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896 Stahl und Eisen. Bücherschau. 27. Jahrg. Nr. 25. Richtigkeit der Lösung des wichtigen Problemes der Ausschaltung der direkten Kohlenfeuerung bezw. des Dampfkessels. Doch ist auch der konstruktiven Seite Rechnung getragen worden. Der Verfasser führt einen batterieartig zusammengesetzten Gaserzeuger in Maß zeichnung vor, bei welchem die in einem der Elemente erzeugte Druckentwicklung (Explosion) die Steuerung für das benachbarte betätigt, so daß ein nahezu voll kommener kontinuierlicher Preßgasstrom erzeugt wird. Wenn bereits bei Besprechung des ersten Heftes dem Wunsche Ausdruck gegeben wurde, die Praxis möge sich mit der Frage befassen, so kann dieser Wunsch nur dringend wiederholt werden; denn es handelt sich um ein Problem von der allergrößten Be deutung mindestens für den Betrieb der Wärme motoren. H. Die Maschinenindustrie und ihre Gefährdung durch die Rechtsprechung. Von Dr. Alfons Frank, Amtsgerichtsrat a. D. Freiburg (Baden) 1907, J. Bielefelds Verlag. 0,60 Der Verfasser übt an der Rechtsprechung des Reichsgerichtes, betr. den Eigentumsvorbehalt an ge kauften, aber nicht voll bezahlten Maschinen, eine in der Form gemäßigte, in der Sache aber wahrhaft vernichtende Kritik. Ausgehend von der Tatsache, daß die langfristige Abschlagszahlung auf neu an zuschaffende Maschinen namentlich für Anfängerunter nehmungen und bei Einführung neuer, erst auszu probierender Herstellungsmethoden praktisch nicht ent behrt werden kann, wird die grundlegende Entschei dung— vom 23. Juni 1906 — im einzelnen zergliedert und vor allem darauf hingewiesen, daß das Reichs gericht, z. B. bei der rechtlichen Konstruktion des § 946 B. G. B., gegenüber der Theorie des juristischen Begriffes die Vereinbarungen der Parteien und den Willen der Handelnden überhaupt, also die gesamte subjektive Seite des Rechtsgeschäftes, vollkommen ignoriert. Zudem würden in § 98 B. G. B. die Betriebsmaschinen einer Fabrik neben dem Wirt- schaftsgeräte eines Landgutes als selbstständige beweg liche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind („Zubehör“ im Gegensatz zu „Bestandteil“), ausdrücklich aufgezählt, und dieser Paragraph sei nicht nur als nationalöko nomische Belehrung gedacht, wie das Reichsgericht annehme, sondern habe den selbständigen gesetz geberischen Zweck, den gesetzlichen „Zubehör"-Begriff möglichst genau zu erläutern. Nach der Auffassung des Reichsgerichtes würde bei Anschaffung neuer Maschinen jedesmal, im Widerspruch mit den tat sächlichen Verhältnissen, die wirtschaftliche Einheit einer „Fabrik“ vollkommen zerstört und ein ganz neues Vermögensobjekt geschaffen werden; es müßten nach derselben Logik auch das Rohmaterial, das Arbeitsgerät und schließlich gar die Arbeiter und das Betriebskapital nicht bloß als Zubehör, sondern als Bestandteil zu einer jeden Fabrik gehören, weil natürlich eine Fabrik ohne Arbeiter oder Material oder Kapital nicht betrieben werden und überhaupt nicht als solche bestehen könne. Der „Substanz"- Begriff des Preußischen Landrechtes habe allem An scheine nach zu der herrschenden Verwirrung in der Rechtsprechung beigetrageu, das Reichsgericht habe indessen außer acht gelassen, daß es in den Motiven zum Entwürfe des B. G. B. ausdrücklich heiße, daß die Begriffe „Substanz“ des Landrechtes und „wesent licher Bestandteil“ des B. G. B. sich nicht deckten. Zudem werde der Begriff der gebietenden Gesetzes bestimmung entschieden verkannt, zumal da eine tat sächlich organische Verbindung der Maschine mit dem Fabrikgebäude überhaupt nicht zustande komme. „Ein gesetzliches Verbot besteht für derartige Ver träge (Uebertragung unter Eigentumsvorbehalt) nicht und wird auch durch eine fortdauernde vertragsfeind liche Rechtsprechung auf diesem Gebiete nicht ersetzt.“ Die Frage, ob Maschinen „wesentlicher Bestandteil“ oder „Zubehör“ einer Fabrik oder keines von beiden seien, sei auch in der Theorie so bestritten, daß die Rechtsprechung ganz gewiß nicht verbieten könne, einen so schwankenden Begriff durch vertrag liche Festsetzung in seinem Wesen genauer zu be stimmen, letzteres sei vielmehr zur Schaffung einer Rechtssicherheit sogar dringend geboten. Nach einer Besprechung des bekannten Neumannschen Vor schlages der Bestellung einer persönlichen Dienst barkeit an dem Grundstücke des Maschinenempfängers werden sodann die Bedenken hervorgehoben, die sich beim Festhalten des Reichsgerichtes an seiner Recht sprechung aus § 313 B. G. B. nach der Richtung er geben, daß logisch alle nicht notariell getätigten Ma schinenlieferungsverträge ungültig sein würden, weil der dann stets vorhandene Form mangel die Nichtigkeit des Eigentumserwerbes herbeiführen müßte. Zum Schlüsse wird dann die jüngste, die früheren Urteile teilweise berichtigende Rechtsprechung des Reichsgerichtes erörtert und zutreffend kritisiert. Der Verfasser hätte zur Stütze seiner Ausführungen außer auf die Analogie mit einem Landgute auch noch auf die — vielleicht noch zwingendere — Analogie mit einem Wohnhause (ein leerstehendes Haus ist auch ohne Möbel ein „Wohnhaus“, wenn man auch nicht darin wohnen kann!) eingehen, auch viel leicht mit großer Ausbeute den § 94 Abs. 2 B. G. B. näher zergliedern können. Das Schriftchen bringt aber auch in seiner vorliegenden Gestalt so unschätz bares Material zutage, daß man nur den Wunsch aussprechen kann, daß es den Herren am Reichs gerichte nicht zu wenig theoretisch erscheinen möge, es der Mühe wert zu halten, es zu lesen. Rechtsanwalt Dr. Leo Vossen, Düsseldorf. Jahrbuch der deutschen Braunkohlen-, Stein kohlen- und Kali-Industrie 1907. VII. Jahr gang. Unter Mitwirkung des Deutschen Braunkohlen-Industrie-Vereins bearbeitet von Sekretär B. Baak. Halle a. d. Saale 1907, Wilhelm Knapp. Greb. 6 6. Wie schon der erweiterte Titel andeutet, ist der vorliegende Band des als Nachschlagewerk aufs beste bewährten Jahrbuches gegenüber der vorletzten Aus gabe* inhaltlich durch ein vollständiges Verzeichnis der deutschen Kaliwerke mit ihren Nebenbetrieben vermehrt worden. Ferner findet man dieses Mal bei den bergbaulichen Vereinen auch die einzelnen Mit glieder aufgeführt. Außerdem sind die Syndikate und Verkaufsvereinigungen nebst ihren Mitgliedern neu aufgenommen worden. Bei der Redaktion sind nachstehende Werke ein gegangen, deren Besprechung vorbehalten bleibt: Aus Natur und Geisteswelt. Sammlung wissenschaft lich-gemeinverständlicher Darstellungen. 120. Bänd chen: Arithmetik und Algebra zum Selbstunterricht. Von Paul Crantz, Professor am Askanischen Gymnasium zu Berlin. Erster Teil. Die Rech nungsarten. Gleichungen ersten Grades mit einer und mehreren Unbekannten. Gleichungen zweiten Grades. Mit 9 Figuren im Text. — 144. Bänd chen: Die technische Entwicklung der Eisenbahnen der Gegenwart. Von E. Biedermann, König lichem Eisenbahn-Bau- und Betriebsinspektor zu Magdeburg. Mit zahlreichen Abbildungen im Text. Leipzig 1906 bezw. 1907, B. G. Teubner. Jedes Bändchen 1 6, geb. 1,25 36: * „Stahl und Eisen“ 1906 Nr. 3 S. 179.