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Deniammsand K —Kupolöfen. 1 = Giebgruben. m = Formgruben, n = Formstücke, o Putzraum, p = Uebergangsgeleise. q = Wärmofen. r = Tauchvorrichtung, s = Materialprüfung. t=Wage. u = Verladegeleise, v = Formkastenlager. 13. Februar 1907. Novelle zum Berggesetze. Stahl und Eisen. 239 gerüstet sein sollen, da die Former heutzutage ebenso teuer seien wie die Werkstättenarbeiter. Im Vergleiche mit unseren deutschen Ver hältnissen sei vorweg darauf hingewiesen, daß in Amerika die Röhren selbst durchwegs schwerer, bis 30 °/o, hergestellt werden, auch geht dort die Baulänge in der Regel nur bis 3,6 m, wäh rend bei uns eine solche von 4 m als normale Fabrikationslänge gilt. Tägliche Leistungen von 200 bis 300 t werden bei uns auch erreicht, allerdings unter Zuhilfenahme der Nachtschicht. Vermißt wird in dem Aufsatze, ob und in wel chem Umfange maschinelle Vorrichtungen zum Stampfen von Röhren in Anwendung sind, die in Deutschland schon vielfach und seit längerer Zeit gebraucht werden. Die als Neuerung be zeichnete Anwendung von Generatorgas zum Trocknen der Formen und zum Heizen der Kernöfen wird hierzulande schon sehr lange ausgeübt. Auf den Unterschied in der Arbeiterfrage sei noch zum Schlüsse hingewiesen: hier weit gehende soziale Gesetze, dort keine Beengung durch gesetzliche Vorschriften und daher rück sichtsloses Ausnutzen der Arbeitskraft, wodurch sich ja auch größtenteils die hohen Löhne erklären. Novelle zum D er Gesetzentwurf zur Abänderung des Allgemeinen Preußischen Berg gesetzes vom 24. Juni 1865 lautet: Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 wird, wie folgt, ab- geändert: Artikel I. 1. Der § 1 erhält folgende Fassung: Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausge schlossen: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen, mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel (gediegen und als Erze), Alaun- und Vitriolerze, Steinkohle, Braunkohle und Gra phit, Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze und die Solquellen. Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes. 2. Der § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia- und Borsalze und der Solquellen steht allein dem Staate zu. Der Staat kann das Recht zur Auf suchung und Gewinnung der in Absatz 1 be zeichneten Mineralien an andere Personen über tragen. Die Uebertragung soll gegen Entschädi gung und auf Zeit erfolgen. Artikel II. 1. Der § 3 erhält folgende Fassung: Die Auf suchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen — das Schür fen — ist in Ansehung der nach § 2, Absatz 1, dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staat und den von diesem ermächtigten Personen, in Ansehung der übrigen Mineralien dagegen einem jeden gestattet. Für die Auf suchung gelten die nachstehenden Vorschriften: 2. Hinter § 3 wird folgender § 3a ein geschoben : Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Berg behörden und von der Bergpolizei) finden auf Berggesetze. das Schürfen entsprechende Anwendung. Der Schürfer kann durch Polizeiverordnung des Ober bergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Ferner kann durch Polizei verordnung des Oberbergamts die Geltung der §§ 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Gesetzes mit den aus der Sachlage sich ergebenden Aende- rungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt werden. 3. Im dritten Absatz des § 4 werden die Worte: „Bis zu 200 Fuß“ ersetzt durch die Worte: „Bis zu 60 Meter“. Artikel III. 1. Der zweite Absatz des § 14 fällt fort. 2. Der § 15 erhält folgende Fassung: Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt: 1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§ 14) auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende berg männische Gewinnung des Minerals möglich erscheint; 2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen. Ist die auf einen Fund eingelegte Mutunginfolge Ueberdeckung durch das Feld einer andern Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er später wieder ins Bergfreie fällt, nur von dem ersten Muter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer neuen Mutung gemacht werden. 3. Der § 16 fällt fort. 4. Im ersten Absatz des § 17 tritt an die Stelle des Wortes: „Quadratlachtern“ das Wort: „Quadratmetern“. 5. Der erste Absatz des § 18 erhält folgende Fassung: Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung des Situations risses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach