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oder irgend ein andere« StaatSschuldendo/umeNt ausgestellt werden soll, ohne die Zuziehung und Mitgarantrr der kunfngin reichsständischen Bcrsamm- lung; während §4 der Verordnung vom 3. Febr. v. über die Bildung de« Vereinigten Landtag« die Rothwendigkeit dieser Zuziehung und Mitgarantie auf diejenigen neuen Darlehen beschränkt, für welche da« gesammte Ver mögen und Eigentbum de« Staat« zur Sicherheit bestellt wird. Ferner: 2) nach §. 8 der Verordnung vöm 3. Febr. o. über die Bildung de« Ber einigten Landtag« in den dort vorgesehenen Fällen bei Aufnahme ,ener Dar lehen die ständische Mitwirkung durch Zuziehung der ständischen Deputation für da« Staatsschuldenwesen ersetzt wird. IV. Endlich lauten die ßtz. 8 und 9, und 13 und 14 der Verordnung vom 17. Zan. 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesammteri Staats schuldenwesen« wie folgt: «VIII. Unser Staatsrath hat bet Gelegenheit sei ne« wegen der Verordnung über die rechtliche Natur der Domamen in den neuen und wiedereroberten Provinzen abgegebenen Gutachten« vom 30. Jun. 1818 beseit«'darauf angetragen, ,däß bei der fcrnern Ausführung dMDo- mainenverkaufs eine besondere Behörde niedcrgesetzt werde, welcher die Ver- bindlichteit obliege, für die Verwendung der Kaufgelder zur Schuldentilgung zu sorgen.' Zn Berücksichtigung diese« Antrags und zur Ausführung der m gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmung setzen wir daher eine von der übrigen Staats- und Finanzverwaltung ganz abgesonderte Behörde unter fdcr Benennung .Hauptverwaltung der Staatsschulden' hiermit ein. IX. Diese Behörde soll auS einem Präsidenten und vier Mitgliedern be stehen. Wir ernennen hierzu den wirklichen geheimen Oberfinanzrath Ro ther zum Präsidenten, den wirklichen geheimen Oberfinanzrath Domdechan-. ten v. d. Schulenburg zum ersten Mitglied«, den Landrath und Domherrn v. Panwih zum zweiten Mitgliede, den hiesigen StadtgerichtSdirector Beelitz zum dritten Mitglied und den Chef de« hiesigen Handlungshauses Gebrüder Schicklcr, David Schickler, zum vierten Mitgliede. 'Zn Zukunft und beim Abgänge des Präsidenten oder eines dieser Mitglieder werden uns von der künftigen reichsständischen Versammlung und bi« zu deren Errichtung von dem StaatSrathe drei Individuen zur Auswahl eines derselben vorgcschlagen. Dem Präsidenten liegt die Leitung des Ganzen ob, außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und daher auch gleiche Verantwortlichkeit. Xsll. Endlich ist die StaatSschuldenverwaltungshehörde verpflichtet, der künftigen reichsständischen Versammlung alljährlich Rechnung zu legen. Bis zur Einführung derselben tritt der Staatsrath an deren Stelle. Die Er- theilung der Decharge behalten wir un« nach.Maßgabe des Ms von ersterer, vorläufig aber von letztcrm zu erstattenden Gutachten« vor. XIV. Bis die reichsständische Versammlung zusammengetreten sein wird, soll statt ihrer eine Deputation des hiesigen Magistrate mit der Staatsschul- denverwaltungSbehörde die eingelösten Staatsschuldendocumente alljährlich nach erfolgtem RcchnungSschluß in gemeinschaftlichen Verschluß nehmen und für hexen abgesonderte und sichere Aufbewahrung bei dem Depositorium des Kam- mergerichtö Sorge tragen. Vor der Niederlegung werden jedoch jedesmal die Nummern und Lettern der eingelösten Documente zugleich mit der Rech nungslegung der Verwaltungsbehörde zur öffentlichen Kenntniß gebracht wer den. Dagegen sagt die Verordnung vom 3. Febr. o. über die Bildung de« Vereinigten Landtags im tz. 8: .Außerdem hat der Vereinigte Landtag a) nach Ärt. IX der Verordnung vom <7. Zan. 1820 unS die Candidaten für die bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden erledigten Stellen vorzuschlagen, und ü) nach Art. XIII derselben Verordnung die Rechnungen der Hauptver waltung der Staatsschulden auf Grund der durch die Deputation für das Staatsschuldenwesen zu bewirkenden vorläufigen Prüfung abzunehmen und uns mittels besonderer Gutachten zur Dccharge vorzulegen. Wenn der Ver einigte Landtag nicht versammelt ist, werden diese Geschäfte durch den ver einigten ständischen Ausschuß besorgt.' Und eS sagt die Verordnung vom 3. Febr- o. über die periodische Zusammenberufung des vereinigten ständi schen Ausschusses und dessen Befugnisse in dem tz. 4: , Der vereinigte ständi sche Ausschuß hat in Vertretung des Vereinigten Landtags die im §. 8 un serer Verordnung vom heutigen Lag über die Bildung de« Vereinigten Land tage bezeichneten, das Staatsschuldenwesen betreffenden Geschäfte zu besorgen.' Endlich sagt die Verordnung vom 3. Febr. e. über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen im §. 4: ,Zum Wir kungskreis der Deputation gehören außer der ihr im 6 der Verordnung über die Bildung des Bereinigten Landtags übertragenen Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegsanleihen folgende Geschäfte: I) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikel XIV. der Verordnungen vom 17. Zan. 1820 ge meinschaftlich mit der Hauptverwaltung der Staatsschulden die eingelösten StaatSschuldendocumente in Verschluß zu nehmen und deren Depositen beim Kammergericht zu bewirken. 2) Sie hat die Zahrcsrechnung über die Ver zinsung und Tilgung der Staatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Oberrechnungskammer revidirt worden, zu prüfen und das darüber von dem Vereinigten Landtage oder dem vereinigten ständischen Ausschüsse bei dessen nächstem Zusammentritte nach Artikel 13 der Verordnung vom 17. Zan. 1820 an uns zu erstattende Gutachten vorzubcreiten. 3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außerordentliche Revisionen der Staats schuldentilgungskaffe und der Controls der Staatspapiere vorzunehmen.'« - Wir hegen die Ucberzeugung, daß die erwähnten Worte der Verordnun gen vom 3. Febr. c. mit den angeführten Bestimmungen der Verordnung vom 17. Jan. 1820 unvereinbar sind, insofern «I) nach der Verordnung vom 17. Jan. 1820 die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden von der reichsständischen Versammlung vorgeschlagen werden sollen und jene Be hörde verpflichtet sein soll, der reichsständischen Versammlung alljährlich Rech nung zu legen; während nach den Verordnungen vom 3. Febr. o., wenn der Vereinigte Landtag nicht versammelt ist, durch den vereinigten ständischen Ausschuß die Candidaten für die bei der Hauptverwaltung der Staatsschul den erledigten Stellen vorgeschlagen und die Rechnungen dieser Behörde ab genommen werden; 2) die nach der Verordnung vom 17. Jan. 1820 zum Wirkungskreise der Reichsstände gehörige Entgegennahme und Deposition der eingelösten StaatSschuldendocumente duxch die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen vorgenommen wird.» Im Hinblick auf die vorstehend hervorgchobencn Gegensätze zwischen den Verordnungen vom 22. Mai 1815 und 17. Jan. 1820 einerseits und den Verordnungen vom 3. Febr. o. ande rerseits hegen wir die Ucberzeugung, daß die mehrerwähnten ältern Gesetze in den hervorgchobencn Punkten noch zu Rechte bestehen." (A. Pr. Z.) c? Puris, im Mai. Die plötzliche Annäherung seiner mächtigsten Rach, barn (Frankreich und Rußland) hat in ganz Deutschland eine» tiefen Ein druck hervorgebracht. Jeder Deutsche erblickt in diesem Ereignisse wo nicht sofortige Gefahr, doch wenigsten« eine Drohung für die Zukunft. E- dürft« daher nicht unangemessen sein, einige Zeilen Ler Betrachtung zu widmen, inwieweit diese Besorgnisse gegründet oder übertrieben sein mögen. Wir stellen un« nicht die Aufgabe, dir Ursachen zu ermitteln, welche dte Veränderung der russisch-französischen Politik hrrbeiführten, und die In teressen abzuwägen, welche die neuen Alliirten veranlassen könnten, Deutsch land anzugreifen oder verderbliche Einflüsse auf dessen innere BekhälMisse auszuüben, dies würde die Grenzen eine« Zeitungsartikel« überschreiten; nein, wir wollen nur die Lage Deutschland« Frankreich und Ruß landgegenüber prüfen, und hoffen, aus einer unparteiischen Brurthrilung der Verhältnisse manche Ursache der Beruhigung für die Zukunft schö pfen zu dürfen. Wenn wir von Deutschland sprechen, so versteht e«Hch wol von selbst, daß wir die Gesämmtheit der auf deutschem Boden gebil deten Staaten meinen, die 40 Mill. Menschen, die leider seit einem Jahrtausend kaum ein Mal einig, dann aber auch siegreich waren (1813); wir wollen nicht bezweifeln, daß gleiche drohende Gefahr sie wieder einig finden würde. - Seit Mitte des vorigen Jahrhunderts bis zum Frieden von 1815 fand eine gänzliche Umgestaltung aller frühem europäischen Verhältnisse statt. Durch große Anstrengungen aller Art hatte das französische Volk in diesem großen Entwickelungskampfe die erste Stelle eingenommen und die auf französischem Boden entsprossenen Ideen, welche die Revolution herbeiführten, wurden durch die französischen Eroberungen über Frankreichs Grenzen verpflanzt. So, blutig diese Einimpfung war, so ungerecht dies« Kriege an sich meistens genannt werden mußten, so verderblich dieselben auf die Ruhe und den Wohlstand der eroberten Länder zu jener Zeit ein wirkten, so ist doch nicht in Abrede zu stellen, daß sie ganz Europa zu einer raschem Entwickelung des politischen und socialen'VerfländnifftS''führ-' ten, zu einer Entwickelung, welche unter den frühem Verhältnissen t» Jahrhunderten schwerlich erreicht worden wäre. Die Ideen, welche durch die Revolution in die Welt geschleudert wurden, gähren und keimen bei allen Völkern fort und rufen in jedem Lande nach seiner Eigenthümlich- kcit allgemeines Drängen nach Reform und Fortschritt hervor, Mögen die Freunde des wahren Fortschritts Kraft genug besitzen, um einerseits die Staaten auf der Bahn der zeitgemäßen Verbesserungen rüstig fortzu bewegen, auf der andern Seite aber dieselben vor den Schrecknissen, welche Frankreich erlebt hat, und überhaupt vor Ausartung und Uebertrei- bung jeglicher Art zu bewahren. Es hat allerdings den Anschein, als ob es Deutschland Vorbehalten sei, der Welt das schöne Schauspiel zu geben, wie ein Volk aus frühem veralteten Verhältnissen in andere, den Zeit- bedürfnissen angemessene im Wege friedlicher Berathung übergeht und die mit Besonnenheit erörterten Grundsätze in ruhiger Kraft in praktische An-' Wendung bringt. Möge der großartige Versuch einer solchen Umgestal tung der Verhältnisse, welcher in diesem Augenblick im Angesicht der gan zen Welt in Preußen vor sich geht, sich so segensreich entwickeln, wie es gewiß alle wohlgesinnten Deutschen wünschen! Dann wird unser Volk den Ruhm der Besonnenheit, welchen es in mancher Hinsicht schon ge nießt, auch auf dem politischen Felde wohl begründet haben und die Re- örmcn desto sicherer und im Frieden genießen, welche Frankreich unter so »lutigen Auftritten zu erkämpfen hatte. So bedeutend sich das französische Volk in dem Riesenkampse gegen die veralteten Institutionen der Vergangenheit sowol in seiner eignen Mitte als außerhalb seiner Grenzen zeigte, in diesem PrincipicnkaMpfe, der die Welt erschütterte und wahrend 20 Jahren alle Länder Europas in Blachfelder verwandelte, so scheint doch dieses große Volk jetzt durch eine frühem Anstrengungen erschöpft; es scheint, nachdem die ihm von >cr Vorsehung zugetheilte Mission, die Welt aus ihrem frühern Schlum mer zu erwecken, vollbracht ist, ermattet, und seit dem Frieden von 1815 chen wir die Franzosen ausschließlich beschäftigt mit kläglichen Kämpfen >cr Rcdnerbühne, mit Kammerintrigucn und andern unerheblichen Fra gen, oft erinnernd an die Zeiten des Verfalles der römischen Weltherr- 'chaft. Sogar Frankreichs Eroberungen seit dieser Zeit winden ihm in Algerien und Oceanien einen zwar blutigen, aber für jeden wahren Krie ger unerfreulichen Lorberkranz. In diesen unerquicklichen Kämpfen führt ruch der Sieg zu keinem bleibenden Vortheil für das Mutterland, welchem immer neue Opfer an Geld und Menschen angesonnen werden, um diese mehr dem Ehrgeiz Einzelner als dem Gesammtwohle nützenden Eroberun gen zu behaupten. Während dieser Zeit hat sich eine neue Macht erhoben: die Dampf kraft, welche die Welt umgestaltct. Frankreich scheint der letzte Staat zu sein, welcher diese Macht anerkennen und sich aneignen will. In Eng land und Amerika entstanden, verbreitete sich die Anwendung der Dampf kraft besonders als allgemeines Transportmittel bald über Belgien, Sach en, Preußen, Oesterreich, Baiern, Bade» und die meisten andern deut- chen Staaten; Italien und Rußland eignen sich ebenfalls das neue Trans- wrtmitlel an. Frankreich war besonders mächtig und im Krieg« furcht-