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Rabenauer Anzeiger Zeitung für Seifersdorf, Dienstag, den 12. Oktober 1897 10. Jahrgang Nummer 118. * üt 8 »Ur von einem Deutschen versehen werden. lötühck abcm^ ^g- /k jwi'^ rrkt ne, a: Erscheint Dienstag, Donnerstag n. Sonnabend. Abonnementspreis einschließlich der illustrirten Beilagen „Gute Geister" u. „Zeitbilder" sowie des illnstr. Witzblattes „Seisenblasen" 1,50 Mk. iebe '»iß hter 7. S labeti's" AiiiiB l so seni 'ank sei» »ge- >ank für >ge» das Nh-' Inserate kosten die Spaltenzeile oder deren Raum 10 Ps., für auswärtige Inserenten 15 Pf. Tabellarische Inserate werden doppelt berechnet. Annahme von Anzeigen für alle Zeitungen. Anlage Zu 88 i. 3. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. . Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Borstäude der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Z 32. Unfähig zu dem Amte eiues Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verur- theiluug verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptoerfahren wegen eines Ver brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohn sitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstntzuug aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amie nicht geeignet sind; . da»^' Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eiues Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Seitate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4 Slaatsbeanite, welche aus Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7 Religionsdiener; f- Volksschullehrer; dem acliven Heere oder der arliven Marine angehörende Militär- Personen. Die Laudesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten Mere Verwaltungsveamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines schössen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Das- ^be kann nur vou einem Deutschen versehen werden. 8 8b. Die Urliste für die Auswahl der Schössen dient zugleich Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der Z 32 bis 35 über die Berufung zum vchöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. , Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungs- gefetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom l. März 1879. , 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen "llen nicht berufen werden: b die Abtheilnngsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 5 der Präsident des Landesconsistoriums; der Generaidireclor der Staalsbahnen; Kroß- und Kleinölsa, Obernaundorf, Hainsberg, Eckersdorf, Coßmannsdorf, Liiban, Borlas, Spechtritz re. Mit verbindlicher Publikationskraft für amtliche Bekanntmachungen. Aus Nah uud Fern. — Es war ein würdiger, erhebender Akt, in welchem am vergangenen Sonntag die Einweisung unseres Pfarrers, Herrn Pes check, sich vollzog. Dieselbe wurde vom Ephorus, Herrn Cousistorialrath, Superintendent, v. Benz aus Dresden vvrgenommen unter eindringlichen Ermahnungen, die in dem Apostelwort „Achte ans Dich!" gipfelten. Er greifend war der Vorgang, als nach beendigter Einweisung der anwesende greise Vater des Eingewiesenen, Pfarrer Pescheck aus Zittau seinem Sohne den väterlichen Segen spendete. Das von den Gesangvereinen „Apollo" und „Dvppelquarletl" gemeinschaftlich gesungene „Die Himmel rühmen des Ewigen Ehre!" klang hierauf jubelnd durch die von Andächtigen dicht gefüllten Räume unseres Kirch leins. Zu der hierauf beginnenden Antritts-Predigt hatte Herr Pfarrer Pescheck den Text dem Evangelium Lucä entnommen, wobei er in schwnnghaften Worten erklärte, daß er nie aufhören werde, den Christus des neuen Testa mentes zu predigen, der da gekommen sei, die Sünden zu vergeben Denen die an ihn glauben! Weiter versprach er, ein getreuer Hirte sein zu wollen, seiner Gemeinde, die in allen Wechselfällen des Lebens in ihm einen Berather und Tröster allezeit finden solle. Tief ergriffen verließ nach Beendigung des Gottesdienstes die Gemeinde die hei lige Stätte, indem sie das durch die gehörten Worte in ihre Herzen eingezogene Vertrauen zu ihrem neuen Seel sorger mit sich trug. — Vorigen Sonnabend, den 9. d. Dits., feierte die freiwillige Feuerwehr der Sächsischen Holz - Industrie- Gesellschaft zu Rabenau ihr 22. Stiftungsfest durch ein Kränzchen im Saale des Gasthof zum Amtshof. Die Feier wurde durch einige gut ausgeführte Coucertstücke der Feuer wehr kapelle eingeleitet, alsdann nahm die Compagnie Pa radeaufstellung. Herr Branddirektor Oeser, Cölln a. E. überreichte sodann mit zündender herzlicher Ansprache Herrn Branddirektor Kelling, Rabenau, das Diplom für 20jähr. Dienstzeit Seitens des Landesausschufses. Herr Bürger meister Wittig übergab im Auftrag des Stadtgemeinde- rathes einen silbernen Pokal ebenfalls unter herzlichen Worten. Herr Branddirektor Nauman», Tharaud, über brachte Glückwünsche der Nachbarwehr. Der Herr Jubilar dankte sichtlich bewegt für die ihm dargebrachten Ovationen. Der hierauf folgende Ball hielt die Kameraden und ge ladenen Gäste noch lange iu fröhlicher Stimmung zusam men. Als Gäste waren auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Cvßmausdvrf anwesend. — Bei der Sparkasse zu Rabenau wurden im Monate September d. Js- 314 Einzahlungen im Betrage von 23 331 Mark 65 Pfg. geleistet, dagegen erfolgten 87 Rückzahlungen im Betrage von 13 861 Mk- 67 Pfg. — Den Verwaltungsbezirk der König!. Amlshaupt- schaft Dresden-Altstadt bilden einschließlich der beiden Slüdte Nabenan und Tharaud insgesammt 10V Ort schaften, 12 Rittergüter, 3 Kammergüter nnd 4 selbststän dige Gutsbezirke, welche in acht Pferdemusterungsbezirke eingetheUt sind. Für jeden solchen Bezirk besteht eine be sondere Musterungs - Commission, der drei Mitglieder und Stellvertreter oder sechs Herren zugehören. Sämmtliche acht Commissionen werden von sechs zu sechs Jahren neu gewählt. Auf die Zeit vom 1. April 1898 bis ultimo März 1904 hat die Neuwahl derselben bereits stattgefunden nnd u. A. folgende Resultate gehabt: im 2. Bezirk mit Deuben, Eckeisdvrf und selbstständigem Gntsbezirk Eckersdorf, Großopitz, Hainsberg, Kleinölsa, Lüban, Niederhäslich, Ober naundorf, Rabenau, Schweinsdorf, sowie Somsdorf mit Coßmannsdorf die Herren Gemeindevorstand Vogel in Somsdorf, Baumeister Wünschmann in Rabenau uud Fabrikbesitzer Otto Römer iu Hainsberg als Mit glieder, sowie Gemeindevorstand Schönberg in Großopitz, Freigutsbesitzer Höckner in Hainsberg und Gemeindevor stand Schneider in Lübau als Stellvertreter. — Die Diensträume der Köuigl. Amtshauptmannschaft Dresden - Altstadt bleiben wegen Reinigung derselben Freitag und Sonnabend, für den gewöhnlichen Geschäfts verkehr geschlossen. Nur für solche Dienstgeschäfte-welche einen Aufschub nicht erleiden können, wird an beiden Tagen ein beschränkter Dienst während der festgesetzten Expeditionsstnnden eingerichtet werden.. ern. !o. bürg- Das Landhaus selbst stand auf einer kleinen Anhöhe, infolge dessen man es schon meilenweit sehen konnte. Es war ein großes, altes, graues Gebäude mit einer langen Fassade und drei Stockwerke hoch. Trotz des Alters hatte dieses Haus doch ein höchst anheimelndes Aussehen, was auch die Baronin Engelbert beim ersten Blick gewahrte. Auf beiden Seiten des Hauses befanden sich Treib häuser. Weiter links vom Gebäude, jenseits der sonnigen Gärten erstreckte sich der große Park, von Fuß- und Fahr wegen durchschnitten. Dort befand sich ein tiefer See, und dicht dabei tum melte sich ein Rudel Hirsche auf dem grünen Rasen. Hinter dem Landhause waren die schönen Ställe und verschiedene andere Gebäude für das Gesinde. Man gelaugte nach dem Hause durch eine dichte Allee von Lindenbäumen. Ein großes eisernes Thor, bei welchem auf der einen Seite desselben sich ein Häuschen für den Portier befand, bildete den Eingang in das Grundstück. Dieses Thor wurde bei der Ankunft des Neuvermähl ten Paares schnell geöffnet. Der Portier und dessen Famile standen am Eingänge, verneigten sich tief und bewillkommneten ihren Gutsherrn freudig. Die Baronin Engelbert nickte ihnen herablassend zu, und während sie den Weg nach dem Hanse hinfuhren, hefteten sich ihre Augen begierig auf die lange Front des stattlichen Hauses. „Es ist schön, herrlich! Du hast es mir ja schon ge schildert, wie schön es ist, Alfred," sagte sie daun. „ES ist eigenthümlich, daß ein so großes Haus von solch archi tektonischer Schönheit so freundlich nnd anheimelnd aus- fehen kann. Die Sonne muß doch in jedes Zimmer scheinen! Ich möchte mein ganzes Leben hindurch hier bleiben." „Das Haus, welches ich Dir als Brautgeschenk ge geben, ist ein ebenso angenehmes Heim wie dieses hier, wenn auch nicht eben so großartig," sagte der Baron mit ernstem Lächeln. „Es ist wahrscheinlich, daß Du, die zwanzig Jahre jünger ist als ich, mich überleben wirst, Ottilie, und deshalb habe ich Dir mein schönstes Häuschen geschenkt." Die Baronin erblaßte ein wenig und kniff die Lippen zusammen, wie sie dies immer that, wenn ihr etwas mißfiel. „Ich habe Dich noch nie über Dein Landgut befragt, Alfred," bemerkte sie. „Dein Besitzthum ist wohl Fidei- kommiß?" „Ja; es kann aber auch auf die weibliche Linie über gehen, im Fall kein männlicher Erbe da ist," erwiderte der Baron, welcher keine Ahnung von ihren habsüchtigen Gedanken hatte. „Es gehört unserer Familie seit undenk lichen Zeiten. Nach meinem Tode geht das Landgut an meinen Sohn über. Sollte Georg aber sterben, dann erbt es meine Tochter." „Eine ungeheure Erbschaft für ein Mädchen!" ent gegnete die Baronin. „Und — und wenn sie ohne Nach kommen kommen stirbt?" „Dann erbt es ein entfernter Vetter von mir." Die Baronin stutzte. Diese Antwort hatte sie nicht erwartet, nnd sie konnte ihre Enttäuschung nicht verbergen. „Ich — ich sollte meinen, daß Deine Gemahlin den Vorrang vor Deinen Vater Hütte," murmelte sie. „Du weißt nichts von unseren Familiengesetzen, Ottilie," sagte der Baron ein wenig ernst. „Das Besitzthnm muß an einen Blutsverwandten übergehen. Wenn unser Bund von Kindern gesegnet wird, dann hat das älteste den Vor rang vor meinen Vetter; aber Du kannst es niemals erben. Diese Klausel rührt schon von Alters her, damit der Name nicht ausstirbt, was mir auch sehr schmerzlich wäre. Aber jetzt sind wir da. Bewillkommne unser Heiin, meine schöne Gattin!" Der Wagen hielt vor der Thür. Baron Engelbert sprang heraus und war seiner Gattin beim Aussteigen behilflich. Er führte sie die steinernen Stufen hinauf. (Fortsetzung folgt.) (Nachdruck verboten.) Verwegenes Spiel. Roman von F. Siemers von Ostermann. Vow'^. Sch"Ä. Donnerstag, den 14. Oktober er., )ch'lmrkt in Meniul Der Stadtgemeinderath. Wittig. tchcr. 6r6 i biE Bekanntmachung, den Verkauf -er Baustellen an der neuen Ortsstratze vetr. Die an der neuen Ortsstraße gelegenen, der Stadt- ikmeinde gehörigen Baustellen sollen znm Zwecke baldiger Bebauung znm Selbstkostenpreise verkauft werde». Reflektanten »vollen sich an das hiesige Bürgermeisteramt Zenden. Rabenau, am 11. Oktober 1897. ven TtsUtgemeinUvnstk. Wittig Bekanntmachnng. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr ansge- Nlte Schöffen- und Geschworenen-Nrliste liegt eine ^oche lang und zwar vom 14. bis mit 21. Oktober d. I. bei Unterzeichnetem zn Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache Segen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schrift lich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschrist ber Htz 31, 32, 33, 34, 84, 85 des D. Gerichtsverfaffungs- Sesetzes und des K 24 des K. S. Gesetzes vom 1. März l879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes eiit- haltend, verwiesen. , Nabenan, am 11. Oktober 1897. Vvn Wittig