Volltext Seite (XML)
WZ «eipziger Allgemeine Zeitung. WM len Postämtern de« ' r>/, Gr. Sa. und Auslands. - «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!. Spanien. — Großbritannien. (h London.) — Frankreich, (f Paris; * Paris.) — Belgien. — Deutschland, (h München; Dresden; Hanover; Karlsruhe; Kiel.) — Preußen, (x Berlin.) — Ostreich. ("Wien.) — Schweiz. CZürich.) — Türkei. (Konstantinopel.) — Borsennachrichten. — Ankündigungen. Spanien. Nach einer unverbürgten Nachricht, die am 1V. April über Lleron in Bayonne «intraf, soll Cabrera nach einem sehr schnellen Marsche mit II Bataillons und zahlreicher Cavalerie plötzlich vor Saragossa erschienen sein, worauf sich diese Stadt, von panischem Schrecken ergriffen, ihm ergeben hätte, da van Halen die ge- sammte Artillerie auf seinem Zuge gegen Segura mitgenommen habe. Die letztere Angabe steht indessen mit der früher« (Nr. 108), nach welcher van Halen nur einige schwere Geschütze gegen Segura sich ren sollte, im Widerspruche, wie denn dje ganze Nachricht in hohem Grade unwahrscheinlich ist, da die Bewohner von Saragossa, falls Cabrera wirklich einen Angriff auf diese Stadt versucht hätte, auf bal digen Entsatz sicher rechnen könnten. — Nach der bestimmten Versiche rung der Sentinelle des Pyrences hätte Espartero am 7. April mit 14 Bataillonen zu Manadre am Ebro, Lodosa gegenüber, gestan den, was jedoch mit der frühern Nachricht von seinem Marsch über Biltoria in die Provinz Santander, den er schon am I. April an- getreten haben soll (Nr. 107), schwer zu vereinigen ist. — Die zwischen Cabrera und General van Halen abgeschlossene Convention in Betreff der Auswechselung der Gefangenen (Nr. 107) Ist von Jenem zu Segura am I. April, von Diesem zu Lecera am 3. April unterzeichnet worden und lautet folgendermaßen: „Art. I. Von jetzt an wird das Leben aller Gefangenen jedes Grade« ge schont werden, auch die Deserteurs nicht ausgenommen, außer wenn sie zum zweiten Male desertiren, in welchem Falle sie nach den be stehenden Gesetzen gerichtet werden sollen. Um bei der Auslegung dieses Artikels jedes Misverständniß zu, vermeiden, wird erklärt, daß er sich auf alle Armeecorps, royalistische Freiwillige, Nationalmilizen, Freicorps, oraanisirte Compagnien, endlich auf alle Diejenigen, die zu ihnen gehören und von ihren Chefs zum Tragen der Waffen er mächtigt worden sind, bezieht. Art. 2. Die Gefangenen.werden, im gesunden wie im kranken Zustande, auf dieselbe Weise verpflegt und behandelt wie die Truppen, in deren Gewalt sie fallen, und zur Be friedigung aller Parteien können unter den vom Kriegszustände ge botenen Vorsichtsmaßregeln Jnspectivnen der Depots vorgenommen werden. Art. 3. Wenn die Zahl der den Nationalarmeen gehöri gen Gefangenen 400 übersteigt, werden sie in ein Depot gebracht, das sich in einem offenen Orte befindet, damit seine Lage den Mili- tairoperationen nicht hinderlich sei und die Nativnallruppen müssen ich von demselben wenigstens eine Legua entfernt halten. An die- em Punkte darf kein Magazin von Waffen, Proviant, Bekleidungs- iücken oder andern Militaireffecten, auch keine Fabriken und Werk- tätten angelegt werden. Die daselbst zu lassenden Truppen dürfen die zur Bewachung der Gefangenen notywendige Zahl nicht überstei gen, und andere Truppen dürfen sich nicht in den bezeichneten Rayon flüchten, um einem Gefechte auszuweichen; im letztem Falle würde dieser Punkt nicht mehr unverletzlich sein, und Diejenigen, welche sich dahin geflüchtet hätten, könnten dort verfolgt und angegriffen werden. Art. 4. Die Kranken und Verwundeten sollen, wo sie sich auch befinden mögen, respectirt, verpflegt und ihren Corps zurückqege- ben werden, sobald die Herstellung ihrer Gesundheit es erlaubt. Dasselbe soll mit den ihnen beigegedenen Beamten und Wundärzten geschehen. Art. 5. Sobald von beiden Seiten Gefangene gemacht worden sind, kann die eine Partei auf eine Auswechselung antragen, welche die andere unter keinerlei Vorwand verweigern darf. Art. 6. Die Auswechselungen werden möglichst nahe an dem Orte, wo sich die Gefangenen befinden, vorgenommen werden. Art. 7. Unterwegs sowol als in den Depots dürfen sie weder beschimpft noch gemishan- delt werden; dieses Verbot betrifft auch die mit ihrer Verpflegung beauftragten Personen. Art. 8. Die Gefangenen dürfen nicht über das Meer transportirt werden. Art. 9. Vorzüglich werden diejenigen Gefangenen zur Auswechselung kommen, welche Corps angehören, die selbst Gesängen« auszuwechseln haben. Art. 10. Im Falle di« vorhrrgehendtn Bestimmungen, unter irgend einem Vorwand, Auf ¬ stand und Meuterei eingeschlossen, übertreten werden, kann der ver letzte Theil auf Untersuchung antragen, und wenn er nicht zur ge hörigen Zeit Genugthuung erhalt, ss wird dieser Vertrag nach vor gängiger ofsicieller Anzeige für null und nichtig erklärt,' ohne rück wirkende Kraft hinsichtlich der zu dieser Zeit vorhandenen Gefange nen, diejenigen ausgenommen, die unter dem Titel von Repressa lien den Tod der in Folge einer Verletzung dieser Convention etwa ermordeten Individuen büßen müssen, deren Zahl nach Befinden auch verdoppelt werden kann. Art. 11. Zur genauen Befolgung die ses Vertrags sind nicht nur die Chefs, welche ihn unterzeichnet ha ben, sondern auch ihre Nachfolger für die Dauer des Krieges ver pflichtet." Großbritannien. London, 12. April. Die Königin hielt gestern die erste Hofverfammlung im St. Jamespalaste während der diesjährigen Parlamentszeit, welcher der Herzog und die Herzogin von Cambridge, die Herzogin von Glou cester, der Herzog von Sussex sowie die Gesandten beiwohnten und die überhaupt zahlreich besucht war. Vorher empfing die Königin die gewöhnliche jährliche Deputation des Christ-Hospital, welche ihr 40 Zöglinge der von Karl II. gestifteten königlich mathematischen Schule vorstellte, die ihre Landkarten und Zeichnungen überreichten und bei fällig ausgenommen wurden. — Im Morning Chronicle theilt ein Reformfreund einen Brief mit, der in der Nähe des Carltonclubs gefunden sein ssoll. Es wird darin ein Freund aufgefodert, am 15. April auf seinem Platz im Unterhaus« zu sein, um die „entsetzlichen Whigs" hinauswrrfrn zu helfen, die bereits so viele Sin«cur«n an sich genommen hätten, daß es für einen Ehrenmann kaum dec Mühe werth sei, ins Par lament zu kommen. Wenn die Radicalen nur helfen wollten, so würde man die Whigs schlagen. „Sir Robert Peel wird mit Bit ten bestürmt; er empfängt uns Alle sehr höflich, will aber keine Ver sprechungen machen, und er gefällt uns nicht ganz. Ich fürchte, es wird sich Mancher getäuscht sehen, denn fast Alle glauben wir, ins Cabinet kommen zu müssen, und es gibt sieben Bewerber um das Amt des Kanzlers der Schatzkammer. Wir müssen unser Bestes thun. Es werden große Vorbereitungen gemacht." — Gestern wurden mehre hundert Einwohner einiger Kirchspiele Londons, welche die Bezahlung der Kirchensteuer verweigert hallen, vor dem Gerichte über die Ursachen ihrer Weigerung vernommen. Unter denselben befanden sich mehre Quäker und viele angesehene Dissenters, welche die Rechtmäßigkeit der Abgabe und die Befugniß des Gerichts, zur Bezahlung derselben anzuhalten, bestritten. Die Richter erkannten die Gültigkeit des Einwurfes an und erklärten, daß sie bei der Einwendung der Gesetzwidrigkeit der Abgabe über die vorliegenden Fälle nicht entscheiden könnten. — In der am 10. April gehaltenen Versammlung des Borläufer vereins zu Dublin sagte O'Connell, daß von dem Erfolge des An trages des Lords I. Russell das Schicksal des Ministeriums und Irlands Friede abhange. Sollten die TorieS am IS. April unter liegen, so werde er das Ergebniß in den dubliner Zeitungen ankün digen, sollten sie aber siegen und die Herrschaft der Orangisten noch einmal gegründet werden, so wolle er seine Briese an das irländische Volk in den londoner Zeitungen abdrucken lassen, um die Heraus geber irländischer Blätter nicht der Rache der Tories auszusttzen. — Nachrichten aus Nteuvraunschweig melden, daß die Miliz überall dem Aufgebote de« Gouverneurs bereitwillig und kampflustig folgt. Der Oberst Maxwell, der das Commando in dem Bezirke Carleton erhalten hat, erließ «inen Aufruf an die dortige Miliz, worin