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Donnerstag. Zweite «»Sgabt EtiHti«. VI« «- —9^k. sch^Nt tt,nq pä«t »«l »n» --M-- DaW Mgk «rei« fttr da» Merteljahr ' - > Thlr.; jede einzeln« Rüm mer I sr»r Die dänische Erbfolgeftage. Neber die Erbfolge in Dänemark wird der Kölnischen Zeitung von einem Schleswiger geschrieben: „Wie eS heißt, unterhandelt man mit dem Hause Augustenburg über die Berzichtleistung auf sein Erbrecht gegen eine Geldabfindung. Von dänischer Seite wird dies schon als eine bedeutende Nachgiebigkeit angesehen, da man dem Herzog und dem Prinzen von Augustenburg infolge ihrer Betheiliyung am Aufruhr je des Erbrecht abspricht. Gegen die Kinder der Beiden macht man gel tend, daß sie aus keiner ebenbürtigen Ehe entsprossen, daher nach deut schem Fürstenrechte nicht erbfähig seien. Als der Streit über die staats rechtlichen Verhältnisse der Herzogthümer noch mit dec Feder geführt wurde, ist die Unhaltbarkeit deS letzten Grundes bis zur Evidenz nach gewiesen worden. Wenn dir Dänen Schleswig als dänischem Rechte untergeben ansehen wollen, so kann man erwidern, daß die genannten Prinzen mit den Gräfinnen Danneskiold-Samsoe der damals maßge benden l-ex kegis entsprechende Ehen abgeschlossen haben. Für uns, die wir das deutsche StaatSrecht auf Schleswig anznwenden haben, gilt der auch für Holstein entscheidende Grund, daß der Begriff Ebenbürtig keit im schleswig-holsteinischen Fürstenrecht zu allen Zeiten unbekannt gewesen. Wir wollen beiläufig bemerken, daß er eins der Neberbleibsel der Politik auS den absoluten Herrschaften ist und im constitutionellen Staate eigentlich keine Stelle hat. Wo der Fürst persönlich regiert, mag der Einfluß der Gemahlin und der Frauenverwandten gefährlich genug sein und die Klugheit eine Ausschließung der inländischen Familien em pfehlen. Im modernen Staate wird durch jene Regel dem Fürsten ein Zwang aufgelegt, der keinen gute» Grund hat. Von außerdeutschen Staaten hat namentlich England eine solche Beschränkung (bis auf Georg lil.) nie gekannt. Allein einmal angenommen, die Dänen be trachteten daS HauS Augustenburg als berechtigt zur Erbfolge in den Herzogthümern, so ist dieses Recht doch kein solches, welches veräußert werden kann. Daß man HauS und Hof mit Acker, Vieh und Zube hör abtritt oder einem jüngern Erbberechtigten überläßt, ist ganz in der Ordnung; aber verhält eS sich, kann eS sich mit Land und Leuten ebenso verhalte»? Mag sein, daß in den Zeiten, wo der Unterthan seine Re ligion wie ein Rock auf Befehl deS Landesherrn zu wechseln hatte, daS Erbrecht einer Fürstenfamilie auf den Thron wie dasjenige auf eine Hufe Landes angesehen wurde; daß man den Thron mit den Unterthanen wie daS Hofgut mit den Leibeigenen verhandelte, das war in den Zeiten der unumschränkten Fürstengewalt; jetzt sollten billig andere Grundsätze zur Anwendung kommen, zumal in einem Lande, wo während deö Be stehens der landständischen Verfassung alle Erbverträge der Fürsten dem Landtage zur Genehmigung vorgelegt wurden. Constitutionelle Princi- pien sind heutzutage leider so schlecht angesehen, daß ihre Consequenzen schwerlich eine bessere Aufnahme zu erwarten haben; wenn uns aber dem Wesen des modernen Staats und der Natur der Sache nach etwas klar ist, so ist eS der Satz, daß daS Recht auf die Erbfolge nichts von der Natur eines Privatrechts hat und daß kein zur Erbfolge Berechtigter auf dieses Recht einseitig verzichten kann. Der constitutionelle Fürst ist weder ein Grundherr, der Land und Leute, wie Aecker und Heerden, an Dritte veräußern kann, noch ist er ein Beamter, der sein Amt nieder legen darf. Allein der legale Gesammtwille in England (wo jener Grundsatz allgemein anerkannt ist), Krone, Oberhaus und Unterhaus, kann das einzelne Mitglied des Fürstenhauses von der Erbfolge entbin den, wie er dasselbe dort auch sogar wider seinen Willen ausschließen kann. Darin liegt eben einer der Hauptunterschiede deS konstitutionellen von dem repnblikanischen Staate, daß durch das Recht, welches das Land auf d«n Fürsten gewinnt, die fortdauernde Besetzung der höchsten Stelle im Staate gesichert wird; und auf der andern Seite ist eS wie der der reine Gegensatz zu der unumschränkten Gewalt einer absoluten Herrscherfamilie über ein Land. Wir wiederholen eS noch einmal: ein Land hat ein Recht auf seinen Fürsten, und von Seiten deS Prinzen von Augustenburg würde eS nicht nur unklug, sondern auch unrecht sein, einem Vertrage seine Zustimmung zu geben, der die Herzogthümer an entfernt? Linien und für immer an Dänemark überliefern würde. Wie complscirt übrigens die Sache ist, geht schon daraus hervor, daß die augustenburger Linie vor dem Prinzen von Glücksburg auf den dä nischen Königsthron Ansprüche hat. Die hessische Linie kann (mit Ge nehmigung deS dänischen Reichstags) auf ihr Erbfolgerecht verzichten. Allein damit kann sie nichts in Betreff der augustenburger Linie ändern. Nach unserer Ueberzeugung darf allerdings der gegenwärtige König mit dem Reichstage Dänemarks die Erbfolgeordnung in Dänemark verän- Abends 8 llhr. i8. September »8SL. Zu durch Doch- time« «e« Zn- und Auslände« d « sowie durch die ltrpedilione» -HUlllUU. ÄL Zns«rti»»Ig«büdr für de» «Wahrheit und Recht, Freiheit und Ersehl» «-um einer Zeile, Ngr der«; aber daraus folgt eben wieder, daß in Schleswig und Holstein die Zustimmung deS Volks zur Regulirung der dortigen Erbfolgeverhält- nisse erfoderlich ist." Deutschland. 6 Berlin, 17. Sept. Man unterhält sich in sonst orientlrten Kreisen jetzt viel von einem altern Plane deS Petersburger CabinetS, der sich auf die Wiedererweckung deS Malteserordens unter einem russi schen Großmeister beziehen soll. Man möchte den Malteserorden vor zugsweise als einen milttairischeu ansehen und in dem Umstande, daß, nachdem der Großmeister Graf Hompesch bei der Belagerung Maltas durch Napoleon sich zurückzog und seiner Würde entsagte, der Kaiser Paul von Rußland kurz vor seinem Tode in Regensburg von dem dort abgehaltenen Conclave zum Großmeister gewählt wurde, die Berechti gung Rußlands, diese Angelegenheit zu betreiben, finden. Diese von Rußland aufgenommene Idee möchte in ihrer Realisirung auf nicht un bedeutenden Widerstand stoßen. — DerStadtrath Risch soll wegen zweier Mittheilungen aus den Sitzungen deS GewerberatHS, bei denen sein Name im Zusammenhänge mit einem Berichte deS Magistrats über die hiesigen Innungen genannt wurde, klagbar geworden sein. Sowol die National-Zeitung wie auch der Schwarze Adler sind von Hrn. Risch denunrirt. — Erst in den letzten Tagen ist die officielle Ratification über den belgischen Vertrag erfolgt. Die preußische Regierung bietet noch' immer die bekannten 7'^ Sgr. statt der 5, welche Belgien jetzt für daS Eisen zahlt. ES hat also imnier noch einen Vorzug von 2'/, Sgr, in dem die andern Staaten 10 Sgr. zahlen. tt München, 16. Sept. Emil Roller, der Redacteur der nun regelmäßig wieder forterscheinenden Leuchtkugeln^ hat gegen daS ihn vor die nächsten Assisen verweisende appellationsgerichtliche Erkenntiiiß, das gesetzlich nicht motivirt ist, Cassation beantragt. Wie immer nun die Entscheidung des obersten Gerichtshofs anSsallen mag, so wird die Sache selbst keinenfallS mehr von dem nächsten Schwurgerichte abgeurtheilt wer den. Dagegen wird vielleicht noch die Verhandlung über die Tyroler Zeitung eingeschoben werden, da Rauch's CassationSgesuch — eine Inter vention deS österreichischen Gesandten, von der man hier erzählte, fand nicht statt — vom CassationShofe verworfen worben ist. Auch Zander wird dieses letzte Rechtsmittel ergreifen, nm die Vernichtung der gegen ihn erlassenen Erkenntnisse zu erlangen. — Die besprochene Vereinfachung der königlichen Hofhaltung ist lange noch nicht so weit gediehen, als neulich eine hiesige Correspondenz in der Augsburger Postzeitung wissen wollte, und von einer Uebergabe der Generalstabsintendanz an eine bestimmte Person ist noch gar keine Rede, da die Durchführung deS ganzen Vorhabens noch in Frage steht. Einiges Aufsehen erregt hier eine auS Ischl datirte, aber aller Wahrscheinlichkeit nach in Berlin fabricirte Correspondenz in der Kreuz- zcitung, die mit höhnenden Worten das Mislingen der Mission der HH. DönnigeS und v. d. Tann meldet. Wie man hier gewiß weiß, stand dieser „gedungene Verhöhner" der „einzigen rein deutschen Großmacht" einst im Solde ihrer Regierung, die überhaupt in der bisherigen Wahl ihrer journalistischen Vertheidiger ziemlich unglücklich war und nun man chen Undank erfahren muß. Wie widrig aber auch die Form jenes Berichts ist, so hat doch der Inhalt so viel Wahrscheinliches, daß er umsomehr von vielen Seiten für wahr gehalten wird, weil er von der in diplomatischen Dingen nicht selten gut unterrichteten Kreuzzeitung auSgeht. — Zu Nürnberg hörte am 26. Aug., Abends gegen 9 Uhr, ein an einem Arme der Pegnitz wohnhafter Schachtelmacher einen dumpfen Fall ins Wasser und gleichzeitig daS Schreien eines Kindes. Beim hal ben Schein des nmwölkten Mondlichts sahen darauf die Gesellen etwas Weißes den Fluß hinabschwimmen, das sich zu rühren schien. Rasch entschlossen sprang der Eine, nachdem ihm nicht gelungen war, leichter die rettende That auözuführen, von der Bastei in den Fluß und brachte so in der Nähe deö FrauenbadeS ein etwa zweijähriges Kind aufs Trockene, wo es, sogleich von ärztlicher Hülfe in Empfang genommen, nach einigen Stünden zum Bewußtsein gebracht wurde. Die Fragen, ob daS Kind ins Wasser gefallen sei, beantwortete dasselbe mit wieder holtem Nein, andere Fragen, ob das Kind (ein Mädchen) hineingewor- sen worden, bejahte eS weinend und zwar mit dem Zusatze: Vaker, Mutter. Der Dialekt klang fremdartig, sodaß das Verbrechen seine Spur nicht in Nürnberg finden läßt, sondern den oder die Urheber an-