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Memuer Anzeiger Zeitung sm Unmd>Seisersduks 18. Jahrgang. Nummer 121 Sonnabend, den 14. Oktober 1905. TlMsMi'llln' Wig! Prima weiß, matt Pfund Mk. 2.50 2.30 1 - 50 Hierzu ladet ergebcnst ein L NIeNLVN neben dem Nalhaus. Linigv tüvktige es DI- Jin Drum ruhe sanft, du edles Multerherz. Expedition dieses Blattes. ein Prospekt von Carl Paul, Potschappel Ve - 65 - 60 Secunda glanz Pfund Mk. 2.10 Pfund Mk. 1.90 Pfg- Pfg. Pfg- Pfg- Var Kaiserliche Lesunüdeitsamt bat gesprochen. die Ge- Be- No. No. Durch Gottes Gnade war uns vergönnt, das Fest der golliensn Noekreit zu feiern, wobei uns von lieben Verwandten, Freunden und Be kannten so zahlreiche Ehrungen in Gestalt von Geschenken und Glückwünschen zu Teil wurden- Hierdurch sprechen wir Ihnen allen unsern kerLliodsten vaak aus. Besonders Dank Herrn Pastor Pescheck für die zu Herzen gehenden Worte in unserer Behausung, so wie den Herren Musikern für ge brachte Musik. Rabenau, am 11. Oktbr. 1905. David Weichelt u. Frau Inserate kosten die Spaltenzell« oder deren Raum 10 Pf., für auswärtige J> serent-n 1b Pf., Reklamen 20 Pf. Annahme von Anzeige» für alle Zeüungen. Die trauernde Familie B. Kästner. Grabe ist Ruh! Auf Erden bittrer Schmerz, unten wörtlich beigefügten Bestimmungen der §8 31, 32, 33, 34, 84, 85 des D. nchtsverfassnngsgesetzcs und des 8 24 des K. S. Gesetzes vom 1. März 1879, stimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Rabenau, am 12. Oktober 1905. Der Bürgermeister. Wittig. Erscheint Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend. Abonnementspreis einschließlich zwei illustrierter achtseitigen Beilagen sowie eines illustrierten Witzblattes l,b0 Mk. 2 eiserne Osten billig zu verkaufen. P. Heine, Eckersdorf. In einer vom Kaiserlichen Gesmidheitsamt herausgegebenen Broschüre, betitelt „Der Kaffee", finden sich Seite 120 u. ff- folgende bemerkenswerte Sätze: — „Es hat gar nichts Ueberraschendes, daß ein Getränk, welches das „arzneilich wirksame Koffein in solchen Mengen enthält, in allen Fällen nicht „als harmlos bezeichnet werden kann. Fehlt auch bis jetzt jeder tiefere Ein- „blick in das Zustandekommen und das eigentliche Wesen der Koffeinwirkung, „so kann die tagtägliche Anreizung des Nervensystems keineswegs ohne alle „Folgen siir dasselbe verlaufend gedacht werden " „Die Wirkungen übermäßigen Kaffeegennffes sind hinreichend bekannt. „Auch die in den Fachschriften niedergelegten Selbstbeobachtungen nach Auf- „nahme größerer Mengen Kaffee und absichtliche Vergiftungen zeigen die „hohe Wirksamkeit und Giftigkeit." „Ein Getränk, welches bei Verwendung kleiner Mengen doch schon die „Anfänge der geschilderten Vergiftungswirkungen des Koffeins in sich trägt, „eignet sich nicht zum Gewiß für Kinder, nervöse und Herzkranke Personen. „Es ist deshalb ziemlich allgemein üblich, Kindern, die überdies eines nerven- „anregenden Genußmiitels nicht bedürfen, Kaffee vorzuenthalten " „Trotzdem könnte aber eine Aufklärung in dem Sinne nur zum Nutzen „des Publikums ausschlagen, daß auch der Kafseeausguß nur als'ein An- „regungsmittel beurteilt werden darf und daher auch nur als ein AnregungS- „miltel genommen werden sollte und daß ihm jeder Nährwert abgeht." Wer Ohren hat zu hören, der höre! — Aus diesen unzweideutigen Aeußerungen unserer höchsten Gesundheits-Behörde geht Eins mit absoluter Bestimmtheit hervor, nämlich: daß der Bohnenkaffee wegen gewisser gesundheitsschädlicher Eigenschaften sich nicht zum regelmäßigen täglichen Genüsse für nervöse Personen, Kinder und Kranke eignet und deshalb — das folgt mit logischer Notwendigkeit daraus — durch ein anderes, vollkommen unschädliches, gesundheitdienliches Getränk ersetzt werden muß. Dieses Getränk ist nach dem übereinstimmenden Urteile erster Autoritäten und Aerzte — Kathreiners Malzkaffee, weil er die hygienischen Vorzüge eines in jeder Hinsicht unschädlichen und zuträglichen Gesundheitsgetränkes mit dem anregenden würzigen Wohlgeschmäcke des Bohnenkaffees, der ihm durch ein eigenartiges, patentiertes Ver fahren mitgeteilt wird, aufs glücklichste in sich vereinigt. Das ist jedoch nur bei dem echten „Kathreiner" der Fall, der ausschließlich in verschlossenen Paketen verkauft wird, die das Bild uud den Namenszug des Pfarrers Kneipp als Schutzmarke tragen. — Man beherzige diese wichtigen Tatsachen und mache gleich, lieber heute als morgen, einen Versuch. OssMOt KlsiriÖlss. Morgen Lonning IM- starkbesehte Aallmufik „Aus Nah «uv Fern" stehe Beilage. Hierzu Oesfentliche Bekanntmachung. Vom 16. Oktober d. I. ab liegt bei Unterzeichnetem die hiesige Schöffen- und Geschworenenurliste des laufenden Jahres eine Woche lang Tags über von 8—1 und 3—5 Uhr zu Jedermanns Einsicht aus. Vom Zeitpunkt der Auslegung an und bis Geräucherte Heringe, Kieler Pöklinge bei 8vk«inN in Zucker gesotten, empfiehlt Th. Pabst. Für die uns anläßlich unserer Vermählung erwiesene Aufmerksamkeit und Ehr ung sagen wir hierdurch unsern verbindlichsten Dank. Rabenau, d. 10. Oktober 1905. Uugo 8ekubert u. ?rau geb. Heinrich. finden noch gutlohncnde, dauernde Be schäftigung in der Erzgeb. Holzindnstrie-Aktieng^ vnsnU bei Freiberg i. S. ÄemglWMl'm Usbeim. Kantax, den 16. Oktober, abends ^«9 Uhr im amßskos: ovginn eines neuen Ku^ue. Anmeldungen werden vor Beginn im Ver- kttiszimmer entgegengenommen, ll V. Bei einem Verdienst bis zu 10 Mark tä^Iiek suche ich überall fleißige, redegewandte Per sonen zum Vertrieb meiner Webwaren an Private Gefl. Offerten unter T T 41 post lagernd Görlitz erbeten. »ei'LUvk. Dank, Zurückgekehrl vom Grabe unserer lieben unvergeßlichen Mutter Frau lollSM KImstisiM Keilig geb. Leisles drängt cs uns allen Verwandten, Freunden und Bekannten von nah und fern für die wohltuenden Be weise der Liebe u. Teilnahme sowie reichen Blumenschmuck uud Grabbe gleitung uns. innigsten vsnlc auszusprechen. Herzlichen Dank Hrn. Pfarrer Pescheck für die Trostesworte an heiliger Stätte. Dank auch Hrn. Lehrer Ihle und Hrn. Kantor Lange für die erhebenden Gesänge. Dir aber liebe Entschlafene rufen wir noch ein „Ruhe sanft" in die Ewigkeit nach. Obernaundorf, am 11. Okt. 1905. // // Anlage k. Zu 8 1, Z. Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einein Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Besähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hanptv erfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter znr Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, ß 33. Zu dem Amte eines Schössen sollen nicht bernsen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstiitzung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste znrückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amie nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dein Amte eines Schöffen sollen serner nicht berufen werden t. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstiveilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 0. gerichtliche nnd polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7- Religionsdiener; 3- Volksschullehrer; 9. den, aktiven Heere oder der activen Marine nngehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer deu vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeich nen, welche zu dem Amte eines Schössen nicht bernsen werden sollen. 8 84. DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann mir von einem Deutschen versetzen werden. 8 85. Die Urliste sür die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch aus das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsvecfassungsgesetzes v. 27.Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: I. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des LandeSconsistoriums; 3. Generaldireclor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- nnd Amtshanptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amts- hanptmannschasten ansgenommen sind zum Ablauf der Auslegungsfrist können gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprachen erhoben werden. Zugleich wird auf empfiehlt Th. Pabst ÄlN Amts Hoffa al wurde am Donners- tag abend ein schwarzer Herren hut bertanscht. Umzutaufchen in der Auguste geb. Schubert. Dank. No. No. . bei größerer Abnahme noch billigen. Albert Müller, PotschaMl,