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1238 gelber. Wirsehen davon ab, daß allerdings Gesetze des 16. Jahrhun derts die weitere Entstehung neuer Lehngclder verboten, wie freilich auch manches Andere, was trotzdem nicht unterblieb. Nur wenig Ge- schritts aus geliefert hat, daß er sowol gegen den Gesetzentwurf als auch gegen das Ausschußgutachten stimmen werde. Der neueingetre tene Abg. v. Biedermann ist der Ansicht, daß durch den Regierungs ¬ ländlichen Abgeordneten, welche sich im Allgemeinen für das Ausschuß gutachten außsprachcn, nur der Abg. Jahn erklärt, nachdem er vorher eine Kritik des Entwurfs von dem Standpunkte des entschiedenen Fort- 4) über Reclamationen bei verweigerter Ausstellung entscheidet der (blos eventuelle Bezeichnung und Annahme) Kreisrath. An der allgemeinen Debatte bctheiligtcn sich natürlich die meisten setze finden sich über unsern Gegenstand, aber die etwa vorhandenen sind zu Gunsten der Berechtigten oder sie sind von den Gerichten we nigstens so ausgelegt worden; Letzteres gilt vorzüglich von dem oft er wähnten Generale von 1751 über den Beweis des Lchngeldes. Da- , ,, , für, daß die Gesetzgebung die Berechtigten begünstigte, führen wir Fol- -ntwurf^der Zweck, die gänzliche Ausrottung des Wildes zu verhüten, gendes an; auch sind Dem nicht etwa andere gesetzliche Bestimmungen, nicht vollständig erreicht werde. Abg. Oppe will die geringste Be- dic die Pflichtigen begünstigten, entgegcnzuhalten. Nach dem die Norm schränkung des Jagdrcchts, um ein wehrhaftes Volk heranzuziehen, das für dieses Rechtsinstitut abgebenden Gesetze haben Kinder, wenn ihnen mit den Waffen umzugehcn verstehe. Staatsministcr vr. Weinlig er- ihre Aeltern ihr Gut bei Lebzeiten abtreten, kein Lehngeld zu entrich- g^sst nun das Wort, vorzüglich um die Unterstellung abzuweisen, als ten, weil man annahm, daß jenes nach dem Tode der Aeltern ohnedies hab? die Staatsregierung die Absicht gehabt, durch den Entwurf die auf die Kinder falle, und Descendcnten als Erben der Vermuthung Grundrechte theilweise zu beschränken; sie hätte nur in der VorauS- nach von der Entrichtung des Lchngeldeö frei sind. Um nun in den paß die Bildung von Jagdbezirken durch die Nothwendigkeit Fällen der so häufig vorkommenden Gutsabtretung an ein Kind das werde Herbeigeführt werden, einem später eintretenden Fall mit einem Lchngeld erheben zu können, schiebt ein „Befehl" diesen Gutsabtre- Ersparniß an bitter» Erfahrungen und Menschenleben zuvorkommen tungen, die ein Vorempfang des Erbtheils sind, den Kauf unter, in- wollen. Nachdem hierauf noch die Abgg. Zicsch, Riedel und I)r. Theise dem bei Käufen das Lehngeld entrichtet werden muß. Sodann war jhre Ansichten dargclegt hatten, wurde die allgemeine Debatte geschlos- früher das Lehngeld im Eoncurs keineswegs bevorzugt; dies führte sen. h. 1 wird mit einigen redaktionellen Abänderungen einstimmig man später zu Gunsten der Berechtigten und zum Nachtheil anderer angenommen, dagegen werden, wie vom Ausschuß vorgeschlagen, die Gläubiger ein. Das einzelne rückständige Lehngeld wurde in der er- tztz. 2, z, 4 und der erste Absatz des tz. 5 gegen zwei Stimmen abge- stcn Klasse im Eoncurs locirt. Damit war aber noch keineswegs eine lehnt, für letztere aber die Ausschußanträge je gegen 3, 7 und 6 Stim- Lehngeldpflicht als eine besondere Last, aus der erst das Recht fließt, men zum Beschluß erhoben. Bei §.6 wird mit Wegfall der Worte: daß Lchngeld in dem einzelnen Falle zu verlangen, begründet. End- „neue Vogelherde dürfen nur mit Erlaubniß des Ministeriums des lich erfolgte aber auch dies durch das Gesetz von 1843. Daher sind Innern angelegt werden" das Amendement: „Vogelherde sind unter- die in neuester Zeit erhobenen Zweifel über die Eintragbarkeit der Lehn- sagt," angenommen. H. 11, welcher bestimmt, daß die bereits früher gelber und die Wirkungen der Eintragung hinsichtlich des Beweises mit vertragsmäßig an die Stelle ehemaliger Naturaldicnste und Leistungen Rücksicht auf das bisherige Recht nicht ohne Grund. Mag man aber an Jagdberechtigte getretenen, als Rcallasten auf Grundstücke über darüber denken wie man will und mag man auch, wenn es gefällt, die nommenen Gefälle den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Ab- Lehngelder Rcallasten nennen, sie werden deshalb noch keine „aufGrund lösbarkeit unterliegen sollen, wird gegen zwei Stimmen abgelehnt. Die und Boden haftenden Abgaben," wie die Zehnten; sie bleiben ihrer übrigen Paragraphen des Gesetzentwurfs wurden nicht weiter beanstan- Natur nach eine „persönliche Abgabe", die dem neuen Erwerber eines dct, und erhielt derselbe demgemäß vorbehaltlich der beschlossenen Ab- Grundstücks obliegt, und die Eintragung in die Grundbücher kann ihre änderungen und Zusätze bei der Schlußabstimmung gegen 1 Stimme Natur eben so wenig ändern, als dadurch, daß die Grundsteuern nicht (Abg. Jahn) die Genehmigung der Kammer. Nachdem der Präsident eingetragen werden, diese aufhören, auf Grund und Boden zu haften, bemerkt hatte, daß morgen die Beratbung über den Antrgg, die Ab- Können nun schon danach die Lehngclder nicht zu den Abgaben und berufung des sächsischen Gesandten in Wien betreffend, stattfinden Leistungen gezählt werden, welche nach den deutschen Grundrechten nur werde, wurde die Sitzung geschlossen. ablösbar sind, so ersieht man auch noch direct aus der sächsischen Ge- ff Dresden, 20. April. In der heutigen Sitzung der II. Kam- setzgebung, daß die Lehngclder zu den „aus dem guts- und schutzherr- mer beschloß man, auf Antrag des Vicepr. Schaffrath, zur Förderung lichcn Verbände fließenden persönlichen Abgaben" gehören, indem erstere per Wechselordnung von der herkömmlichen Frist zwischen Ausgabe ausdrücklich ausspricht, daß die Lehngelder „wegen dcrRccognition und 77" . . daß der Erwerber von dem Herrn in Schutz genommen" werde, zu ent- Generalmajors v. Heintz ist, wie man erfährt, richten sind. Hat man die Grundrechte gewollt, so muß man auch ihre -mg-gangen, und .'st daher das Krwgsnumst^ "egen des verzögerten officiellen Bericht« über die Affawe bei Düppel und r-i. cn. Nach den Grundrechten aber sind laut tz. 35, 2 und bis jetzt noch nicht erfolgten Veröffentlichung der Listen der Lobten Einfuhrungsgcsetz Art. I, 12, „die aus dem guts- und schutzherrlichen und Verwundeten unter den Unteroffizieren und Mannschaften ohne Schuld, Verbände fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen" und mithin und noch heute wird das KriegSministeriuni den Rapport veröffentlichen, nach dem Obigen die Lehngelder ohne Entschädigung aufgehoben. (Anm. d. Rcf.) anerkennen können noch dürfen, ünd daß daher auch unser etwanigerAus- der heutigen Sitzung der 1. Kammer Hr. v. Biedermann eingeführt tritt aus der Nationalversammlung nicht in Folg- einer Zurückberufun und als Abgeordneter verpflichtet. Nach dem Vortrage der Registrande der Regierung, sondern nur aus andern Motiven geschehen könnte, die im Aba Dufour-Äeronce den 28u»fch aeaen die Staats- Augenblicke für uns nicht-vrhanden sind. Frankfurt a. M., IV. April I84V. „ Reitter. Hartmann, vr. tzocze«. Stark. Mapfeldt. Strache. Stremahr. r^lerungauß daß in Zukunft die nach jedem Treffen, an welchem Esterle. vr. Löschnigg. Groß. Möller. Melly. Kudlich. Demel. Rank, die sächsischen Truppen Theil genommen, aufzunehmenden Listen der Röffler aus Wien. Mareck. Makowiczka. Kolaczek. Laschan. vr. Riehl. Todten, Verwundeten «und Vermißten von dem Kriegsministerium Eine vom Abg. vr. A. Wiesner eingereichte Erklärung besagt: schleunigst der Oeffentlichkeit übergeben werden möchten.*) Hiernächst Der Unterzeichnete fühlt sich gegenüber der Abberufung der österreichischen richtete Abg. Gautsch folgende Interpellation an die Staatsregierung: Abgeordneten von Seiten des österreichischen Ministeriums zu der Erklä- Wann wird die mittels Landtagsschrift vom I. März d. I. gewünschte rung gedrungen, daß er seinen ihm vom Volke anvertrauten Posten in der Gesetzvorlage, die authentische Interpretation des tz. 231 des Gesetzes deutschen Nationalversammlung so lange zu behaupten entschlossen ist, als vom 6. Nov. 1843 betreffend, an die Volksvertretung gelangen? Der diese Versammlung selbst besteht. Tagesordnung gemäß kam man nun zur Berathung über den Bericht Frankfurt a. M, 19. April. Gestern Vormittag waren die des «rsten Ausschusses über den Entwurf des Jagdgesetzes. Der Aus- Bevollmächtigten der Regierungen, welche die Collectivnotevom 14. schuß hatte dem Anträge des Abg. Müller aus Taura, den ganzen April erlassen haben, bei dem dessauischen Minister Habicht versam- Gesetzentwurf zu verwerfen, nicht Folge gegeben, weil man kürzer zum melt, um die von dem preußischen Bevollmächtigten außgegangene vor- gelange, wenn man bloS die einzelnen unthunlichen Bestimmun läufige Antwort zu vernehmen und über die weitern Schritte zu bera- ^n desselben ablehne. In dieser Beziehung erachtet er die Bildung then. Wie wir aus guter und sicherer Quelle erfahren, ist man von Jagdbezirken, wie deren Gesetzentwurf vorschlägt, weder in staats über den Sinn jener mystischen Antwort sehr uneinig gewesen, und eS wirthschaftlicher Hinsicht, noch nach den Foderungen des landwirthschaft- ist beschlossen, sofort eine deSfallsige Erläuterung und Auslegung von ^>1 Betriebs, noch auch in sicherheitspolizcilicher Beziehung für noth- Hrn. Camphausen auf mündlichem Wege einzuholen. Auch ist dar- wendig. Deshalb beantragte der Ausschuß, die §§. 2, 3, 4 und den über eine neue Conferenz auf heute angesctzt. Es so« sich nach Allem, ersten Abschnitt des tz. 5 abzulehncn und dafür folgende Bestimmungen was man hört, in dieser Versammlung eine energische Stimmung kund- den Entwurf aufzunehmcn: 1) Jeder Grundbesitzer und jeder an gegeben haben, und man scheint furchtlos auf der Bahn fortgehen zu pere Ortseinwohner, der im Auftrage des Grundbesitzers die Jagd aus wollen, die durch die Collectivnote einmal ohne Möglichkeit cinerRück- üben will, hat bei der Gemeindebehörde des Ortß eine Jagdkarte kehr beschritten ist. (F-3-) zu lösen; 2) für Ausstellung derselben wird eine Gebühr von 2'/, Sachsen, 20. April. Es mag richtig sein, daß der jetzige Ngr. entrichtet; 3) Kindern, Blödsinnigen, Gebrechlichen und allen sol- Landtag insbesondere die Interessen Derer zu wenig wahrnimmt, welche chen Personen, welche sich durch ihren bisherigen Lebenswandel als un- seit langer Zeit gewohnt waren, die ihrigen voranzustellen oder gestellt zu zuverlässig erwiesen haben, dürfen keine Jagdkarten ausgestellt werden; sehen. Beides verdient keine Billigung. Daß Dem aber früher so war, - - - - ... .. . . wollen wir^an einem Beispiele nachweisen, und zwar an dem derLehn- wir ein Recht der österreichischen Regierung, Abgeordnete abzurufcn, weder I **DresdtN, 20. April. Nach Verlesung des Protokolls wird iw