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ErMb.Dolkssmmd Tageblatt M Schneeberg Umgegend k ttN M die KAM WUchLKSthördM inAue<, Griinhain,Harttnstein,ZohlUW FritiMUMNgrVrgWM^LMitz,WAMchSchllttbtrg>SchwaytNbergbMM-mstlL Ach»aszMk«K V WS s». lW IMS ««»Li«; «M j Aälii 28. TeA6ü?ö6r 1905 11 Nr. 300 die Redattion und die Expedition des „Erzgeb. Volksfreundes". vr. von Woydt. vr. von Woydt. Morgenstern, Brgrmstr. Z« zahlreichem Abonnement laden ein Schneeberg, Dezember 1905. Bekanntmachung, dte Anmeldung und Versteuerung der Hunde betr Abonnements-Einladung Mt 1. Januar 1906 beginnt ein neues Abonnement auf den V»llL8Lr««»A Unser Blatt hat sich durch rasche und übersichtliche Berichterstattung auf allen Gebieten des täglichen Lebens, in der Politik sowohl, wie in örtlichen und Provinziellen Angelegenheiten von Jahr zu Jahr einen größeren Leserkreis erworben, zumal auch für den belehrenden und unterhaltende« Teil durch die täglich er scheinenden Beilagen in ausgiebigem Maße gesorgt ist. Inserate find bei der weiten Verbreitung des „Erzgeb. BolksfreundeS" in einer Auflage von täglich über «500 Exemplaren erfahrungsgemäß von bestem Erfolg. Der „Erzgeb. Boltsfreund" ist hier durch die Expedition und auswärts durch die Postanstalten, Expedittonen und Boten zu beziehen. Der Abonne» meatspreis beträgt pro Monat 60 Pfg. und werden die geehrten Abonnenten ersucht, denselben nur gegen gedruckte Quittung zu entrichten. In Gemäßheit des Gesetze- vom 18. August 1868, Lie allgemeine Einführung ein« Hundesteuer betr., ist eine Consignation aller im Stadl- und Sutsbezirk Wildenfels sich befindenden Hunde vorzunehmen und werden daher alle Einwohner vorgenannten Bezirks aufgefordert, dte in ihrem Besitze befindlichen Hvnde bis längst« nS den 10. Januar 1S06 anzumelden, und spätestens bis 31. Januar 1906 dte ««euer *ür jeden Hund bei hiesiger Armenkasse zu bezahlen, andernfalls sie die Bestrafung wegen Sicuerhindrziehung mit dem dreifachen Betrage deS Steuersatzes zu gewärtigen haben. Die Hundesteuer beträgt 5 Mark. Wildenfels, am 23. Dezember 1905. Wir genen ylerouiw verarmt, baß Herr Schuhmacher MHTkkv kV g» Heinrich Robert Neumerkel hier, Drachenkopf Nr. 54, Herr Maschtnensticker Heinrich Herman« Kircheis hier, Zobelgasse Nr. 421 den ersteren als Leichenbesteller, dm 2. als sein Stellvertreter bei der bürgerlichen Begrlb- niSgesellschaft zu Schneeberg von uns verpflichtet worden sind und ab 1. Januar 1906 fungieren. Schneeberg, am 28. Dezember 1905. körnen. 2. Desgleichen müssen alle anderen umgestandenen oder getöteten Tiere, dte weder zur Kategotte unter 1. gehören noch zu Schlachtzwecken getütet sind und ein Mindestgewicht von 75 KZ habm, an die Abdeckerei uud zwar mit der Haut abgeliefert werden. 3. Zu Schlachtzwecken getötete Tiere, einschließlich notgeschlachteter Tiere, die min destens 75 KZ wiegen, und deren Fleisch nach dem Fleischbeschaugesetz zu vernichten ist, müssm ebenfalls, soweit nicht ihr Fleisch nach der bestehenden Bestimmung anderweit zur technischen Verwertung gelangt (zu vergl. § 9 Abs. 5 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 in Ver bindung mit 88 41, 45 der dam ergangenen Ansführungsverordnung sub und 8 20 der Sächsischen Verordnung vom 27. Januar 1903, sowie 8 42 des Regulativs für staatliche Schlachtoiehversicherung im Königreich Sachsen), der Abdeckerei uud zwar mit dem Fett überlassen werden, nachdem sie zuvor durch den Besitzer in Gegenwart und nach Anweisung deS Fleischbeschauers zum Verzehren für Menschen und Vieh untauglich gemacht worden sind. Die Haut verbleibt in diesem Falle dem Viehbesitzer. 4. Alle unter 75 KZ wiegenden Tierkadaver der unter 2. und 3. gmanntm Art einschließlich der neugeborenen und ungeborrnen Tiere, sowie Fleischteile nnd Organe oder Organteile der unter 3. genannten Tiere sind und zwar letztere in Gegenwatt des Fleisckbe- schauerS oder eines Polizetbeamtm zu verbrennen, soweit günstige VerbrennungSgelegenheiten vorhanden sind, anderenfalls in anderer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Weise unschädlich zu beseitigen. 8 2. Dte nach 8 1 «ub 1—3 zu vernichtenden Kadaver sind von Voigt in der Regel Innerhalb 24 Stunden, spätestens aber nach 36 Stunden nach empfangener Benachrichtigung abzuholen. 8 3. Die nach 8 1 «ub 4 zu vernichtenden Tiere und Tietteile können ebenfalls, wmn dies eine Gemeinde für ihren Bezirk beschließt, an die Abdeckerei abgeliefert werden, jedoch unter folgmden näheren Bestimmungen: ») Die Tiere oder Tietteile sind bis zur Abholung durch Voigtin undurch lässige, verschließbare Fleischbehälter, die von den betreffenden OttSPolizet- bthörden in genügender Anzahl zu beschaffen sind, zu bringen. Diese Fleischbehälter sind vom Flttschbeschauer oder der Ottspolizetbehörde unter amtlichen Verschluß ZM nebmen. b) Die Entleerung der Fleischbehälter durch Voigt hat in der Regel wöchent lich einmal zu erfolgen, braucht aber von ihm nicht eher vorgenommen zu werden, als bis Vie abzuholenden Tiere und Tierteile ein Gesamtge wicht von mindestens 50 KZ erreicht haben. Die Benachrichtigung Voigts erfolgt durch die OrtSpolizeiSehvrde. v) Nach erfolgter Entleerung sind die Fleischbehälter jedeimal gehörig zu reinigen und zu desinfizieren. König!. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, den 24 Dezember 1905. Nacherstchtliches Regulativ wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg ««d die Stadträte zn Ane, Eibenstock, Lötznitz, Neustädtel, Schneeberg «Nd Schwarzenberg, am 23/ Dezember 1905. Regulativ über die Beseitigung umgestandener und getöteter Tiere. Durch die in Zwickau.Pölbitz bestehende Abdeckerei von Max Ernst Voigt, die mit chemisch-thermischen Apparaten ausgestattet ist. und die überdies eine größere Anzahl vor schriftsmäßiger Seuchenttansportwagen aufzuweisen hat, ist dte Möglichkeit geboten, die Körper von an Seuchen umgestandenen oder getöteten Tieren auf die durch die Instruktion vom 27. Juni 1895 in erster Linie vorgeschttebene Weise, nämlich durch Anwendung hoher Hitze grade, vollkommen unschädlich zu machen und überhaupt Kadaver jeder Art schnell und zweck mäßig zu beseitigen. Mit Rückficht hierauf bestimmen die Königliche Amtshauptmarmschaft nach Gehörs Les Bezirksausschusses und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg' wnd Schwarzenberg auf Grund eines mit genanntem Voigt getroffenen Abkommens folgendes: 8 1. 1 Alle infolge Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) umgestand Men od'r getönten Tiere sind der eingangserwähnten Abdeckerei vollständig und mit der Haut abzultefern. Zu diesem Zwecke haben die betreffenden Viehbesitzer der Abdeckerei ungesäumt tele graphisch, telephonisch oder in sonst geeigneter Weise Nachricht zu geben, damit diebetreffen- Len Kadaver mit tunlichster Beschleunigung mittels Seuchentransportwagens abgiholt werden 8 10. Das Regulativ tritt mit dem ersten Januar 1906 in Kraft. Die Königliche Amtshauptmanuschast Schwarzenberg nnd die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg uno Schwarzenberg, am 9. Dezember 1905. Demmettng. vr. Kretzschmar. Hesse. Zieger, vr. Richter, vr. von Woydt. I. V: Borge-. Beiträge, durch welche sich die Geber von der Zu- sendung und Erwiderung von Neujahrskarten entbinden wollen, nimmt der unterzeichnete Stadtrat bis zum 31. d. Mts. enigegen und wird darüber im Erzgeb. Volksfreund öffentlich quittieren. Die Beiträge werden der Armenkasse überwiesen. Schneeberg, am 27. Dezember 1905. Der Stadtrat Im Auftrage der Königl. KreiShouptmannschaft Zwickau wird bekannt gemacht, daß; 8 1. Für die Abholung und Vernichtung eines an Milzbrand, Rauschbrand, für di? gesamte Sonn- oder FesttagSbeschästigung einer Woche die Hülfsarbeiter der Tollwut oder Rotz (Wurm) erkrankt gewesenen Tieres sind bei Pferden und Rindern im Barbiere und Friseure rur an ei«em Werktags-Nachmittage derselben Woche von »Alter von einem Jahr und aufwärts 6 Mark, bet allen anderen an diesen Krankheiten er- jeder Arbeit freigelassen zu werden brauchen. Sollte an einem Sonn- oder Festtage der s krankt gewesenen Tieren 3 Mark von dem Viehbesitzer an den Kaviller zu bezahlen, da diese nächste» Wochen ausnahmsweise eine Beschäftigung des Hilfspersonals der Barbiere und! Seuchenkadaver ganz und mit der Haut zerkocht werden müssen und sonach keinerlei Erlös Friseure über 2 Uhr Nachmittags gestattet worden sein, so tritt an Stelle eines freien Werk- j auS denselben erzielt wird. Äagsnachmittogs ein freier Werktag derselben Woche. 1735 L. s Sind jedoch Kei einem Nkh'eützer mehrere solcher Kadaver auf einmal abzu ¬ holen, so sind für jedes weitere Stück der ersten Art nur noch 2 Mark und für jedes wei tere Stück d«r zweiten Art nur noch 1 Mark als Entschädigung vom Viehbesitzer zu bezahlen. 2. Für einen unter 8 1 Zfier 2 fallenden Kadaver eines über 2 Jahre alten Pferdes sind 5 Mark und füc alle anderen unter diese Bestimmung fallenden, aber minde stens 150 KZ wiegenden Kadaver 6 Mark vom Kaviller an den Viehbesitzer zu bezahlen. Ist jedoch die Haut des Tier«- beschädigt, so hat der Kaviller die nach Vorst« Hendon festgesetzte Entschädigung nur unter Abzug des Minderwerles der Haut, der ortspolizeilich zu taxieren ist zu gewähren. Es ist daher feiten der betreffenden Viehbesitzer im eigenen Interesse darauf zn achten, daß Beschädigungen der Häute nicht Vorkommen. 3. Im übrigen sind weder vom Viehbesitzer noch vom Kaviller Entschädigungen zu bezahlen. 8 5. In allen Fällen, in denen nach den reichs- oder landesgesetzlichen Bestim mungen Entschädigungen gewährt werden, ist w«gen der vorerst vorzunehmenden Taxation bei der Benachrichtigung der Abdeckerei gleichzeitig anzugeben, wann die Abholung erfolgen kann. 8 6, Kadaver von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tieren dürfen in keinem (Fall eher abgeholt werden, als bis die amtliche Untersuchung und Feststellung an Ort und fStelle durch den Königlichen Bezirkstierarzt erfolgt ist. I 8 Dem Führer des Transpottwagens, mit dem dte Tierkürper abgcholt werden sollen, ist die ungehinderte Zufahrt bis zu dem Ort, an dem der Tierkörper sich befind«, unweigerlich zu gestatten. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 2 Wochen bestraft. 8 9. Falls Voigt den ihm nach diesem Regulativ obliegenden Pflichten zuwider handelt, hat er, vorbehältlich etwaiger Schädenforderungen, für jeden Zuwiderhandlungsfall ttne von der Königlichen AmtShauptmannschaft oder dem zuständigen Stadtrat zu ver hängende und im einzelnen Fall besonders festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen.