240 Stahl und Eisen. Novelle zum Berggesetze. 27. Jahrg. Nr. 7. Präsentation der Mutung bei der zur Annahme der letzteren befugten Bergbehörde erfolgen. 6. Als vierter Absatz des § 18 wird folgende Bestimmung eingefügt: Mängeln des Situations risses, die nicht vom Oberbergamt beseitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Bergbehörde binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. 7. Hinter § 19 wird folgender § 19 a ein geschoben: Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zugrunde liegn- den Fund oder auf einen andern in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals eine neue Mutung ein gelegt, so beginnt für letztere der Lauf der im § 18 Absatz 1 bestimmten Frist mit der Präsen tation der zuerst eingelegten Mutung. Nach Ab lauf von sechs Monaten nach der Präsentation der zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht auf geschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. Wird eine Mutung in folge Nichteinhaltung der im § 18 Absatz 1 be stimmten Frist von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals eben falls nicht mehr eingelegt werden. Artikel IV. 1. Im § 26 Absatz 2 wird das Wort: „Qua- dratlachtern" ersetzt durch das Wort: „Quadrat- metern". 2. Der § 27 erhält folgende Fassung: Der Muter hat das Recht, 1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungs bezirks Koblenz ein Feld bis zu 110000 qm, 2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2 200000 qm zu verlangen. Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundpunktes von jedem Punkte der Begrenzung des Feldes darf bei 110000 qm (Nr. 1) nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei 2 200000 qm (Nr. 2) nicht unter 100 m und nicht über 2000 in betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürze sten Wege durch das Feld gemessen. Frei bleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden. Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des § 26 entsprechende Form gegeben werden, so weit diese nach der Entscheidung des Oberberg amtes zum Bergwerksbetriebe geeignet ist. Ab weichungen von diesen Vorschriften über den Abstand des Fundpunktes und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie durch be sondere, vom Willen des Muters unabhängige Um stände gerechtfertigt werden. 3. Der § 28 erhält folgende Fassung: Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekannt zu machenden Termin anzusetzen, in welchem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes, sowie über etwaige Einsprüche und kollidierende Ansprüche Dritter abzugeben hat. Erscheint der Muter im Termin nicht, so wird angenommen, er beharre bei seinem Anspruch auf Verleihung des Berg werkseigentums in dem auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Felde und erwarte die Ent scheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch und über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter. Artikel V. 1. Am Schlüsse des dritten Abschnitts des zweiten Titels des Allgemeinen Berggesetzes wer den folgende Vorschriften eingeschaltet: § 38a: Die §§ 12 bis 38 finden in Ansehung der im § 2 Absatz 1 bezeichneten Mineralien keine Anwen dung. Für die letzteren gelten die Vorschriften der §§ 38b und 38c. § 38b: Das Bergwerks eigentum an den im §2 Absatz 1 bezeichneten Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Handel und Gewerbe verliehen. Die Ver leihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende berg männische Gewinnung des Minerals möglich er scheint. Die Verleihung erfolgt durch Ausstel lung einer mit Siegel und Unterschrift zu ver sehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Ziffer 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von einem konzessionierten Mark scheider odervereidigten Feldmesser angefertigten, der Vorschrift im § 17 Absatz 1 entsprechenden Situationsrisse verbunden werden muß. Die Ver leihungsurkunde ist durch den Deutschen Reichs anzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 38 c: Das nach Maßgabe des § 38 b begründete Bergwerkseigentum des Staates an den in § 2 Absatz 1 genannten Mineralien kann in der Weise belastet werden, daß dem, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche und veräußerliche Recht zusteht, die im § 2 Absatz 1 bezeichneten Mineralien oder einzelne dieser Mineralien innerhalb des auf dem Situationsriß angegebenen Feldes nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf zusuchen und zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen unter und über Tage zn treffen. Während des Bestehens eines nach Ab satz 1 begründeten Gewinnungsrechts finden alle Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über