Volltext Seite (XML)
^gcb.Bslksfmmö Srrafp.«ctz«ri Sehne.bsrg 10. 8Ü,qram m-A-ress, vslnfceund -chneabocA. " A Tageblatt M Wntsblatt für Lie kal.unL MdtlzchenZchoröm in Nus,<LMhain.Karknslem,IohMM geergenitadtLOM UousMsl.<ZchMborg.ZchwaMb-sL bZmMLenselL — > ! «m— 1 MMM-MMM—«««! »k.s. In „«Midlrzila, I»>k«,«»nd" ,«It«I»l U,Iich «II L,,»«»«, »«, <»,, »ach di» Äoau- »ad ^«sUagia. Ldonn«a>«ul mdnattlch ö»l>fz. Sifnal«: i» AmI,dlaIId,)Irk d«r i!aaa> dir kl» p!t>l,iUi lüpf-, d»«l. „a aalwirl« ir via., !»> amllich'» LiU der Kaum dir Sid. ilor»»»j«m <5 V'z., im «iili.-riil die Li». tor,»»iiUi LS ps,. üieliülR, ürs 1«. Mw litt. s»si,a>i»-r,»,t« st« »Id am ««tzoiu», »fch,I«„d, »am«» di« I«. »Iliag II «hr. »»« .»««schast str di« »IchlMglg« r»I»ahm« der r»>«i««» de,, aa dia »orzilchrtedeuen Sage», somit aa deüimmlir SI«ii» m>td mcht >,,td>n, edtnid mied flir di« «ichtizdtil Iiitphoailch a»lg«zkd«u» A»,«!««» »ich! sarauii««!. L»»»arII>« »ustrüg« u,r a«,«n v»««».)-)adl»»,. Fdr Mich« »ad« et»,«l,»dl«r ai»»»ftuI,U »,N Sch die k«d,dli«a »ich! »«»»lchdkMch. 1 Hs—" ' ü s——IMWÜMMWI «4. Jahrg. In Mittweida ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrocheu. Der Sperrbezirk besteht aus der Ortschaft Mittweida. Für diesen Sperrbezirk gelten die folgenden Anordnungen: 1. Sämtliche im Sperrbezirk befindlichen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre auf so lange, bis die Seuche abgeheilt ist oder erkrankten Tiere getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Älauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, daS Durchtrciben von Kmuenvied durch ihn und das Aus» oder Verladen von solchem auf Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Gehör des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von der AmtShaupt- mannschaft zugelassen werden. 3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. — ist der Zutritt zu den verseuchten Ge» Höften nicht zu gestatten, ^n besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. DaS Betreten deS verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umstanden zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung Und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle ' Personen, dis sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie daS Gehöft verlassen. 5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und HauSge- noffen -ist da» Betreten seuchenfreier Stailungen in andcien Gehöltei» verboten«- ------ Personen, welche mit der Wartung oder dem Blecken der Dere betraut sind, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, daS Betreten feucheufreter Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Fest» llchkeileu verboten. 6. DaS Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren- die Hunde sind festzulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch ans verseuchten Gehöften ist Verboten. 9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereicn dürfen Milch, Magermilch, But termilch und Molken, nur nach Abkochung abgeben. Ter Abkochung ist eine viertelstün dige Erhitzung auf 90" 6 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in dis Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gesäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalöiung gründlich zu reinigen. 10. Ter Dünger ans verseuchten Ställen ist innerha.b des SenchengehöfteZ auf Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerech net, liegen zu lagen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Ausnahmen hiervon kann die Ortspolize bchörde nach Gehör des Bezirkstierarztes unter Beachtung von 8 02 Absatz 3 der Instruktion zum Reichs Viehseuchengesetz dann -»lassen, wenn die Verwendung des Düngers innerhalb des Sperrbezirks erfolgen soll. Häute von gefallenen oder getöteten Tieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. Rauhfutter und Stroh, welches noch dem Orte seiner Lagerung als Träger des -lnsteckungsstoffeS anzusehen ist, darf aus dem Senchengehöfte nicht entfernt werden. 11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des SenchenüalleS in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Klanen sodann mit warmer 3 prozentiger Sodalöiung gewaschen werden. Für Mittweida, wo die Sperre besteht, wird auf Grund von § 21 Absatz 2 des Reichsviehseuchengejetzeo vom 1. Mai 1894 noch augeordnet, daß das frei Umherlausen» lassen von Hunden verboten ist und daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft werde». Der Beobachtuugsbezirk besieht aus den dem Seuchenorte benachbarten Ge meinden. Das sind die Orte Obcrmittwxida, Markersbach mit Unterscheide, Raschau mit Staatsforstrcvicr. Für diesen Beobachtungsbezirk gellen die folgenden Anordnungen: 1, Verboten ist: u) die Abhaltung von Viehmärkten außer für Pferde - d) der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte r y) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizet» Uche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Ab schiachtung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß das gesamte Klauenvteh des Gehöftes vom Tierarzt UN tri ! acht und unverdächtig der Maul» und Klauenieuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Di« Abschlächtung der ausgrführteu Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforder», UchenfallS polizeilich zu überwachen. , L. Bei Zunahme der Verseuchung im Sperrbezirk kann von.Seiten der Amts» Hauptmannschaft für da» BeobachtungSgebiet verboten werden: a) die Abhaltung von Pferdemärkten - d) der Durchtrieb von Wiederkäuern und o) das Treiben von Klauenvteh auf öffentlichen Straßen, ausgenommen dW Treiben von Gehöft zu Gehöft im Orte der Besitzer. 3. Im Beobachtungsvezirk gelegene Sämmelmolkereien dürfen Milch, Mageunilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgrben. Der Abkochung ist eine mertel- stündige Erhitzung auf 90 ° 0 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Auf die Strafbestimmungen in 8 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes über die Ab wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 1. Mai 1894 (Reichsgesetzblatt Seit« 409) und in 8 28 der Ausführungsverordnung hierzu vom 31. August 1905 (Gesetz» und Verordnungsblatt Seite 197) wird ausdrücklich hingewiesen. Die Herren Gemeiudevorstäude und Gutsvorsteher haben die Durchführung der getroffenen Anordnungen zu überwachen. Insbesondere werden sie noch auf die Vorschrift in 8 58 der Instruktion vom 27. Juni 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 357)' hingewiesen, wonach von ihnen der Ausbruch der Seuche sowohl in den Ortschaften des Sperrbezirks, wie des Beobachtungsbezlrks in ortsüblicher Weise bekannt zu machen ist. Außerdem ist das Seuchengehoft am Haupteingangstor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger nnd haltbarer Weise mit der Inschrift: -Maul» und Klauenseuche" zu versehen. An allen Eingängen des SeuchenorteS sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzu« stellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regü auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 7. Januar 1911. Im hiesigen Handelsregister ist heute eingetragen worden: 1) auf Blatt »»«^ «hthrlm ö Co., Gesellschaft mit b-schräMer Haftung in Lößnitz. Der Geselljchaftsvertrag ist am 2. Januar 1911 abgeschlossen worden. Gegen« stand des Unternehmens ist der Weiterbetrieb deS bisher unter der Firma Ahlhelm L Co. in Lößnitz betriebenen Papierwarenfabrikationsgeschäftes. Das Stammkapital beträgt fünfzigtausend Mark. Zum Geschäftsführer ist bestellt der Kaufmann Ernst Adolf Eichenberg in Lößnitz. Aus dem GesellschaftSvertrage wird noch bekannt gegeben: Der Gesellschafter Max Emil Eichenberg in Lößnitz überläßt der Gesell» schäft die ihm gehörenden Grundstücke Blatt 647 des Grundbuchs für Lößnitz und Blatt 46 des Grundbuchs für Niederaffalter, sowie das von ihm in Lößnitz unter der Firma Ahlhclm L Eo. betriebene Papierwarenfabrikationsgeschnft mit allen dazu gehörigen Ma» schineu, Gerätschaften und Einrichtungen. Auf den dafür festgestellten, von der Gesell schaft zu gewahrenden Uebernahmewert werden Fünfunddreißigtausend Mark als Ein» läge Max Emil Eichenbergs eingerechnet. 2., auf dein die Firma Erzgeb. Metallwarenfabrik Seidel L Walther in Lößnitz betreffenden Blatte 199, daß die Prokura des Kaufmanns Martin Horo» Witz in Lößnitz erloschen sei. Lößnitz, den 7. Januar 1911. Königliches Amtsgericht. L7. Jannar LS1I, von Vorm, '/-v Uhr an Oberst., lang, rm LM ,, ,, // lN /, /, ,, /, // // ,, - // », ,, rm den von ,/ // // // // // Unterst., // // aufberettet in Abt.? Kahlschläge: 2, 4, 40 und 58, Durchforstungen: 3, 4, 6, 55 und SS. 8294 3890 2739 1284 3870 1500 40 23 67 9150 3550 396 960 S00 gegen Dienstag, Klötzer // Derbstangen »,5-4,0 3/s 4/z 3,5 —4,z 3/5 4,0 7-9 9—12 13-14 7—15 16-22 23-29 30-55 8-9 10-12 „ // 13 14 „ fi. llugespaltene Nutzscheite, Nutzknüppel, Reisslängen von 3—4 cm Unterst-, ,, „ 7 „ „ Vrennscheite, ^rennknüppel, Zacken und Neste, vrennrelsig, „ „ Stöcke, aufbereltet in Abt. 7, 12, 19, 80, SS, 3S, 37, SS, sofortige Bezahlung und unter drn vorher bekannt zu Machenden Bedingungen versteigert werden. Brennntsig und Stöcke kommen von 12 Uhr an -um Ausgebot. Die unterzeichnete Revierverwaltnug erteilt über obige Hölzer nähere Au-kunft. Broiteuhof und Schwarzonberg, am 3. Januar 1911. Svnigl. Fvrstrevierperwaltuvg Breitenbrunn. Königl. Aorstreutamt. WsSkKiMlW Ws MWlMkl MsOM Im R. Pechstein'schen Gasthofe in Breitenbrunn sollen Die von den Herren Stadtverordneten zu unbesoldeten Rats« Mitgliedern wiedergewählten Herren Geh. Kommerzienrat Caffler und Ziegeleibesitzer Pani Fischer haben wir verpflichtet und in ihr Amt eingewiesen. Aue, den 7. Januar 1911. Der Rat der Stadt. vr. Kretzschmar, B. Dienstag, -en 1«. Januar L»II, Vorm. U Uhr, sollen im Verstetgerungs» lokale des hiesigen Kgl. AmtSgerickts 4 Stück Steppdecken gegen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert werden. Aue, am 9, Januar 1911. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts.