. Juli 1911. Der Rat der Stadt. EMM Aue 81 Hchivarrsnl en die ü- 8- aus! svNkl .aucs «ktti taMi k"» ng, üd, «er« i«e 2 ifen borg worden. Lößnitz, den 17. Juli 1911. Erd-, Maurer- und Zimmererarbeiten der Schlachthoserweiterungen in Aue sollen vergeben werden. Preisangebotlisten werden gegen Bezahlung der Schreibgebühren im Stadtbauamte, Zimmer Nr. 8, aufgegeben. Die Angebote müssen bis Dienstag, den SS. Juli ISLL mittags IS Uhr wieder eingeretcht werden. Zu dieser Zeit werden die Angebote geöffnet in Gegenwart etwa erschienener Bewerber. wocbeniciiau. Schneeberg, 16 Juli Je mehr in der abgelaufenen Woche die.Ferienstimmnng sich geltend machte, desto mehr schwand auch das Interesse an den ohnehin spärlichen, aber trotzdem recht beachtens werten Vorgängen auf politischem Gebiete. Selbst die Marokkofrage, die — an der Schwelle der Hunds- tag, — durch die Entsendung de» Kreuzers „Berlin" nach Agadir ine Gemüter peftig erregte, fand nur Verhältnis» mäßig geringe Beachtung, nachdem die diplomatischen Ver handlungen zwischen Deutschland und Frankreich durch die von alle» Beteiligten gewahrt« strenge Diskretion der «ffentlichen Aufmerksamkeit und Beurteilung entzogen worden sind. Daß auch die einsichtsvollen politischen Krelse in Frankreich die diskret« Behandlung der An» gelegenheit für richtig erachten, beweist der lebhafte Beifall, den der französische Minister de» Aeuhern de SelveS in der Deputiertenrammer mit Ausnahme der äußersten Linken — fand, als er elne Auskunft im gegenwärtigen Stadium d«r Unterhandlungen gblehnte. Denn die AuS» kunft — gleichviel wie sie ausgefallen wäre — hätte voraus» sichtlich eine leidenschaftliche Debatte heraufbeschworen, die die Arbeit der Diplomaten nicht nur erschwert sondern vielleicht zu Nichte gemacht haben würde. Daß die Form, welche Hr de Selves seiner Erklärung in der Deputierten kammer gegeben, auch in tonangebenden deutschen Kreisen sympathisch berührt Lat, geht auS d«! „Nordd. Allg. Zig." hervor, der di« gün Worte des französischen Minister» feststellt und zugleich den ruhigen Ton anerkennt, auf den die Erörterung der Marokkofrage zur Zett in der Presse beider Länder gestimmt ist. — Allerdings hat der Artikel der Kölnischen Zeitung, in dem zu« Schlichtung der Angelegenheit von Kompen» sationen gesptvchrn wird, in einigen angesehenen deutschen Blättern eine geteilte Aufnahme gefunden. CS wird betont, daß eS für Agadir schlechterdings eine Kom pensation außerhalb Marokko» nicht gebe. Die einzige Kompensation laute: Wiederherstellung der Algeclra»- Grenzen Marokko», kein französischer Offizier und Soldat mehr auf dem Boden de- Sultanat». Aehnlichen Neußer« urigen gegenüber wird von anderer Seite gewünscht, der Versuch, durch Urbertrumpfung der Ziele der deutschen MarokropolttÄ die diplomamH Atmosphäre zu überhitzen, j dir „SrMdlrzische voikefreund" erscheint ihgUch mit Zlmnahme der lagt »atz Le» Laun- nud ^ksttaze». Adoonenm» waualM üü pfg. 2 Julika»: tu LmI,diaiide)Irk dir Lanin dir lh. v-tll»!» IS Lsd, di,al. I r«n auiwllrla IS ps-., im amilichen keil drr Lanm dir Ls», tornaiiem , IS M, im Lidi.-keil die Zeile 15 Pf» In Griesbach ist die Maul- und Klauenseuche auSgrbrochen. Ter Sperrbezirk besteht auö der Gemeinde Griesbach. Für diesen Sperrbezirk gelten die folgenden Anordnungen: 1 Sämtliche im Sperrbezirk befindlichen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre auf so lange, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrankten Tiere ge tötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. Ausnahmen hiervon können solange die Lerseuchung sich nur auf einige Gehöfte beschrankt, von der König!. Amtshauptmaünschaft, unter Zustimmung de» Bezirkstler- arzte» für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks dann zugelassen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Bedecken weiblicher Tiere usw) dringend geboten erscheinen. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und au» dem Sperrbezirk, da» Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das AuS- oder Verladen von solchem auf Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann Nach Gehör des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von der Amtshaupt» Mannschaft zugelassen werden. 3 Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihre» Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. — ist der Zutritt zu den verseuchten Ge höften nicht zu gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. DaS Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umständen zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfet: nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. All« Personen, die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie das Gehöft verlassen. 5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und Hausge- Nvfftn ist das Betreten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten »Uchenfreier Gehöfte sowie der Besuch vou Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Fest lichkeiten verboten. 6. DaS Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren- die Hunde sind festzulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der Verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe vou roher, nicht abgekochter Milch auö verseuchten Gehöften ist Verboten. 9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, But termilch und Molken, nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertel stündige Erhitzung auf 90" 6 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Nückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihueu beuntzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu relnigen. 10. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist tnnechalb des Seuchengehöftes auf Hausen zu schichte» und, mit nichtverseuchteil Stossen bedeckt, bis zum Ablauf von drei '-'lochen, vom Tage der Abnahme der Eutseuchnng der Stallungen und der Tiere gerech net, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Ausnahmen hiervon kann die Ortspolzeibehörde nach Gehör des Bezirkstierarztes unter oeachtung von § 62 Absatz 3 der Jnstrukuon zum Neichs-Viehseuchengesetz dann zulassen, wenn die Verwendung deö Düngers innerhalb des Sperrbezirks erfolgen soll. Häme von gefallenen oder getöteten Tieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande au» dem Seuchengehofte »»-'geführt werden, sofern nicht die direkte Abliefer ung derselben an die Gerberei erfolgt. Nauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger de» Ansteckungöstofses anzusehe» ist, darf a»S dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. N. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz sowie die Beine und Klauen von allen» anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzte»» Körperteile, insbesondere die klauen sodann mit warmer 3 prozentiger Sodalösung gewaschen werden. 12. Gemäß 8 24 Punkt 5 der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz, »sm 31. August 1905 in der Fassung der Verordnung vom 10. Juni 1911 sind im Sperrbezirk Griesbach sämtliche Hunde festzulegen. Nach 8 24 Punkt 1o derselben Verord- dMEMn- fl- 8 nung ist in den verseuchten Gehöften alle» Geflügel so zu verwahren, daß es da» Gehöft nicht verlaffen kann. Für Dauben gilt die» insoweit, al» die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen in 8 28 der vorgenannten Ausführungsverordnung zum Retchsviehseuchengesetz. 13. Im Sperrbezirk Griesbach wird auch da» Durchtreiben von Gänsen und de« Handel mit Gänsen hiermit bis auf Weiteres verboten. 14. Weiter wird auf Grund von 8 15 der vom Königlichen Ministerium de» Innern erlassenen Verordnung über Tanzvergnügungen vom 8. Dezember 1910 da» Abhalten öffentlicher Tanzmusiken im Sperrbezirk Griesbach bi» auf Weiteres untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft. 15 Im Hinblick auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche wird auch den nicht durch Punkt 12 Satz 2 getroffenen Geflügelbesitzern im Sperrbezirk dringend empfohlen, bis auf Weiteres ihr Geflügel so zu verwahren, daß e» nicht auf die Straßen und benachbarte Grundstücke gelangen kann. Der Beobachtungsbezirt besteht auS der dem Seuchenorte benachbarten Stadt gemeinde Schneeberg und der Gemeinde Lindenau. Für diesen Beobachtungsbezirk gelten die folgenden Anordnungen: Verboten ist r a) die Abhaltung von Viehmarkten außer für Pferde - b) der Auftrieb von Klauenvieh au» dem Beobachtungsgebiet auf Btehmärkte: o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizei« Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß da» gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maul» und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunde».. Die AbschlachtuNG ... der ausgeführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen ünd ist erforderlichen ¬ falls polizeilich zu überwachen. . , Im Beobachtungsbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertel stündige Erhitzung auf 90° 0 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molke» aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung an der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Auf die Strafbestimmungen in ß 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes über die Ab wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 1. Mat 1894 (Reichsgesetzblatt Seite 409) und in 8 28 der Ausführungsverordnung hierzu vom 31. August 1905 (Gesetz» und Verordnungsblatt Seite 197) wird ausdrücklich hingewiesen. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher haben die Durchführung der getroffenen Anordnungen zu überwachen. Insbesondere »verden sie noch auf die Vorschrift in 8 58 der Instruktion vom 27. Juni 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 357) hingewiesen, wonach von ihnen der Ausbruch der Seuche sowohl in den Ortschaften des Sperrbezirks, wie des Beobachtungsbezirks in ortsüblicher Weise bekannt zu machen ist. Außerdem ist das Seuchengehöft am HaupteingangStor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Maul» und Klauenseuche" zu versehen. An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzu» stellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. Schwarzenberg und Schneeberg, den 17. Juli 1911. Die Königliche Amtshanptmannschaft. Der Gtadtrat. Mit der Stellvertretung des Friedensrichters für den Bezirk Ober- und Nieder pfannenstiel mit dem Blaufarbenwerke Niederpfannenstiel ist auf die Zeit vom 17. Juli bis mit 21. August 1911 Herr Fabrikant Carl Otto Hammer in Lößnitz beauftragt Jaftrat^l-Llanahine ftr dli «« vachsitl«, nscheinmp «»»»er dl» eor »Illa, 11. Uhr. «Ine SUrgs-,ft stlr »le »IMIhIge Ans,»Hou »er Llnsilon» bis. »n den «irzeschriedenen Lazio, sowie an disiimalter Liede wird -Ich» zei-den, edenio wird shr di« ktchtizkeli i,le,ho»Is< »ns,qid«a»r I-Mge» nicht zorauileri. Äoewtirlige Xaslriiae onr oezin viraaideuhla»^ Lach- zade ein,«saldier /Nanaskriste «acht sich d» LedEon nicht »eranisarliich.