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LVL9 aufzufodern. In demselben Artikel der Elberfelder Zeitung wird für die bevorstehende Wiederversammlung der Stände «ine unüb«rst«ig- licht Schwierigkeit darin gesucht, daß die Beeidigung der neu erwählten Deputirten nicht geschehen könne, bevor deren Legitimation von bei den Kammern genügend befunden worden sei. Daraus, daß di« zweite Kammer in ihrer gegenwärtigen Anzahl über jene Legitimation nicht abstimmen kann, wird dann die Unmöglichkeit einer Ergänzung derselben und di« Nothwendigkeit «in«r Auflösung der jetzigen Stände- versammlung gefolgert. Der Verfasser jenes Artikels widerlegt sich selbst schon durch die Bezugnahme auf das Verfahren, welches nach einer Auflösung — b«i Eröffnung eines neuen Landtages — eintritt. Alle gewählten Deputirten, gegen deren Legitimation die Regierung nichts zu erinnern findet, treten in die Kammern «in, werden be eidigt , wählen ihre Präsidenten und Syndiken und schreiten erst nach dieser Constituirung der Versammlung zur Prüfung der Voll machten. Sehr richtig deducirt dir Verfasser die Nothwendigkeit eines solchen Verfahrens aus dem Umstande, daß in jenem Augen blicke keine Stände vorhanden sind, welch« über die Vollmachten beschließen können. Unbegreiflicherweise aber übersieht er, daß die ser Grund der innern Nothwendigkeit auch jetzt vorliegt. Es sind dis dahin, daß die zweite Kammer 37 Mitglieder zählt, keine beschlußfähigen Stände vorhanden. Ob ein solcher Zustand beim Anfang oder in der Mitte einer Landtagsperiode einlritl, ist an sich gleichgültig und im Reglement durchaus nicht unterschieden. Die Worte des letztern lauten vielmehr ganz allgemein dahin: ,l) Die zu der allgemeinen Ständeversammlung berufenen Stände und De putirten haben ihre Legitimation dem königlichen Ministerium einzu reichen, welches die vorgelegten und gültig befundenen Legitimalions- docümente dem Erb-Landmarschall« zustellt, von welchem dieselbm an das Sekretariat der Kammern gelangen, damit jeder Legitimirt« eintrete. Sollte die Ständevrrsammlung bei einer Legitimation Zwei fel haben, so bleibt derselben unbenommen, solche dem königlichen Cabinetsministerium zur Anzeige zu bringen und eine Entscheidung desselben darüber einzuholen/ Aus diesen Worten ergibt sich: daß jedes Mitglied eintreten soll, sobald nur dessen Legitimation vom kö niglichen Ministerium anerkannt worden ist, und daß Stände die Zulassung eines Mitgliedes nicht ablehnen, sondern nur ihre etwai gen Zweifel gegen «ine Legitimation dem Cabin«le, welches darüber zu entscheiden hat, anzeigen dürfen. Diese Anzeige wird den Stän den auch in Beziehung auf die neu hinzutretenden Mitglieder nicht versagt werden, die sofortig« Zulassung der Gewählten aber kann hierdurch nicht verzögert oder vereitelt werden. Zweifelhaft könnte letzteres nur etwa dadurch werden, daß die Stände bisher die Voll machten der hinzugekommenen Deputirten regelmäßig vor der Beei digung der letztem geprüft haben. Aus dieser Praxis kann indessen gegen die klaren Gesetzesworte ein Gewohnheitsrecht sich nicht gebil det haben, auch ist die Regierung nicht einst in den Fall gekommen, das von den Ständen hierunter einseitig beobachtete Verfahren zu beachten. Hierzu würde nur dann eine Veranlassung erwachsen sein, wenn «in Gewählter oder dessen Wähler wegen derartiger Verzögerung des Eintrittes gegen die Ständeversammlung bei der Regierung re- clamirt hätten. Das Princip ist also niemals in der Art zur Eon- testation gekommen, daß die Regierung ihrem Recht auf sofortige Zulassung der von ihr anerkannten Deputirten etwas hätte vergeben können. Hätte dieselbe auch vielleicht von der in den Ständen beob, achteten Methode äußerlich Kennlniß erhalten, so war doch für st« in gewöhnlichtn Verhältnissen überall kein Grund zum jedesmaligen Gebrauch ihres vollen Rechtes vorhanden. Daraus, daß von diesem Rechte kein überflüssiger Gebrauch gemacht war, kann nicht auf den nothwendigen oder nützlichen Gebrauch verzichtet worden sein." Vereinigte Staaten von Nordamerika. Die neuesten aus Amerika in Liverpool eingetroffenen Zeitungen enthalten Nachrichten aus Neuyork bis zum 6. März, welche die wichtigen Verhandlungen im Repräsentantenhaus« und im Senate zu Washington über den zwischen Großbritannien und Maine erho benen Streit (Nr. 8V) ausführlich miltheilen. In Her Sitzung des Repräsentantenhauses vom 28. Febr. wurde der Bericht über di« in den beiden Botschaften des Präsidenten ausgedrücklen Ansichten und Vorschläge verlesen. „Es ist wol bekannt heißt «s darin, daß ein unvollkommener (informal) Vergleich oder Übereinkommen seit meh ren Jahren zwischen den Vereinigten Staaten und Großbritannien bestanden hat, der siöh auf das zwischen ihnen streitige Gebiet bezieht und bezweckt, «in Aneinandergerathen der Behörden zu vermeiden, das man als den Frieden der beiden Nationen gefährdend betrach tete. Der Ausschuß hat nicht Zeit gehabt, eine ins Einzelne gehende und historische Feststellung des Ursprungs und des Fortschrittes dieser Übereinkunft zu geben; aber es genügt zu sagen, daß si« in ihrer größten Ausdehnung ni« weiter gegangen ist, als das Dti possiäo- ti» zur Grundlage anzunehmen, indem sie so jeder Partei es frei» stellte, in Ausübung der Gerichtsbarkeit fortzufahren, di« sie früher ausg«übt hatte. Die Idee, welche gelegentlich in einigen britischen Documenten angeführt wird, daß vor dem Frieden von 1783 die Regierung Großbritanniens im Besitze des ganzen Landes war und daß deshalb dieser vorausgesetzte Besitz als fortdauernd betrachtet wer den müsse, bis England durch seine eigne Einwilligung sich desselben entledigt, ist eine Behauptung, welche die Vereinigten Staaten nie sanctioniren, ja die sie, ohne den kräftigsten Widerspruch zu erheben, nicht hören können. Dieser Grundsatz faßt in sich, daß das Volk der Ver einigten Staaten sein Land durch das Zugeständniß der britischen Krone besitzt, welclW durch den Vertrag von 1783 gemacht wurde: eine Lehre, welche erfolgreich von den Gesandten der Vereinigten Staaten bekämpft wurde, indem sie sich sogar weigerten, vor der Unterzeichnung des Vertrags mit den britischen Gesandten zu unterhandeln, bevor ihre Beglaubigungsschreiben ausgewechselt waren. Bei einem spätem Zeit abschnitt unserer Geschichte wurde dieselbe Doctrin als Beweis grund vorgebracht, und sie begegnete auch damals, wie ihr es stets geschehen muß, augenblicklichem Widerspruche. Das Volk der Ver einigten Staaten besitzt sein Land kraft der Erklärung vom 4. Jul. 1776, und der Vertrag von 1783 that nichts Anderes, als daß er die Gren zen zwischen beiden, der That und dem stkechte nach voneinander un abhängigen Nationen regelte. Insofern also der Anspruch Großbri tanniens aus die Gerichtsbarkeit der unbewohnten Theile von Maine sich auf die zweimal schon verworfene Theorie stützt, daß es der recht mäßige Souverain. über Alles ist, was es nicht abgetreten, so kann man sich diesem nicht ohne Aufopferung der Ehre unterwerfen, was von Seiten.i/er Amerikaner nie geschehen wird." Der Bericht geht hier auf auf die streitige Frag« der Gegenwart selbst ein. „Wenn die ge- troffene Übereinkunft, wird darin bemerkt, der britischen Regierung die Gerichtsbarkeit über die Einwohner längs der Militairstraße ließ, die von Halifax nach Quebek führt, und dadurch England «inen Be weggrund an die Hand gab, die Streitfrage auf die lange Bank zu schieben, insofern es in der Nutznießung beinahe alles dessen ver blieb, was das Land als britische Besitzung werthvoll macht, so liefert sie zugleich den stärksten Beweis für den Wunsch der amerikanischen Regierung, mit ihrem Gegner im Streite redlich und offen zu han deln. Indem die Regierung der Vereinigten Staaten auf diese Art bewies, daß sie nicht durch einen zänkischen Geist des MisvergnügenS beeinflußt werde, leitete sie aus dieser Sachlage das Recht her, die britische Regierung auszufodern, die endliche Beilegung des Strei tes zu beschleunigen und zu gleicher Zeit ihrerseits di« volle Wohl- that «iner Übereinkunft anzusprechen, welche vielleicht ihrem Gegner einen mehr als gleichen Antheil an den Vortheilen gab. Aber dies« Übereinkunft ist völlig miSverstanden oder falsch ausgelegt worden, wenn der Statthalter von Neubraunschweig in seiner Auseinander setzung-der Befehle, nach denen er handelt, wahr ist. Die Vereinig ten Staaten konnten und können nie einwilligen, daß die ausschlie ßende Gerichtsbarkeit des ganzen streitigen Gebietes der Sorgfalt irgend, eines Beamten der britischen Regierung überwiesen werde." Hierauf zählt der Bericht den geschichtlichen Hergang des Streites aus und beweist, daß das Gebiet, worüber neuerdings der Streit aus gebrochen, seif vielen Jahren unter den Gesetzen Maines stehe, ja daß es, bevor dieser letztere Staat sich von dem Staate Massachu setts trennte, unter dessen Gerichtsbarkeit gestanden. Die Handlungs weise deß Gouverneurs von Neubraunschweig wird streng getadelt und seine Einmischung für eine Verletzung dieser Übereinkunft erklärt, indem derselbe die feindselige Proklamation erlassen, bevor irgend von Maine Schritte geschehen waren, die Civilgewalt durch die Militair- gemalt in dem streitigen Gebiete zu unterstützen, und daß diese Pro- clamation gegen die Dazwischenkunft der Beamten gerichtet gewesen sei, die in Uebereinstimmung mit d«m gehandelt, waS als Grundsatz sowol der britischen als amerikanischen Gesetze gelte. Das erste Auf bieten von Mililairmachl sei von seiner Seite geschehen, und Maine habe sich daraus blos in Vertheidigungsstand gesetzt. „Die Behaup tung, fährt der Bericht fort, des Statthalters von Neubraunschweig verbietet sowol der Civil- als Militairgewalt Maines und der Ver einigten Staaten, sich mit Aufrechthaltung der Ordnung in diesem Sitze der ehemaligen Gerichtsbarkeit des Staates Massachusetts zu »fassen, und würde die Vereinigten Staaten und Maine zwingen, ich auf die Gerechtigkeit, Wachsamkeit und den Edelsinn der briti- chen Behörden hinsichtlich der Äufrechthaltung der Ordnung und der Vollstreckung der Gesetze in einem Lande zu verlassen, worauf von Seiten der britischen Regierung nichts als ein leerer Anspruch vor handen ist. Diese Behauptung verlangt von Maine, daß es sich selbst einer durch Ausübung festgestellten und sichern Gerichtsbarkeit begebe und ie an Großbritannien übertrage. Sie verlangt von den Vereinigten Ptaaten, daß eine vorgeblich zwischen den beiden Negierungen geschlossene ibereinkunft, >>on deren Vorhandensein die Vereinigten Staaten nichts wissen, unvexweilt ausgeführt werde, und zwar, nach der Deutung, die eine der Parteien, wie sie erklärt, dieser Übereinkunft gegeben, und ohne der andern Partei Gelegenheit zu bieten, eine solche Aus legung zu bekämpfen. Es ist nach der Ansicht des Ausschusses schwer u glauben, daß., die Regierung Großbritanniens auf einer solchen luslegung der Übereinkunft bestehen und auf diese Weise dasjenige,