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rer Unterschrift versehenen Verordnung enthalten sein. IS) Alle Gesetzt/Be freiungen, Freiheiten, wohlhergebrachte Uebungen, geschriebene und nicht ge schriebene Urkunden und Bewilligungen, die der gegenwärtigen Erklärung' nicht zuwiderlgufen, find beibehalten und bestätigt. Gegeben in London am 18. Brachmonat der Gnadenjahrs 1814. (Untcrz.) Friedrich Wilhelm. Der Fürst v. Hardenberg. Verfassungsurkunde des Mchenthums Neuenburg vom 18. Jun. 1814. Wissenschaft und «Kunst. * Kassel, im Dec. Seit zwei Monaten sind wir um eine neue Erschei nung bereichert, um eine neue Zeitschrift: „Die Blätter aus, Kassel", und was noch mehr oder eigentlich das Beste sagen will, um ein Blatt, das, ohne gerade viel versprochen zu haben, schon jetzt viel leistet, mit Um sicht redigirt, gewiß von tüchtigen Kräften unterstützt und so im Stande sein wird, sich eine lange Dauer zu sichern. Es war ein Bedürfniß, das, fast in allen Ständen ausgesprochen, sich dennoch füt unk und unser Land im merhin nicht befriedigen wollte und dem jetzt, wie wir hoffen und wün schen, mit bestem Erfolg abgeholfen wird. Zeugniß von dem Einen wie von dem Andern gibt die Lheilnahme, die sich an den „Blättern aus Kassel" bis heute bethätigt hat und fortwährend bethätigt. Jeder findet darin etwas, das entweder für ihn von vaterländischem, nicht weniger auch von allgemei nem Interesse ist, oder das durch eine ausgewählte Gabe von Novellen, Dich tungen rc. dann durch ein gediegenes Feuilleton zu seiner Unterhaltung bei trägt. Dabei ist es durch einen höchst billig gestellten Preis Jedem zu ei nem eignen ausschließlichen Besitz zugänglich, und so wird gewiß nur eine Pflicht erfüllt, wenn wir auf diese Erscheinung auch das Ausland aufmerk sam machen. — Englische Blätter berichten von einer Entdeckung des Prof. Simp son in Edinburg, die in einem gleich dem Schwefeläther.unempfindlich ge gen den Schmerz machenden, allein weit vorzüglicher» Mittel bestehen soll. Es wird in flüssiger Gestalt in höchst geringer Menge gereicht, hat keinen unangenehmen Geruch und Geschmack und wird als das schon von an dern Chemikern dargestellte Chloroform bezeichnet. Aus Aerlin vom 3. Dec. wird darüber Folgendes mitgetheilt: „In der chirurgischen Klinik deS Geheimraths vr. Jüngkcn wurde heute der erste Versuch mit der An wendung des Chloroform bei einer größern chirurgischen Operation gemacht- Der Patient war ein junger Mann, dem wegen eines langjährigen Kno- chcnleidcns der Unterschenkel amputirt werden mußte. Die Anwendung des Chloroform geschah anfangs auf einem Waschschwamm in einer Lute von Wachspapier; als sich jedoch hierbei die Wirkung verzögerte, wurde daS Mittel auf ein feines Tuch geträufelt und so dem Kranken vor Mund und Nase gehalten; in ungefähr zehn Minuten befand sich der Kranke in tiefer Betäubung und wurde in diesen: Zustand aus seinem Bett auf den Opera tionstisch gelegt. Die Operation ging ohne besondere Zufälle bei völliger I Bewußtlosigkeit des Kranken glücklich von statten. Als derselbe nach voll- Beilage zur Ytllgeweinett Leitung Nr. 344. (16. Decemher 1847.) 1 I ' ! 7/ l l! s——^7--—. st . ------- wohner de« Fürstenthum« darf in Verhaft gebracht werden, in Neuenburg ohne ein Urtel der Quatre Ministraux, in den übrigen Gerichtsbezirken ohne ein durch wenigstens fünf Richter an dem Gerichtshöfe des OrteS, wo da- Vergehen begangen ward, unterzeichnetes Urtel. Wenn Einer auf frischer Lhat ergriffen oder wegen eines sehr hohen Verdachts angehalten ward, so darf ein solcher provisorischer Verhaft nicht länger als drei Mal vierundzwan- Stundcn dauern. Nach Vcrfluß derselben soll der Beklagte entweder . „ ' 7 l oder gefangen gesetzt werden, insofern das Letztere durch den Ge richtshof verfügt ist. Das Vermögen eines Beklagten darf unter keinerlei Vorwand, ganz oder theilweise, weder eingezogen noch sequestrirt werden, so lange derselbe nicht richterlich bcurtheilt oder verfällt ist. IU) Keine Abgabe oder neue Auflage, unter welchem Namen und Litel es sein mag, darf an der« als vermöge eines Gesetzes erhoben werden. Die allgemeinen Aende- rungen, welche man mit den gegenwärtig schuldigen und bezahlten Abgaben vorzunohmen nöthig erachten möchte, sollen gleichfalls durch Gesetze angeord net werden. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die durch Polizeiord- nüngen angeordneten Leistungen und Abgaben. II) Alle Unterthanen und Einwohner des Fürstenthums Neuenburg, ohne Ausnahme, sind von ihrem I8ten bis m-ihr 50stes Jahr waffendienstpflichtig; sie können aber in wirklichen Dienst zu keinem andern Zweck gerufen werden, als für die Er haltung der öffentlichen Ordnung, ssür die LandeSv.crtheidigung und für die Erfüllung der Verträge, welche das Fürstenthum mit der Schweiz ver binden. Die Milizen stehen künftig unter unserer alleinigen Oberaufsicht; sie sollen von nun an nur einerlei Fahne und Cocarde haben, und jede die sem zuwiderlaufende Bewilligung wird hiermit ausdrücklich von unS aufge hoben. Wir behalten uns vor, durch eine besondere Ordonnanz Alles, was den Militairdienst betrifft, zu rcauliren, und es sollen die Bestimmungen der selben den Verhältnissen angepaßt werden, welche unser Fürstenthum mit der schweizerischen Eidgenossenschaft eingehen wird. 12) Wir behalten uns hin wieder vor, in kraft einer mit unserm Fürstenthume Neuenburg zu schließen den Capitulation ein Bataillon Lruppen in Sold zu nehmen, das zu unse rer Garde gehören und mit ihr gleiche Vorrechte genießen soll; es wird das selbe 4ÜU Mann betragen, und unser StaatSrath von Neuenburg hat uns die dabei anzustellenden Offiziere zur Genehmigung vorzuschlagen, mit Aus nahme des Commandanten, dessen Ernennung wir uns selbst Vorbehalten, lieber die freiwillige Werbung und über die Bildung dieses Bataillons soll ein besonderer Vertrag geschloffen werden. >3) Das bewegliche und unbe wegliche Eigenthum der Corporationen, der Unterthanen und Einwohner darf durch keinerlei Eingriffe verletzt werden- - Wenn nach dem Befinden deSFür sten für Gegenstände öffentlichen und allgemeinen Vortheil« die Verfügung über irgend ein Eigenthum nvthwendig wird, so soll deshalb mit dem Be sitzer gütlich unterhandelt und bei sich ergebenden Schwierigkeiten eine ge richtliche Schätzung des Gegenstandes vorgenommen werden, 14) UM UN- sekn getreuen Unterthanen einen neuen Beweis unsers Wohlwollens und Un serer Zuneigung zu ertheilen, haben wir beschlossen, die Landstände wiederals gesetzgebend« Behörde und Nationalrath herzustellen, und die Steüvettretung 1 »«r Wir Friedrich Wilhelm III., von Gottes Gnaden, König von Preu- I ßen rc. Die Siege, welche die göttliche Vorsehung unsern Waffen verliehen I hat, gewährten unserm Herzen die höchst angenehme Befriedigung, treue I und geliebte Völker auf immer an unsere Herrschaft zu knüpfen, welche un- I ferm Haus entweder mit Gewalt entrissen, oder um größeres Unglück von I ihnen abzuwenden, von uns abgetreten wurden. Eine solche Genugthuung I gewährt uns vorzüglich die Rückkehr der glücklichen, ein Jahrhundert durch I mit gegenseitiger Zuneigung zwischen dem Fürsten und seinen Unterthanen I bestandenen Verhältnisse. Ueberzcugt, daß der Wohlstand, welchen euer I 'Kunstfleiß und eure Anstrengungen einem von Natur wenig fruchtbaren Lande I verfchafft haben, nicht allein die Frucht einer väterlichen Verwaltung, son- I Kern auch einer wohlberechneten Verfassung und der durch unsere Vorfahren I zu verschiedenen Zeiten ertheilten Freiheiten und Befreiungen waren, haben I wir eine Prüfung dieser letztern vornehmen lassen, in der Absicht, denselben I eine neue Gewährleistung zu ertheilen, und nur in solchen Punkten darin I Abänderungen vorzunehmen, die mit den gegenwärtigen Fortschritten der I jCivilisation und mis den engern Verhältnissen, welche zwischen dem Für- I stenthum und der schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden werden, un- I verträglich sind. Wir haben demnach die gegenwärtige Erklärung ausgestellt, I welche wir treu zu halten und zu beobachten verhoffen, und welcher alle König« I pon Preußen, unsere Thronfolger, als souveraine Fürsten von Neuenburg, nachzu- kpmmen verheißen werden, indem sie nach ihrer Thronbesteigung und in Gemäßheit alter Üebung die gegenseitigen Eide leisten. Wir erklären demnach: I) daß wir und unsere Nachfolger, die Könige von Preußen, unter unserer unmittelbaren Herrschaft behalten werden das souveraine Fürstenthum Neuenburg mit allen seinen Aubehörden, Pertinenzien, Domain«» und Einkünften jeder Art, um ! solches in seiner vollkommenen Unabhängigkeit, Unveräußerlichkeit und Un- theilbarkeit zu behalten, ohne daß solches könne verringert, oder zu irgend einer Zeit einem jünger» Prinzen als Leibgeding überlassen, noch als Lehen oder Afterlehen, an wen e« immer wäre ober auf welche Weise solches ge schehen Hyflte, übertragen werden. 2) Die frei« Ausübung der Protestant tischen und der katholischen Religion, über die wir uns förmlich unsere lan- deshevrliche Obergewalt vprbehalten, sollen von uns und unsern Nachfol gern, ohne Mückficht auf Wohnort, erhalten und geschützt bleiben; die pro- jedes Bezirks nach seiner Wichtigkeit und Bevölkerung festzusetzen. DisBil- tsstantifche öieligion unter der Leitung und Gewalt der Klasse der Pfarrer düng und die Attribute der Landstände sollen in einst besonder», mit unse- - Und der bonsistorien. Wir bestätigen hierdurch alle von jener Klaffe «rwor- ....... .... .. lwnen Rechte, und insbesondere dasjenige, die Pfarrer zu ernennen, sie in ihren Verrichtungen einzustellen, zu entsetzen und abzuändern und über Gegenstände, welch« die Geistlichkeit betreffen, zu urtheilen. Die katholische Religion steht in Allem, wa« Ordnung und Disciplin betrifft, unter der-Leitung und Gewalt d«S Bischofs von Lausanne. 3) Zeder Unterthan und Bewohner deS Fürsten- thumS kann, ohne dadurch sein Bürgerrecht in diesem zu verlieren, und mit . der Befugniß, jederzeit in seine Heimat zurückkehren zu können: s) das Für- ftenthum ungehindert verlassen, zum Behuf von Reisen sowol al« für aus wärtige Niederlassung ; d) in Kriegsdienst einer fremden Macht treten, wenn anders diese sich mit dem Souverän, in seiner Eigenschaft als Fürst von Reuenburg, nicht im Kriege befindet- Werbungen dürfen ohne dafür cr- theilt« Bewilligung des Fürsten nicht stattfinden. I) Wer nicht Landesunter- than und im Fürstenthvm ansässig ist, kann keine Civil- oder Militairstclle bekleiden. Die Stelle des Gouverneurs ist von dieser Bestimmung allein ausgenommen. Gleichmäßig sind Diejenigen von Staatsbedienungen auSgc- schloffen, welche Aemter und Stellen im Dienst eines andern Fürsten oder frem den StaatS heklcidcn. Die Bestallungsbriefe der Staatsbeamten oder der Mit glieder der Gerichtsstellen und Notarien, mit Ausnahme der Gerichteboten, sollen die Bestimmung enthalten, daß dieselben ihre Stellen so lange behal ten werden, als sie sich wohl verhalten, sodaß sie nicht dürfen entsetzt wer- den, außer in Folge sattsam erwiesener Verbrechen, Verwaltungsuntreue, schlechter Ausführung oder offenbarer Unfähigkeit. Dieser Artikel soll in Bezug auf da« Militair diejenigen Ausnahmen erleiden, welche durch die Verbindung mit der Schweiz erfoderlich werden. 5) Die vollkommene und gänzliche Handelsfreiheit im Lande und auswärts wird den Unterthanen und Einwohnern des Fürstenthums zugesichert, soweit solche den Verpflichtungen nicht zuwiderläuft, welche der Eintritt des Landes in den Bund der schwei zerischen Eidgenossen mit sich führt. Wir behalten uns das Recht vor, die erfoderlichen Polizeivorschriften zu ertheilen in Hinsicht auf den Verkauf sol cher Gegenstände, welche die Sicherheit des Staats gefährden könnten, und ebenso, im Fall das öffentliche Wohl solches erheischt, die Ausfuhr von Le bensmitteln oder Gegenständen erster Nothwendigkeit zu verbieten. 6) Der wirkliche 8totu8 guo in Bezug auf Rechtsordnungen und Verwaltung wird in allen seinen Theilen bestätigt, und cS soll derselbe anders nicht als ent weder durch den Willen de« Fürsten oder durch das Gesetz, je nachdem cs der Fall mit sich bringt, verändert werden dürfen. Es soll insbesondere durch die Landstände für die Aufstellung eines einzigen Appellationsgerichtö im Fürstenthume gesorgt werden. 7) Die Polizeiordnungen gehe» vom Für sten aus und sollen unmittelbar im ganzen Staate bekannt gemacht und vollzogen werden. Die Bewilligungen, kraft welcher Corporationen oder Gemeinden die Polizei ausüben, bleiben jederzeit unserer, Oberaufsicht unter worfen. 8) Wir bestätigen ausdrücklich das uns zustehende Recht, uns, so oft wir es dienlich erachten, in den Versammlungen aller Staatscorporatio- ^nen ohne Ausnahme repräscntiren zu lassen, b) Kein Unterthan oder Ein- K«Nv«l unö Bnbttftt-ie * Leimig. Beschleunigung des Reiseverkehrs. W ik^mbusg. Die indische Ueberlandpost. — Die Einfuhr in den gollvereiü.