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17. April 1907. Stahl und Eisen. 567 Berichte über Versammlungen aus Fachvereinen. das Börsenregister zu beseitigen und die Untersagung des Börsenterminhandels in Anteilen von Bergwerks und Fabrikunternehmungen sowie in Getreide und Mühlenfabrikaten wieder aufzuheben. 4. Haftung des Staates für den von seinen Beamten zugefügten Schaden. Die Haftung des Staates und anderer juristischer Personen des öffent lichen Rechtes für den von ihren Beamten in Aus übung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden ermangelt zurzeit in Deutschland der einheitlichen Regelung. Nur in einenx Teile der Bundesstaaten findet eine unmittelbare Haftung statt; in einem andern Teile wird nach Art einer Bürg- schnft gehaftet; in einem dritten Teile, darunter Preußen mit Ausnahme der Rheinlande, fehlt es an jeder Haftung. Dieser Zustand steht mit der Einheit des Deutschen Reiches und den Forderungen des Rechtsbewußtseins im Widerspruch. Zu seiner Be seitigung tritt der Deutsche Handelstag in Ueber- einstimmung mit dem Deutschen Juristentag dafür ein, daß durch Reichsgesetz die unmittelbare Haftung des Staates und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Ge walt zugefugten Schaden festgesetzt werde. 5. Kolonien. Ueberzeugt von der großen Wichtigkeit des deutschen Kolonialbesitzes für die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands sowie für die Stärkung seiner handelspolitischen Stellung, tritt der Deutsche Handelstag warm ein für eine ziel- bewußte und kraftvolle wirtschaftliche Entwicklung unserer Kolonien, insbesondere durch einen plan mäßigen Eisenbahnbau. Der Deutsche Handelstag empfiehlt deshalb auch allen Kreisen von Handel und Industrie im Vertrauen auf eine großzügige Leitung der Kolonialverwaltung die tatkräftige Mitarbeit an den Vorarbeiten für die Schaffung volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe und Produkte, sowie zur Förderung des Absatzes deutscher Industrieerzeugnisse in den deutschen Kolonien. 6. Zeichenschutz. Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 war ein bedeutsamer Fortschritt auf dem Gebiete des deut schen Warenzeichenrechts. Während seiner Wirk samkeit haben sich jedoch Mängel herausgestellt, die eine baldige Aenderung des Gesetzes wünschenswert machen. Hierfür empfiehlt der Deutsche Handelstag die von seinem Ausschuß am 8. April 1907 be schlossenen Forderungen und bebt unter ihnen die folgenden hervor: Zu § 1. Von der Einführung eines Zeichen- Schutzes ohne Beschränkung auf bestimmte Waren oder bestimmte Klassen von Waren und ge werblichen Dienstleistungen ist abzusehen. Zu § 2. Die Anmeldung der Zeichen soll nicht nach einzelnen Waren, sondern nach Klassen, für welche die Zeichen bestimmt sind, erfolgen. In die Klassen sind Waren und gewerbliche Dienstleistungen in zweckmäßiger Weise zu verteilen. Für jede Klasse soll eine besondere Gebühr erhoben werden. Zu § 5. Die angemeldeten Zeichen sind vom Patentamte bekannt zu machen, um zur Er hebung des Widerspruches gegen die Eintragung Ge legenheit zu geben. Daneben soll jedoch das Patent amt, wenn es erachtet, daß ein zur Anmeldung ge brachtes Zeichen mit einem andern für dieselbe Klasse oder dieselben Klassen früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mitteilung machen. Zu § 6. Gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruches ungeachtet die Eintragung eines Zeichens angeordnet wird, soll der Widersprechende, und gegen den Beschluß, durch welchen die Eintragung versagt wird, soll der Anmelder bei dem Patentamt Be schwerde cinlegen können. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung soll die Revision beim Reichsgerichte eingelegt werden können. Zu § 8 Abs. 2 Nr. 2. Von Amts wegen soll die Löschung eines Zeichens nicht nur dann erfolgen, wenn das Zeichen Angaben enthält, die „ersichtlich“ den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen, sondern auch dann, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich er gibt, daß der Inhalt des Zeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. § 9. Auf Antrag eines Dritten soll die Löschung eines Zeichens auch dann erfolgen, wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Er neuerung zehn Jahre verflossen sind oder wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Der Antrag auf Löschung soll in allen Fällen bei dem Patentamte angebracht werden, und das Patent amt soll über ihn Beschluß fassen. Zu § 10 Abs. 2. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung soll die Revision beim Reichsgerichte eingelegt werden können. Hinter § 12. Die Wirkung der Eintragung eines Zeichens soll gegen denjenigen nicht eintreten, der das Zeichen für dieselbe Klasse oder dieselben Klassen zur Zeit der Anmeldung in den beteiligten Verkehrs kreisen im Inlande oder vom Inlande aus als das seinige bereits bekannt gemacht oder bis zur An meldung in seinem Geschäftsbetriebe fortdauernd be nutzt hat. Der Vorbenutzer soll das Zeichen innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Eintragung auch für sich anmelden, andernfalls das Recht aus der Vorbenutzung verlieren. Das durch die Vorbenutzung begründete Recht soll nur in der selben Weise wie das durch die Eintragung begründete Recht auf einen andern übergehen. Zum Schlüsse der Versammlung wurden Wahlen getätigt, bei denen an Stelle des verstorbenen Berg rates Behrens Hr. Kommerzienrat Ba ar e-Bochum gewählt wurde. Schiffbautechnische Gesellschaft. Die diesjährige Sommerversammlung der Gesell schaft soll während der Zeit vom 14. bis 18. Mai in Mannheim stattfinden. Die Tagesordnung sieht außer der Begrüßung am Abend des ersten Tages u. a. fol gende Punkte vor: Am 15. Mai, vormittags: Eröffnung der Versamm lung, Vorträge von Stadtbaurat Eisenlohr über „Entstehung, Bau und Bedeutung der Mannheimer Hafenanlagen“ und Dr. Paul Neubaur - Charlotten burg über „Grundlagen für die Nationalökonomik des Seeverkehrs“; nachmittags: Technische Ausflüge. Am 16. Mai, vormittags: Vorträge von Schiffbau ingenieur H.G. H am m ar-Göteborg über „Die einheit liche Behandlung von Schiffsberechnungen zur Verein fachung der Konstruktion“ und Ingenieur E. Wiß- Griesheim über „Das autogene Schweißverfahren“. Die übrige Zeit soll geselligen Veranstaltungen, Besichtigungen und Ausflügen in Mannheims Um gegend gewidmet werden. Iron and Steel Institute. Für die diesjährige Frühjahrsversammlung, die am 9. und 10. Mai in London (im Hause der In stitution of Civil Engineers, Great George Street, West minster) stattfindet, sind folgende Vorträge bezw. in ge druckter Form vorliegende Abhandlungen vorgesehen: 1. Ueber die Anwendung von Dampf im Betriebe der Gaserzeuger, von Professor W. H. Bone (Leeds) und R V. Wheeler (Warrington). 2. Ueber Sentinel - Pyrometer und ihre Anwendung, von H. Brearley (Riga) und F. Colin Moor wood (Sheffield).