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Nr. 284. 10. Oktober 1848 Dienstag Deutsche Allgemeine Zeitung «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» des Beschlusses der Reichsversammlung vom verkündet als.Gesetz: .25; Spa». liche Beleidigungen der Reichsversammlung auch außerhalb des Sitzungslo- fcnen Maßregeln nicht irre sind, daß sie darin eine Bürgschaft für die i»zig sche hielt sich ter wurde es tober Austall zen Zufuhren ttin zu erfüll cnS der Evo . kostet heute eingctroffen, schalten ; man anklin noch neS Gelegen ner Rückkehr >; 4pc. 61, i.SSi Mait letzten Jahn ist die- eine isiS. DicEiv- r 8,«3,75,M ahr 1816/17. illeS politische ung, wurden ule und Bal- r Witwe Cor- >er genannten r mit Wider- erkennen, und Sie wurden gen ist jedoch vaffnung und zeilungen an geleitet habe. )ct. zu Ende Durchführung jener Verfügungen, welche die Wohlfahrt DeuschlandS betreffen, nur beruhigende Gewähr einer erfreulichen Zukunft und einer Durchbildung aller staatlichen Verhältnisse erblicken. Die provisorische Centralgewalt wird daher, sicher der Zustimmung aller wahren Vat«- landsfreunde, die getroffenen Maßregeln so lange bestehen lassen, bis der theilweise unterbrochene innere Friede befestigt, der Sinn für Ordnung voll ständig wiedergekehrt ist, und bis die vollständige Beruhigung gewonnen sein wird, daß die Gesetze und ihre Durchführung überall vollständige Haltung finden. Ein Theil jener ReichStruppen, die im südwestlichen Deutschland ausgestellt sind, soll aber überdies auch dazu dienen, um den gerechten und dringenden Federungen Deutschlands nöthigenfall- die erfoderliche Unterstützung zu gewähren, Federungen, Lie von der provisorischen Centralgewalt gegen einen Nachbarstaat bereits erhoben sind, der schon zwei Mal in diesem Jahr es geduldet, daß räuberische Scharen auf seinem Gebiete sich sammelten, um von da aus Einfälle in einen Theil Deutschlands zu unternehmen und dort die Gräuel dcS Bürgerkriegs zu entflammen. Frankfurt a. M., 2. Oct. 1848. Der Reichsverweser. Gez. Erzherzog Johann. Der Reichsminister des Innern. Gez. Schmerling. - Kammern afen zu wei- : Pforte licß e Cholera im Lande er- (A.Z.). Prei« für da» Blirtcl- jahr 2 Thlr. — JascrtionSg-bühr für dc» Raum einer Zeile ? Ngr. Leipzig. Die Zeitung erschein» täglich Abend«. Zu beziehen durch alle Postämter de« In- und Au«lande«. »dürfen werde, irhalten. Wie stand de-Lan verbesserte Zu- und Fabriken, >uS denen her- ZtaatSpapieren Mill. Pf. St. elbst besteuern, iglands Unter- wenden lasse». Palmerston'» em Publicum der kricgfüh- Sicilien Ver Ehren zurück- k vorwärts zu ipel wolle eS land eine Po- Princip habe, r Eisenbahnen m Monat vo- n sie sich auf * Frankfurt a. M., 6. Oct. Im Beginne der heutigen Sitzung der deutschen Nationalversammlung zeigte der Präsident v. Ga- gern die Zusammensetzung der beiden gestern in den Abthcilungen ge wählten Ausschüsse an; der Ausschuß für Begutachtung des Antrags des Criminalgerichts der freien Stadt Frankfurt auf Ermächtigung zur Verhaftung der Abgg. Zitz, Simon (aus Trier) und Schlöffel und zur Fortsetzung der wegen Preßvergehen eingelciteten Untersuchung gegen die Abgg. Blum und Günther besteht aus den Abgg. Hergcnhahn, Scheller, Blömer, Ebmeier, Bricgleb, Martens, v. Maltzahn, Werner, Schüler (aus Zweibrücken), Langcrfeld, Zachariä (aus Göttingen), Duncker, Sprengel, Reh und Gombart; der Ausschuß zur Berichterstattung in Bezug auf den Schmidt-Wiesner'schen Antrag und in Bezug auf das gestrige Verfahren des Präsidenten v. Gagern und des ersten Viceprä sidenten Simson aus den Abgg. Lassaulx, v. Breuning, Schwarz, v. Zerzog, Edel, Grumbrecht, Pagenstechcr, M. Mohl, Löwe (aus Magdeburg), Wernher, Schwctschke, Reichensperger und v. Vincke. — Die Versammlung schreitet hierauf zur Berathung des Gesetzentwurfs für den Schutz der deutschen Nationalversammlung und der Beamten der Centralgewalt. Der Gesetzentwurf, wie er aus der Vor- bcrathung des Ausschusses für Gesetzgebung hervorgegangcn, lautet: Gesetz, betreffend den Schutz der constituirenden Reichsversammlung und der Beamten der Centralgewalt. Der Reichsverwcser in Ausführung Deutschland. Frankfurt a. M., 7. Oct. (Amtlich.) Erlaß des Reichs- I Verwesers an sämmtliche deutsche Regierungen. Von der provisorischen Centralgewalt für Deutschland. In dem Rundschreiben vom 22. Sept. (Nr. 272) hat die provisorische I Ccntralgcwalt sich bereits ausgesprochen, daß sie Hand in Hand mit I dm deutschen Regierungen Maßregeln treffen werde, damit dem Gesetz, I dessen Vollzug in manchen Theilen Deutschlands stille steht, wieder I Geltung und kräftige Wirksamkeit werde. Sie hat an diese Erklärung I die Auffoderung geknüpft, alle Behörden und Beamten, sowie jene I Institute, die zur Vertheidigung der Ordnung und der Gesetze beste hen, zur eifrigen Pflichterfüllung ernstlich zu ermahnen. Nun ist cs aber wohlbekannt, daß die Beamten häufig Bedrohungen, selbst Miß handlungen sich ausgesetzt sahen, wenn sie pflichtgemäß vorgcgangen sind, und daß die gewöhnlichen Kräfte oft nicht ausreichen, der einge- rissencn Zügellosigkeit zu steuern. In diesen Verhältnissen liegt die s Auffoderung für die provisorische Centralgewalt, Sorge zu tragen, daß diesen Uebelständcn sofort abgcholfcn werde. Als eine dazu geeignete Maßregel wurde die Aufstellung bedeutenderer militairischer Streitkräfte an verschiedenen Punkten Deutschlands erkannt: bei Frankfurt, Kreuz nach, Freiburg, an der Iller und in Thüringen, nicht minder die Ab findung eigner Rcichscommiffare mit ausgedehnten Vollmachten in jene Gegenden, wo bereits auffallende Ruhestörungen vorgefallen oder zu besorgen sind. Die Aufgabe dieser Reichscommissare wird dahin ge richtet sein, durch das Ansehen der Centralgewalt und durch die ihr zu Gebote stehenden umfassenden materiellen Mittel die thätigcn Be mühungen der einzelnen Regierungen, die Herrschaft der Gesetze durch zuführen, kräftig zu unterstützen, und die Reichstruppen sind nur dazu bestimmt, zu dieser Unterstützung mitzuwirkcn und die Versuche Jener zu bekämpfen, die einen gewaltsamen Umsturz der bestehenden Verhält nisse (deren gesetzliche und friedliche Umgestaltung überall eingeleitct ist) beabsichtigen, die die persönliche Sicherheit einzelner deutschen Bür ger oder ihr Eigenthum angrcifen oder bedrohen, und die damit Zu stände der Gesetzlosigkeit herbeizuführen bemüht sind, die nie und nim mer geduldet werden dürfen. Die entgegenkommende Bereitwilligkeit, mit der bisher ergangenen Anordnungen entsprochen wurde, die musterhafte Haltung der deutschen < Reichstruppen, der herzliche Empfang, den sie bei der Bevölkerung aller Gegenden fanden, und der ungetrübt freundliche Verkehr, der zwi- schcn den Bürgern und den Kriegern herrscht, bethätigt, daß das dcut- ' sche Volk und die deutschen Regierungen über die Richtung der getrof- , Art. I. Ein gewaltsamer Angriff auf die Reicheversammlung in der Absicht, die selbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die Ver sammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, istHoch- verrath und wird mit Zuchthausstrafe von 10 Jahren bis aufLebcnszcit bestraft. Art. II. Die Lheilnahme zu einer Zusammenrottung, welche während der zu einer Sitzung anberaumten Zeit in der Nähe des SitzungslocaleS statt findet und sich nicht auf die erste Auffoderung der zuständigen Behörde oder auf den Befehl des Vorsitzenden der Nationalversammlung auflöst, wird bei Anstiftern oder mit Waffen versehenen Lhcilnehmern mit Gefäng- niß bis zu einein Zahr, bei andern Lhcilnehmern bis zu drei Monaten bestraft. Art. III. ES ist während der ganzen Dauer der ReichSversamm- lung verboten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel in einer Ent fernung von fünf Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Auffoderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes oder das öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gcfängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Art. IV. Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigtcr in das Sitzungßlocal der Rcichsvcrsammlung, oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die mit Ausweisung dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im Sitzungslocale auSgeübte Bedro hung oder Beleidigung der Versammlung, eines ihrer Mitglieder, Beam ten oder Diener, wird mit Gcfängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Lhät- lichkeiten im Sitzungslocale, an einem Mitglicde, Beamten oder Diener dcr Versammlung verübt, werden, außer der gesetzlichen Bestrafung dcr Hand- lung'an sich, mit Gcfängniß bis zu fünf Jahren belegt. Art. V. Oeffcnt- Neb-rvltS. Deutschland. Frankfurt a. M. Erlaß de- RcichsverweserS an die deut schen Regierungen. * Frankfurt a. M. Nationalversammlung, das Gesetz über den Schutz der Nationalversammlung und der Beamten der Central gewalt. -t-Dresden. I. Kammer, das Vereins- und VersammlungS- recht. 0 Dresden. Deutscher Vaterlandsverein. 0 Leipzig. Der deut sche Vaterlandeverein. **Aus Kaiern. Die Verhaftungen. Die Mi nister. Die freiwillige Anleihe. München. Die ärztliche Praxis. Ar ¬ tillerie nach Nürnberg. Die Bänder mit den deutschen Farben, ötuttgart. Die Kammer dcr Abgeordneten. Verhaftungen in Hall. Karlsruhe. Struve wird nach Bruchsal gebracht. Mannheim. DaS nassauische Bataillon. Die Cholera. — Preßproceß. Aasset. Die Stände. Reform der evangelischen Kirche. Darmstadt. Congreß sämmt- licher Vereine für deutsche Auswanderung. Mainz. Der preußische Corpsbefehl. Rendsburg. Wahl. Altona. Hr. v. Bonin, v. Radowitz. — Die Jmmediatcommission. Handel und Industrie. Frequenz der Leipzig-Dresdner und Magde burg - Halberstadter Eisenbahn. Ankündigungen. lenen Z/caßregeln nicht irre sind, Laß sie Larin eine Bürgschaft für Lie verübt, unterliegen einer Gcfängnißstrafe bis zu zwei Jahren. Art. VI. Bewahrung ihrer Freiheit erkennen, Lie nur unter Lem Schutze Ler Ordnung Eine an einem Mitglieds dcr Rcichsvcrsammlung in Beziehung auf scinc und Gesetzlichkeit gedacht, und daß sie in einer einheitlichen und kräftigen' Eigenschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter verübte Lhätlichkeit wird, t-l.«.80'/,i lärmst. 50 Al. 25. Disc