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714 Stahl und Eisen. Das Zollabkommen Deutschlands mit den Vereinigten Staaten. 27. Jahrg. Nr. 20. Das Zollabkommen Deutschlands mit den Vereinigten Staaten von Amerika. D)as Abkommen sieht folgende Bestimmungen vor: — Im Artikel 1 gewährt der Präsident alle Zoll ermäßigungen, welche er nach Sektion 3 des Dingley- Tarifes einem fremden Lande zugestehen kann. Da nach tritt zu den uns bisher eingeräumten Vergünstigungen noch die für Schaumweine. Artikel 2 behandelt die Abänderungen auf dem Gebiete der Zollverwaltung, welche ohne Gesetzes änderung herbeigeführt werden können. Dieselben sind in einer Note, die einen integrierenden Bestand teil des Vertrages bildet, zusammengefaßt, und um fassen folgende Punkte: A. Der amerikanische Tarif besteht in der Haupt sache aus "Wertzöllen. Als Verzollungswert wird der Marktwert der "Ware im Ausfuhrlande zugrunde gelegt. Darunter versteht das amerikanische Gesetz den Preis, zu welchem die Ware zurZeit der Ausfuhr auf den Hauptmärkten des Exportlandes im Groß handel in den üblichen Engrosmengen abgegeben wird. Die Feststellung dieses Wertes begegnet vielen Schwierigkeiten, und die Mißstimmung gegen das amerikanische Verzollungsverfahren wird insbesondere dadurch hervorgerufen, daß die amerikanischen Ab schätzer bei Bemessung des Marktwertes vielfach zu Ergebnissen kommen, die von den Angaben der deutschen Exporteure erheblich abweichen. Eine grundsätzliche Aenderung hierin wäre nicht ohne Eingriff in die amerikanische Gesetzgebung möglich gewesen. Da dies zurzeit ausgeschlossen war, so mußte man sich vorerst damit begnügen, für die Fälle, in denen ein eigentlicher Marktwert im Sinne des amerikanischen Gesetzes nicht festgestellt werden kann, und in denen daher ohnehin durch Verwaltungs vorschriften nachgeholfen werden muß, diese ergän zende Bestimmung dahin zu treffen, daß als Markt wert der Exportpreis gelten soll. Damit wird wenigstens in manchen Fällen den Beschwerden unserer Exporteure abgeholfen werden. B. Nach Sektion 8 des Zollverwaltungsgesetzes müssen Fabrikanten oder Exporteure, welche ihre Waren nach den Vereinigten Staaten konsignieren, detaillierte Aufstellungen über die Her stellungskosten beziehungsweise über die von ihnen gezahlten Preise und über die Bezugsquellen usw. machen. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen haben die amerikanischen Konsuln vielfach so ins einzelne gehende Angaben verlangt, daß die Anfertigung der Aufstellungen eine große Belästigung des Verkehrs darstellte und auch die Preisgabe von Fabrikgeheim nissen befürchtet wurde. Es ist nunmehr vorgeschrieben worden, daß der Konsul solche Nach Weisungen nur dann einfordern darf, wenn sie in einem bereits in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Zollverfahren von den Zollabschätzern verlangt werden. C. Nach der geltenden Praxis werden die Ent scheidungen der Abschätzungsbeamten über den Marktwert ohne Angabe von Gründen mit geteilt, und ohne daß dem Importeur oder dem Agenten des Exporteurs genügend Gelegenheit gegeben ist, seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Durch eine aus Anlaß der vorjährigen provi sorischen Regelung der deutsch-amerikanischen Han delsbeziehungen ergangene Verfügung des Schatz sekretärs in Washington vom 28. Februar 1906 ist bestimmt worden, daß die Verhandlung im Falle wiederholter Abschätzung (reappraisement cases) öffentlich und in Gegenwart des Importeurs oder seines Vertreters stattfinden soll, wenn nach dem Urteil des Board of general appraisers das öffentliche Interesse dadurch nicht gefährdet wird. Dieser Grund satz ist durch die neue Bestimmung nach zwei Rich tungen erweitert worden: einmal soll der Board, wenn die Oeffentlichkeit der Verhandlungen (das heißt die Zulassung des .Importeurs oder seines Vertreters) versagt wird, weil eine Gefährdung des öffentlichen Interesses für vorliegend erachtet wird, dem Schatz sekretär darüber berichten, und ferner sollen, wenn die Verhandlung nicht öffentlich stattfindet, die Gründe der Entscheidung mitgeteilt werden. D. In folgenden Punkten sollen die Konsular verordnungen geändert oder klargestellt weiden: 1. Durch Verordnung des Präsidenten vom 1. März 1906 war bereits bestimmt worden, daß die Konsuln bei der Beglaubigung der Faktura in der Regel nicht die persönliche Anwesenheit des Versenders fordern, sondern die Fakturen beglaubigen sollen, wenn sie ihnen durch die Post oder durch Boten zugesandt werden. Da aus einigen Konsulatsbezirken berichtet wurde, daß auch jetzt noch das persönliche Erscheinen gefordert werde, ist vereinbart worden, daß das per sönliche Erscheinen nur in Ausnahme fällen, in denen besondere Gründe eine mündliche Aussprache notwendig machen, gefordert werden soll. 2. Um ein Urteil über die Richtigkeit des in der Faktura angegebenen Preises zu erlangen, haben die Konsuln das Recht, die Vorlegung der Original faktura zu fordern. Durch die neue Bestimmung wird dieses Recht erheblich eingeschränkt, und es ist ferner Vorsorge getroffen, daß die Originalfakturen — was bisher nicht immer geschehen ist — dem Exporteur zurückgegeben werden müssen. Hierdurch wird der von den Exporteuren vielfach gehegten Be sorgnis begegnet, daß durch Uebersendung der Ori ginalfaktura nach Washington ihre Bezugsquellen verraten werden könnten. 3. In den von den amerikanischen Konsulaten ausgegebenen Beglaubigungsformularen wird die Angabe des Namens des Schiffes verlangt, mit welchem die Ware zur Versendung kommen soll. Die Erfüllung dieser Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, wenn zur Zeit der Beglaubigung der Faktura noch nicht feststeht, mit welchem Schiffe die Ware versandt werden soll. Durch die neue Bestimmung werden diese Schwierigkeiten beseitigt. 4. Nach dem Zollverwaltungsgesetze muß die Be glaubigung der Faktura in dem Bezirke des Konsulates erfolgen, in welchem der Ort des Kaufes oder der Fabrikation liegt. Dies nötigt die Expor teure, welche Waren in verschiedenen Teilen Deutsch lands herstellen lassen, an allen diesen Orten Agenten zu halten, welche die Beglaubigung der Faktura für sie besorgen. Jetzt ist ausdrücklich festgelegt worden, daß als Kaufort der Ort angesehen werden soll, wo derVertrag abgeschlossenworden ist, sofern der Exporteur daselbst seinen Ge- schäftssitz hat. 5. Nach § 681 der geltenden Konsularregulative hat der Konsul das Recht, die Beeidigung der Faktura zu verlangen. Diese Bestimmung, welche von den Konsuln in sehr verschiedenem Sinne ge handhabt wurde, ist durch die neue Vereinbarung beseitigt worden. E. Die Abschätzungsbeamten der Vereinigten Staaten sollen in Zukunft der Deutschen Regierung offiziell angemeldet werden und mit den deutschen Handelskammern Zusammenarbeiten. Dieses System wird dazu beitragen, das gegenseitige Mißtrauen, welches zwischen den Beamten des Schatzamtes und den deutschen Interessenten bestand, zu beseitigen.