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rg ik, i. f-l. ^owtt Pelle S. »t. Httnfwnnd -ctzneedentz. »<bn«eb«ra HÜ. Aua SH Letzvarrei, per^lS. rbMslksfreunö. Tageblatt unö Mtrblatt N silr Lie kal.unL ÄMschmBchvs--ninMa.GMhaiy.LarknM n MWN8ia-1.<LsßnA- Äeus1äLtel.-ZLhnesberg.S<hwMrnb-rL bMAMMT neine isten- k. i-. I- fach, enen ;nd» 1! die )«« Nr. 115. r« e.aq«und" «-viia «eaa «u «u,»»«« v«»M n»ch di» v°«u und y<vt«q«n, Ld-ililM««t «nqtttch so Vy. NLÄSV^r^^^tNS'LWiLL Sonntag, 1S. Mai 1907 an der Gerichtsstelle im g vom e die Wich ¬ en. e » ^huberf,^adtrE uki, -iü'-i 3. 4. 5. ÜY. die Mnde», deren Familienname ben V, X, X oder 2 anfäntt. GßiOeL Aue, den 1b. Mai 1V07. 2 «Oiilliihk IAN tu WkdssllssWs si rWMhels findet Freitag, de« A4. Mai IVO7 vormittags LL Uh» im Sitzungszimmer heS Stadthauses zu Schwarzenberg statt. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, den 17. Mai 1907. 23. 24. 2b. 27. 28. 29. 31. - 1. Juni Die Impflinge v » Stadt — Poltzeiabtsüung. — SchuLrrt, Stadtvat. Deiner Liebe Feuer brenne Mir im Busen ewig fort, Und mein schwacher Blick erkenn, Täglich mehr dein Gnadenwort. Geist des Herm, so komm hernieder Au- .de- Himmel» goldnen Höhn l Laß durch meine Seele wieder Deine Feuertaufe wehn. Deine» Tempels Heiligtum^ Bau sie auf in meiner HM, Dich daraus de» Mauden» Mnmt' Bläht in sel'ger HtmuEust, Transmission und Werkzeuge zum Schätzungswerte von inchzesamt etwa 4S0V Mk, Sonnabend, de» 1. Juni l-v- vormittag» LS Ws Gerichtsstelle Im ganze« versteigert werden. Aue, den 16. Mai 1M- «iinigl. Amtsgericht, Oeffentliche Jmpf«nge« i» Ane ISS-. Die öffentlichen unentgeltlichen Erstimpfungen im hiesigen Stadtbezirke werden in diesem Jahre in der nachverzeichneten Reihenfolge in de» Turnhalle der Bürger schule am Ernst Geßner-Platze vorgenommen. ES werden geimpft: Mittwoch, den 22. Mai d. I. nachmittags 2 Uhr die Kinder, deren Familienname mit dem Buchstaben H., 2, 0, O oder L anfängt, Donnerstag, den 23. Mat nachmittags » Uh» die Kinder, deren Familienname mit dem Buchstaben P oder 61 anfängt, Freitag, den 24. Mai nachmittags 2 Uh» dis Kinder, deren Familienname mit dem Buchstaben L, I oder L anfängt, Sonnabend, den 25. Mai nachmittags » Uh» die Kinder, deren FamiliWname mit dem Buchstaben I, oder «l anfängt, Montag, den 27. Mai nachmittags 8 Uhr die Kinder, deren Familienname mit dem Buchstaben 17, 0, 2, <2 oder « anfängt, Dienstag, den 28. Mai nachmittags Ä Uhr die Kinder, deren Familienname mit dem Buchstaben st, T oder 17 anfängt, Mittwoch, den 29, Mai nachmittag» 4 U mit dem Buc In der ZwangSversteiaernngSsach«, da» früher auf den Namen deö Tischlermeister- Georg Reinhold Pans eingetragene Grundstück Blatt 680 des Grundbuchs für Aue betr^ soll das in dem Grundstück befindliche, zum Betriebe de» Tischlereigewerbes dienende Zubehör hinsichtlich dessen im Versteigerungstermine vom 6. April 1907 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt worden war, insbesondere »ine kleine Dampfmaschine mit Dampfkessel sowie verschiedene Tischlereimaschinen nebst wird an die sofortig» Abfühnmg de» I. finkommenstene» sowie de» I. Termins veitretbungSvHrfqhwn muß auf Kosten der Jmpfpflichtig find i« diesem Jahre alle hier wohnhafte» Kinde», »ft 1. im Jahre 1906 geboren sind, oder 2. im Jahre 1906 wegen Krankheit zurückgestellt oder ohne Erfolg gv» impft worden sind, oder 3. im Jahre 1906 oder früher aus irgend einem anderen Grunde von der erstmaligen Impfung zurückgeholten worden find, Befreit von der diesjährigen Impfung sind die Kinder, die ». die natürlichen Blattern überstanden haben, oder d. ohne Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit nicht geimpft werden kön nen, oder o. bereit- im Geburtsjahre mit Erfolg geimpft worden fink. Die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, die ihre impfpflichtigen Kinder zu den öffentlichen Impfterminen nicht bringen, haben sür där Grund des Ausbleiben» ihrer Kinder ein ältliche» Zeugnis oder den Impfschein bi» spätesten» den SL. DezemlM diese» JohreS in unserer Polizeiregistratur vorzulegen. A«S Häusern, in bene« ansteckende Krankbetten vorhanden find, «dB» in letzter Zett vorhanden waren, dürfe« reine Minder z« de« Sffeutttchm» Jmpstermme« gebracht werden. Alle zur Impfung zu bringenden Kinder müWn mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern vorgestellt werden. Die Eltern, Pfleaeeltern oder Vormünder der impfpflichtigen Kindern w«MV hierdurch zur genauesten Beachtung dieser Vorschriften aufgefordert. l Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bi- zu SO oder mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft. tzmpsarzt ist Herr vr. moö. Gaudlitz. Stehst du, Herz, den Frühling walle« Blütenhell durch Wald und Flur? Hörst du sein« Stimme schallen Durch di« leuchtende Natur? ' Gottes Geist ist auSgegossen, Und da» Leben ist erwacht. Auf dem Feld die Blumen spross«,, Au» der Brust entweicht die Nacht. Wie der Sonne goldn» Klarheit Am IK. I««i IVV- hat nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 25. März diese» Jahre» (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 87) und nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 4. April dieses Jahres (Zentral - Blatt für das Deutsche Reich Seite 93 flg.) sowie der Verordnung des königlichen Ministeriums des Innern vom 30. April 1907 — Gesetz- und Verordnungs- Blatt Seite 95 flg. für den Umfang des Reichs eine Berufs- und Betriebszählung und in Verbindung damit eine Zählung der Personen, für die zu der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge entrichtet werden, derjenigen Personen, welche auf Grund der Reichsgesetze Unfall- oder Invalidenrente beziehen und der Witwen und Waisen stattzufinden. Die Ausführung dieser Zählung liegt den Gemeindebehörden für jeden Gemeinde- heztrk einschließlich der selbständigen Gutsbezirke ob. Die Gemeindebehörden — Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände — können Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit Aählungsausschü^se beauftragen. Die Bildung der Zählungsausschttsse muß bis zum Dte^e^lnabme an den ZählungSauSschüssen ist ein Ehrenamt. Für die ZählungS- Ausschüsse sind nur solche Personen zu bestimmen, welche die Wichtigkeit dieser Zählung zu veurteilen imstande find, Interesse an deren zweckentsprechender Ausführung nehmen und die das Vertrauen der Gemeindeangehörigen sowie Kenntnis der örtlichen Ver- U > IS— Wann die Pulse matter schlagen, Set mir nah tu Kampf und Tod. Harfen rauschen, Palmen Winken Durch die Nebel dann von fern- Laß die LebenSflut mich trinken. Lieb' und Glauben, Geist de» Herr«! Alle geimpften Kinder sind eine Woche nach der Impfung dem Arzte zur schau im Jmpfraume vorzustellen. Demnach sind vorzustellen: 22. Mai am 29. Mai M7 nachmittag» v,6 Mr, 30. . ' » 4 », Erinn und städ^chcr gönnen werden. Die Zählung ist tn abgegrenzten Zählbeztrke« mit Hilfe von Zähler«, deren Amt als Ehrenamt zu betrachten ist, vorzunehmen. ES empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß sie höchstens 50 Haushaltungen umfassen und sich an die tn den Gemeinden bereits bestehenden Einteilungen tunlichst anschliefien. Die Einteilung der Gemeinde im Zählbezirke und die Annschme der Zähler ist spätestens bi» zum SO. Mai zu beenden. Die Zähler sind durch die Gemeindebehörde rechtzeitig mit den Zählpapieren zu versehen, sodaß sie für den Beginn des ZählungSgeschäfteL (die Austeilung der Listen) schon am V. Juni vollständig bereit sind. Die Ablieferung der ausaefüllten Zählpaptere sowie der Kontroll-Listen durch die Zähler an die Gemeindebehörde oder an den Zählungsausschuß hat spätesten- bis Montag, de« IV. Juni abends zu geschehen. Die Ablieferung sämtlichen Zählungsmaterials sowie der unbenutzt gebliebenen Drucksachen hat alsdann von den Gemeindebehörden an dis Königliche Amtshauptmann- schäft Schwarzenberg spätestens bis i». I«tt Ivor p, erfolgen. Im übrigen werden die Ortsbehörden auf die ihnen bereits übersandte Ver ordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern oom 30. April 1907 und die An weisung für die Gemeindebehörden verwiesen. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt Veranlassung, sowohl auf dis in^lus- ficht genommene Mitwirkung der OrtSeinwohner, als insbesondere noch auf I tigkeit und Bedeutung der Berufs- und Betriebszählung selbst hiermit Hinzuwei Zugleich wird noch auf die in § 5 des Reichsgesetze», betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1907, vom 25. März 1967, enthaltene Bestimmung, wonach mtt Geldstrafe bis z« dreißig Mark bestraft wird, wer die auf Grund dieses Gesetze» an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrhettswidrig beant wortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz und oen zur Ausführung.desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften obliegen, aufmerksam gemacht. 749 «M 17, Mai 1907. Königliche Amtshauptmannschaft.