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—- IN»^^ ^nnms -«tzneeb-I^. Wir-s^«^, Au« St Nr. 124. Freitag, 31. Mai 1907 HI. Nichtöffentliche Tanzvergnüguuge«. am lll Die Einr, di« vu! >e Liitar« di« w uns mit dM «ch« VtzrrftiMas^ trsten «echnacht»fttettag-, -MchtzliH »ese- tz«^^«, M«» I und »montag, am Tage des am am am am so. JahaU. des Vereins in werden. Jahrmarktes. - ß 4. Oefientliche Tanzvergnügungen dürfen erst eine Stunde nach Beendigung des NachmittagSaottesdiensteS beginnen und nicht über 18 Uhr nachtS dauern. Eine halbe Stunde nach Schluß der Musik müssen sämtliche Gäste das Tanzlokal Tanzregulativ und Bestimmungen Über Konzerte, Theater- «nd Singspiel-Aufführungen für de« Ver waltungsbezirk der Königliche« Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. I Allgemeine Bestimmungen. V« «.MMund" «NKt «UM «U «WM« W »M noq d« Eoim- u»d U«VtL-Nl. L»,»««»«« «i«1Uch «* AI». anntnimt. H Oeffeutliche Tanzvergnügunge«. Da» «Well,y von Leüvm usiv. an den Gaaktngönaen »um Amecke d« Einziehung von VnPnStzeiwägrn oder zur «nnchme freiwilliger Beitrüge, »der eine» tesondori» Loden Garderobearides «w, ftwie da» NujftMm -nv ho» Einsammeln sredoUWr WWchp im Lan-M 'LefoEt^ auch können eingetragene Gesellschaften im Veyeichaiffe wieder gestrichen :«er» den, wenn sie bei ihren Tanzvergnügungen oder bei sonstig^» Gelegenheiten zu Ünzutrög- lichkeiten Veranlasiung geben oder mit der ihnen durch den Eintraaverltehenen Berechtig» ung Mißbrauch treiben oder sich wiederholt Uebertretungen dieses Regulativs zu schulden kommen kaffen. Von der Aufnahme, sowie Streichung eines Vereins im Verzeichnisse wird sowohl der Vereinsvorstand, als auch die OrtSbehörde, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat, iN- Kenntnis gesetzt. Eichung eines MitgliederverzeichniffeS kann jederzeit — auch nach Aufnahme, das Verzeichnis — von her Königlichen Amtshauptmannschaft verlemgt S 17. Die Vorschriften in HS 11—16 leiden auf Gesellschaften rein zufälligen Charakters, wie Schlittenpartien, Hochzeit»', KtndtaufSgesellschasten, Jagdbiere, zu einem Ausfluge vereinigte Gesellschaften, keine Anwendung, wenn der Tanz nachmittag» statt- findst und nicht Über 10 Uhr abend» dauert, auch Personen, die nickst zu der Gesellschaft gehören, von der Teilnahme unbedingt ausgeschloffen sind. In diesen Millen ist sofort oder spätestens am Tage nachher von dem Wirte der OrtSbehörde Anzeige zu erstatten und sind die ort-statutarisch festgesetzten oder ortsüblichen Abgaben zu entrichten- auch dürfen Tanzvergnügungen dieser Art nur in Schankwirtschafttn abgehalten werden, deren ..Haltung öffentlicher TMMwnümmgen besitzt. ,rsteher Innerhalb ihre» GutSbeziM solche Tm^vergnSgungen, Königliche AmtShauptmannschast zavchatten. mngen der in H 11 Absatz S SeKchneten Art dürfen nicht vor. und an der» Vorabenden aller Gönn- und - A Die Gemeinden sind berechtigt^ bei öffentlichen Tanzvergnügunge» «in durch Gemeindebeschluß festzusetzendes und an die im voraus zu bestimmende öffentliche Kassel abzulieferndes Eintrittsgeld zu erheben. In den Orten, wo zeither ein Eintrittsgeld oder eine andere Abgabe für die Armen-, Schul» oder sonstige öffentliche Kaffe erhoben worden ist, kann das Eintrittsgeld öder die, Abgabe auch künftighin im bisherigen Umfange gefordert werden. Den mit der Vereinnahmung des Eintrittsgeldes beauftragten Personen ist zu Er hebung der Abgabe ein geeigneter Platz im Innern deS TanzsaaleS mit Tisch und Stühlen^ einzuräumeu. 8 10. Den Tanzwirten ist es nachgelassen, ein Eintrittsgeld in beliebiger Hohe^ zu erheben. 8- 13. Die Abhaltung eines nach H 11 Absatz S zu beurteilenden Tanzvergnügen» ist der Ortsbehörde spätestens 48 Stunden vorher anzuzetgen. Diese stellt hierüber eine dem Wirte der Tanzstätte vorzulegende Bescheinigung aus. Von der OrtSbehörde kann ein Verzeichnis der eingeladeneu Gäste verlangt werden. 8 14. Die Bescheinigung (S 13) ist von der Ortsvehörde zu versagen: 1 ., wenn der Nachweis fehlt, daß der Verein in da» bet der Königlichen Amt»- Hauptmannschaft geführte Verzeichnis eingetragen ist- 2 ., wenn nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß da- Tanzvergnügen einen öffentlichen Charakter hat (8 8). 8 1b. Der Wirt, in dessen Räumlichkeiten das Tanzvergnügen abgehalten werden soll, darf seine Räume nicht eher zu diesem Zwecke benutzen lassen, als ihm nicht die nach 8 13 ausgestellte Anzeigebescheinigung der Ortsbehörde vorgelegt worden ist. 8 16. Auf alle anderen Vereine und Gesellschaften, die nicht das Recht der einge tragenen Tanzgesellschaft erlangt haben, finden wegen Abhaltung von Tanzveranügunaen die für öffentliche Tanzvergnügungen -H 3—10 gegebenen Vorschriften entsprechende An wendung. verlaffen haben. H ü. Zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an den in 8 3 genannten Tagen be darf e» keiner besonderen obrigkeitlichen Erlaubnis. Der Inhaber des Tanzsaales ist jedoch verpflichtet, spätestens am Tage vor dem Tanzvergnügen der Ortsbehörde — dem Bürger meister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher — Anzeige darüber zu erstatten (vergl. auch 8 8). 8 6. Zur Abhaltung von öffentlicher Tanzmusik an anderen als den in 8 3 ge nannten Tagen, und zur Ausdehnung de- Tanzes über die in 8 4 festgesetzte Zeit bedarf es der besonderen Erlaubnis der Königlichen Amtshauptmannschaft. Ein Recht auf Abhaltung anderer Tanzmusiken, al» der in 8 3 gedachten, besteht nicht. Am 4. und b. Sonntag eine- Monat» wird nur in den in den Verordnungen des Königlichen Ministerium- de- Innern vom 16. Februar 1893, vom 31. Januar 1906 und der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau vom 19. März 1900 nachgelassenen Fällen die Erlaubnis erteilt werden. Für den zweiten Sonntag eine- Monats oder für Festraae wird die Erlaubnis in der Regel jährlich bis zu viermal und zwar höchstens einmal im Quartale**) jedem Tanz- Wirte erteilt werden. Außerdem behält sich die Königliche Amtshauptmannschaft vor, jährlich jedem Tanzwirte zweimal an Wochentagen die Abhaltung einer Tanzmusik zu genehmigen, sofern der Tanzmusik unmittelbar ein Konzert vorau-geht, wo nachweislich ein höheres Interesse der Kunst obwaltet (Symphoniekonzerte, Konzerte guter Musik kapellen und vollständiger Militärkapellen). Die Teilnahme an solchen Tanzmusiken ist jedoch nur den Konzertbesuchern gestattet. 8 7. Gesuche um Erlaubnis zur Abhaltung besonder- genehmigungspflichtiger öffent licher Tanzmusik oder zur Ausdehnung der Tanzmusik über die in 8 4 festgesetzte Zeit sind spätestens 5 Tage vorher mittel- schriftlichen, von der OrtSbehörde begutachteten An trags unter Beifügung des Tanzb, ches (vergl. Absatz 3) anzubringen. Gesuche ohne Gutachten der Ortsbehörde werden, abgesehen von besonder- dringli- chen Fällen, kurzer Hand abgewiesen. Jede, Tanzwtrt hat ein Tanzbuch zu halten, worin die jeweilige Genehmigung von Ler Königlichen Amt-Hauptmannschaft vermerkt wird. 8 8. Die öffentlichen Tanzvergnügungen unterliegen der Beaufsichtigung der OrtS- behörde. Der Veranstalter öffentlicher Tanzmusik hat Äetckzeitig mit der Anmeldung bet der OrtSbehörde (vergl. 8 b) für die polizeiliche Beaufsichtigung neben den sonst etwa orts üblichen Abgaben eine Gebühr von 1 oO H, die jedoch ortsstatutarisch erhöht werden kann, an die OrtSbehörde oder an die von ihr zu bezeichnende Kaffe zu erlegen. Pi» zur Erlegung dieser Gebühren kann die Abhaltung des Tanzvergnügens durch die OrtS behörde untersagt werden. Die Gebühr von 1 HO H nhöht sich UM die Hälfte, fall- hie Abhaltung de» öffentlichen Tanzvergnügen» über IS Uhr nacht» hinan» genehmigt wird, 8 11. Privatbälle in Privathäusern bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, doch gelten für sie die Bestimmungen über geschlossene Zeiten. Tanzvergnügungen, die von Privatpersonen für ihre Familien und eingeladenen Gäste oder von Gesellschaften oder Vereinen, die von der Königlichen AmtShauptmann- schäft in das von ihr nach 8 12 geführte Verzeichnis eingetragen sind — eingetroAtne Tanzgesellschaften —, für ihre Mitglieder und ihre besonders eingeladenen Gäste in öffent lichen Tanzlokalen veranstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Erlaubnis. Die von den Gemeinden erlassenen ortsstatutarischen oder regulativmäßigen Be stimmungen über Erhebung von Abgaben bet Veranstaltung von GesellschastS- oder Ber- etnsvergnügungen bleiben unberührt. 8 18. Die Aufnahme in das im vorstehenden Paragraphen erwähnte Verzeichnt^ ist von dem Verein oder der Gesellschaft bei her Königlichen AmtShauptmannschast unter, Vorlegung der Statuten und eines MitgliederverzeichniffeS in je 2 Exemplaren nachzusuchen. Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gilt der Verein oder die Gesellschaft al- ein getragene Tanzgesellschaft. > Die Aufnahme steht in dem freien C messen der Königlichen AmtShauptmannschast und wird jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn -er Verein Her die Gesellschaft eine Umgehung der regulattvmäßigen Bestimmungen über öffentliche Tanzmusiken bedeckt oder Wirt dir allgemeine Erlaubnis zur Ab! Veranstalten Gut-yorsteher tnner! so ist die Anzeige an die 5" " L 18. LÄmveranüaunaen beendetem Nachmittag-aone-dlenste beginnen und in .... ... Festtage nicht Über l? uhr nachts ausgedehnt werden. ß 19. Für sämtliche nichtöffentliche Tanzvergnügnngen mcher für Prtvatbälle in Privathäuftrn gelten noch fatUnda VsrsKAfkv; 1., Un den Eingängen der zum TanzverHnüsen benutzten Räume sind Vchffber A""»-»--E-Sw«GWH- 8 1- Tanzvergnügungen aller Art, öffentliche und nichtöffentliche, dürfen, soweit letztere nicht als Privatballe in Privathäusern stattfinden, nur in solchen Gast- und Schank« wirtschaften veranstaltet werden, deren Inhaber die allgemeine Erlaubnis zur Abhaftung öffentlicher Tanzvergnügungen besitzen. Ausnahmen kann der Bezirksausschuß gestatten. 8 2. Oefientliche Tanzvergnügungen sind solche, wo jedermann Zutritt hat. Als öffentlich« Tanzvergnügungen werden auch die von Vereinen oder Gesellschaften veranstalteten Tanzvergnügungen angesehen, wenn Nichtmitgliedern die Teilnahme am Vergnügen gegen Erlegung eines Eintrittsgeldes, eine-, wenn auch freiwilligen Beitrages zu den Tanz- oder sonstigen Kosten der Lustbarkeit, gegen Lösung eines sogenannten Tanz- vändchenS oder auf ähnliche Weise, gleichviel ob die Bezahlung von den Mitgliedern oder den Gästen erfolgt, gestattet wird, oder wobei schon durch Einladung einer größeren Anzahl von Personen, ganzer Vereine oder Gesellschaften da- Vergnügen den Charakter eines öffentlichen rMbMlkzflMnL. f N Tageblatt MMnizblattW D Lie kal.mö LlMrchsn Behörden m Me. Grünhain.Karttnstti^HohaM« 5-7».^,« H geergensrM Lößnitz, IeurlMl.-Zchnee berg. Zchwarzenberg bruMl-enfelL 8 3. Die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen ist gestattet: «rsten und brüten Sonntage jeden Monats mit Ausnahme der Sonntage, die in die geschloffenen Zeiten*) fallen, Fastnacht-dten-tag, zweiten Osterfriertag, zweiten Pfingstfeiertag, »wetten Weihnachtsfeiertag, am Sonntag und Montag de» Kirchweihfeste», in den Orten, wo regelmäßige Jahrmärkte stattfinden, am JahrmarÜSsonntag wenn aber der Jahrmarkt in die Mitte der Woche fällt, nur ,