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M2 in so ernster und wichtiger Angelegenheit durch Mehrheitsbeschlüsse nieder- geschmettert werden dürfen. Dies ist der Sachverhalt und daS Verfahren. Richte darüber daS deutsche Volk, richten seine Regierungen und Stände versammlungen ! — Ein Artikel, den die Abgg. zur deutschen Nationalversammlung Heinrich Simon und Max Simon im Frankfurter Journal unter der Ueberschrift veröffentlichen: „Die Abstimmungen der Nationalver sammlung vom 21. und 27. März bezüglich der bei denselben differi- renden Stimmen," schließt wie folgt: Die Veränderungen, welche bei der zweiten Lesung der Verfassung im Verhältniß zu dem Welcker'schen Anträge und dem daraufbezüglichen Commisstonsgutachten, somit direkt oder indirect durch unsere Beihülfe eingetreten, sind folgende: 1) Die deutsche Nationalversammlung bietet, selbst im Sinne einer bedeutenden Zahl ihrer Mitglieder vom Centrum, die deutsche Kaiserkrone der preu ßischen Krone nur unter der Bedingung, daß diese die beschlossene Ver fassung, eine der freiesten, die sich je ein Volk gegeben, unverändert annimmt. 2) Die Verfassung gilt dem ganzen Deutschland; das deut sche Volk hat die Gründung seiner Verfassung nicht mit der Schmach begonnen, die deutschen Lande verfassungsmäßig zu zerreißen. 3) Das absolute Veto ist gefallen, und dadurch die Volkösouverainetät als oberstes Gesetz anerkannt. 4) Die mündliche Abstimmung zu Protokoll ist gefallen, und dadurch erst der wahrhaft freie Volkswille bei den Wahlen gesichert. 5) Das Institut des Reichsraths, welches denPar- ticulariömus von vorn herein in die Verfassung impfte, ist beseitigt. — Die Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung v. Rado- witz, Raumann, Merk, v. Boddien, v. Schrötter, Grävell, Schlüter, v. Selasinsky, Schultze aus Potsdam, v. Treskow, Deetz, v. Wedemeyer, Oertel, Kutzen und v. Selchow veröffentlichen aus Frankfurt a. M., 28. März, in der Neuen Preußischen Zeitung folgende Erklärung: Die Unterzeichneten haben an dem Wahlacte Theil genommen, weil sie ' dafür halten, daß, nachdem gegen ihre Ansicht die Nationalversammlung den Beschluß hierzu gefaßt hat, sie sich ihres Stimmrechts nicht begeben durften. Treu der Ueberzcugung, die sie vom Beginne der VerfassungS- < arbeit geleitet hat, erklären sie jedoch im Angesichte der Nation: daß sie der Versammlung nicht das Recht zuerkennen, die Verfassung des Reichs , endgültig zu beschließen und dessen Krone zu vergeben, sondern daß die RechtSbeständigkeit dieser Handlungen von der freien Zustimmung der deut schen Regierungen abhängig ist. Sie legen diese ausdrückliche Verwahrung in das Protokoll der heutigen Sitzung nieder, damit zu keiner Zeit ein Zweifel darüber obwalte: daß jedes gute Recht, also auch das gute Recht der Regierungen, nicht ohne Vertretung in der Nationalversammlung ge blieben sei. ff-fDresden, 2. April. In der heutigen Sitzung der II. Kam mer befand sich auf der Registrande ein Gesuch des Abg. Steche (der zum Stadtrichter in Leipzig erwählt wurde) um Enthebung von seiner Function als Landtagsabgeordneter. Es wird dasselbe ge nehmigt; ferner ein königl. Decret, die Steuerbewilligung betref fend. Nach dem Vortrage der Registrande begründet Abg. Bernhardt eines neuen, auf andern Grundlagen beruhenden, officiell widersprochen. Karlsruhe, 29.- März. In den Sitzungen der I. Kammer am 26., 27. und 28. März fand die Berathung des von Prälat Hüf- fell erstatteten Commissionsberichts über den Gesetzentwurf, die Ber- die Bei Rach tz. der Par so steht gehörig, und es von den solche vl Theil zi gleichem Minder! rung de, statt." „größer» das Ret langen, ses Rech staatsbü» Rach §. in Folge «in Par, angegebe jedes Be geschehen entwürfe! Fre theilun dem Beo Fragen « werden s. Betheilig Septemb Fragen f Grund zi schworen« bezügliche Der Geri Sofort ti chem sie i wieder in Accisor st schwörens: treff der - .„nichtschu sei. Die sie zum 2 Umstände» Rehnlich Der Geri die Gesch» das Gesä Anregung Vorbedach traten nm Zusätzen v ten. Die Fragen ui Staatsanr jeden der kosten an. mochte ein Alsbald n stehend ih riehnligt u von acht ° Monaten 4 zu tragen, mittel der nichts meh sGoti gesetz cine i Zeichnung, der Fürste: hung von Moratoricr wieder in d berichtet, if gcr Ausna derspruch z gangöforme ncrn das Wort abgeschnitten und der Schluß der Verhandlung decre- tirt, dann schnell durch das bei so getheilter Meinung des Parlaments unsichere Mittel des Aufstehens und Sitzenbleibens abgestimmt — und im Fluge waren zehn gewichtige Anträge über Verfassungsverkündigung und Kajserwatzl angenommen- Darauf wurde vom Präsidenten die Verfas sung als gültig erklärt, ohne daß ihr Wortlaut verlefen worden war«, und sofort zur Kaiscrwahl geschritten, deren Vornahme nicht auf der La- gesoxhnung angeküchdigt worden. Wo ein dringlicher Wfrag über eine Kajserwahl! Bei dM Namensaufruf erklärten 248 Abgeordnete, daß sie nicht wählen, 2SÜ AbgeoMese (worunter 164 aus Preußen) wählten einen Exkaiser. AlZ der letzte Abgeordnete befxagt war, rjef der Präsident den König von Preußen zum Kaiser her Deutschen aus, und hatte kaum an- gefangey zu sprechen, als schon bestellte« Glockengeläute ertönte. Ein paar Hundert Abgeordnete hatten theils Erklärungen über ihre Weigerung, zu wählen, theils auch Vorbehalte rücksichtlich der von ihnen mit vorgenom menen Wahl cingereicht. Der Präsident verlas diese nicht, zuwider dem regelmäßigen Gebrauch. Als wir ihre Verlesung foderten, befragte er die Versammlung, deren Mehrheit die Verlesung unserer Erklärungen verwei gerte. ZU drei Stunden wyr dieses Alles abgemacht. Wix fragen, welche Dringlichkeit der Umstände ein solches Uebersthrzen rechtfertigt? Denn wir kennen keine allgewaltig zu solch betäubender Hast hindrängende Noth. Die Macht der Lhatsachen wird unserm öffentlichen Widerspruche Nachdruck ge ben: von uns weisen wir ab die Verantwortlichkeit. Im „Weidenbusch" beräth und beschließt die Partei, welche die Mehrheit besitzt ; in der Pauls kirche wird nicht mehr berathen, sondern was im Weidenbusch beschlossen war, von ihr zum Beschlusse der Nationalversammlung erhoben. DaS Ge setz der Mehrheit gilt in den Parlamenten, aber wir glauben nimmermehr, daß die in der Geschäftsordnung hingestellten Vorsichtsmaßregeln, deren Zweck ist, vor Uebereilung und Ungerechtigkeit zu schützen, Vorsichtsmaßre geln, die bei den untergeordnetsten Geschäften streng beobachtet werden, eine allgemeine Menschen- oder Bürgcrehre. Die militairische Stan- desehr« habe ihr Kriterium in der Wahrung des sogenannten militai- rischen Geistes, in welchem jene schlaue Erfindung der Militairhierarchie: erblich! werde, den Soldaten durch das Vorurtheil seiner bevorzugtem Stellung feindselig vom Volke zu trennen. Endlich seien auch gegen das Bestehen jener Ehrengerichte die §§. 7, 42, 43 der Grundrechte- Alle Redner sprachen sich aus ähnlichen Motiven für den Deputations antrag aus. An der ziemlich langen Debatte betheiligten sich die Abgg. Müller aus Dresden, Tauerschmidt (welcher den Antrag stellt, „zu er klären, daß das Ehrengericht, wie solches nach den betreffenden Be stimmungen bisher mißbräuchlich bestanden habe, ungesetzlich sei, und daß das Kriegsministerium für die unverzügliche Aufhebung des Ehren gerichts verantwortlich zu machen sei"), Berthold, du Chcsne, Tzschir- ner, Blöde, Bauer (nur für den ersten Theil des Antrags mit-Aus fall des Wortes „unverweilt"), Köchly, Gruner, Dammann, Hel big, Bertling. Staatsminister Rabenhorst erklärt sich im Wesentlichen dahin, daß das Dienstreglement einer Revision unterworfen werden solle. Zu diesem Zwecke sei schon früher eine Commission berufen, allein die Arbeiten derselben seien durch die Zeitverhältnisse unter brochen worden. Daß aber die Angelegenheit erst einer Commission überwiesen werde, halte er wegen der Wichtigkeit der Sache für nöthig. Die Negierung wolle sich hierbei nicht übereilen. Er werde übrigens dasür sorgen, die Sache so unschädlich als möglich zu machen. Der erste Theil des Deputationsantrags wird einstimmig, der zweite Theil gegen eine Stimme (Bauer) und der Tauerschmidt'sche Antrag gegen 13 Stimmen angenommen. — "In der Nummer der «Neuesten Nachrichten» vom 31. März wird einem Gerücht, als beabsichtige die bairische Regierung eine unge setzliche Aufhebung des bestehenden W ahlgesetzes durch Octroyirung hältnisse der Volksschulen in Gemeinden gemischten Bekenntnisses be treffend, statt. Die Discussion führte zu folgenden wesentlichen Ab änderungen der Beschlüsse der II. Kammer: Zu §. 1 wurde dem Com-- misstonsantrage gemäß beschlossen, daß in den Versammlungen der stimmberechtigten Burger und staatsbürgerlichen Einwohner jedes Be- kcnntnißtheiles, welche über die Vereinigung der getrennten Volksschu len zu berathen haben, nicht der Bürgermeister, sondern der Vorsitzende des betreffenden Kirchenaemeinderaths, beziehungsweise Stiftungsvor- standcö, den Vorsitz zu führen habe; sodann, daß der Beschluß über folgenden Antrag: „1) In allen nach dem zur Zeit noch bestehen den DenunciationS- und JnquisitionSproceffe zu behandelnden straf rechtlichen Fällen, ohne Unterschied, von wem der Antrag auf.Bestra fung alMcgangen, oder oh die Untersuchung richterlichen Amts halber eiMMtzt worden, ist der Aygeschuldigte, dafern auf seine Bestrafung nicht tzrßannt werden kann, mittels der Formel „nicht schuldig" vö^ lig auch von allen Kosten der Untersuchung und nothwendigsten Ver- theilung im Druck in der Nationalversammlung stattfinden." Erst wäh rend der Verhandlung selbst wurde ein Blatt mit den Anträgen des Aus schusses vertheilt und die Verhandlung schleunigst beendigt. Denn nach dem die Versammlung nach dem Wortführer des Ausschusses cjpen einzi gen Redner dagegen hatte sprechest fassest, Hr», Reicheqspnq»r, Wh sei nen triftigen Gründen und WWrustgeq seist Einwasth MMeMHsitzt worden, nur höhnisches Gelächter, ward den übrigen angcmeldeten Rev- : theidigung sreizusprcchen. 2) In allen Fällen der unter 1 gedachten i Art, in welchen die Untersuchung auf Antrag einer Privatperson ein geleitet wird, ist diese auch zu Erstattung der in Folge ihres Antrags Hein Angeschuldigten verursachten Kosten dann zu vEttzeihm, wenn Letzterer für nicht schuldig ernannt wird. S) Außer diesen Fällen hak der Strafrichter die Kosten der Untersuchung und Verteidigung im Fall der Verurtheilung des Angeschuldigte» Diesem, im Fall seiner Freisprechung dagegen entweder Demjenigen, der sie veranlaßt hat, zu zuerkennen oder Gerichts wegen übertrage» zu lassen. 4) Auf Remi- gungseide ist in Strafsachen überhaupt nicht weiter zu erkennen. 5) Alle Gesetze und Verordnungen, welche vorstehenden Bestimmungen entgegen sind, werden insoweit aufgehoben. ES bewendet jedoch bei der zeitherigen Haftung der Untersuchungsrichter für die notwendigen Vertheidigungskosten." Hierauf folgt die Berathung des Berichts der außerordentlichen Deputation zur Revision der Kriegsartikel und des Dienst- rcglements für die sächsische Armee (Referent Linke). Der Bericht enthält folgenden Antrag: „Daß die Ehrengerichte des Offizierstandrs, wie solche in Folge tztz. 1185—1264 des Dienstreglements für die säch sische Armee vom 8. April 1833 bisher tatsächlich bestanden haben, unverweilt außer Wirksamkeit zu setzen und den bezeichneten Theil deS Dicnstreglements, ingleichen h. 44 ü des Militairstrafgesetzbuchs vom 5. April 1848 in Wegfall zu bringen." Der Bericht gibt als ausdrücklichen Zweck des militairische» Ehrengerichts die Wahrung der gemeinsamen Standesehre der Genossenschaft der Offiziere so wie der Einzelnen, und in der Entscheidung der Frage, ob ein Offizier wegen Verletzung jener Standesehre ferner dienen könne oder nicht, an. So verschieden aber auch die Kreise der Interessen und des Be rufs seien, so seien doch alle Handlungen der Menschen einem sittlichen Prineip untergeordnet. In der Uebereinstimmung des individuellen Verhältnisses mit diesem allein beruhe die Ehre. Daher gebe es nun