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(F-I.) selbe verlassen, zur Meisterprüfung zugelasscn werden. setzen. In jedem Falle kann nur die Fertigung eines solchen Meister stücks gefodert werden, welches gangbar, wohl verkäuflich, nicht zu kost spielig und dennoch geeignet ist, die Geschicklichkeit des Meisters zu be kunden. Die Prüfungszeit darf nicht über drei Monate ausgedehnt werden. Der einmal so Geprüfte soll bei etwaniger Veränderung seines Wohnorts in keiner Art einer neuen Prüfung unterworfen sein. Wird das Meisterstück nicht in allen Theilen genügend befunden, so erfolgt die Zurückweisung des Gesellen auf eine, nach den Umständen fcstzu- schende Zeit, welche jedoch nicht über ein Jahr ausgedehnt werden darf. Die Prüfungscommission hat die Gründe der Zurückweisung in das Gcsellcnarbeitsbuch zu verzeichnen. Glaubt aber der Zurückgc- wiesene sich beeinträchtigt, so bleibt ihm unbenommen, denselben Ge genstand, welchen er gefertigt, noch einmal am Sitze eines zweiten Ge- werbcraths von der dort aufgestellten Prufungscommission prüfen zu lassen. Derjenige, welcher nach Erlaß dieses Gesetzes seinen Wohnort verändern will und noch keine Prüfung seines Handwerks oder techni schen Gewerbes bestanden hat, ist gehalten, dieser Prüfung sich nach träglich zu unterwerfen. Dasselbe gilt, wenn sich der Geselle bei An fertigung des Meisterstücks eines Betrugs schuldig gemacht hat. Haben Mitglieder der Prüfungscommission oder der Innung an dem Betrüge sich betheiligt oder den zu Prüfenden nachweislich begünstigt, so verlie ren sie für immer bei Prüfungen das Stimmrecht. Eine solche Prü fung ist als ungültig zu betrachten. Der Gewerberath ist befugt, in be- sondcrn Fällen von dem vorschriftsmäßigen Alter von 25 Jahren zu dispensiren und in allen die Prüfung betreffenden Beschwerden zu ent- eiden. Ein Geselle, welcher bei einer Meisterßwitwe als Werkführcr gearbeitet, darf erst nach Verlauf von sechs Monaten, nachdem er bie deres festgesetzt wurde. Allgemein soll eine Feststellung der Arbeitszeit der Gesellen erfolgen. Die Gcwerbcräthe haben für die einzelnen In nungen, unter Zustimmung der Gescllenschaft, die nähern Verhältnisse zu ordnen, und auf Grund dieser Vereinbarung müssen die Gewcrbc- kammern für jede gleiche Innung gleiche Bestimmungen treffen. Die Gesellen werden von dem Gewcrberathe zu Gesellenschaftcn vereint. Auf die gesetzlich bereits bestehenden Gcsclleninnungen findet die Vorschrift des tz. 5 Anwendung. Die Gesellenschaftcn müssen sowol bei der Prü fung der Lehrlinge als bei allen sonstigen Angelegenheiten der Gesellen im Vorstande der Innungen und bei dem Gewerbegerichte durch einen Vertrauensmann aus ihrer Mitte mit Sitz und Stimme vertreten sein. In allen Jnnungsorten muß eine allgemeine Gcsellenkrankenkasse und ein« besondere Gcsellenwanderkaffc eingerichtet werden. Der Meister zieht die Beiträge vom Lohn ab und haftet für die richtige Ablieferung zur Kaffe. Zur Gesellenwanderkasse tragen die Meister einen angemes senen Theil bei. Ein Geselle darf nicht in Arbeit genommen werden, bevor er nicht der Innung und dem Kassenverbande bcigctretcn ist. Meister. Die Meister jeder Innung wählen aus ihrer Mitte auf ge wisse Zeit die Meister-Prüfungscommission; ihre Zusammensetzung und die Gegenstände der Prüfung müssen bei allen gleichen Innungen mög lichst übereinstimmen. Die Commission hat ihren Sitz am Orte des Ge- werbcraths. Zur Erlangung des Meistcrrcchts wird nur derjenige Geselle zugelasscn, welcher das 25. Lebensjahr zurückgclegt hat und sich über ge hörig benutzte Gesellen- und Wandcrzeit auszuweisen vermag. Er muß sich einer theoretischen und praktischen Prüfung unterwerfen. Das Spc- cialstatut soll die Art und die Gegenstände der Prüfung näher fest- gchülfen, „die einen mehr stabilen Aufenthalt haben," verpflichtet M! sollen, dahin abgeändcrt, daß dies nur dann geschehe, wenn diese Per soncn ihren eignen Hausstand begründet und ihren wesentlichen Aufcn!^ halt im Orte genommen haben. Ferner ist die I. Kammer auch dem Beschlusse nicht bcigctretcn, daß den auf Akademien sich befindenden Personen die unbedingte Verpflichtung aufzuerlegen sei, obwol die De putation den Beitritt angerathcn hatte, und endlich hat sich dieselbe noch dagegen erklärt, daß Diejenigen zum Wiedereintritte verpflicht» seien, welche nach der zeither geltenden Bestimmung bereits gesetzlich verabschiedet worden, aber das 5V.Lebensjahr noch nicht überschritten haben Bei einem Punkte, welcher die Uniformirung der Eintretendcn er wähnt, machte Graf Hohenthal-Königsbrück aufmerksam, daß außer der Dicnstbinde eine eigentliche Uniformirung gesetzlich gar nicht gebo tcn, sondern nur den freiwilligen Compagnien nachgelassen sei, unter sich eine bestimmte Uniformirung als Bedingung zum Eintritt in ibr Corps aufzustellen, der sich dann allerdings die den Eintritt Nachsuchen-1 den zu unterwerfen hätten, welche Ansicht sowol Prinz Johann als! auch Staatsministcr v. d. Pfordtcn als richtig bezeichneten. Der von der II Kammer gefaßte Beschluß, im Gesetz auszusprechen, daß es gc-! stattet sein solle, wenn auf dem Lande mehre Gemeinden zur Bildung von Compagnien oder Bataillons zusammentrcten wollen, veranlaßte eine ziemlich ausgedehnte Discussion. Die Deputation schlägt hier dcr Kammer vor, sich mit der Sache zwar einverstanden zu erklären, die Auf- nahmecincrdiesfallsigcn Bestimmung ins Gesetz aber abzulchnen. Staats minister v. d. Pfordtcn erklärte, daß es der Regierung allerdings wün schenswerth erscheine, eine derartige Bestimmung, die geeignet sei, durck Vmistcr Kli D Ministers r lauf, daß d Mufgcnonm Dinit 18 gep Idem dcr R Mer zurückg Dl Kammer Mn dcr Ci Manten ansi MM beizuz Maö Constil I »glcments «Vres! I,on dem ; Iwar, hat I Nahrung o Iden, da ohi I biettn werd I er wirklich »kann nur n I mng dcr f I durch den g I drr Gemüth iGewerbsthä I solchen Ums I Anregung Img ist. M I linder rückf I im Minister I lßerücht ist Idrsonders C I welche miede I inVcrbindui I richts Jeder I bekannt ist, I Oberländer, Idir Verzöge! I rinc Deputa Irisier Oberle I Antwort sich Iiorlcherindeß Ider nächsten Imn nach in Idie Schritte I möchten. A Imster abgeoi Igelegenheit > I Heute I I zeige von Le Prinzen Jol »ach Pillnitz seit einigen iSLeipsi, Vereins an sammlung d gleichen Sin Adresse abzr Festhalten u bereits sür t über das Vee Zn einer bcg der Lehrervee sei, die von des Volkes hältniß zwis besprochen se Schule und schließliche B Etaatßanstal zn bilden, ur lstandc vorbeh ssr trug auf e an, in wclc werden solle, sich für den die Volksschi Härten. Dr der Bersam l) dcr Staa Hebung des Sclbstbewußtseins der Einzelnen den Geist des Instituts zu fördern, entweder in dem Gesetz oder in der Ausführungsverord nung ausgenommen zu sehen, um ausgesprochen zu wissen, daß dieser Zusammentritt, falls mehre Gemeinden ihn wünschen sollten, erlaubt sei. Dagegen erklärte sich Hr. v. Thiclau entschieden gegen die Auf nahme einer derartigen Bestimmung, die, da, was nicht verboten, ,a ohnehin erlaubt sei, leicht als ein Zwang erscheinen und den auf dcm Lande noch immer herrschenden Widerwillen gegen das Institut dcr Communalgardc vermehren könntc. General v. Nostitz-Wallwitz war zwar für eine Vereinigung in Compagnien, aber gegen die Formirung von Bataillons, und zwar hauptsächlich aus finanziellen Gründcn, glaubte aber dcr Gerechtigkeit die Erklärung schuldig zu sein, daß dcr früher bei den Landbewohnern zu findende Widerwille gegen die Com munalgardc in dcr letzten Zeit sehr wesentlich sich vermindert und bci vielen Gemeinden in Zuneigung verwandelt habe. Frhr. v. Welck trat den Ansichten des Hrn. v. Thiclau bci, und meinte, daß eine Verein' gung in Bataillons nicht viel weiter als zu Zwcckcssen führen werkc Dagegen erklärten sich der Referent, Sccretair Ritterstädt, Bürger schlüsscn dcr I. Kammer und denen der It. Kammer bestehenden Diffet renzcn erstattet hat. Die It. Kammer ist bekanntlich den Beschlüsse^ ' der I. Kammer thcils nicht überall bcigetreten, thcils hat sie, nament lich in Bezug auf die bis jetzt gesetzlich gebotenen oder nachgelassenes Exemtionen, mehrfach neue Anträg« gestellt (Nr. 205, 2V8 und 211), des ' ncn die I. Kammer bis auf einige Ausnahmen nunmehr ebenfalls ihr! Genehmigung crtheilt hat. Zu diesen Ausnahmen gehört der Beschlug dcr II. Kammer, daß alle festangestellten Lehrer rc. zum Eintritt in diä Communalgardc verpflichtet sein sollen, welchem die I. Kammer nur in! soweit bcigetreten ist, als er sich nicht auf die VolkSschullehrer bezieht! indem sie diesen nur den facultativen Eintritt gestattet wissen will, ohnq daß jedoch dieselben hierzu erst die Genehmigung der vorgesetzten Bc! chördc cinzuholcn haben sollen. Auch mit dem Beschlusse, daß sämmt! liche Vorstände der Ober- und Mitteljustizbehörden zum Eintritt vcr! pflichtet sein sollen, hat sich die I. Kammer nicht einverstanden erklärt! einmal weil allerdings sehr prägnante Fälle vorkommen könnten, nm die Abwesenheit dieser Vorstände von großem Nachtheil sein dürfte, dann aber auch, weil die Zuziehung der Genannten von sehr geringem praktischen Nutzen sein werde, da ihre Anzahl sich im ganzen Lande! überhaupt nur auf sieben belaufe, und diese in der Regel nicht mehr in dem communalgardenpflichtigen Alter ständen; doch soll ihnen derEin-I tritt fakultativ gestattet sein. Ferner will die I. Kammer die Bc-! zirkseinnehmcr, als zu den Kasscnbeamten gehörend, frei gelassen wissen,! deren Verpflichtung die II. Kammer spcciell beantragt hat. Dasselbe! gilt von den Stadtrichtern und Bezirksärzten, sowie von den einzigen! Secretairen dcr Amtshauptleute, hinsichtlich deren dem Beschlusse der! enseitigen Kammer ebenfalls nicht beigcstimmt wurde. Ebenso hält! die I. Kammer die bei Behörden und öffentlichen Gebäuden angcstcll I tcn Aufwärter, Boten und Stubcnheizcr für unentbehrlich und kannl sich mit deren Verpflichtung zum Communalgardcndienste nicht einvcr-I standen erklären. Der Beschluß dcr II. Kammer, daß die bci öffentlichen Anstalten an-1 gestellten Aerztc und Wundärzte sowie prakticirende Geburtshelfer als! unbedingt dienstpflichtig anzuschen seien, wurde, und zwar gegen dcnl Vorschlag dcr bcrichterstattendcn Deputation, ebenfalls abgelehnt, und! die Bestimmung, daß Gesellen, Fabrikarbeiter und andere GewcrbS-I s Dresden, 18. Augr In der gestrigen Sitzung der I. Kam mer interpellirte nach Erledigung der Registrandeneingängc dcr Gene- rallieutcnant v. Nostitz-Wallwitz über den Schluß des Landtags. Der Landtag sei berufen worden zur Erledigung wichtiger Finanzfragcn und Erlassung eines ncuen Wahlgesetzes. Das erstere sei geschehen, cs blcibc also nur noch das letztere übrig, früher habe die Regierung immer einen Zeitpunkt festgesetzt, zu welchem der Landtag geschlossen werden solle, der Schluß des gegenwärtigen sei aber um so wünschenswerther, da gerade zur Zeit dringender Geschäfte sowol die Kammermitglieder als auch die Staatsministcr von ihren anderweitigen Berufsarbeiten ab gehalten würden. Der Staatsministcr v. d. Pfordtcn entgegnete, daß durch die zweimalige pflichtmäßigc Entfernung des Staatsministers Oberländer von Dresden und durch die gegenwärtige Abwesenheit des Staatsministers Braun die Vollendung des Wahlgesctzentwurfs ver hindert worden sei, daß aber zu Ende dieser Woche das Ministerium wieder vollständig beisammen sein und die Sache dann so bald als möglich zur Entscheidung kommen werde. Hierauf trägt der Präsident ein Schreiben des Bürgermeisters Hübler vor, worin derselbe seinen Aus tritt aus dcr Kammer anzeigt. Das Präsidium wird beauftragt, dcm Bürgermeister Hübler das Bedauern der Kammer über den Verlust eines so thätigen Mitgliedes auszudrückcn, und auf ausdrücklichen An trag des Prinzen Johann erhebt sich die Kammer zum Zeichen des Bedauerns von ihren Sitzen. — Gestern «nd heute hat die I. Kammer den anderweiten Bericht über das neue Communalgardcngcsctz berathen, den ihre erste Deputation (Referent Bürgermeister Schanz) hinsichtlich der in Bezug auf diesen Gegenstand zwischen den ersten Bc-