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Sächsische Staatszeitung : 28.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-191609286
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19160928
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19160928
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1916
-
Monat
1916-09
- Tag 1916-09-28
-
Monat
1916-09
-
Jahr
1916
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 28.09.1916
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S«i»e 11 zu Nr. 226 Donnerstag, 28. September 1916 Brot- und Metzldtrssrßnng i« Erntejahr 1916/17. > I. Vr«tk«rte» Z t. Der Bezug und die Abgabe von Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback, geriebener Semmel und Weizen- und Roggenmehl ist an die Abgabe von Brotkattenabschnitten gebunden. § 2. ES gelangt für eine Person grundsätzlich für je 4 Wochen eine Bier»*ch«»vr»1t«rte (Bollkatte) zur Ausgabe. Jeder der 4 Längsstreifen der Volltarte gilt auf eine Woche und berechtigt zum Be züge von je 2 leg Schwarzbrot oder 1^ kg Weißbrot oder 20 Semmeln zu je 78 u oder 1200 g Mehl. Die Bolllarte ist durch 2 starte Querstrich« in 3 Teile geteilt. Der oberste Teil enthält für jede Woche einen Abschnitt über 1 dg Schwarzbrot <10 Semmeln, 600 u Mehl). Der mittelste und der untere Teil enthalten für jede Woche 8 Abschnitte über je 100 z Schwarzbrot (eine Semmel, 60 g Mehl). Die Verbraucher sind berechtigt, im Bedaifsfalle Ailo-Abschnitte bei Bäckereien oder Pro- duttengeschäften und dergleichen in 100-g-Abjchnitte umwcchseln zu lassen. Z 3. Außerdem »verden TeiUarte« ausgegeben, die für 4 Wochen je 5 Abschnitte über je 100 g Schwarzbrot (eine Semmel, 60 x Mehl) enthalten. An Stelle dieser Teilkarte kann auch das gleichlautende untere Drittel der Bolltarte ver wendet werden, das zu diesem Zwecke läng- des QuerstreifcnS abzutrennen ist. § 4. Ferner werden Keifebrothefte ausgegcben, die je 20 Rcisebrotmarken über 40 g Gebäck umfassen. Sie berechtigen zum Bezüge von Schwarz, oder Weißbrot, nicht aber von Mehl. Je für ein Reisebrothest ist jedeSmal ein Haider Wochenstreifen (über 1 Schwarzbrot oder 10 Semmeln oder 600 g Mehl) oder eine halbe Teilkatte (K 3) tauschweise zurückzugeben. § 8. Die Brotkarten nach U 2—3 haben Gültigkeit für alle Verkaufsstellen innerhalb des Kommunalverbands Dresden und Umgebung. Die Rcisebrothefte haben Gültigkeit im ganzen Königreich Sachsen und in den Bundes, staaten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen, Sachsen-Coburg. Entsprechend haben die Landes- oder Reisebrotmarken dieser Bundesstaaten im Königreich Sachsen Gültigkeit. § 6. Die Brotkatten nach 88 2—3 gelten nur für den ihnen aufgedruckten Zeitraum. Jede vorzeitige Belieferung und Berw.ndung der einzelnen Wochenstreifen ist untersagt. Es wird zu gelassen, daß die Verwendung zum Bezüge jeweils am Montag jeder Woche mittags 12 Uhr beginnt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer für verfallene Karten findet nicht statt. Die Reisebrothefte gelten ziemlich unbeschränkt. 8 7. Die Brotkarten sind bis zur Verlvendung sorgfältig aufzubewahren und angemessen aus die Zeit ihrer Gültigkeitsdauer zu verteilen. Eine Mehrlieferung wegen vorzeitigen Verbrauchs ist ausgeschlossen. Im Falle des Verlustes der Karten findet ein Ersatz nur statt, wenn der Verlust nachweis lich unverschuldet eingetreten ist. II. Brotscheinbez«-. 8 8. Zum Bezüge von Brotkarten find alle Personen berechtigt, die sich im Gebiete des Kommunalverbandes Dresden und Umgebung aufhalten, soweit nicht in den U 17, 18 etwas anderes bestimmt ist. Es erhalten auf je 4 Wochen Kinder bis zu 1 Jahre . , » , 1 Teilkarte (8 3), Kinder von 1 bis 6 Jahren , , 3 Teilkarten 3), alle übrigen Personen. . , , 1 Bollkatte (8 2). Personen über 12 Jahre, die nicht mehr als 3100 M. Jahreseinkommen haben, erhalten auf Antrag außerdem eine Tcilkarte auf je 4 Wochen. Sie können den Antrag auch stellen für die jenigen Personen über 12 Jahre, die als Familienangehörige den Hausstand des Antragstellers teilen und selbst kein Einkommen oder nicht mehr als 3103 M. Einkommen haben. Personen unter 12 Jahren, sowie Personen mit höherem Einkommen als 3100 M. und die deren Hausstand teilenden Familienangehörigen sind zum Anträge auf diese Tcilkarte nicht be rechtigt. Außerdem erhalten die jugendlichen Personen von 12 bis einschließlich 17 Jahren eine LeiHarte auf je 4 Wochen. 89 .». Gewerbetreibende und gewerbliche Arbeiter, dis wenigstens 8 Stunden täglich außer halb ihrer Wohnung arbeiten; b. land- mrd forstwirtschaftliche Arb.iter einschließlich der Gärtnereiarbeiter, sowie Land wirtschaft und Gärnttrei betreibende Personen, die selbst körperlich im Betriebe arbeiten, solange sie täglich mindestens 8 Stunden tätig sind; c. Eisenbahn-, Post- und Telegraphenarbeiter, einschließlich der Postboten, sowie im Außendienst arbeitende Kassenboten, solveit sie tägli h wenigstens 8 Stunden arbeiten; ck alle Personen, die, ohne zu den Gewerbetreibenden oder den gewerblichen Arbeitern zu gehören, an mindestens 12 Tagen in je 4 Wochen in der Zeit von 10 Uhr abends bis 4 Uhr morgens wenigstens 4 Stunden Nachtarbeit zu leisten haben, erhalten auf Antrag auf je 4 Wochen eine halbe Teilkatte, auch wenn sie schon nach 8 8 Absatz 3^ eine Teillartc beziehen. Ter Zusatz erhöht sich für Bergarbeiter, die regelmäßig unter Tage arbeiten, auf eine ganze Tcilkarte auf je 4 Wochen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß im übrigen für Beamte, Kaufleute, Handlungs gehilfen, Verkäufer, Verkäuferinnen, Kontorpersonal, Lehrlinge, Pottiers, Dienstboten diese Brot zulage nicht bestimmt ist. Hierzu fehlt dein Kommunalverband die Ermächtigung der Reichs- gctrcidestelle. Diejenigen Personen von 12 bis einschließlich l7 Jahren, die nach 8 8 Absatz 5 eine Teilkarte erhalten, haben keinen Anspruch auf die Zusatzkartcu nach § 9 Absatz 1 und 2. § 10. Die Ausgabe der Wochenbrctkartcn erfolgt durch die Ortsbehörde oder den bekannt- gegebenen Vertrauensmann. Für die Berechnung des Alters nach 8 8 ist der Ausgabetag maßgebend. Der Antrag auf die Teilkartcn nach §8 8 Absatz 3 und 9»—ck und Absatz 2 ist von den hierzu Befugten mündlich bei der Ausgabestelle zu stellen. Das Alter ist auf Erfordern durch Vorlage des Familienstammbuchs oder Geburtsscheines uachzuweisen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach 8 9»—6 und Absatz 2 kann die Brotkarten« ausgabcstcllc einen Nachweis fordern. Als Nachweis genügt ein Zeugnis des Arbeitgebers, der I Finna oder der Behörde, daS mit Unterschrift und Stempel (Firmen-, Dicnststempel) versehen ist. Das Zeugnis ist der Ausgabestelle für Brotkarten vorzulegcn; diese hat eS als Ausgabebeleg zurückzubehaltcn. Tie Höhe des Jahreseinkommens ist bei Stellung des Antrags auf die Tcilkarte nach 8 8 Absatz 3 durch Angabe des Verdienstes, Gehalts, Lohns, Haus-, Zinsen-, Renteneinkommens usw. glaubhaft zu machen. Nachweis desselben durch Bottegen des letzten Stcucrzcttels oder sonstige Bescheinigung kann gefordert werden, wenn Glaubhaftmachung nicht genügt. In Fällen von Meinungsverschiedenheiten mit der Ausgabestelle über den Kartcnbezug ist die Vermittlung der Gemeindebehörde — in Dresden der zuständigen Wvhlfahrtspolizei-Jnspektion — cinzuholcn. 8 1l. Tic Ausgabestellen sind befugt, die Ausgabe und den Umtausch <8 4) auf bestimmte Tage und Tageszeiten zu beschränken. 8 12. Fällt eine brotkartcnbezugsberechtigte Person durch Tod oder Wegzug oder Eintritt in einen sie beköstigenden Betrieb (8 16) fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchten Brotkarten spätestens am nächstfolgenden Werktage der Ausgabestelle zu melden. Mcldcpslichtig ist der Haushaltungsvoistand oder sein Stellvertreter. Beim Wegzug nach Orten außerhalb des Kommunalvcrbandcs Dresden und Umgebung hat die Ausgabestelle auf Verlangen des Wegziehenden einen Brotkartenabmeldejchein nach dem cin- gcsühttcn Muster anszustcllcn. Die Meldepflicht besteht uicht bei vorübergehender Abwesenheit, innerhalb deren Reijcbrot- scheine bcnntzt werden. 8 l3. Zieht eine bezugsberechtigte Person von Otten ««ßerhalb dcS KommnnalverbandeS Trelde» »md Nmgcbn»g zu, so kann bei der Ausgabestelle tue Zuteilung von Brotkarten beantragt werden, dafcrn der Brotkartenabmeldeschein des früheren Aufenthaltsortes vorgelegt wird. Die Zahl der Brotkarten oder Brotkartcnabschnittc ist gemäß 88 6, 8, 9 nach dem Beginn und der Dauer des Aufenthalts zu bemessen. Auf dein Abmeldeschein ist die Zahl der zugeteiltcn Brot karten zu vermerken. Der Abmeldeschein ist von der Ausgabestelle innezubehalten, wenn die zu- gezogene Person dauernd im Kommunalvcrband Dresden und Umgebung Aufenthalt nimmt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ist die Zulassung zum Kartcnbezug aus Abmeldescheine ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon sind nnr zulässig, wenn die zureiscndc Person in einem Staate ihren gewöhn lichen Aufenthalt hat, in dem keine nach § 5 in Sachsen gültige Reisebrotmarken ausgestellt werden. 8 14. Innerhalb des Kommunalverbandes Dresden und Umgebung sind bei Umzügen die zngctcilten Brotkarten mitzunehmen. Die Erteilung von Abmeldescheinen findet nicht statt. 8 15- Gastwirtschaften, Schank- und Cpeisewirtschaften (Hotels, Pensionen, Restaurants, Kantinen, Klublolale, Kaffees, Konditoreien, Fleischereien, Milchausgabcn, Kinderbewahranstalte», Volksküchen, Automaten und dergleichen) erhalten im übrigen für ihren Betrieb keine Brotkarten (wegen ihres Mehlbezugs vergl. 8 25). Sic dürfen Brot aller Art allein an Gäste nicht abgcbcn und haben zu gestatten, daß die Gäste mitgebrachtes Brot verzehren. Sie dürfen Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback nur als Zugabe oder Bestandteil von verabreichten Speisen und nur gegen Abgabe der entsprechenden Zahl von Brotkattenabschnitten oder Reiscbrotmattcn abgcbcn. Dies gilt auch für Bahnhofswirtschaften. 8 16. Sonstige Betriebe, die dauernd eine wechselnd« Anzahl von Personen »ott beköstigen, insbesondere Pfleg- und Krankenanstalten, Kliniken, Arbeitshäuser, Erziehungsanstalten und der gleichen, erhalten die iwch §8 8—9 auf die von ihnen beköstigten Personen entfallenden zugeteilt. Sic sind verengt, den Antrag auf die Teilkartrn an Stelle der anttags Beköstigten selbst zu stellen. 8 17. Militärmannschaften, die »o» der Heeresverwaltung mit Brot und Meht versorgt werden, nehmen an der Brotversorgung nicht teil. Brotaeldempfänger, Urlauber, Kriegsgefangene, Wachmannschaften usw. erhalten Brotkarten wie Zivilpersone«. Hierbei stehen sie den nach Z 8 bezeichneten Personen gleich, habe« also Anspruch auf die dort bezeichneten Teilkarten. Der Anspruch nach 8 8 Absatz 3 entfällt jedoch, wenn das Einkommen die dort bezeichnete Grenze übersteigt. Für Lazarette, Bereinslazarette, BahnhvsSverpstegstationen und Lazarettzüge ergeht in jedem Einzelfalle besondere Anweisung. 8 18. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis der Selbstversorgung in 8 6 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 Gebrauch machen, nehmen an der Brot versorgung nicht teil. Als Selbstversorger werden Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur dann anerkannt, wenn sie Vorräte an dem für ihre und die Versorgung der Angehörigen ihrer Wirtschaft erforderlichen Brotgetreide und Mehl auf die ganze Bersorgungszeit nachweisen können. Sie dürfen vom 15. August 1916 ab zu ihrer Ernährung wie derjenigen der von ihnen beköstigten Angehörigen ihrer Wirtschaft einsHließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigter, insbesondere Auszügler und Arbeiter, soweit sie Kast ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben, auf den Kopf und Monat 9 dg Brotgetreide verwenden. Statt 1 lcg Brotgetreide können 800 g Mehl verwendet werden. Die Selbstversorgung-berechtigten dürfen das ihnen zustchende Brotgetreide im eigenen Haute unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mahlen und backen oder gegen Mahl- und Backlohn mahlen und backen lassen. Sie haben den Körnerbedarf für das ganze Erntejahr spätestens bis 1. Oktober 1916 auSzudreschen und dürfen Mehl nicht für längere Zen als für zwei Monate auf Borrat mahlen lassen. Eie haben den ihnen zur Ernährung zustehenden Vorrat einschließlich der vorgeschriebenen Zusätze an Weizenmehl und Streckungsmitteln gesondert aufzubewahren und über den Verbrauch ein BerbrauchÄuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. In daS Ver brauchsbuch ist von der Ortsbehörde — in Dresden vom Wohlfahttspolizeibczirk — im voraus ein zutragen, welche Mengen in bestimmter Zeit verwendet werden dürfen. Das Buch, in dessen Besitz die Landwirte von Beginn der Selbstversorgung ab sein müssen, ist der genannten Behörde, sofern nichts anderes bestimmt ist, am 1. und 16. jedes Monats vorzulegen. Im Berbrauchsbuche ist der wöchentliche Verbrauch sowie jede Veränderung im Hausstande hinsichtlich der zu beköstigenden Personen einzutragen. Die prüfende Behörde kann Vorlage von Nachweisen für diese Veränderungen fordern. Der Austausch von Getreide gegen Mehl und von Mehl gegen Brot ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über das Ausmahlen und die Bereitung von Backwaren zugclassen. Der Mahl- und Backlohn darf nicht in Getreide oder Mehl gewährt iverden. Der Austausch von Brotgetreide gegen Brot ist unzulässig. Die Selbstversorger können gegen Abgabe ihrer Vorräte an den Kommunalverband Dresden und Umgebung nachträglich auf das Recht der Selbstversorgung verzichten, worauf sie an dem Brotkartenbezuge teilnehmen. Wer die zur Selbstversorguna für die bevorstehende BerbrauchSzeit erforderlichen Vorräte nicht mehr vollständig besitzt, hat dieses Recht verwirkt. Die Selbstversorger können gegen teilweise Abgabe ihrer Vorräte an den Kommunalvcrband Dresden und Umgebung die entsprechende Menge von Reis brotmarken beziehen. III. Verwendete Brotkarte«. 8 19. Die in 8 15 bezeichneten Betriebe haben die eingehenden Brotkattenabschnitte zu sammeln und in Mengen zu 80 bezw. 160 zu ordnen. Ter Erwerb von Brot aller Art seitens der Betriebsinhaber darf nur gegen Abgabe der geordneten Satten an den Verkäufer erfolgen. 8 20. Wer den Kleinhandel mit Brot oder Mehl betreibt, ohne selbst Erzeuger desselben zu sein, darf Brot oder Mehl nur gegen Hergabe von Brotkatten abgeben, einerlei, ob er an Wiederverkäufer oder an einzelne Verbraucher verkauft. Brotmühlen oder Bäcker dürfen auch an Wiederverkäufer Brot oder Mehl nur gegen Brotkatten abgcben. § 21. Die nach §8 19—20 sowie von Verbrauchern sonst eingehenden Brotkarten sind in den Verkaufsstellen der Bäckereien, Konditoreien, Mühlen usw. zu samineln, zu ordnen, auszu rechnen und zum Bezüge der Mehlbezugschcine (siehe § 23) zu verwenden. IV. MehI«Pß«be. 8 22. Der Kommunalvcrband Dresden und Umgebung bestimmt, welche Mühlen und Händler ermächtigt werden, das beschlagnahmte Mehl in den Verkehr zu bringen. Tie bisherigen Verträge bleiben in Geltung. Die Namen der zum Handel zugelassenen Betriebe sind bezw. werden öffentlich bc- kanntgegeben. 8 23. Mehl darf an Bäcker, Händler, Konditoren und ihnen gleichartige Betriebe nur gegen Mehlbezugschcine abgegeben werden. Die Inhaber dieser Betriebe haben, wenn sic Mehl erwerben wollen, dies der Gemeindebehörde — in Dresden dem zuständigen Mehlbezirk — anzuzeigen und die gegen Ware erworbenen Brotkatten hierbei abzuliefern. Die Gemeindebehörde — in Dresden der Mehlbezirk — prüft und bescheinigt die Höhe des durch Brotkarten ««chgewiesene» Bedarfs. Hierbei werden für den Bezug von Weizenmehl die Brotkarten mit den durch sie aus gewiesenen Mehlmengen (auf einen Wochenstreifen der Vollkatte 1200 g) gutgerechnet. Für die Bollkatte sind also 4800 8 Weizenmehl zuzubilligen. Für den Bezug von Roggenmehl einschließlich Roggenschrotmchl werden auf jeden Wochen- streisen der Bollkatte 1250 e Mehl gerechnet, wozu je 150 g Weizenmehl und 150 g Streckungs mehl als Zusätze zu geben sind. Es sind hiernach zur Erlangung von je 1 Zentner Roggenmehl 40 Wochenstreifen der Bollkatte (1 Streifen — 2000 x Schwarzbrot) oder 10 Bollkarten einzureichcn. 160 Reisebrotmarken werden einer Bollkatte glcichgerechnet. Auf jeden Zentner Roqgenmehl sind 6 bx Weizenmehl und 6 kx Streckungsmehl als Zusatz zuzutcilen. Soweit Frischkuttoffcln Ver wendung finden, unterbleibt die Zuteilung des Streckungsmehls. Dem Antragsteller ist es überlassen, für wicviele Brotkarten er Mehl zur Beißbrotbäckcre i oder Schwarzbrotbäckerci beziehen will. Diese Vorschriften gelten, einerlei ob das zu verwendende Mehl im gesetzlichen Ausmahlungs verhältnisse oder höher ausgemahlen ist. Der Mehlbezirk stellt die Mehlbczugscheine über die rechnungsmäßig aus den Brotkarten sich ergebenden Mehlmengen aus. 8 24. Vollkornbrotfabrikcn, die von der Rcichsgctreidestelle unmittelbar geliefertes Getreide bcz. Mehl selbst zu Vollkornbrot verarbeiten, haben die hierfür eingehenden Brotkatten nicht an den Mehlbezirk bcz. die Gemeindebehörde zur Erlangung eines MehlbezugschcincS abzulicfern. n) Sie haben diese Karten vielmehr gesammelt und aufgerechnet der Mehlzentrale, Tresdcn-A., An der Kreuzkirchc 18, 111., cinzurclchen. Diese erteilt hierfür den von der Rcichsgctreidcstcllc geforderten „Ausweis-, gegen den die Reichsgetrcidestelle die Betriebe weiter beliefert. Die Einreichung hat tunlichst monatlich zu erfolgen. b) Bäcker, die Mehl aus Vollkornbrotfabrikcn beziehen, die der Reichsgetteidestcllc an geschlossen sind, und hieraus Vollkornbrote Herstellen, dürfen die eingehenden Brotkatten nicht an den Mehlbezirk bez. die Gemeindebehörde jtvecks Erlangung von Mehlbezugscheinen abgcben. Lie haben diese Brotkarten viclinehr der liefernden Vvllkornbrotfabrik abzusühren. Diese hat mit den Karten nach » zu verfahren. e) Die Ausstellung von Mehlbezugscheinen für Aehlbczug zur Bollkornbrotherstcllung ist untersagt. 8 25. Ohne Brotkarten können Inhaber der in 8 15 genannten Betriebe Mehl für ihren Bedarf gegen Mehlbczugscheine erwerben. Bei Bemessung der diesen zuzuteilcnden Mehlmengc hat der Mehlbezirk bis zu 10 x für jeden täglich zu beköstigenden Gast im Durchschnitte zuzubilligen. 8 26. Teilt Mehlbczugscheininhabcr steht die Wahl der Bezugsquelle unter den nach § 22 zugelassencn Mühlen oder Händlern frei. Er hat den Schein dem Verkäufer abzugeben. Ist dieser ein Händler, so hat er den Schein seinerseits zum Ertveübe von Mehl von der Mühle beziehentlich vom Kommunalvcrbandc Dresden und Umgebung zu verwenden. Die Michlen haben die Bezugscheine geordnet auszubewahren. 8 27. Alle Mühlen, Händler, Bäcker, Konditoren, Kleinhändler haben die Pflicht, jeweils am Schlüsse einer vierwöchigen Brotscheinreih« cine Bcstandsanzcige nach den, vorgcschriebcnen Muster einzureichen. Liese muß den tatsächlich vorhandenen Gewichten entsprechende Angaben darüber enthalten, ») bei Mühlen, welche Mengen Mehl sie erzeugt, erworben, verbacken, verkauft und noch im Besitze haben, d) bei den übrigen Anzeigepflichtigen, ivclche Mengen Mehl sie besessen, zugckauft, ver backen, veräußert und schließlich noch im Besitze haben. Tie Bcstandsanzcige zu » ist der Mcblzcnttale, zu b in Dresden dem zuständigen Mehlbezirle, in den Amtshauptmannschasten den Ottsbehörden, die sie an die Amts hauptmannschaft als Medlbezirk weiterleiten, einzureichen. Die Mehlzentrale und jedcr Mehlbezirk reichen eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Statistischen Amt der Stadt Dresden ein. 8 28. Der Kvmmunalvcrbano Dresden und Umgebung und jeder Mehlbezirk hat das Recht, die Richtigkeit der Bcstandsanzcige jederzeit durch vcrpflichtetc Beamte oder Angestellte nach zuprüfen und deshalb die Betriebs- und Vorratsräume der Anzeigepflichtigen zn betteten und deren Bücher cinzusehcn. 8 29. Bei der Abgabe des Mchlcs durch die Mühlen an die zugclasscnen Handler und Handclsmühlcn dürfen höchstens folgende Preise berechnet werden: für 100 Roggenmehl, bis zu 82 durchgcmchlen, 29 M. 60 Pf. - 100 - WeizemncH, - - 80 - 35- — - - 100 - Roggenmehl, - - 93 - 27 - 80 - - 100 - Weizenmehl, - - 93 A, - 32- — - Die Preise gelten ab Mühle, netto Kakse, ausschließlich Sack. Der Gesamtzuschlag an Nutzen und Spesen für die Abgabe an Bäcker und LleiubandeiS- betriebc im Zwischenhandel darf einschließlich Kreditgewährung, Transport usw. bei Zuführung durch Geschirre bis zum Hause dcS Käufers den Höchstsatz von 2 M. für 100 bei Zu ührung mit der Bahn bis zur Bahnstation des Verkäufers 1 M. 50 Pf. für lOO n cht übersteigen. Die Kosten der Bahnfracht treffen den Käufer. Dies« Höchstpreise gelten nicht für die Abgabe von Mehl in Mengen unter 1 Zentner im I Kleinhandel. 8 30. Die Kreditgewährung im Mrhlhandel den Kunden gegenüber geschieht auf Rechnung 'und Gefahr des Kreditgebenden.
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