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Nr I5Y. 5 Junius 1847. Sonnabend MM Deutsche ANgemeiue Zeitung. AM «Wahrheit «nd Recht, Freiheit und Gesetz!» Ueberblick. De*ts«htand. »Aus Norddeutschland. England und Griechenland. — Die Dissidenten in Mains. — Der Herzog von Augustenburg. * Det mold. Reue Gesetze. — Der Landgraf von Homburg. Preutzen. Berlin. Landtag. »»Berlin. Die Schutzzollpärtei. Der Landtag. (-i-) Berlin- Der Polenproceß. 0r. Meyen. s Königsberg. Verbrechen. Entwichene Sträflinge. Untersuchungen. Kirchliches. — Die Berliner Stadtverordneten. — Kölner Procrß. —' Die Breslauer - ; Kaufmannschaft. . Kkp«ni«n. Das königliche Ehepaar. Die Königin. Hr. Bulwtr. Der Infant Don Francisco. Heerschau. Die Einwohnerzahl von Madrid. Ge neral NogueraS. V*»8britannien. Die Eisenbahnpolizei. Bazar der Gardeoffiziere zum Besten der Nothleidenden in Irland und Schottland. Die Dampfsloop Geyser zum Geschwader vor Lissabon. Drei Prisen von der afrikani schen Küste. Frankreich. Die Zeitungen. Die Herzogin von Orleans nach Vichy. Bu- Maza. >/, Parise Der Journalismus. Lord Normanby. Die englische Politik. Furst v. Metternich. Gelgie«. * Brüssel. Die Wahlen. Die Kammer. Das Fabrikwesen. — Die Verhafteten in Gent. Schweiz. Prof. Snell. Griechenland. »»Athen. Adresse der Opposition. Türkei. Die griechische Differenz. Die Unternehmung gegen Bedrhan- Bey. Der Vertrag mit Persien. Personalnachrichten. Handel und Industrie, »Leipzig. Börsenbericht. »Frankfurt a. M. Sinken der Getreidepreise. Breslau. Wollmarkt. — Wasserstand der Elb«. — Berlin. Leipzig. Wnkündigungen. Deutschland. *ÄUS Norddeutschland, 2 Jun. Die in Rr. 151 veröffent lichten Depeschen des Lords Palmerston an Sir Edward Lyons werden das Urtheil der europäischen öffentlichen Meinung über die englische Po litik gegen Griechenland nur bestätigen. Nur den einen Punkt be- richtigen sie, daß das heutige Extrem derselben nicht dem Lord Palmer ston zur Last fällt, sondern dieser nur fortsetztc, was Lord Aberdeen ein geleitet. Doch dürfte der Letztere jedenfalls etwas mildere Formen gefun den haben. In der Hauptsache aber wirkt jetzt England in zwiefacher Beziehung gegen die Hoffnungen einer Festigkeit und eines Gedeihens der griechischen Zustände, und was cs für eine Politik sei, die das thut, wird am besten dadurch erkannt, daß England dabei Hand in Hand mit Ruß land geht, mit dem Staate also, hinsichtlich dessen man allseitig an nimmt, daß seine Umtriebe und Plane systematisch auf Schwäche und Zer rüttung des ganzen türkisch-griechischen Gcbiets, speciell aber auf den Sturz des Königs Otto gerichtet seien. Wir können nicht glauben, daß bloS die Eifersucht auf den französischen Einfluß das englische Cabinet übersehen lasse, daß es durch sein Verfahren einem viel gefährlichem Ein fluß in die Hände arbeitet, und so bleibt nur die Annahme, daß es ganz Dasselbe bezweckt wie Rußland und daß es im Pfortengebict und in Griechenland wie in Spanien und Portugal in Auflösung, Anarchie und Werfall seinen Vorthcil besser zu finden glaubt als in Ordnung, Si cherheit und Gedeihen. Der Sturz des Ministeriums Kolettis würde für Griechenland keine bessern Früchte bringen, als der Sturz des Ministe riums Cabral für Portugal gebracht hat, und die Septembriflen sind im mer noch achtbarere Leute als die griechischen Parteigänger. Wir könnten uns erklären, daß England sich der Pforte annimmt, sofern dies gegen Rußland gerichtet wäre. Aber gegen Griechenland, gegen den König Otto, in einem Etikettestrcit, durch die Anmaßung eines wür digen Sinnesverwandten des Hrn. Lyons provocirt, während Griechen land ave vernünftige Gcnugthuung geben will, so offen für die Türken Partei nehmen, so gar keine Rücksicht auf Griechenlands Interessen und Wunsche zeigen, so wenig Theilnahme und Rücksicht für den König an den Tag legen, das ist denn doch zu plump. Freilich glaubt der edle Lord sich aller Beweisführung für das Unrecht des Königs überhebcn zu können, da die fünf Gesandten der Großmächte in Konstantinopel Eines Sinnes darüber gewesen seien. Aber, irren wir nicht, so hat dieser Be weis schon dgdurch ein Loch erhalten, daß man in Wien die Sache an ders ansah, als Graf Stürmer gethän hatte. Die Finanzsache aber wird in der Depesche ganz im Styl eines kargen, für sein Geld besorgten Privatgläubigers und so ganz und gar ohne alle politische Ader behan delt, daß wir auch hier, da wir nicht zu Denen gehören, welche die eng lische Politik für eine bloße Krämerpolitik halten, nur Vorwände und Verstellung sehen können. Was sich gegen da§ Naisonnemcnt jener De pesche sagen läßt, haben wir schon neulich (Nr. 117) hcrvorgehvben, und es lieg» so nahe, daß wir in keiner Weise annehmen können, das englische Cabinet wisse es nicht so gut und besser als wir. — Die Dissidenten in Mainz haben vom Ministerium des In nern und der Justiz die Erlaubniß erhalten, sich als Gemeinde constitui- ren zu dürfen. (A. Z.) — DaS Kieler Correspondcnzblatt vom I. Jun. meldet: „Der Herzog von Augustenburg hat vom 1. Mai d. I. an einem großen Theile seiner Untergehörigen auf den Gravenstein'schcn Gütern gegen eine sehr mäßige Geldabsindung und unter übrigens sehr zufriedenstellenden Bedin gungen die sämmtlichcn Hofdienste für immer erlassen." *VktM0ld, 30. Mai. Als die hauptsächlichsten Resultate des am 1. Mai wegen der Domainenfrage ziemlich ungnädig entlassenen Landtags sind in dem das gestrige Datum tragenden Gesehsammlungsstäcke das Gesetz über die Allodification der Lehen, das zur authentischen Interpreta tion der alten Verordnung über die eheliche Gütergemeinschaft von 1786, eine Verordnung über die Bestrafung des Holzdiebstahls und die Abschaffung der Denunciationsgcbühren in Forstrugesachen und ein anderes über die Beweislast bei der Negatorienklage publicirt wordem Pon dem in der öffentlichen Meinung sicherlich Beifall findenden Grund satz ausgehend, daß das LehnSwcscn veraltet sei und unter den gegenwär tigen Verhältnissen dem Eigenthum und der Bodenkultur nur lästige Fes seln anlege, hatten die Stände schon bei dem Landtage von 1813 ein entsprechendes Allodificationsgesetz beantragt, es war ihnen auch 1815 eist solches im Entwürfe vorgelegt worden; allein die Verabschiedung desGc-- sehes zerschlug sich damals dadurch, daß die Regierung das ganze Msetz namentlich deshalb zurückzog, weil die Stande — nächst mancherlei son nigen Ausstellungen — als Fundamentalnorm verlangten, daß die eigent lichen Rechte aufrecht erhalten werden sollten und nur den Vasallen das Provocationsrecht einzuräumen sei, worin die Regierung eine offenbare Rcchtsunglcichheit für den Lehnsherrn und eine Benachthciligung seines Interesse erkannte. Nachdem nun dessenungeachtet der diesjährigen Stände versammlung abermals ein Entwurf vorgelcgt worden ist, die Stände aber auch jetzt ihr Princip feflgchaltcn haben, obwol mit der Concession, daß die lehnsrechtlichc Erbfolge bei den landtagsfähigen Rittergütern fort bestehen solle, ist das Gesetz endlich zu Stande gekommen. Zufolge desselben sind fortan sämmtlichc Lehen — mit der gedach ten Ausnahme der landtagsfähigen Rittergüter und aller Lehen, welche auf vier oder weniger Augen stehen — der Allodification unterwor fen, mögen dieselben von der landesherrlichen Lehnskammer oder von einem andern Lchnshcrrnjrelcvircn, mag der Gegenstand derselben in Grundbesitz, in Gclb, in Gefällen oder in irgend welchen andern Gerechtigkeiten bestehen. Das Recht, auf Allodification zu provociren, steht nur den besitzenden Vasal len zu; werden jedoch lchnbarc Gefälle mittels Capitalzahlung.abgelöst, so tritt jedesmal Allodification ein. Der Vasall ist bei der Allodification nicht an die Einwilligung der Mitbclchnten, Agnaten, sonstigen Lehnsfol- gec und Exspectivirtcn gebunden. Es findet indessen noch eine einmalige Succcssion nach dem bestehenden Lchnrecht in die allodificirten Lehen bei dem ersten Erbfalle nach geschehener Allodification statt, zu Gunsten Des jenigen oder Derjenigen, welche bei einem Erbfalle als nächste LehnSfol- gcr cintreten. Die Allodification kann nur gegen Entschädigung des Lehns herrn für ihm aus dem Lehnsverbande zustehende Rechte erfolgen, und diese wird festgesetzt bei Erb-Mannlchcn auf 1 Proc. und bei allen andern, na» mcntlich bei Erb - und Kunkcllehen, auf 2 Proc. des Werthes. Der Werth eines LchnS, abgesehen von Geldlehen, wird nach folgenden Grund sätzen ermittelt: besteht dasselbe in ablöslichen Prästationcn, so geschieht die WerthSermittelung nach Vorschrift der Ablösungsordnung (von 1838); >ei Lehen, welche in Grundbesitz oder unablöslichen Gerechtigkeiten beste- )en, tritt Taxation durch Sachverständige ein, welche das Lehn nach sei nem wahren Werthe, mit Berücksichtigung der ortsüblichen Preise, zu ver anschlagen haben. Steuern und sonstige Grundabgabcn sind dabei zu be rücksichtigen, nicht aber die auf dem Lehn etwa haftenden Schulden. " Eine heilsame Bestimmung stellt die gleichzeitig publicirte authentische Interpretation des h. 1 der Verordnung über die eheliche Gütergemein- chaft vom 27, März 1786 auf, indem sie disponirt, daß die ehelicht