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Mett »uLeipsig. ,i- Streiokin- L. Mo«»'«, neertmeistee acle, Will- kiir 8tr«iek- >. 43, Nr.ös öl, Ssokse, r pisnokorto, i von 1,. vse von Herr» unci äee Inten uoä WisikMiov- kw unä M w. slbh W. fabrik-Etablis worfenen Fa- > wenige, faß bfichtigt mm : Ankauf und 40,000 Thlr, >thek auf dm ecte Anfrazm , poste res- aussührlich!« sllO-Aj er, g, als fähig, i ertheilen zu Bedingung» m, und wol- an dasCom- »rftens in lIRI wd Janetzk« hwartzcr in Lindberg mit Kutzen ia Her. — Hr, urg mit Frl. uowsnitz eim Stolpen ei« Y in Bresim r Pal m in t Pfennia- F. W.Wien- CH. Blech- Konstantine' indrath Krhc j —Hr. Kauf- — Hr. Emil Pauline E«- nciska Kclii Dresden. - abcrg.—Hr : W. Haupt h Höber in >rg iu BreS- kielstein in pel in Linda. ; in Neuen- rger in kle in Bentheim in Stuttgart ellinüfurth- c in Breisach ist Namslan —Hr. Stadi- eau Eleonore Rendant k I an Josephine . Weber m I ermann m I in Neußast I Mittwoch Nr. 'm. 1S. Januar 1848. Ltipsiz. Die ZcUana ttscheint täglich Nbenve. Zu bejieb,» durch alle Postämter des In- und AutlandcS. Deutsche Allgemeine Zeitung. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Preis für das Mertel; jahr 2 Thlr. — IusertiouSgebllhr für de» Raum einer Zeil« 2 Ngr. «eberblick. Deutschland. Die bairische Censurinstruction. Sdi Dresden. Oberhof prediger v. Ammon. — Der Magistrat von Hannover. — Die Einbe rufung der Beurlaubten nach Stuttgart. Karlsruhe. Landtag. Re- gierungsrath Arnold in Kassel. Verfassungsfest in Marburg. Das mar- burger Obergcricht. — Die schleswig-holsteinische Regierung. Preußen. Serkin. Eröffnung der Bereinigten Ausschüsse, 's Magde burg. Die kirchlichen Wirken. — Adressen an Uhlich. — Der Landeß- schützcnbund. — Das Ckiminalgericht in Breslau. — - Ärmenwescn in Düsseldorf. Schwtizö Zwingli's Waffen. — Die Standestrüppe in Basel. — Der große Rath von Schwyz. — Der Verfaffungßrath von Schwyz. — Der große Rath von Wallis. — Das JcsuiteNeigenthum in Wallis. Italien. Die Vorgänge in Livorno. — Adressen an den Großherzog voll Loscana. * Nom. Preßgesetz. Lord Minto. Cardinal Antonelli. **UoM. Umtriebe, ssom. Bekanntmachung. Asm. Das Preßgesetz. Hr. Ber tini. Finanzbericht. — Ernennungen. — Hr. v. Butenieff. Spanien. Der Congreß. Espartero in Madrid. Frankreich. Pairskammer. Die Adreßcommisflon der Dcputirtenkammer. Hr. Herve. Abd-el-Kader. Daß Packetschiff Louis Philipp. Großbritannien. CabinetSbcrathungen. Die britischen Fonds. Frei- handelsbanket in Manchester. Die Armee. General Clippage. Irische Nachrichten. Schreiben des Grafen Montalembert an die Familie O'Connell. Rußland und Nolen. Das Criminalgesetzbuch für Polen. Personalnachrichten. Handel und lUnduftrte. Serkin. Süddeutsche Bank. Petersburger Bankrotte. * Leipzig. Börsenbericht. London. Die Fonds. — Berlin. Ankündigungen. Beilage. Papst Pi<ch »R Die rsprgänge in Mailand am s. und s Januar. Das Hospiz auf dem St. Bernhard. Sachsen und das »Lechselrecht. Wiffenschast und Kunst. ^Leipzig. Hr. Kuranda und Hr. Höfken. Ankündigungen. Das.AreiS-Mtelligenzblatt für ldberbaiern theilt jetzt die mchrbesptochent Kollzugsinstruction zür Preß Verordnung vom 1ff. Dec. ihrem vollständigen Wortlaute Nach mit. Mr lautet: „Ministerium des INntr» für Kirchen- und Schütängelegenhciten. Als Se. Maj. der König durch allerhöchste Verordnung voM iS. Dec. den Vollzug der Hl. Verfassungsbeilage huldreichst Neu zu regeln geruhten, trugen Aüerhöchstdieselben zugleich ihrem Ministerium des Innern für Kir chen- und Schulangelegenheiren auf, das weiter Geeignete zu verfügen und für den Vollzug Allerhöchstihrer wohlwollenden Abficht Sürge zu tra gen. Zn Gemäßheit des königl. Befehles erhalten säMMtliche Regierun gen, Kammern des Innern, hiermit nachstehende Vollzugsweisung: I. Der Monarch will, insolange allerhöchst er nicht anders befiehlt, die Innern Landesangclegenheiten jeder Präventiveinschreitung entrückt und letztere fortan nur angewendet wissen I) auf Gegenstände der äußern Politik; 2) auf Artikel, wodurch ein bestehendes Strafgesetz im Verbrechens- oder Ver gehensgrado übertreten wird; 3) auf Antastungen der Ehre von Priva ten. Diese allerhöchste Bestimmung ist durchaus loyal und ohne alle Mentalreservation gegriffen. Sie muß also auch mit gleicher Loyalität vollzogen werden. II. Unter auswärtiger Politik ist lediglich zu verstehen, was dtn Deutschen Bund als solchen, dann das politische Leben jedes ein zelnen deutschen und außerdeutschen Staates sowol in sich als in seinen Wech selbeziehungen zu den übrigen Stäaten einschlüsfig Baierns angeht. In nere Landeßangelegenheiten des bairischen Staates unter irgend welchen Vorwänden in däs Bereich der äußern Politik hcreinzichcn, wäre den al lerhöchsten Absichten geradezu cütgegen. IN. Bezüglich des strafrechtlichen Gebietes wurde sich in der allerhöchsten Verordnung deshalb ausdrücklich auf.die Sphäre der Verbreche'n Und Vergehen beschränkt und von Gesetzes- Verlesungen im Polizeiübrrtretangßgrade Umgang genommen, weil der diesfeik des Rheines so unendlich vag« Polizeibegriff dem Censurgcbiete jede sichere Begrenzung entziehen und Willkürlichkeiten Lhür und Thor öffnen würde. Daß königl! Zugeständnlst ging absichtlich weiter als die ill. BerfassungSbeilage, welche in ff. 6 sogar förmliche Beschlagnahme aus dem einfachen Polizeimomente gestattet. Es bedarf daher nicht der Er wähnung, daß die Censore» auf den Grund des Ziff. II. Abs. 2 der aller höchsten Verordnung nur Demjenigen das Imprimatur zu verweigern ha ben, was, wie z. B. Majestätsbeleidigungen (dicßrhcinisches Strafgesetz buch Theil I. Art. 309 bis incl. 314), Verbrechen gegen den öffentlichen Rechtsfrieden rc. in dem Falle des Erscheinens wirklich strafrechtlicher Co gnition aNhcimfallen würde. IV. Der Fürsorge zu Gunsten der Privatehre liegt bekanntermaßen die eben so gerechte als weise Ansicht zu Grund, es komme der Regierung zu, Jene, welche durch kein öffentliches Amt in das poli tische Räderwerk des Landes eingreifen, mittels der verfassungsmäßigen Censur- waffe gegen Verunglimpfungen insolange zu sichern, als nicht die bevor-- stehende neue Civilgcsetzgebung dem Mißbrauche der Presse zu entwürdi gendem Antasten des Privatlebens einen wirksamen Damm entgegenstelle. Sicher ist diese allerhöchste Beschränkung das Edelste und Förderlichste, was sich im Interesse vernünftiger Preßfreiheit je ersinnen ließ, indem die leider allenthalben beträchtliche Zahl Derer, welche in den Tagblättern zunächst einen Erwerbskanal erblicken, nur zu gern den Privatverhältnissen als einem vorzugsweise pikanten Gegenstände sich zuwendet, und das Zustande kommen einer würdigen Presse, dann einer von dieser getragenen echten öf fentlichen Meinung wesentlich dadurch bedingt erscheint, daß das freie Wort von dem Pfuhle gemeiner Klatscherei hinübergedrängt werde auf das ernste und fruchtbare Gebiet der öffentlichen Interessen. Aber eben dieses Motivs wegen darf dem Tadel gegen Staats- und öffentliche Diener, in welcher Form er sich auch bewege, ein Abstrich nicht entgcgcntreten. Selbst Kri tiken, worauf der Begriff einer Amtsehrenbeleidigung anwendbar erscheinen könnte, haben ftei vor das Publicum zu treten, damit alle Welt erkenne, daß, wer in Baiern ein öffentliches AMt annimMt utid die öffentliche Bähnt betritt, aüch vor deck öffentlichen Uttheile kein« Scheu tbägt. HinMitver sind die betreffenden Redaktionen gehalten, auch Erwiderungen der Bethti- ligten ihre Spalten zu öffnen, Und ist ein öffentlicher Beamter oder Diener mit Unrecht getadelt worden, so wird, abgesehen von der ihm zusteheNdeN Injurien- oder Ealumnicnklage, die königl. Regierung, Kammer, deß„In nern, es sich zur dringenden Pflicht rechnen , nicht nur den schuldlos Geta delten auf Vein Wege der Publicität energisch und erschöpfend zu vertreten, sondern auch, sofern es irgend Mässig erscheint, die strafrechtliche Ein- schrntüng aus deck Titel beleidigter Amtseyre ox ötsioid zii pxövocirtn. V. Die Censur in Gegenständen der äußern Politik darf nichts dmden, Das die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Bundes odtr die Grundla gen des christlichen Staats und der socialen Ordnung irgendwie antasten könnte. Sie darf ferner keinerlei Beleidigungen gestatten gegen auswärtige Regenten und Dynastien und gegen fremde Regierungen. Im klebrigen ist der Zweck keineswegs, den öffentlichen Blättern eine bestimmte Richtung aUfjUdränge»; vielmehr muß das freie Urtheil insoweit geehrt werden, als dasselbe in ruhiger, anständiger und bemessener Form hervortritt, und als die Redactionen sich nicht Mgern, auch eingehenden Berichtigungen den Zugang zu gestatten. ÜeberdieS ist auf den ReciprocitätSstandpünkt sorgfältige Rücksicht zu Nehmen. VI. Die Censurstreifcn find fortan stets dreifach vorzukegcn. Verweigert ein Censor das Imprimatur, so rnuß die Weigerung auf sämmtliche» drei Exemplaren in msrzine des durchstrichenen Artikels mit Beifügung des Datums und unter eigenhändiger Unterschrift des Ccnsors constatirt wer den. Der Redaction steht die alsbaldige Berufung an dir königl. Kpeis- rcgicrüng, Kammer des Innern, zu, zvelchc im bureaukratischen Wege binnen drei Lagen Nach Gintreffen der Bcruiupg zu entscheiden gehalten ist. Auch bleibt der Redaktion gegen die Entscheidung der Kreisregierung der Recürs an düs Mögt. MitnsKriuM des Jnnkrn für Kirchen- und Schül- angelegenheiten iM gtgkn eine Mehllinde Entschließung dtS letzter» auf dem Grunde des §. 9 der M. Verfaffüngsbeilagc, dann Lik. 2 ff. 7 litt. 8. Nr. 18 der allerhöchsten Verordnung vöm 18. Nov. 1825 Vie Beschwerde an den königl. Staatsrath offen. VII. Die Censur darf UNtrr keinem Dör- wand Artikel ändern; auch ist sic zu theilwcisen Abstrichen nur insofern berechtigt, als eine Redaction ausdrücklich zu Protokoll erklärt, partielle Abstriche dem totalen Abstreicher, einzelner Artikel vorzuziehen. VIII. Mit Schluffe jeden Monats sind die Duplicate und Triplicate der Censurabstriche an die königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, cinzusenden, Deiche ihre etwanigen Erinnerungen den Censören kundgibt, sofort das eine Exem plar in ihrer Registratur aufbewahrt, das ändere aber unter abschriftlicher Beifügung der etwa von ihr erlassenefl Erinnerungen dem königl. Mini sterium des Innern zur weitern BeuttheilUNg übermittelt. IX. Beschlag nahmen inländischer Blätter sind nur bezüglich solcher Artikel zulässig, welche gemäß Ziffer l., II., M-,UNd IV- gegenwärtiger Vollzugsweisung der Eensur nicht unterliegen. Rücksichtlich derselben ist genau nach Vorschrift ffff. 6, 7, 8, 9, 10, 11 der III. Verfassungsbeilage zu verfahren. X. Be züglich aller in gegenwärtiger Vollzugswcisung nicht vorgesehenen Fälle bleiben die Normen voM 8. Marz 1^36 in ungetrübter Wirksamkeit. Die königl. Regierung, Kacknier dH- Innern, wird hiernach das weiter Geeig nete aitordnen und di« Redaktionen iM Geiste vorstehender Verfügung an weisen. München, den 26. Dec. 1847."