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Beilage zur Dsat-fche* WrsMB I4L (2L Mkt IE.> „ , S« der qm »6r. M. AattMundtnen Plinarsitzung d-s V.reinigl-n schAM-n oder den Provinzial-Landtagen «rudert werden kann. Landtags hat. derftlbe «.»« Adresse an deS Komas Maj. beschlossen und 1 Ferner enthält'der §: w der Beiordnung vom 3:Fev: ,n Dieser, m.t Bezug, auf die von viele« semer Mitglieder vermißte volle Bildung Ve« Neveinfttm Lanvtag« die Worte: « Für den Fall Utb^sinstimmung der BermdnuMn vom 3. FE den älter» Ge- ^halten wir uns vvp, außerordentliche Steuern ohno Austimm se-ew, zur. Wahrung der Indischen Recht« eine ehrfurchtsvolle «Marans einigten Landtags auszuschreiben, wenn wir dessen Zusamme am Lhrvne nievergeleA Wem» es mcht angemessen Malten wurde, m der B-rückstchtigung der obwaltenden politischen Verhältnisse nicht erwähnten.«drcsse, welche zugleich den Dank für die Zusammenberufung des findest sollken. In-diesem Falle werden wir-aber-, sobald- es ^ndtagL enthxlt, di«. spe«ellen Punkto anzufuhren, in welchen die erwähnte ^Mtrn, spätestens- sogleich nach Beendigung de» Krieges) den ll«b-remst,mmung vermißt wird, so erscheint e« um so mehr gebotene Pflicht, Landtage den Zweck und Ne- Berwendung der erhobenen auß daß^Ver Landtag über diese sich verständigt und sie, zur Vermeidung jede« Steuern nachwessrn lassen, » Wir hegen die Ueberzeugung, da MiSverständnisseS, naher bezeichne. Zu diesem Ende beehren sich di« Unter- ebenfalls mit V»n bereits anaeführten Bestimmunaen der alter - Ksnm, 20. M<u. Folgendes iss die in dem heqiigen Landtags- hsrichtp (si das Hauplstüef^ erwähnte Eingab«: UeVerblLik. KrsstOf«. «rrlin. .Die Eingabe der IM, - Deutschland gegenüber Frankreich und Rußland. u«»nstantrnov,l. Russische Plane in Jerusalem, dem Kaukasas und de« tüMchea Eabin.t. s dL-MschE HD» Wien. Die Akad«mi« der Wissenschaften.- Da« Censurgesetz in, Toscana- , s MisverständnjsseS, näher bezeichne. Zu diesem Ende beehren sich me unrer- z«ichnet«ir, Ew. Hochwohlgeb. die anliegend« Erklärung zu überreichen, mit dem Antraße, dieselbe einer Abtheilung zur gründlichen Erörterung über weisen zu wolle», damit sie demnächst von der hohen Curie der drei Stände zum Beschlusse erhoben und im Protokolle niedergelogt werde. Berlin, den M. April 1817 An de« LandtagSmqtschall«, Ritters rc. Hrn. v. Rochvw Hochwohlgeboren hier. , (Gez)v.Vinckt. Siegft«V. Raffauf. Mild«. Sperber, v. Bardeleben. Schnei der, «oqui, Barre. Wrift. v. Böckum-DoW. Hüffrr. Heinrich, van der Jo«. Stattoüller. Anwandter. Lschocke. Schmäle. Delius. Caspers. Stedtmqny. Meese. Donatitius. v. Kall. Täcksen. Grunau aus Elbing, v. Nywenheim. Ltähier. vr. Kraszewski-' Werner. Bracht. Diesing. Künckel. Epping. Wäch-, tsr, Dutt: Berger: Graf zu Dvhna-Wcffelstzöftn. Jungbluth. Lhkel. Sper ling, s. Gordon. Käsewurm. v. Schön. Harder. Hayn. Schumann. Berndt. MWüfed. m DdnrmierSki. Riebotv. Forstreuter. Allnoch. Krause. Brünning- Ms: Hein. Schulz, Schönlein. Hooff. Flemming. Dembowski. Kraiss«. Zun- derer. Kayser. Müller. Lensing. Scheidt, v. Saucken-Julienfelde. Dahmen. MiNderjahn. v. KossowSki- Mohr. Rombey, v. KrantziuS. Jachmann. Funk Heuer. Abegg. Grach. Uellenberg. Schult. Jebcns. Aldenhoven, v. Auers watt: Offermann, v. Kalkstein. Gadegast. Pultke. Hansemann. Rheintzavtt. Hensch«. Mevissen. Reimer. Marten«. Dahlström. Baum. v. Rynsch- Seu len. König- Fellmann. Möwek. Walliczeck. Beemelmann. Fasbinder. König. Bergenthal. Deimel, du Boi«. Lhicl - Wangotte». v. Platen. Ferd. Schauß. Reichard. Schulz. Timm. Hübler.,Verein. v. Hagenow. Friedr. Schmidt- Utta. Heyer. Brust. Schultz«.-Harimann. A. de Gallhau. Schulz. Sommer- bbodt. Meyer. Greger. Bannäsch. v. Bering«. Schlenther. Haasenwinkel. Born. Siebig. Mehr. Pendzmsky. Müller. I. Da«: allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Jun. I8Ä lautet unter III. 2: «Dieser Bestimmung gemäß werden wir Ihnen, so lange keine ständische Versammlungen flattflnden, Vie Entwürfe solcher allgemeinen Gesche, welche Veränderungen in Personen- und Eigen- thumsrechtln und in den Steuern zum Gegenstand« haben, soweit sie Vie Provinz betrefft», zur Beratung vorlegen lassen.» Es steht im unverkenn baren Zusammenhänge mit s. 4 der Verordnung vom 22. Mai 1815, wel cher lautet: «Die Wirksamkeit der Landesreprasentanten erstreckt sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche Vie Persön lichen und Elgenthuin-rcchte der Staatsbürger Mit Einschluß der Besteue rung betrefft».» Dagegen sagt der §. iS der Verordnung vom 3. Febr. d: I. üb« vis BÄdüng oes Bereinigten Landtags: «Wir behalten uns vor, den nach, dem Gesetze vom 5, Jun. 1823 erfoderlichen ständischen Beirach zu den Besitzen, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthumörechten oder andere als hie im 8- 9 bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstände haben, wenn diese Gesetze die-ganz« Monarchie oder mehrePro- vinzen Mreffen, in dazu geeigneten Fälle« von dem Bereinigten Landtag« zu erfodern, welch« denselb«» mit voller rechtlicher Wirkung zu geben be- fugt ist. Sollten wir uns, bewogen finden, ständischen Beirach über solche Aenderungen d«r ständischen Verfassung zu erfodern, welche nicht als di« Verfassung einer einzelnen Provinz betreffend von dem Landtage Vieser Pro vinz zu bedachen sind, so werden wir ein solches Gutachten nur von dem Vereinigten Sandtag einfodern, und bleiben diesem alle auf dergleichen Aen- derungen bezügliche ständische Verhandlung«» ausschließend Vorbehalten.» Und der 3 der Verordnung vom 3. Febr. a. über di« perirdssche Ausam- menberufung des Bereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse: «Den nach dem allgemeine» Gesetze wegen Bildung der Provinzialstände vom 5. Jun. 1823 erfoderlichen ständsschen Beirath zu den Gesetzen, welche Ver änderungen in Personen - und SigenthumSrechten oder andere , als di« nn §. « d« Verordnung vom heutigen Lage über die Bildung de« Berembg. ten Landtags bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum G«g«nstande haben, ivrrden wir,, wen» birst Grsetze di« ganze Monarchie oder mehre Provinzen betreffen, d«r Regel nach von dem vereinigen ständischen Aus schuß einfodern, und erkheilen demselben hierdurch die Befugniß, solchen mit voller rechtlicher Wirkung abzugsben. Die Vorschrift im Artikel »I. Rr. 2 des anaeführten Gesetze« findet durch gegenwärtige Bestimmung ihr« Erledigung. «Wie wir aber in der die Bildung! d«S Bereinigten Landtag« betreffen den Verordnung vom heutigen Lage bereit« Vorbehalten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeignete» Fällen zu erfodern, so wollen wir uns gleichfalls Vorbehalten, Gesetze der erwähnten Akt, welche Vie ganze gestatten, spätestes«- sogleich nach Beendigung VeS Kriege«) dem Bereinigten Landtage den Zweck und die- Verwendung der erhobenen außerordentlichen ", '' 7 Wir hegen die Ueberzeugung, daß diese Worte- ebenfalls mit V«n bereits angeführten Bestimmungen der altern Gesetze un vereinbar sind, insofern nach diesen Bestimmungen die Wirksamkeit V»r Län- deSreprästnlante» pver allgemeinen ständischen Versammlungen auf die Be» rathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung sich erstrecke» fäll, wekehx die persönlichen und GigenthumStechtc der Staatsbürger mit Ginschluß dtr Besteuerung betreffen, während nach der Verordnung vom 3. Febr.-v. für den Fall eine« Kriege« außerordentliche Steuern ohne Zustimmung des Ver einigten Landtag« dann «»«geschrieben werden! können, wen» diegusämme»-- benifung der Vereinigten LgnWgs in Berücksichtigung ter obwaltende» po litischen Verhältnisse nicht zulWg PefUnven werden, also auch die vurch die Verordnung vom 22. Mai Wls vorgeschriebene Berathung der Lchttesre- präscytanten über alle Gegenstände der BsstcUsrungSiGcfttzgebungnicht-Aatt- gssunden habe» möchte. : Ilt: Die Verordnung vom 1'7. Jan. 1820 wegen der künftigen Behchlhi. lüng d«S gesämmte» StaatSsMttenweftNS kautet im Eingang« folgenderma ßen: «Mr find nunmehr vost vem gestimmte» Schuldenaustäüvv dÄ Stuats unterrichtet und haben daher beschlösse», selbigen zuir öffentlichen'Ktnqtniß- zu bringen.» «Wir hofft» dadurch und durch Vie von uns, beavsichtete künf tige Unterordnung dieser Angelegenheit unter die Reichsstände) das Vertrauen zum Staat und zu seiner BerwaUung zu befestigen und unsern aufrichtigem Willen, allen StaatSgläubigtrn gerecht zu tverken, um so unzweidrutiger äst den Lag zu legen, als wir zugleich wegen Sicherstellung sowie wegen regelt mäßiger Verzinsung und allMäliger Lilgung aller Staatsschulden das Rö thig« unwiderruflich hiermit festsetzest.» Und im §. kk. wörtlich also: «Wir- erklären dies«» Staatsschuldenetat auf immer für geschloffen: lieber die Vari» angegebene Summt hinaus darf kein StaatSschuldschein »dar irgend -in an deres StaatSschuldendocument ausgestellt werden. Sollt« der Staat künf tighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung de« allgemeinen Besten in di« Nothwendigkrit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darkehns zu schreiten, so kann solche« nur mit Zuzirhung und unter Mitgarantio der künftigen reichs ständischen Versammlung geschehen.» Dagegen sagt. Vic Verordnung vom 3. Fsbr. d. I. über Vie Bildung d«S Bereinigten LanvtagS in ven Ml 3: M 7t «Dem Vereinigten- Landtage übertragen wir di« im Art. 11. der BerordnuNg über Vas Staatrschuttenwesen vom 17: Jan. 1823 vorbchaltene ständische Mitwirkung bei Staatsanleihen, und sollen demgemäß neue Darlehen, für welche Las-gesamnite Vermögen und Gigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird (Art. IlL der Verordnung vom 17, Jan. 182V), fortan Nicht anders al« mit Zuziehung und unter Mitgarantie des BereinigtenLandtlwtz ausgenommen iverden.» §. 5. Wen» »««« Darlehen von der im 8- ^ be zeichneten Art zur Deckung des Staatsbedürfniffesin Friedenszeiten bestimmt- sind, so werden wir solche ohne Zustimmung des Vereinigten Landtags nichf aufnehmen lassen. §. 6. Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits auSgebroch«nen Krieg«» zur Beschaffung des Myigen außerordentlichen Geldbedarfs Viv in unserem Staatsschatz und sonst vorhandenen Reserve fonds nicht au-reichen und deshalb Darlehen ausgenommen werden müssen, die Einberufung VeS Bereinigte» Landtags alber von uns in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Verhältnisse nicht zulässig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme jener Darlehen die ständische Miüvirkung durch Zu ziehung dir Deputation für das StaatSschulVenwesen ersetzt werden.— Den zu dem gevachten Zweck« unter Zuziehung Vieser Deputation aufgenomme nen Darlehen steht ebrnfalls diejenige Sicherheit zu, welche im Artikel III. der Verordnung vom -7. Jan. 1828 ven Staatsschulden beigelegt ist:» §.7. » Ist ein Darlehn in der im § 8 bezeichneten Weise ausgenommen, so werden wir, sobald wir das- Anderniß der Berufung des Bereinigte» S»nd- tags für beseitigt erachtest, denselben zusaMMenberustn und ihm den Zweck und di« Verwendung deb DärlehnS nachweisen lasse«.» Und es sagt Z. k der Berorduung vom 3. Ftbr. 6. über die Bildung einer ständifchen DAu- tation für da» StaatSschuldenwesen: «Zur Ausübung der im 6 der Ver ordnung vom heutigen-Lag Mor die Bildung vesBeremigten Landtags'vör- behaltenest Mitwirkung bei v«r Nusnabm« von Staatsanleihen für KriegS- z«iten sowie zur fortlaufenden flämischen Mitwirkung bis der Verzinsung und Lilgung d«r Staatsschulden-, so« , Eine ständische Deputation für das StaatSfchuldonwesen' gebildet werden.» Wir hegen di« Ueberzeugung, vast hie erwähnten Worte der Verordnungen vom 3. FE e. mit der angeführ ten Bestimmung der Verordnung vom 17. Jam IBM unvereinbar sind, in- softrn 1) nach der von weiland Friedrich Wilhelm kN Maj. als unwider ruflich bezeichnet«« Verordnung vom 17. Zan. 1823 kein Staatsschuldschein 1g vvm 3:Fevr. e. Mir dit- Für Ven Fall eines Krieges ißerordentliche Steuern ohne Zustimmung de« Vir- ««»-«schreiben, wenn wir dessen gusammenverufung in ägung der obwaltenden polrtifchen "Verhältnisse nicht zulässig be- ---- ----- ts die Umstände Monarch« oder mehre Provinzen betreff«», ausnahmStveist auch den Pro» ist- «al - Landtagen zur Begutachtung vorzultgen , wenn R-stU a«r bksondtrst Grünven, namenstich der Beschleunigung wegen-, rätykich erscheinen nckchte.» ' Wir' hegen Vie Mbrzeugung, daß dre, erwähnten Worte der Verordnung donr 3: Febr. o. deshalb- nicht vereinbar flnv mit d«n angeführten Bestimmung«: , der älter» Gesetze.,, weil nach diesen de» Provinzial - Ständen dst Wetzt, welche Veränderungen in Personen- und: Eigenthumsrechte» sowie iw den '^Steuern zum Gegenstände habe») ft lange jyrBerachüng vorgelegt werden j sollen, als kiine allgemeine ständMe VrtsammluNge» stattfindest, die Wtrift '^'7' jsamkeit der letzte»» aber auf die Berathung über alle Gegenstände desGe^ !setzgebung, welche Vie persönlich,» und GigenchumSrechte der StaatSbürgfs mit Einschluß der Steuern betreffen, sich erstrecken soll, während nach de» - Verordnungen vom 3. Febr. o. dieser ständische Beitath dem Verewigten: ! Landtage nicht unter allen Umständen zustcht, vielmehr auch von den AuS«