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Leite 14 zu Nr. 50 — GLchsische rta»t»zeitu«g — Mittwoch, 1. März 1016 keitstages, auf den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme. r 5. Meldepflicht. Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte (8 2) sind spätestens bis zum 10. jedes Monats an die Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- min steriumv zu melden, soweit sie nicht nach Spalte k der übe sichte täfel von der Meldepflicht befreit sind. Die Meldungen sind jedoch nicht bei der Krieg:-Rohstoff- Abteilung, sondern bei der Krieg chemikalicn Akiengsell- schäft, Berlin W 9, Köthener Str. 1—4, einzureich n. Auße dem sind von d.n Firmen, denen besondere Frage bogen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung von der K iegc- chemikalien Aktiengesellschaft zugchen, die gestellten Fragen in der angegebenen Frist zn beantworten. D^e Annahme von Meldungen, die nicht ordnungs mäßig frankiert sind, wird verweigert. Soweit die Kriegschem kalien Aktiengesellschaft nicht unaufgefordert Meldescheine zustellt, sind sie bei ihr ein zufordern. Anfragen, die das Meldewesen betreffen, sind ausschließlich an die Äriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten. Eine Abschrift der Meldung ist von der meldenden Stelle zurückzubehalten, im Falle der Meldung durch die Hm-ptstelle (vgl. § 3) sowohl von der Haupt- wie dsr Zweigstelle. Bei Verminderung der Vorräte unter die in Spalte k' der Übersichtstafel angegebenen Mengen ist einmalige Anzeige am nächstfolgenden Mcldetcrmin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als die Bestände nach Spalte k der Übersichtstafel von der Meldepflicht befreit sind. Die nicht der Meldepflicht unterliegenden Mengen bleiben gemäß Übersichtstafel be schlagnahmt. 8 6. Lagerbnch und Belege. Jeder von dieser Verordnung Betroffene (auch soweit er nach Spalte I' der Übersichtstafel von der Melde pflicht befreit ist) hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Änderung der Vorratsmenge und ihre Ver Wendung erficht! ch sein muß. Verbunden mit der Lager- buchsührung ist eine Aktenhaltung einzurichten, in dcr die nach 88 4 und 5 erforderlichen Belege und Abschriften der Meldungen leicht auffindbar aufzubewahren sind. Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden Beauftragte der Polizei- und Miltär- behörden die Vorratsräunre untersuchen und die Bücher und Belege des zur Auskunft Berpfl chteten prüfen; sie sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben, Vorrats räume, in deiren Gegenstände zu vermuten sind, über welche die Auskunft verlangt wird, zu rmtcrsuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten einzusehen. Dresden . . , den 1. Marz 1916. 937 Leipzig Ttettv. XU und XIX Die ronrimmdieretrve« NerrenUe. v. Broizem. v. Schweinitz. Übersichtstafel. Klasse Beschlagnahmte Stoffgattungen und Itoffarten Verkauf und Liefernng (Versand) Verarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe ist nur auf Grund von Er laubnisscheinen gestattet mit Ausnahme der in 8, 6 und 0 genannten Fälle Sonderbcstimnruug Ausnahme von der Meldepflicht ä 8 6 0 L Berkans und Lieferung im Inland ist ohne Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme dcr unter v und ck angegebenen Fälle; für Ver kauf und Lieferung in das Aus land (einschließlich dcr besetzten feindlichen Gebiete) ist stets ein Erlaubnisschein erforderlich Ohne Erlaubnisschein ist gestattet (unter Einhaltung der Sonderbestimmung zu L) Verarbeitung und Verbrauch Ohne Erlaubnis schein ist gestattet Verarbeitung und Verbrauch vorräti ger und bezogener Merken, wenn der monatliche Gesa,nt- verbrauch bei der Verwendung aller Arten einer Stoff gattung kleiner ist als: Für folgende Ar beitsgänge ist, auch wenn es sich nicht um Aufträge der deutschen Militär- oder Marinebchör- den nach Spalte 8 handelt, nie ein Erlaubnisschein er forderlich Für folgende Arbeits gänge, auch wenn es sich um Aufträge der deutschenMilitär- oder Marinebehörden nach Spalte 8 handelt, ist stets ein Erlaubnis schein erforderlich Nickst melde- pflichtig (aber beschlagnahmt, sind Vorräte, deren Gesamt menge aller Arten einer Stoffgattnng am 1. eines jeden Monats kleiner ist als n. Salpeterstickstoff (Inhalt) in reinen, un reinen und gemischten salpetersauren und salpetrigsaurcn Salzen von Natrium, Kalium, Kalzium, Ammonium, Baryum, Strontium, in reiner, unreiner (z. B. Abfallsäure) und gemischter Salpeter säure jeder Grädigkeit, mit Ausnahme von Mengen, die der Verbraucher sich selbst aus nicht beschlagnahmten Aus gangsstoffen herstellt, sofern die monat liche Gesamtmenge der Erzeugung aller Arten dieser Stoffgattung kleiner ist als 75 kg Salpcterstickstoff (Inhalt). denjenigen Besitzern, die in ihren Büchen, und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicherAusbeute unmittel bare oder mittelbare Aufträge der deutscheuMilitär-oderMarinebehörden auf Sprengstoffe, Pulver, Rauch- und Leuchtkörper ausführen (der Ver brauch entfallender stickstoffhaltiger Zwischen- und Nebenerzeugnisse zu anderen als den hier genannten Zwecken ist nur ans Grund eines Erlaubnisscheins gestattet); 1 Kg Salpetcr- stickstoff (Inhalt) Verdichtung von Salpetersäure; „Mischen" von Salpetersäure mit Schwefelsäure (auch rauchender) Verarbeitung von be schlagnahmten salpeter sauren Salzen in an dere beschlagnahmte salpetersaure Salze oder in Salpetersäure 75 kg Sai- peterstickstosf (Inhalt) d Toluol (Inhalt) in rohem, gereinigtem, reinen, Toluol. Wegen der toluolhaltigen Rohstoffe und des Zwanges zur Toluolgewinnung wird auf die „Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol u. Solvent naphtha sowie über Höchstpreise für diese Stoffe" verwiesen. - denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen auswcisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute unmittelbare oder mittelbare Aufträge der deutschen Militär- oder Marine behörden auf Sprengstoffe, Pulver, Rauch- und Leuchtkörper und Arznei mittel ausführen; 1 Kg Toluol (Inhalt) Verarbeitung von rohem zu gereinigtem und reinen, Toluol 20 K5; T mol (Fi.halt) « Iapankampfcr (Inhalt) in Japan- lampfcr jeder Aufbereitung, Reinheit und Form, gleichgültig, wo die Auf- bereitung stattgcfunden hat. Verkauf und Lieferung von Iapankampfcr ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, falls die monatliche Gesamt menge mehr beträgt als 0,5 kg Kampferinhalt. denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute unmittel bare oder mittelbare Aufträge der deutschen Militär-oderMarinebehörden auf Arzneimittel ausführen; 0,05 kg Kampfer (Inhalt) 20 kg )i an pfcr (Inhalt) ck Glyzerin (Inhalt) in reinen«, unreinem und gemischtem Glyzerin mit 20 v. H. und mehr Rcingehalt. Verkauf und Lieferung von Gly zerin ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, falls die monatliche Gesamtmenge mehr beträgt als 1 kg Glyzerin inhalt. denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicherAusbeute munittel- bare oder mittelbare Aufträge dcr deutschen Militär- oder Marine behörden auf Sprengstoffe, Pulver, Rauch- und Leuchtkörper ausführen; für andere militärische Zwecke ist von der bestellenden Behörde die Un ersetzlichkeit zu bescheinigen; 0,1 kg Glyzerin (Inhalt) Arbeitsgänge, welche zur Erzeu gung von Roh- und Tynan,itglyzerin führen (z. B. Reinigung, Ein dampfung) Erzeugung von dcstil- liertem Glyzerin jeder Art mit Ausnahme von Dynamitglyzerin 59 kg Glyzerin (Inhalt) o Schwefel (Inhalt) in Schwefel und Schwefelkies aller Art, in Zinkblende, in schwefliger Säure, in reiner, un reiner (z. B. Abfallsäure) und ge mischter, rauchender und wässeriger Schwefelsäure jeder Grädigkeit. denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausweiscn, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute un mittelbare oder mittelbare Aufträge der deutschen Militär- oder Mariue- behördeu auf Sprengstoffe, Pulver, Rauch- und Leuchtkörper mid Arznei mittel ausführen; 50 kg Schwefel (Inhalt) Verdichtung von SchwefeH««e; „Mischen" von Schwefelsäure (auch rauchender) mit Salpetersäure; Ver brauch vonSchwefel- säure zur Herstel lung von Salpeter säure Verarbeitung von Schwefel, Schwefelkies und Zinkblende in rauchende und »vässerige Schwefelsäure; Her stellung von schwefel- saurem Ammoniak, Reinigen von Benzol, Toluol und Solvent« naphtha 1500 kg Schwefel (Inhalt) t Chlor (Inhalt) in flüssigen, und gas förmigem Zustand, in Chlorkalk, in Lösungen von uaterchloriger Säure und ihren Salzen, in reinen, rmreinen und gemischten chlorsanren,md über chlorsauren Salzen von Kalium, Natrium, Ammonium, Baryum. denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausiveiscn, daß sie mit den beschlagncchmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute uw mittelbare oder inittelbarc Aufträge t»r deutschen Militär- oder Marinc- behörden aus Ka,npf-, Arznei- ,md Desinfektionsmittel aussühren; 25 kg Chlor (Inhalt) Verarbeitung von gas förmigem und flüssigem Chlor 125 kg Chlor (Inhalt) 8 Aus k gefertigte Kampfmittel, tvie Pulver, Sprengstoffe usw. aller Art init Ausnahme von folgenden vorrätigen oder aus freigegebenen Stoffen herge- stellten Erzcngniffen: Jagd-, Scheiben- und Freudenpulver, Zündschnuren, Zündhutck^n, auch in leeren Patronen hülsen, Ilobert- und Revvwermunition. den Militär- oder Marincbehörden und den von diesen unmittelbar be auftragten Stellen. — — — — Ter Hastpflichtverband der deutsche« Eisen- und Ltatzi-Jnduflrie, B. a. G., Saarbrücken, hat als Haupt- bevollmächtigten für das Königreich Sachsen g maß 8 115 Absatz 2 des Reich, gesetzes über die privaten Ver- sichcrungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 Herrn Georg Roch mit dem Wohnsitze in Leipzig bestellt. Die Herrn Richard Bochröder in Leipzig-Plagwitz erteilte Vollmacht ist erloschen. 10IHK. Dresden, den 29. Februar 1916. 940 Ministerium des Inner«. Die nächsten Fachlehrer» und Fachlehrerinnen- Prüsanhen für Zeichnen nn» für Schreib«, finden im Juni dieses Jahres statt. Gesuche um Zulassung sind unter Beifügung der in ß 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen vom 5. Mai 1913 (G.-u. V.-Bl. S. 118) und bezüglich der Prüfung für Schreiben in § 28 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen vom 1. November 1877 (G.- u. V.-Bl. S. 317) bezeichneten Unterlagen bis zum 31. März an den Prüfungskommissar Bezirksschulinspektor Ober schulrat vr. Prietzel in Dresden-A., Ludwig-Richter- Str. 20, II., einzureichcn. In den Gesuchen um Zulassung zu den Prüfungen im Zeichnen ist gemäß 8 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung auzugcben, für welche Gattung von Schulen die Befähigung erwiesen oder ob nur — zum Zwecke der Erteilung von Privatunterricht — die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung als staatlich geprüfte Lehrkraft erlangt werden soll. 85 Sem. Dresden, den 27. Januar 1916. Ministerium des Kultus und öffentliche« Unterrichts. 403 keil iml killrr b« »it« kni» Spsaäen werden ontgvxva- genommen ia OrosUsa-^, Lmrenckaelstrarse 17, l.