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SSL deSfallS behauptete Bedenken in keiner Weise begründet sei, und räch der Kammer an, die» gleichfalls auszusprechen. Haben aber die übrigen in der fraglichen Protestation enthaltenen Be denken bereits im Bericht ihre Erörterung gefunden, so glaubt die Deputa tion im Betreff der Protestation selbst den Antrag stellen zu können: „Die Kammer wolle dieselbe theilS für unbegründet, theilS durch die unter II. I, 2. und 3 gefaßten Beschlüsse für erledigt erklären, selbige jedoch noch der ersten Kammer mit zugehen lassen." Der Schlußantrag der Protestation, nach welchem die Kammer sich we gen ihrer verfassungswidrigen Zusammensetzung für incomvetent erklären und die sofortige Veranstaltung neuer Wahlen und Berufung eines verfassungs mäßigen Landtags beantragen soll, enthält ohnehin einen Widerspruch im Beisatz und würde, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung der Kam mer erwiesen wäre, dann um so weniger eine Folge haben können, als, wenn die Kammer inkompetent ist und keine gültigen Beschlüsse fassen kann, sie auch den nicht fassen darf, den die Protestation verlangt. Und somit schließt denn die Deputation den ihr abverlangten gutacht lichen Bericht, indem sie nur noch bemerkt, daß die Verhandlungen zur Ver- faffungSurkunde und zum Wahlgesetze (nach den LandtagSactcn vom Jahre I83V) kein Material zur Entscheidung einer der oben behandelten Fragen darbieten, zugleich aber, wie am vorigen Landtage bei einer andern Gelegen heit geschehen ist, darauf aufmerksam macht, daß auch die gegenwärtige Be richterstattung wieder unverkennbar darlegt, wie nothwendig die Aufstel lung eines zweckmäßigere Lcgitimationsvcrfahrens bei dem jedesmaligen Be ginn eines Landtags und die definitive Verabschiedung der Landtagsordnung »st. Dresden, am 17. Febr. 1847. Die erste Deputation der zweiten Kam mer. vr. Haase. Todt, Berichterstatter. Scheibner. Hensel l. Metzler, v. Römer. Eiscnstuck. Beilagen. An den Herrn Präsidenten der zweiten Kammer der Ständcvcrsammlung. Nach Anzeige der Kreisdirection zu Budissin hat der Stellvertreter des Landtagsabgcordnctcn für den 23sten bäuerlichen Bezirk, Karl Gottlieb Schä fer, durch den Verkauf seines Freigutes in Ebersdorf die Qualification als LandtagSabgeordnetcr verloren. Nun ist zwar die Wahl eines neuen Stellvertreters an die Stelle eines auSgeschiedencn in der Regel sofort, auch während der Dauer des Landtags, zu veranstalten, cs kann aber diese Regel dann eine Ausnahme leiden, wenn eS sich, wie in dem gegenwärtigen Falle, von einem Bezirke handelt, wo der LandtagSabgcordnete selbst nach dein Landtag ausscheidct, und vorauszusehen ist, daß die anderwcite, mit diesem Ausscheiden wirkungslos werdende Wahl des Stellvertreters entweder gar nicht oder doch nur kurze Zeit vor dem Schlüsse des Landtags zu Stande kommen könnte, sodaß die darauf verwen deten Arbeiten und Kosten als vergebliche sich darstellcn würden. Letzteres dürfte im gegenwärtigen Falle, besonders dann anzunehmcn sein, wenn bei jetzigem Landtag eine längere Abwesenheit dcS Abgeordneten Zische nicht zu besorgen wäre, und es glaubt daher das Ministerium des Innern, mit Be rücksichtigung des Umstandes, daß eine neue Wahl einen Zeitraum von drei bis vier Monaten erfodern dürfte, von einer diesfallsigen Einleitung absehen zu müssen. Man ersucht den Herrn Präsidenten der zweiten Kammer der Stände versammlung, die Kammer hiervon in Kcnntniß zu setzen. Dresden, den 6. Nov. 1845. Gesammtministerium. v. Könneritz. L. An die hohe zweite Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen. Eingegangen bei der zweiten Kammer am 15. Febr. 1847. vr. Rüder und 781 stimmberechtigte Bürger der Stadt Leipzig bitten, daß die hohe zweite Kammer ihre dermalige Zusammensetzung für eine ver fassungswidrige erkennen möge, und protestiren gegen deren etwanige Beschlüsse. Als der gegenwärtig versammelte außerordentliche Landtag berufen wurde, ohne daß von der Regierung neue Wahlen für die erledigten Abgeordneten stellen veranlaßt worden waren, erwarteten wir mit Zuversicht, daß die hohe zweite Kammer ihre keineswegs verfassungsmäßige Zusammensetzung erkennen, sich für inkompetent erklären und dadurch die verfassungsmäßige Vervollstän digung der Kammer herbciführen werde. Nach 8-71 der Verfassungsurkunde scheidet am Schluffe jeden ordent lichen Landtags ein Drittheil der Abgeordneten aus und wird durch neuge wählte ersetzt. Mit dem Schluffe des letzten Landtags hatte demnach das betreffende Drittheil aufgehört, Abgeordnete zu sein, und war zu keiner Handlung eine« Abgeordneten mehr befugt. Dessenungeachtet wurde diese« auSgeschiedene und nicht mehr legitimirte Drittheil von der Regierung einbcrufen. ES hat zwar in dieser Beziehung auf dem Landtage 1836/37 eine Vereinbarung zwischen Regierung und Standen stattgefunden, sie betraf aber andere bestimmte Fälle und ist heute nicht mehr anwendbar, auch die Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit überflüssig; denn wenn man ihr allgei meine Gültigkeit beilegen wollte, so würde eine Abänderung oder Erläute rung der Verfassung vorliegen, die eben sowenig den Vorschriften dcS 8- -52 der Verfaffungsurkundc entspricht, als sie die gesetzliche Publikation erlangt hat. Nach 8- 68 der Verfassungsurkunde besteht die zweite Kammer au« 75 Abgeordneten; zwei ritterschaftliche, fünf städtische und ein bäuerlicher Ab geordneter waren aber bereits beim Ausschreiben des außerordentlichen Land tags ausgeschieden, ohne daß die Regierung auf Wiederbesetzung der Stel len derselben Bedacht genommen, während nicht zu bezweifeln, daß genü gende Zeit zur Veranstaltung der Wahlen vorhanden war. Die Zusammensetzung der Kammer würde auch völliger Willkür preis gegeben sein, wenn man die Unausführbarkeit der Wahl anerkennen wollte. Der 8- 69 der Verfassungsurkunde bestimmt, daß der Stellvertreter nur in Fällen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung der Abgeordneten in die Kammer eintreten soll; dagegen im Falle des Todes oder des gänzlichen Austritts nur dann, wenn ein solcher Fall erst während des Landtags oder so kurz vor demselben stattgefunden hat, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl, sowol eines Abgeordneten als eines Stellvertreters, vorzunehmen. Dieser dem Wortlaute nach von dem Rechte, der Logik und dem Begriff eines Stellvertreters unabweislich gebotenen Bestimmung ungeachtet hat die Regierung die verfassungsmäßig völlig unbe rechtigten Stellvertreter auSgeschicdencr Abgeordneten einbcrufen. Der §. >8 des Wahlgesetzes, welches ebenfalls von Einberufung der Stellvertreter spricht, ist in der Fassung unklar, daß man nicht mit Be stimmtheit daraus entnehmen kann, ob nach ihr die Regierung nur eine neue Wahl veranstalten oder ob sic auch die Stellvertreter einberufen darf. Allein eine solche Bestimmung kann und darf das Wahlgesetz verfassungs mäßig nicht enthalten, cs würde damit eine Abänderung und Erläuterung der Verfassung gegeben sein, welche nur auf dem Wege zu erlangen gewe sen wäre, den die 88- *52 und 153 der Verfassungsurkunde vorschreiben. Alle Staatsbürger sind auf Festhaltung der VcrfassungSurkunde eidlich verpflichtet, der Verfassungsurkünve, welche bis jetzt als ein Fels dargestcllt wurde, den nichts erschüttern, nichts wankend machen könne. Oft sind die dringenden Wogen des Zcitbcdürfnisscs und der Zeitfode- rungen zerschellt an diesem Wort, und selbst dem gewaltiger» Geiste hat cs seine starre Macht entgegengesetzt. Wohin soll cs führen, wenn eine Stände versammlung die wichtigen Vorschriften über ihre Zusammensetzung unbeach tet läßt, wenn es der Regierung frcistehen soll, Männer an die Stellen der Volksvertreter zu berufen, welche nach klaren Bestimmungen der Verfas sungsurkunde als Abgeordnete nicht anzusehen sind? Kommt es dahin, daß einer Bestimmung der Verfassungsurkunde dircct entgegcngehandelt werden kann, so wirb damit der Glaube an die Unantast barkeit der Verfassung untergraben. Die Beschlüsse, welche die hohe Kammer auf die Regierungsvorlagen zu fassen im Begriffe steht, gehören zu den wichtigsten, es handelt sich unter Anderm darum, ob der Staat mit einer neuen nicht unbedeutenden Schuld zu belasten. Kein unabhängiges Gericht wird sich berechtigt erachten dür fen, die Beschlüsse einer verfassungswidrig zusammengesetzten Kammer zu vollziehen. Wir wollen nicht varlegen, welcher Unsicherheit die jedenfalls großen Geldmittel prcisgegeben werden, welche die Kammer bewilligen und beschaffen müssen wird, wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Be willigung unter andern Verhältnissen wieder ausgenommen wird, wie das jeden Augenblick geschehen kann. Wenn die hohe Kammer über die gegen ihre Verfassungsmäßigkeit vor liegenden Gründe beräth, so möge sic die Folgen ihrer Abstimmung sich vergegenwärtigen; sie muß vor der schweren Verantwortlichkeit, die sie »ver nimmt, zurückschrccken. Eine Verfassung findet nur in dem Herzen des Volks Leben und Gedeihen. Wir wollen wenigstens die Besorgnisse unserer Her zen ausgesprochen haben und uns frei machen von der „Schuld unzcitigen Schweigens"; wir legen hiermit feierlichste Verwahrung gegen die Verfas sungsmäßigkeit derjenigen Beschlüsse ein, welche die hohe zweite Kammer des dermaligen außerordentlichen Landtags etwa fassen sollte und verbinden da mit die Bitte: „Die hohe zweite Kammer wolle sich wegen ihrer verfassungs widrigen Zusammensetzung für incompetent erklären und die sofortige Veran staltung neuer Wahlen und Berufung eines verfassungsmäßigen Landtags beantragen." In Ehrerbietung: vr. Rudolf Rüder und nachverzeichnete Bürger der Stadt Leipzig »c. Leipzig, den 14. Febr. 1847. Wissenschaft und «Kunst. ^Hamburg, 21. Febr. „Zur preußischen Verfassungsfrage" ist hier soeben «in gehaltreiches patriotisches wohlwollendes Buch von Franzv. Florcncourt «rschienen. ES nimmt auf den neuestcn Fortschritt der preußischen Verfas sung noch keine Rücksicht, sondern behandelt den hochwichtigen Gegenstand «ben noch gänzlich als eine Frage und als eine aufrichtig monarchische Bitte, «S ist aber ungeachtet der neuen königl. Gewährung doch noch von großem Gewicht, und Interesse. Die Arc und Weise nun, wie Florencourt diese Angelegenheit, die nicht blos eine preußische, sondern eine deutsche Lebens sache ist, als freier Politiker und zugleich als treuer begeisterter Preuße und Deutscher behandelt, verdient die vollste Anerkennung des deutschen Publi kums und gewiß vorzüglich auch die Berücksichtigung der Regierung und der Vertreter des preußischen Volks. Ein besonderes Interesse gewinnt das Buch durch zwei besondere Zugaben, deren eine den speciellen Fall der be kannten Naumburger Wahlverweigcrung actcnmäßig ausführlich mittheilt, die andere vom Standpunkte der allgemein deutschen und europäischen Politik das Schicksal Polens und dessen Weltbcziehungen bespricht. In der eigent lichen Verfassungsabhandlung knüpft der Verfasser an das Buch „Die preu ßische Verfassungsfragc und das nordische Princip von einem Oestcrreicher", und cs ist interessant, zu sehen, wie ein Preuße und ein Oesterreichcr in die ser Sache denken und fühlen, in einer Sache, in welcher bekanntlich Oe sterreich und Preußen als unvereinbarliche Gegensätze gedacht zu werden pflegen. * Mainz, im Febr- August Boden zu Frankfurt a. M. hat sechs Schriften und Schriftchcn, welche er herausgab, bevor er durch seine spätere schriftstellerische Thätigkeit allgemein bekannt wurde, jetzt sämmtlich der hie sigen Z. Faber'schen Buchhandlung übergeben, von welcher sic zusammen und einzeln zu um die Hälfte herabgesetzten Preisen zu beziehen sind. Es ist keine darunter, welche durch die Zeit ihren Werth verloren hätte und fast alle bieten mehr als ihr einfacher Titel besagt. Wir machen um so lieber darauf aufmerksam, als der Verfasser in diesen wie in seinen später» Schrif ten seinen eignen Weg gegangen ist und zu den Autoren gehört, die, ohne sich Schulen und literarischen Cliquen anzuschlicßen, sich nur durch sich selbst ihren Weg bahnten.