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8L9 senbahncompagnic ausgegebencn, auf den Nominalwcrth von >00 Lhlr. lau tenden Aktien bleibt ferner als eine von der Staatskasse zu vertretende, für jeden Inhaber gültige, unkündbare. Schuldfoderung bis mit Ende des Monats September 1855 in Kraft und Gültigkeit. 7) Die noch unabgelaufcncn, auf die Termins; Ende März und September 1847 lautenden Zinscoupons dieser Actien werden zu den gedachten Fristen von Seiten der Staatskasse mit 2 Lhlr. für jedes Ssück eingelöst werden. Von Eintritt des zuletztgedachten Termins an sind hingegen auf jede zu dem Ende urschriftlich zu präsenti- rendc Actie gegen Rückgabe des alten Talons bei einer durch unser Finanz ministerium noch zu bestimmende» Kasse neue, ebenfalls auf 2 Lhlr. halb jährige Zinsen lautende, Ende März und September jedes Jahres fällige, bis mit Ende Septembers 1855 reichende Coupons in Empfang zu nehmen. Hierbei wird durch einen auf die Actien aufzudrückcnden Stempel besonders bemerklich gemacht werden, daß dieselben nur noch eine Schuldfoderung re- präsentiren. 8) Zinsen, welche innerhalb vier Jahren vom Zahlungstermin an nicht erhoben worden sind, verfallen der Staatskasse, und es werden mit Ablauf dieser Frist die betreffenden Coupons ungültig, dafern nicht die vor genannte Kasse vor Eintritt der gedachten. Verjährung von dem Antrag auf Edictalladung wegen der entsprechenden Dokumente Kcnntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsvcrfahrcn nach K. !> nachstehend stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt dcrRcchtskraft desPräclusivcrkcnntnisseS schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor been digtem Mortificationsverfahrcn nicht ausgczahlt werden konnten, der Staatskasse, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkennt nisses an nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier- und beziehentlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder Anspruch an die Staatskasse. 0) Wegen verlorener, untergegangcncr oder sonst ihren Inhabern abhanden ge kommener Actien oder Zinsabschnitte haben die Bethciljgten das für die Amortisation königl. sächsischer Staatspapicre in dem Befehle vom 25. Juli 1777 und vom 6. Oct. 1824 vvrgeschricbenc und mit der alleinigen Aus nahme, daß statt der in der angczogenen Verordnung festgesetzten Verjäh rungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige tritt, zur analogen Anwendung kommende Edictalverfahrcn bei dem Appcllationsgcrichtc zu Dresden zu be antragen und nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Prä- clusion, von einer durch unser Finanzministerium noch zu benennenden Be hörde, welche die Mortificatio» öffentlich bekannt macht, die Ausstellung neuer, an die Stelle der mortificirtcn tretender Documentc, sowie Auszahlung der verfallenen Zinsen zu erwarten. 10) Den Anspruch irgend einer Art auf Betheiligung an den Erträgen der Sächsisch-Baicrschcn Eisenbahn sowie an dem zeithcrigen Eigenthumc der Sächsisch-Baierschen Eiscnbahncompagnic überhaupt gewähren die mchrgenannten Actien fernerhin nicht. N) Diesel ben sollen im Laufe des Jahres 1855 gegen auf jeden Inhaber lautende verlooSbarc Staatsobligationen zum Nominalbeträge von 10v Lhlrn. nebst Talons und Coupons zu Drei vom Hundert jährlicher Zinsen umgetauscht und die wegen dieses Umtausches sowol als wegen Auslosung der gedachten Staatsobligationen und sonst weiter crfoderlichen Anordnungen seiner Zeit getroffen Werden. So geschehen zu Dresden, am 1. April 1847. Fried rich August, (h. 8.> Heinrich Anton v. geschau. Johann Paul v. Fal kenstein. Albert v. Carlowitz. II. Nachdem das Direktorium und der Ausschuß der Sächsisch-Baier- schcn Eiscnbahncompagnic an die königl. sächsische Staatsregierung die An frage, ob und unter welchen Bedingungen dieselbe zu einer Ucbernahme des ganzen Sächsisch-Baierschen Eisenbahnuntcrnehmcns geneigt sei, gerichtet und die genannte Regierung hierauf mittels cömmiffarischen Erlasses vom 14. Oct. 1840 sich zur Verhandlung über eine auf Grund K. 7 6 der unterm 22. Jun. 1842 landesherrlich bestätigten Statuten zu treffende freie Vereinigung, mit Vorbehalt ständischer Zustimmung, bereit erklärt hat; so ist von ernanntem Direktorium zur Bcschlußnahme hierüber eine außerordentliche Generalver sammlung für den >8. Dec. v. I. in Gemäßheit §. 47 der Statuten und un ter Angabe jenes Zweckes der Versammlung cinbcrufen, von selbiger aber mit 1024 gegen 301 Stimme der nach Z. 53 der Statuten für alle Gesellschafts- Mitglieder ohne Unterschied verbindliche Beschluß gefaßt worden, ihr ge- sammtes Eigenthum mit allen Rechten und Verbindlichkeiten dem königl. säch sischen Staätsfiscus oder der königl. sächsischen und der herzogl. sachsen-al- tenburgischcn Staatsrcgicrung in Gemeinschaft zu überlassen, dafcrn die königl. Regierung für die Actien entweder auf acht Jahre von Michaelis 1847 ab 4 Proc. Zinsen, nach Ablauf dieser Frist aber 3 Proc. Zinsen tragende Staatspapiere, oder 3>/,proc. Staatspapicre sofort gibt und die Verbindlich keit übernimmt, diese Obligationen mittels successiver Auslosung zum Nomi nalbetrag einzulLscn. Es ist dabei, daß sich mit Vollziehung der hierüber zu treffenden Uebcrcinkunft die Sächsisch-Baierschc Eiscnbahncompagnic in Gemäßheit der tz. 7 I> der unterm 22. Jun. >842 landesherrlich bestätigten Statuten enthaltenen Bestimmung auflösc, erklärt, auch dem Directorium und dem Ausschüsse der Gesellschaft die Ermächtigung zu Ausführung des gefaßten Beschlusses crtheilt werden. Nachdem nun die königl. Regierung nach erfolgter ständischer Zustim mung das Eigenthum der Compagnie gegen Gewährung der ersten der von letzterer gestellten Federungen zu übernehmen beschlossen, zu dem deshalb nö- thigcn Vertragsabschlusse aber den königl. sächsischen geheimen Finanzrath Karl Wolf v. Ehrenstein mit Auftrag versehen, hiernächst das herzogl. sach- sen-altenburgische Gouvernement beschlossen hat, die gedachte Uebereinkunft gleichergestalt wie für die königl. sächsische Regierung auch für sich und in seinem Namen, jedoch mit der ausdrücklichen Bestimmung zur Vollziehung bringen zu lassen, daß der hiernach auf die herzogl. Regierung übergehende Antheil am Sächsisch-Baicrschcn Eisenbahnunternehmcn sammt allen damit verbundenen Rechten und Verpflichtungen von dem Zeitpunkt an, zu wel chem jene Uebereinkunft in Wirksamkeit tritt, ohne weiteres auf die königl. sächsische Regierung übergehe; so ist zwischen der königl. sächsischen Staats regierung, für den königl. Staatsfiscus, vertreten durch den königl. sächsi schen geheimen Finanzrath Karl Wolf v. Ehrcnstein einerseits, der Sächsisch- Baierschen Eisenbahncompagnie, durch deren Directorium unh Ausschuß anderer seits, folgender UcberlassungSvertrag abgeschlossen worden- 1) Die Sächsisch- Baiersche Eiscnbahncompagnic hat die Sächsisch-Baiersche Eisenbahn mit allem gubehör, inglcichen die Zweigbahn von Werdau nach Zwickau mit allem Zubehör, und überhaupt ihr gestimmtes Eigenthum an unbeweglichen und beweglichen Gegenständen, auch FoderungSrechten und Verbindlichkeiten aller Art an die, dabei zugleich das herzogl. sachsen-altenburgische Gouvernement vertretende königl. sächsische Staatöregierung abgetreten und derselben die ihr bestellten Cautionen sowie den für die Beamten und Angestellten der Compagnie an- gesammelten Untcrstützungsfonds überlassen. 2) Die königl. sächsische Staats regierung nimmt dies für sich und das Herzog!, sachsen-altenburgische Gou vernement bestens an und bekennt, daß ihr das gesammte Eigcnthum der Compagnie mit allen Rechten und Verbindlichkeiten unter Uebcrgabe der tz. I gedachten Cautionen und des daselbst erwähnten stnterstützungSfondt abgetreten, beziehentlich überwiesen worden, solchergestalt aber von der Com pagnie, deren vollständige Liberation Ramens beider Regierungen andurch zu gleich ausgesprochen wird, etwas Weiteres nicht zu gewähren oder zu vertreten ist. 3) Dieselbe erklärt, hierdurch für die ihr und der herzogl. sachsen-alten- burgischcn Regierung gegen die Compagnie zustehendcn Federungen Befrie digung erlangt zu haben, und verspricht, sämmtlichc Obliegenheiten der Com pagnie, namentlich auch die ourch Ausgabe von Prioritätsobligationcn ent standenen, zu erfüllen, sowie alle und jede an die Compagnie zu machende Ansprüche, gleich viel aus welchem Grunde solche hcrrühren und von wem sie erhoben werden, zu vertreten, den Untcrstützungsfonds aber im Interesse der Beamten und Angestellten der Compagnie zu verwalten und zu verwen den. 4) Die königl. sächsische Staatsregierung übernimmt den Mitgliedern der Compagnie gegenüber die Verpflichtung, die mit den Actien ausgegebe- ncn Dividendcnscheine, deren dritter und letzter auf den Termin Ende Sep tember >847 lautet, bei Verfall durch Zahlung von Zwei Thalern für das Stück einzulösen, bei und nach Eintritt des letztbcmcrkten Termins aber den Actieninhabcrn gegen Vorzeigung der Actien und Rückgabe der Talons an- derwcitc, auf sechzehn halbjährige Zinsbeträge zu 2 Thlr. für jede Actie lautende und daher bis mit September 1855 reichende Zinscoupons auSzu- händigen, nach Ablauf dieser Frist endlich sämmtliche Actien der Sächsisch- Baierschen Eiscnbahncompagnic gegen königl. sächsische Staatsobligationen zu 100 Thlr. Nominalbetrag jede, nebst Talons und 3 Proc. Jahreszinsen ergebende Coupons umzutauschcn und gleichzeitig für selbige wegen successi ver Ausloosung und Vergütung der ausgeloosten Obligationen zum Nomi nalbeträge die crfoderlichen Bestimmungen zu treffen, hierbei aber den Til gungsfonds zu mindestens einem Dritthcil Proc. der gesammtcn Schuld, inglcichen dem Betrage der durch die Rückzahlung entstehenden ginserspar- nissc fcstzusetzcn. 5) Vorstehende Zusicherungen werden von der Compagnie unter der Erklärung bestens angenommen, daß außer Demjenigen, was darin den Actieninhabcrn zugesagt worden ist, Seiten derselben irgend ein weite rer Anspruch an die bei dem Unternehmen betheiligten Stäatsregierungen oder an die genannten Bahnen selbst und an Vas zeitherige Eigcnthllm der Gesellschaft nicht gemacht werden kann. 6) Mit Vollziehung gegenwärtiger Uebcrcinkunft ist die Sächsisch-Baiersche Eisenbahncompagnie nach §. 7d ihrer Statuten aufgelöst, und cs erlöschen dadurch zugleich die derselben von den bei dem Unternehmen betheiligten Staatsregierungen des Königreichs Sachsen und des HerzogthumS Sachsen-Altenburg zugestandenen Rechte so wie die dagegen übernommenen Verpflichtungen. Die ausgegebcnen Actien verlieren ihre bisherige Wirksamkeit und Geltung als Theilnahmeschcinc und gewähren dagegen ihren Inhabern lediglich eine Federung an den Staats- flscus im Nennwert,he von 100 Thlr. nebst Zinsen, wie oben §. 4 bemerkt. Urkundlich ist diese Uebereinkunft von dem dazu ernannten Commissar Na mens der königl. sächsischen Regierung einerseits, von dem Directorium und Ausschüsse der Sächsisch-Baierschen Eisenbahncompagnie andererseits, vollzo gen worden. So geschehen Leipzig, am I. April 1847. (1.. 8.) Karl Wolf v. Ehrcnstein. Der Sächsisch-Baicrschcn Eisenbahncompagnie: Directorium: I)r. Hoffmann. F. A. Dorn. Ausschuß: Heinr. Poppe. H. W. Schmidt. III. Bekanntmachung und Verordnung, die Sächsisch-Baiersche Staats eisenbahn betreffend, vom I. April 1847. Die Leitung des Baus und Be triebs bei der Sächsisch-Baierschen Staatscisenbahn ist vom heutigen Lage an, unter Vorbehalt weiterer Organisation der dieSfallsigen Verwaltung, einer den, Finanzministerium unmittelbar untergebenen Behörde übertragen worden, welche zu Leipzig ihren Sih hat und innerhalb des ihr angewiesenen Geschäftskrciscs, unter der Vollziehung: «Königliche Dircction der Säch sisch - Baierschcn Staatscisenbahn» die crfoderlichen Verfügungen an die be troffenen Unterbehörden zu erlassen hat. Die letztern werden daher hierdurch angewiesen, den solchergestalt an sie gelangenden Erlassen gebührend Folge zu leisten. Dresden am I. April 1847. Finanzministerium, von Zeschau. Roßberg. Wasserstand am Pegel der riesaer Elbbrücke am 3. April früh 7 Uhr: 2° 16" über 0. Staatspapicre. Amsterdam, 30. März. 2'/,pc. Int.58^,0; Rußl, 5pc. Hope 104»/,; 4'/-pc. Handelsg. 173'/,. Frankfurt a. M., I. April. Oestr.Bkact. 1908; 250 Fl. L. II9'/°Br.; 500 Fl. L. 153-/, Br.; Bair. 3-/-pc. 93»/,; Bad. 50 Fl. L. 58 Br.; Darmst. 50 Fl. L. 74-/2 Br.; 25 Fl. L. 27-/,; Nass. 25 Fl. L. 25'/g; Sard. 36'/, Br.; Kurhess. 32'/,. Paris, 29. März. 5pc. 116. 75; 3pc. 78. 99; Neap. 102. Wien, 31. März. Bkact. 1592; Met. 5pc.I<!8; 4pc. 99; 3pc.71; 500Fl.L. 153'/,; 250 Fl. L. 119'/,. — Karlsruhe, 30. März. Bei der heute hier stattgehabten fünften Ge- winnziehung der badischen 35-Fl.-Loose der Anleihe vom Jahr 1845 sind auf die nachstehenden Nummern die beigesetzten Hauptpreise gefallen: Nr. 218,023 50,000 Fl.; Nr. 137,186 15,000 Fl.; Nr. 367,628 5000 Fl.; Nrn. 39,833, 164,301, 167,304, 320,400 2000 Fl.; Nrn. 35,663, 137,154, 164,078, 164,092, 164,328, 169,395, 225,758, 237,364, 281,509, 352,788, 359,852, 392,075 und 392,098 1000 Fl. Disconto. Amsterdam, 30. März. 4°/,. Frankfurt a. M., 1. April. 4 Metten. Frankfurt a. M., I. April. Taunusb. 358'/,; Nordb. 73; Bexb.92'/-. Paris, 29. März. Eis.St. Germ. 1008»/,; Verfall, r.345; l. 217>/2; Paris-Orleans 1275; Paris-Rouen 867'/,; PariS-Strasburg 435; Paris-Lyon 437'/-; Rouen-Havre 867'/,; Marseille-Avignon 810; StraSburg- Basel 205; Orleans-Bordeaux 517'/,; Nord 630. Wien, 31. März. Nordb. 177'/-; Gloggn.121; Mail. 108'/°; Ljvorn.93; Pesth. 98'/-. Verantwortliche Redaction: Professor Bülau. Druck und Versag von U. M. in Leipzig.