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Tharandt, Rosen, Nebentehn und die WMvden. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Witsdrusi. 45. Erscheint wSchentlich zweimal, Dien-tagi und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werben Mont«-» und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 25. Freitag, de« 27. März 1885. Bekanntmachung, die Sperrung der Niederwartha'er Clbbrücke betreffend. AuS Anlaß de< Umbaues der Fahrbahn der Niederwartha'er Clbbrücke wird letztere für allen öffentlichen Verkehr auf die Zeit vom 7. April bis zum 13. Mai dieses Jahres gesperrt und für die Dauer dieser Sperrung der Fährverkehr über die Elbe ausschließlich auf die Kötitzer Fähre, der Fußverkehr (einschließlich desjenigen mit Handwagen rc.) aber auf die Kötitzer und die Gohliser Fähre verwiesen. Meißen, am 23. März 1885. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V. Gilbert, Bezirksassessor. Oeffentliche Zustellung. Die ledige Selma Anna Wulf und der Federviehhändler Karl Heinrich Wolf in Mohorn, als Altersvormund der unmün digen Lina Hedwig Wolf daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt Sommer hier, klagen gegen den Stellmacher Theodor Schurig aut Herzog-walde, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen gesetzlicher Ansprüche aus außerehelichem Beischlafe mit dem Anträge auf Verurthei- lung des Beklagten und zwar erstere zur Bezahlung von 21 Mk. —Geburts- und Taufkosten sowie 60 Mk. —- Ausstattung, Feststellung dieses Satzes richterlichem Ermessen anheimstellend, letzterer znr Bezahlung eines zweckentsprechenden Beitrags zum Unterhalte det von ersterer außerehelich gebornen Kindes „Lina Hedwig" von Zeit der Geburt bis zu dessen vollendetem 14. Lebensjahre und zwar der bis jetzt fälligen Beträge sofort in uugetrennter Summe, der künftig fällig werdenden in monatlichen Porto- und kostenfreien Vorauszahlungen, nicht minder, falls da- Kind vor erfülltem 14. Lebensjahre versterben sollte, des nothwendigen BegräbnißaufwandS unter Verfüllung in die Kosten diese- Verfahrens und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Wilsdruff auf den l3. Mai 1885 Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Wilsdruff, den 21. März 1885. Busch, Gerichtsschreiber des König!. Amtsgerichts. 3. Sitzung des Bezirksausschusses der Kgl. Amts hauptmannschaft Meißen am 14. März 1885. Der Vorsitzende, Amtshauptmann v. Bosse, theilte bei Eröffnung der Sitzung mit, daß das nicht erschienene Ausschußmitglied Ritter gutsbesitzer Schröber auf Staucha, sich mit dringender Abhaltung ent schuldigt habe. Hierauf kam nach Maßgabe der Tagesordnung zunächst 1. die Frage, ob der zur Zeit nicht öffentliche Weg, welcher im Anschluß an die durch die Siebenlehner und Breitenbacher Flur füh- rende Straße durch den fiskalischen Zellwald nach dem Hesse'schen Dampfsägewerk daselbst führt, in Zukunft die Eigenschaft eines öffent lichen WegeS haben soll, zur Berathung. Dieser Weg bildet den ein zigen Zugang zu dem vorerwähnten, auf erkauftem fiskalischen Areale errichteten Dampfsägewerke, sowie einigen ebenfalls in dem Zellwalde liegenden Bahnwärterhäusern, welche Ansiedelungen insgesammt dem Stadtgemeindebezirke Siebenlehn zugewiesen worden sind. Der Aus schuß sprach einstimmig die Nothwendigkeit aus, daß beregter Weg als ein öffentlicher erklärt werde. (Ref. Amtshauptmann.) 2. Der Gesindemäklerin Reinhardt in Messa wird zur Last gelegt, daß sie sich bei Ausübung ihres Gewerbes Uebergriffe insofern zu Schulden gebracht habe, als sic einige Mägde zur Verlasiung ihres Dienstes veranlaßte, um sie anderweit zu vermiethen, sowie, daß sie einer Magd unbefugterweise Herberge in ihrer Wohnung über Nacht gewährte. Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung könnte daher der Reinhardt die fernere Ausübung der Gesindemäkelei versagt wer den. In Folge einer aus der Mitte des Ausschusses für die Reinhardt eingelegten Fürsprache beschloß man jedoch, bewandten Umständen nach für diesmal zwar noch von einer Entziehung des Befugnisies zum Gesindevermiethen abzusehcn, der Reinhardt aber eine eindringliche Ver warnung zu ertheilen. (Ref. Bezirksaffessor Gilbert.) 3. In der Gemeinde Ockrilla besteht herkömmlich die Einrichtung daß die zu dem Wegebau erforderlichen Fuhren und Handdienste von den Gemeindemitgliedern nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht zu leisten, von Denjenigen aber, welche dieser Verpflichtung nicht oder nicht voll ständig nachkamen, entsprechende Geldbeträge zur Ausgleich zu zahlen waren. Der Gemeinderath hat, um event. gegen Renitente vorgehen zu können, in legaler Weise die Beibehaltung dieses Herkommens be schlossen und der Ausschuß befürwortete die Genehmigung dieses Be schlusse-. (Ref. Amtshauptmann.) 4. Der Gemeinderath zu Großdobritz wünscht für diesen ca. 700 Seelen zählenden Ort, welcher dem StandeSamte Gröbern zugewiesen ist, ein eigenes Standesamt zu haben und macht dafür geltend, daß Großdobritz reichlich eine Stunde von Gröbern entfernt und daher der Verkehr mit dem dortigen StandeSamte für die Großdobritzer Einwohner zeitraubend sei, insbesondere wenn sie, um ihren Verpflichtungen nach zukommen, sich wegen der betreffenden einzelnen Fälle mehrmals in das Standesamt bemühen müßten. Der Ausschuß erachtete zwar die vom Petenten angeführten Gründe für nicht unberechtigte, und würde sich, wenn die Neubildung der Standesamtsbezirke in Frage käme, unbedingt für Errichtung eines eigenen Standesamtsbezirks in Groß dobritz aussprechen, nachdem aber die BezirkSeintheilung bereits neun Jahre lang bestanden hat, glaubte er die Entschließung auf das vor liegende Gesuch der Königl. Kreishauptmannschaft anheim geben zu sollen. (Res. Amtshauptmann.) 5. Dem Beschlusse des Gemeinderaths zu Kesselsdorf auf Erhöhung der Armenkassenbeiträge von den außerhalb der durch Regulativ fest gesetzten Sonn- und Festtage stattfindenden öffentlichen Tanzmusiken und den von geschlossenen Gesellschaften veranstalteten Bällen rc. stimmte der Ausschuß mit den vom Referenten vorgeschlagenen redaktionelle» Abänderungen und unter dem ausdrücklichen Vorbehalte zu, daß eine künftig etwa erfolgende Ueberweisung dieser Abgabe an die Bezirk-kaffe hierdurch nicht präjudizirt werde. (Ref. Bez.-Äss. Gilbert.) 6. Das Vorhaben der Gemeinde Bockwen, die zeither zu den Armenanlagen mit verwendeten Zinsen von ihrem Armenkaffenvermögen künftig der Gemeindekasse zuzuwenden, war als gesetzlich unzulässig ohne Weiteres zurückzuweisen, wogegen man dem Beschlusse derselben Gemeinde, ingleichen der Gemeinden Gauernitz, Constapel, Pinkowitz, Hartha, Gruben, Semmelsberg, Lercha und Weitzschen auf Erhebung der Armenanlagen nach dem in dem Revidirten Statute de- Armen versorgungsvereins im Amtsgerichtsbezirke Meißen festgesetzten Fuße nicht entgegentreten mochte. (Ref. Bez.-Ass. Gilbert.) 7. Bezüglich des Gesuches des Maurers Huhle in Semmelsberg um Verschonung mit Kommunalabgaben trat der Ausschuß dem ab lehnenden Beschlusse der Gemeinde Semmelsberg bei, da nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Gesuchstellers eine Berück sichtigung des Gesuches unthunlich fällt und man konsequenterweise eine verhältnißmäßig nicht geringe Anzahl anderer dasiger Einwohner, die sich zwar in gleicher Lage wie pp. Huhle befinden, aber ihre Ab gaben unweigerlich bezahlen, freilassen müßte. (Ref. Bez.-Aff. Gilbert.) 8. Die von den Gastwirthen Sorge in Niederjahna und Berthold in Diera nachgesuchte Erlaubniß um Ueberlaffung ihrer Lokalitäten zu theatralischen Vorstellungen, Schaustellungen von Personen, Singspielen rc. wurde bei der beifälligen Erklärung der betr. Gemeindebehörden unbedenklich ertheilt, ferner stimmte man dem Gesuche deS Gastwirth» Crassclt in Barnitz um Erlaubniß zum Beherbergen durchreisender Fremder in Nothfällen um so mehr zu, als die Gemeinde und Gut-- Herrschaft sich dafür verwendet haben. Dagegen wies man die Ge suche des Krämer und Bierschänkwirth Lützner in Barnitz und der Viktualienhändlerin Schäfer in Niederspaar um Konzession zum Brannt weinkleinhandel einstimmig zurück, weil in beiden Fällen die Bedürf- nißfrage bez. in Uebereinstimmung mit der Gutsherrschaft und Gemeinde verneint wurde. (Ref. Bez.-Aff. Gilbert, Bürgermeister Zschiedrich und Ziegeleibes. Rudolph.) 9. Den von der Gemeinde Semmelsberg über Maßnahmen gegen böswillige Restanten von Kommunalabgaben gefaßten Beschluß geneh migte der Ausschuß nach Maßgabe des in dieser Richtung erlassenen Gesetzes vom 21. April 1884 (Seite 143 des Gesetz« und Verordnung-« Bl.) mit Vorbehalt dementsprechender Abänderungen deS betr. Regu lativs. (Ref. Bezirksaffessor Gilbert.) 10. Der Vorsitzende theilte eine Verordnung deS Kgl. Kriegsmi nisteriums mit, wonach die Neueintheilung der PferdevormusterungS- bezirke genehmigt wird und der PserdeaushebungSbezirk Meißen künftig