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die Rechte und Pflichten des Bergwerkseigen- tümers (Bergwerksbesitzers, Bergbau treibenden, Werksbesitzers, gewinnungsberechtigten Werks besitzers) mit Ausnahme der §§ 39, 55, 65, 156 bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbaütreibenden, Werks besitzers) der Gewinnungsberechtigte tritt. Steht ein Gewinnungsrecht der im Absatz 1 bezeich neten Art zwei oder mehreren Mitberechtigten zu, so finden auf die Rechtsverhältnisse der Mit berechtigten die Vorschriften des vierten Titels des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 2. An die Stelle des zweiten und dritten Ab satzes des § 50 treten . folgende Bestimmungen: Für das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 38c Absatz 1 begründete Gewin nungsrecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Ge setzbuches, soweit nicht aus diesem Gesetz sich ein anderes ergibt. Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grund stücken geltenden Vorschriften auf das Berg werkseigentum und das auf Grund des § 38 c Ab satz 1 begründete Gewinnungsrecht entsprechende Anwendung. Die für selbständige Gerech tigkeiten geltenden Vorschriften der Artikel 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchord nung vom 26. September 1899 (Gesetzsammlung S. 307), der Artikel 15 bis 22 des Ausführungs gesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangs versteigerung und Zwangsverwaltung vom 23. Sep tember 1899 (Gesetzsammlung S. 291) und des Artikels 76 des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetzsammlung S. 249) finden auf das nach § 38 c Absatz 1 begründete Gewinnungsrecht An wendung. Bei der Bestellung eines Gewinnungs- Bericht über in- und Patentanmeldungen, welche von dem angegebenen Tage an während zweier Monate zur Einsichtnahme für jedermann im Kaiserlichen Patentamt in Berlin ausliegen. 17. Januar 1907. Kl. 10a, M 29 163. Verfahren und Einrichtung zum Ablöschen von Koks und anderen glühenden, stückigen oder pulverigen Stoffen, bei dem das Löschgut in dünnen, stehenden Schichten in durchbrochenen Behältern langsam von unten nach oben vom Wasser durchdrungen wird; Zus. z. Anm. M 27 723. Albert Mann, Naumburg. Kl. 10b, W 24 682. Verfahren zur Regelung der Konsistenz von Brikettierungsmassen, die mittels wasserlöslicher Bindemittel zubereitet sind. Bernhard Wagner, Stettin, Kaiser Wilhelmstr. 99. Kl. 18b, St 10 178. Beschickungsvorrichtung für Martin- und Blockwärmöfen. Fa. Ludwig Stucken- holz, Wetter a. d. Ruhr. Kl. 18c, G 20 164. Gaskanalofen zum sich stei gernden Erhitzen von Stabeisen, das seiner Längs rechts ist für dieses ein besonderes Grundbuch blatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatt des Bergwerks vermerkt. Artikel VI. Der § 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die zum Betrieb auf Bergwerken und Aufberei tungsanstalten (§ 58) sowie zum Betriebe von Schürfarbeiten dienenden Dampfkessel und Trieb werke unterliegen den Vorschriften der Gewerbe gesetze. Artikel VII. Unberührt von den Vorschriften in Artikel I dieses Gesetzes bleiben die provinzialrechtlichen Bestimmungen, wonach einzelne der in Artikel I bezeichneten Mineralien dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegen, oder noch andere als die in Artikel I bezeichneten Mine ralien vom Verfügungsrechte des Grundeigen tümers ausgeschlossen sind, sowie die Vor schriften des Allgemeinen Berggesetzes über die Umwandlung der gestreckten in gevierte Felder. Auch wird an den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesherren sowie der jenigen, welchen auf Grund besonderer Rechts titel das Bergregal oder sonstige Bergbauvorrechte in gewissen Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien zustehen, durch das gegenwärtige Ge setz nichts geändert. Artikel VIII. Soweit in Gesetzen auf Vorschriften ver wiesen ist, welche durch dieses Gesetz abgeändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften. Artikel IX. Dieses Gesetz tritt vom Tage seiner Ver kündigung an in Kraft. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt. ausländische Patente. richtung nach den Ofen durchwandert. J. Eduard Goldschmid, Frankfurt a. M., Friedensstr. 7. Kl. 24h, St 87.79. Beschickungsvorrichtung für Feuerungen. H. Stier, Dresden, Zwickauerstr. 71. Kl. 31c, II 38 190. Lösbarer Modelldübel. Eduard Häse, Leipzig-Kl. Zschocher, Gerhardtstr. 7. Kl. 31c, Z 4521. Modellpulver; Zus. z. Anm. Z 4508. Emilie Minna Granitz, geb. Lederer, Chem nitz, Lutherstr. 9. 21. Januar 1901. Kl. la, K 31959. In der Längsrichtung schwingende Siebanlage; Xus. z. Anm. K 28 239. Eugen Kreiß, Hamburg, Papenstr. 34. Kl. 7 b, H 34 085. Doppelseitig wirkende Strang presse zur Herstellung von Kupferdraht und dergl. Carl Huber, Berlin, Friedrichstraße 16. Kl. 7 b, H 35 764. Strangpresse, bei welcher in dem den Metallblock aufnehmenden Rezipienten eine Stahlbuchse als Hilfszylinder eingesetzt ist. Carl Huber, Berlin, Friedrichstr. 16. Kl.24a, F 20 125. Feuerangsanlage mit Zuführung von Zusatzluft durch die Feuerbrücke und vor dieser. Offene Handelsgesellschaft O. Krueger & Co., Berlin.