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Dienstag . Nr 194. 13. Julius 1847. tcipng. Di, Altung <rf»»!ni läzUWXbcnds. Lu bep«l><» durch aUs Postämter d>S In- un» Auslandes. Deutsche Allgemeine Zeitung. Preis für da« viertel» jadr 2 Tklf. -, Inserlivnsqebuhr für den Raum einer Zelte ? Ngr. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» UeSerbltck. Deutschland. -? Leipzig. Der Guerrillastrieg.— Deutsch-Katholiken bei Chemnit). — Untersuchung in Stuttgart. — Hr. Sunkel in Hersfeld. Meeutze«. ** Vertin. Der Polenproceß. »Aus der Provinz Sach sen. Kirchliche Kämpfe, z Königsberg. Die Ressource. Die Schützen gilde. Papiergeldfälschung. — Die katholischen Professoren. Oesterreich. »Äus Siebenbürgen- Die Grafen Leleki und Kemmeny. Die Landwirthe. Spanien. Die Königin. Der Proceß gegen de la Riva. Der Cxpecta- dor.' Der Jnfant Francisco de Paula. Der König. Carlistischc Banden. Die Junta von Oporto stellt sich unter spanischen Schutz. Großbritannien. Oberhaus. Die Festlichkeiten in Cambridge. Hr. Borthwick. Sir E. Codrington. 'Der Dubliner Repealverein. Schiff bruch des Seaking. Lustschiffer. Frankreich. Die Herzogin von Orleans. Deputirtcnkammer. Der Pro- ceß Cubieres. Hr. Pellapra. Der Herzog von Montebello. Hr. Barbet. Benier. Die D^mocratie pacifique. Griechenland. Nachrichten von der Insel Bourbon. Herzog v.. Serra Capriola. Note an die italienischen Regierungen. »»Paris. Pellapra's Flucht. Vtieberlande. Die Colonien. Italien. Nom. Der Ghetto. Der Schatz. Ministerrath. Misstimmung. — Sonntagspolizei. Rußland und Nolen. »Petersburg. Prinz Friedrich der Niederlande. Graf Bray. Die Zarin von Mingrelien. Belohnungen. Exemtion. Städti sche Privilegien. Griechenland. Äthen- Grivas. Kalergis. Storbamerika. Neunork. Der Deutsche Volksverein. Wissenschaft und «unst. »»Leipzig. Theater.s Handel und Bndustrie. »Leipzig- Börsenbericht. Ztrankfurt a. M. Congreß der deutschen Eisenbahndircclionen in Hamburg. — Frequenz der Leipzig-Dresdner, Magdeburg-Leipziger und -Halberstadter Eisenbahn. -^Leipzig. -tnkundigungen. Deutschland. ll. Jul. Der s-Correspondent dieser Zeitung von der Nordsee weist in, einem Artikel (Nr. 188) nicht blos auf die Verschärfun gen der Kriegsgesetze und die Ausnahmen von denselben hin, welche das Völkerrecht und der cingeführtc Gebrauch gegen die für den kleinen Krieg organisirten Scharen (daher Guerrillas genannt) gestatten, sondern scheint dieselben in gewisser Weise sogar in Schuh zu nehmen und als nützlich, nothwcndig, unerläßlich und daher auch völlig gerechtfertigt hin- zustellen. Di« Verweigerung des Pardons, die Niedcrmctzclung der Ge fangenen, die Einäscherung der Ortschaften, welche sich auf eigne Hand vertheidigen, erscheinen dem zufolge als gänzlich zuständige Maßregeln, gegen die, sich im Allgemeinen eine begründete Einsprache nicht erheben lasse. Wir sind im Gegentheil der Meinung, daß jede dieser barbarischen und widernatürlichen Bestimmungen in allen Compendien des Völkerrechts, dessen Seiten sie beflecken, je eher je lieber zu streichen und gegen deren fernere praktisch« Anwendung von der Presse aller Länder unaufhörlich zu protcstiren sei. Als das Faustrecht unterdrückt, die rohe Gewaltthat, die Selbsthülfe des Einzelnen verpönt, ^und dagegen das Recht der Fürsten macht anerkannt wurde, übernahm auch die letztere immer vollständi ger die Pflicht der Landcsvcrtheidigung, und der alte feudale Heerbann starb ab. Geworbene, zum großen Theil aus fremden Söldnern beste hende Heere traten an die Stelle der frühem Wehrverfassung; ihnen war der Schutz des Landes allein anvertraut, und während jede Selbsthülfe des Volks als unzulässiger Eingriff in das Kriegsrccht der Fürsten ausge schlossen wurde, kamen alle die auf Milderung der Schrecken des Kriegs abzielenden, durch Herkommen oder Uebcreinkunft cingeführtcn Bestimmun gen, welche den schwankenden Codex des sogenannten Völkerrechts aus machen, auch nur der regelmäßig gebildeten,' im Solde der Fürsten ste henden Soldateska zu statten. Jeder Volkswiderstand wurde dagegen als strafbare Einmischung in Angelegenheiten, deren Schlichtung und Entschei dung nllr den obersten Lenkern der Staaten zukam, als Verletzung be stehender Vorschriften, als gewaltsamer Aufruhr betrachtet, und diese Lehre am meisten von Eroberern in Schutz genommen, die als geschickte Feld herren, als glückliche Krieger wol die ihnen cntgegenstehcnden geregelten Heere niederzuwerfen hoffen durften, aber nichts so sehr als den Geist der Völker zu fürchten hatten. Daher beklagte sich auch Napoleon über den in Calabrien, Spanien, Rußland erfahrenen Widerstand als über «ine ihm unrechtmäßig zugefügte Gewalt, welche jede Maßregel der äu ßersten Strenge erlaube und nothwcndig mache. Bei solchen Behauptungen, bei der Festhaltung solcher völkerrecht lichen Bestimmungen wird jcdych die vollständige Umgestaltung gänzlich übersehen, welche die Wchrvcrfassung aller Länder in und seit der Zeit der Rcvolulionskriege erfahren hat. Ganz nationale Heere sind an die Stelle der frühem geworbenen Truppen getreten und der Wehrpflicht in vielen Staaten eine Ausdehnung verliehen worden, welche den gesammtcn waffenfähigen Theil der Nation in sich begreift. Wenn in Preußen z. B. jeder gesunde Mann vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Lebensjahre zum Kriegsdienste verpflichtet, vom achtzehnten an schon zu demselben zugelaf- sen wird; wenn durch das gesetzlich angeordnete Institut des Landsturms daö Volk die Ermächtigung, zur Vertheidigung seines Eigcnthums und zur Anwendung aller der Maßregeln erhält, welche dem Feind Abbruch thun, sein Vordringen behindern, seine Verpflegung erschweren können, so fragt es sich nur: wer hiernach noch als ein unberechtigter Kämpfer— außerhalb dcS Völkerrechts stehend, geächtet, vogelfrei — angesehen wer den dürfe. Wenn aber ein Staat ein solches System im eignen Inter esse anordnet, so kann er dasselbe nicht verdammen, sobald cs gegen ihn angewcndet wird, oder er würde seine eignen Untergebenen geflissentlich al len den Gräueln aussetzen, deren er sich gegen Andere schuldig gemacht hätte. Es ist aber hier noch ein zweiter Gesichtspunkt festzuhalten. Wem kann wol mehr daran gelegen sein, einen vordringenden Feind zurück- zuwcisen, als Denjenigen, die von ihm das Meiste zu befürchten ha ben, und die, wenn sic die Waffen ergreifen, gerade für sich um den Besitz aller der Güter ringen, um welche überhaupt gekämpft wird? Mehr als den nach Willkür oder Zufall außgehobcncn Soldaten der stehenden Heere interessier doch die Sicherheit, Freiheit, Macht, Größe des Vaterlandes den angesessenen Bürger, der hieraus die größten Vor theile zieht und der noch überdies ganz unmittelbar für Weib und Kind, für Haus und Hof, für Hab und Gut kämpft. Sowie ihm die durch das Naturrecht gestattete, gebotene Pflicht obliegt, für diese Güter in den Kampf zu gehen, kann ihm doch auch das Recht hierzu nicht verkümmert und es ihm nicht zum Vorwurfe gemacht werden, sich desselben zu bedie nen. Wie würde wol Nordamerika im Fall eines großen europäischen Invasionskriegs verfahren, nachdem cs sich schon früher ähnlicher Hülfs- mittel zur Abwehr bediente? War doch seine Lossagung von der eng lischen Herrschaft überhaupt nur durch eine solche freiwillige Volkserhe bung, die aus partiellen Aufständen hervorging, möglich. Der Guerrillas krieg kann überdies seiner Natur nach immer nur dann erst zur Anwen dung kommen, wenn die vom Staat ungeordneten regelmäßigen Verthei- digungsanstaltcn sich für diesen Zweck unkräftig, unzureichend zur Abhal tung des Feindes von den Grenzen erwiesen haben; wenn die Regierung außer Stande gewesen ist, ihre desfallsige Aufgabe zu erfüllen, und eS muß solchenfalls das Recht des Volks, sich von dem eindringcnden Feinde nicht widerstandslos plündern,, schlachten, unterjochen zu lassen, als ein na turgemäßes und unwidersprechliches so lange behauptet und nachgcwie- sen werden, bis es zur allgemeinsten Anerkennung und Geltung gebracht worden ist. — Der Bremischen Zeitung wird berichtet, es sei neuerdings eine vor kurzem erst gegründete Colonie von Webern, Strumpfwirkern und Hand arbeitern bei Chemnitz aus dem evangelisch-lutherischen Verbände zu der deutsch-katholischen Gemeinde übergegangen. Wenn als die Veranlassung dazu angegeben wird, es wäre denselben ihrer Armuth hal ber von den benachbarten Dorfgemeinden nicht nur die Zulassung ihrer Kinder in die dortigen Schulen/ sondern auch Aufgebot und Trauung, ja man sage selbst das Begräbniß verweigert worden, so wird das zwar in dieser Art und Maße nicht wahr sein, cS ist aber jedenfalls sehr zu wün schen, daß der wahre Sachverhalt aufgeklärt werde. — Aus Stuttgart vom 3. Jul. berichtet die Bremer-Zeitung: „Eine Anzahl hiesiger polytechnischer Schüler, welche auf einem Ausflug in die Nachbarschaft des Guten zu viel gethan hatten und allerlei unbesonnene Reden im Wirthshause führten, wurden denuncirt und befinden sich jetzt in Criminaluntersuchung wegen Vorbereitungshandlungcn zum Hoch- verrath." — Dem Frankfurter Journal schreibt man ausHerSfelb vom 7. Jul.: „Der Kaufmann Karl Sunkel ist durch das Obcrgencht zu Fulda von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen «Aufreizung gegen die bestehende Staatsgewalt und unerlaubten Tadels der Anordnungen der kurfürstl. hessischen Staatsregierung» völlig freigesprochcn worden. Gestern wurde ihm das Urtel publicirt und am 10. Jul. wird es, nach Bestimmung des Art. 116 unserer Verfaffüngsurkundc, sammt den Entscheidungsgründen im Wochenblatt« für die Provinz Fulda erschienen." .