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Beilage zur Deutsche* «LlaemernO« ^eitaag Nr. 169 (18. Junius 1847.) ÄtaatSbehökde gelangen. Er hat übet alle die Judenschaft betreffenden Aü- -Mmunalbehördcn auf Erfodern pflichtniäßig >ttlichkeit Auskunft zu ertheilen. ' MODstASISA. ! Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle die Judenschaft betreffenden Aü- «nttvurf ei«-: iWr»,d»««g, die »erhältniEe »er «-den in g-legeNhe,tenund über einzelne zu -hrsehörig- Mitglieder den Staatt- und MrenHen Herr HUB nd. . CoMmunalbehürden auf Erfodern pflichtniäßig und unter eigner VeraNt- Judenschaften in Stadtgemeinden. Wenn in einer Stadt, in welcher eine der beiden Städteordnungen gilt, sich so viele wahlberechtigte Bürger jüdischen Glaubens befinden, daß sie mindestens die jenige Zähl der städtischen wählberichtigten Bürgerschaft erreichen, welche eine Lheilung der Grsammtzahl der letzter» durch die Zahl der Stadtver ordneten ergibt, so kann auf den Grund einer zwischen den. städtischen Be hörden Und dem Vorstande der Judcnschaft unter Zustimmung der Reprä sentanten stattfindenden Einigung den jüdischen wahlberechtigten Bürgern gestattet werden, einen oder nach dem angegebenen Verhältnisse auch mehre Verordnete nebst Stellvertretern aus ihrer Mitte zu wählen, welche in der Stadtverordnetenversammlung in allen, nicht daS christliche Kirchen- und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Sitz und Stimme haben; dagegen scheiden alSdaNn die Juden bei den Wahlen der übrigen Stadtverordneten, deren Zahl sich nach Maßgabe der eintretenden jüdischen Verordneten ver- mindert, als Wähler und Wahlcandidaten aus. Das Ergebniß einer solchen Vereinbarung unterliegt der Bestätigung dir Regierung und ist M das städtische OrtSstatut aufzunehmen. Bei der von Seiten der Juden stattfin denden Wahl von Verordneten aus ihrer Mitte finden die Vorschriften Und Bedingungen Anwendung, welche für die StadtvcrordnctenwahleN überhaupt an dem betreffenden Orte maßgebend sind. IS. CultuSwesen. Die auf den Cultus bezüglichen inner» Einrich tungen bleiben der Vereinbarung jeder einzelnen Judenschaft, resp. deren Vorstehern und Repräsentanten überlassen. Die Regierung hat von diesen Einrichtungen nur insoweit Kenntniß zu nehmen UNd Entscheidung zu tref fen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfodert. §. >7. Dem Sta tut einer jeden Judenschaft bleibt die Bestimmung darüber Vorbehalte», ob CultuSbeamte angestellt und wie dieselbe» gewählt werden sollen. BIS da hin behält es wegen dieser Wahlen bei Demjenigen, was in den einzelne» Judenschaften herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkom mens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften'wegen der Wahl vonGe- sellfchaftsbeaMten sein Bewenden. Die gewählten CultuSbeamte» dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werdens bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme Nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dies«: Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu «eh- me», daß die gewählten CultuSbeamten unbescholtene Männer sind. K. >8 Entstehe» innerhalb einer Judenschaft Streitigkeiten über vje Innern CültuS- einrichtllngen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abziele», so find die Minister der geistlichen re. Angelegenheiten und deS Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Dif ferenzen durch eine, zu diesem Zweck einzUsetzcnde Commission eintrettn zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Commission der Conflict nicht aus geglichen werden, sb haben die Minister unter Benutzung des von der Com mission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, ob und mit welcher Maßgabe die Einrichtung eineS abgesonderten Gottesdienste- oder die Bildung einer Neuen Synagoge zu gestatten ist; zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimme», welcher Theil Im Besitz der vorhandenen CvltttSeinrichtungen verbleibt. §. Id. Diese Commission soll, so oft das Bedürfniß cs erfodert, unter der Aufsicht eines RcgietUngS- abgeordneten in Berlin zusammentreten und aus neun CultuSbeäMteN oder andern Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen der Judenfchaft, welcher sie angehören, besitzen. §. 2». Die Mitglieder der Commission mit einer angemessenen Zahl von Stellvertreter» werde», voü de» Minister» der geistlichen u. Angelegenheiten und deS Innern auf den Vorschläg der Oberpräsidenten, welche dabei die Anträge der Jüden- schaften ihres Verwaltungsbezirks besonders zu berücksichtigen haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. §. 21. Die durch den Zusammen tritt der Commission erwachsende» Kosten werden von den sämmtliche« Ju- denschäften deS StaatS nach Verhältpiß de- Kostenbetrags ihrer gesammten Bedürfnisse (§. 23) aufgebracht. Z. 22. Die Commission beschließt über die ihr zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände Nach absoluter Stimmen mehrheit, Und hat die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Grün den vollständig auSzuarbcite». §. 23. Die Kosten des Cultus und der übri gen, die Jubenschaft betreffenden Bedürfnisse, zu welchen auch Vie Einrich tung und Unterhaltung der BegräbniMätze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Jubenschaft näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtigen umgelegt und, nachdem Vie Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege eingezogen. Der Rechtsweg ist wegen solcher Abgaben und Leistungen »uv insoweit zulässig, als JeMaNd au« besondern Rechtstiteln die gänzliche Be freiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines AntheilS über die Gebühr belastet zu sein behauptet. Ob und inwieweit eirtt zelne, zerstreut und von dem Mittelpunkte der Judtnschäst entfernt wohnende Juden zu den von der Jubenschaft aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den CultuSbedürfnissen beiMragen haben, ist von den Regierungen nach Maß gabe der Vottheile festzusetzen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der Jubenschaft zu Theil werden. Bon neu anziehenden Juden darf ein-so- genaNntrS Eintrittsgeld von der Jubenschaft auch an denjenigen Drten, wo solches hiSher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefedert werde«. H. 2< Armen- und Krankenpflege. Ueber die der besondern ArMcn- und Krankenpflege jüdischer Glaubensgenossen gewidmeten FondS Und An stalten steht dem Vorstande der Jubenschaft, sofern ihm Nicht die Verwal tung bereits stiftung-Mäßig übertragen ist, die Aufsicht z«, vorbehaltlich je doch des ObevaufsichtkrechtS der Regierungen. H. 25. UntertichtSwese». In Bezug auf den öffentlichen Unterricht ge hören die schulpflichtigen Kinder der jüdischen Glaubensgenossen den ordent lichen Elementarschulen ihres Wohnorts an- tz. 28. Die jüdischen Glaubens genosse« sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Lheilnahme an dem Unterricht in der OrtSschule während deS gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalte», sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich auSweisen, daß ihre von V«l im Zollverein. - ? V . V ----- - - - - ' Entwurf einer Vervchnms, die Verhältnisse der Men in Preussen betreffend. Wft Friedrich Wilhelm, Von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. Nachdem wjr zur Herstellung einer allgemeinen und gleichmäßigen Gesetzge bung über die Bcrhaltyisse der Juden die bestehende» Vorschriften sowol über die jüdischen CultuS- und Untrrrichtsangelegcnhciten al« auch hinsichtlich deS bürgerlichen und RechtSzustandes, insbesondere die für das Großherzog- khum Posen ergangene Verordnung vom I. Jun. 1833 einer Revision haben unterwerfen taffen, und in'Betracht, daß die eigenthümlichen Verhältnisse der jüdische» Bevölkerung in der Provinz Posen eine gänzliche Aussiebung der dort gesetzlich bestehenden Verfassung deS Judenwesens zur Zeit noch nicht gestatten, verordne» wir äuf den Antrag unser- NtaatSministeriumS und »ach Anhörung unserer getreue» Stände de« Bereinigten Landtag« wie folgt: Abschnitt I Ueber die Verhältnisse der Juden in allen Landestheilen unserer Monarchie, - mit Ausschluß der Großherzogchums Posen. tz. I. Die Juden, welche in den vorbezeichneten Landesthcilen ihren Wohnsitz habe», genießen, soweit dieses Gesetz nicht ein Andere« bestimmt, neben gleiche» Pflichten gleiche bürgerliche Rechte mit unsern christlichen Anterthanen, und sollen nach den für diese daselbst geltenden gesetzlichen Vor schriften behandelt werden. h. 2. Bildung von Judenschaften. Die Juden sollen nach Maßgabe der DrtS- und BevölktrungSvethältniffc dergestalt in Judenfchaften vereinigt wer de», daß alle innerhalb eines Judenschaftsbezirks wohnenden Juden demselben angehören. 8- 3. Dit Bildung dieser Judenschaften erfolgt durch die Re gierungen nach Anhörung der Bethtiligte» in der Art, daß jede Judenschaft «ine Stadt zum Mittelpunkt erhält, »ach welcher sie brnannt wird, und mit der die jüdischen Einwohner der umliegenden Städte und Dörfer oder ande rer ländlichen Besitzungen verbunden werden. In gleicher Weise find die Regierungen ermächtigt, nach hem Bedürfniß Abänderungen der Judenschast-- bezwke vorzunehmen uNd die hierauf bezüglichen Verhältnisse uüter Zuziehung dtr Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen, ff. 4. Die ensselnen Judenschaften erhalten in Bezug auf ihre Vermögens- Verhältnisse die Rechte juristischer Personen. Der Verband der Zudenschäf- ten bezieht sich lediglich äuf die ihnen durch diese Verordnung ausdrücklich ubernneftnrn Angelegenheiten, tz. 5. Jede Judcnschaft erhält sine» Vorstand- Arid eine angemessene Zahl von Repräsentanten. §. k. Der Vorstand ve- PHt aus mindesten« drei, höchste»« sieben Mitgliedern, welche ihr Amt un- «Mgektlich verwalten. §. 7. Die Zahl der Repräsentanten der Judenschaft soll mindesten« S und höchsten« 21 betragen. §. 8. Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Judenschaft, welche entweder ei» Grundstück besitzen , oder ein Gewerbe selbständig betreiben, oder sich sonst -ohne fremde Unterstützung selbständig ernähren und mit Entrichtung»« Ab gaben für ditZudenschast während der letzten drei Jahre nicht in Rückstand gMieben sirid, wählen die Repräsentanten, und diese den Vorstand der Zu- deMast auf fech-^ Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine Mpre- -chende Zahl von Stellvertretern zu richten. §. d. Da« Wahlgeschäft wird durch eine» Abgeordneten der Regierung geleitet. Rach Ablauf der ersten drei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Reprä sentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die ältere Hälft!:, aus. ff W. .Die Wahlen der Vorsteher unterliegen der Genehmigung der Re gierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Wichtwidrig keit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen durch Beschluß zu entlassen, ff. kl. Der Bvrstanh hüt die gemeinsame» A»gelegenheits» der Luden- Mast zu leiten und die Beschlüsse der Repräsentanten zur Ausführung zu bringen- Gr vertritt die JudeNschaft überall gegen dritte Personen, inSbe- soüdcrc in alle» Rechtsgeschäften, sie mögen die Erwerbung von Rechte» Mr die Eingehung von Verbindlichkeiten betreffen. Da« Derhältniß der Vorsteher Md Repräsentanten gegen einander und gegen die Jubenschaft ist, so lauge und so weit sticht da« Statut (§. 13) ein Ändere« festsetzt, »ach den Bestimmungen der revidirtcn Städtcordnung vom 17. März 1831 über btt Mochte und Pflichte» deS Magistrats und der Stadtverordnete» zu beur- Wlei» Ü. 12. Ueber . die Verwaltung de« Vermögens der Judenschaftcn steht den Regierungen da« Recht der Oberaufsicht in demselben Maße zu, wie nach der revidwten Städttordnung vom k7. März 1831 über die Ver- mögenSverwaltung der Stadtgemeinden. 8- 13. Ueber die Wahl dr« Vor sitzenden in dem Vorstände und deS Vorstehers der Repräftntanten-Vrrsamm- lung, sowie über deren Befugnisse, ferner über dir Zahl der Mitglie der des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung, der Stellver treter derselbe», sowie darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf jü dische Einwohner der, züm Mittelpunkt der Judcnschaft bestimmten, Stadt beschränkt bleiben, Und welche Reisekostenentschädigung im andern Falle den Gewählten gewährt Wehde» soll, endlich Über das Verhältnis! der Vdr- steher änd Repräsentanten gegen einander und gege» die Judcnschaft sind die erfoderlichen Bestimmungen i« ein besonderes, der Bestätigung des Dberpräsidenke» unterliegende« Statut aufzuehmeü. Die erste Wahl de« Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierun gen. Diese hüben auch nach stattgefundener Wahl wegen Abfassung der Statuten binnen einer festzusetztiwen Frist das Erfoderliche anzudtdnen. Sofern die Abfassung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist vo» den Regieküngen über die dem Statute vvrbehattenen Bestimmungen rin die Judenschaft bindendes Reglement zu erlassen. 8. Iä. Der Vorstand ist da« Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Judtnschäst an die