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ErMbHolksfreun- I. M«. L?srs«8 Jahrs- sowie über den Ges 4. 5, ' kür vrt. Nachtschutzmann-Verpflichtung Neustädtel vr. Richter, B. Berlin, 3. November. Die Abendblätter melden den Kneeberg, 1 e 21. g, und Deil- ze u: soror und )6N, lieben, und - Ä lAkten c den altete verein ldten, ioken r Le- DeilnLlun« lonne« un- nos r L an- be- 21 ' ein !" l'eil- uen, Berli S. M. S. Oberleutnant 1. M, eu Dunk. 905. sdv«»». der Tischler Ernst Oskar Schneider, hier als Nachtschutzmann von uns in Pflicht genommen worden. Der Glaser Franz Groß hat seine Stellung als Nachtschutzmann aufgegeben. Neustädtel, am 3. November 1905. 3. November. Der Kommandant von Nach telegraphischer Meldung auS Windhuk ist die I Post für Warmbad am 29. Oktober unweit RamanSdrift Hottentotten genommen worden und vermutlich verloren. Es wird sich dabei um diejenigen Briefsendungen handeln, die in Deutschland in der Zeit vom 1. bis einschließlich den 29. September aufgeliefert worden sind. Tagesgeschichte. Berlin, 3. November. Die Eröffnung des Reichstages wird am 28. November, 12 Uhr mittags, durch eine Thronrede im Weißen Saale des Königlichen Schlosses stattfinden. Man nimmt an, daß der Kaiser Eelegramm-Adrrff« V»lk»fre»nd Frrnspr«chrr; Zchnreberg Ar» sr. ZchrrsrzriiLng liK Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden Freitag und Sonnabend, den I«. und 11 November 1SVS bei der unterzeichne,ea Behörde nur dringliche Angelegenheiten erledigt. Königliches Amtsgericht Ane, den 3. November 1905. Tageblatt fürdas Auerttzal A mlir ll l «ill die Kgl. Md MdMenSthölHen mÄue, Grünhaiil, Hartenstein,Loha» ^vMiIviliii georgenstadt, WM Mrukädteb Schneeberg, SchwarMberg bM.MldeusM einen Betriebsbeamten führm zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit i Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessin, welcher daS Buch f 2. den Namen des mit der Ueberwachung Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufstchtsbeamten (8 139 b der Gewerbeordnung sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. nungsakt selbst vollziehen wird. Die erste Plenar sitzung findet an demselben Tage um 2 Uhr statt; in dirs-r Sitzung wird nur die Beschlußfähigkeit festgestellt. Die Wahl des Präsidiums findet am 29. November statt. — Die „Kölnische Zeitung" erfährt aus Kiel von heute, daß eine Funkspruchverbindung von Memel nach Peterhof durch den Kreuzer „Lübeck" und 7 Tor pedoboote hergestellt ist. Torpedoboot „D. 7" ankert vor Peterhof. „Lübeck" und Torpedoboot „S. 120" führen See Paasche hat eine kleine Bande Auf- n Südufer deS Rufidji zerstreut. Aufstän- , , m Süden von Mohoro gezeigt und sind Lurch eine zweitägige Expedition von Marineinfanterie und einer Polizeitruppe verjagt worden. Bei Kibata wurde eine aus 10 Seesoldaten und 5 Askaris bestehende Patrouille hartnäckig angegriffen. Es fand ein Scharmützel statt, in welchem der Feind zahlreiche Verluste erlitt. Die Marine infanterie in Muansa hat im Sultanat Makorgolv die Schutz truppe unterstützt. Der Gegner hatte ungefähr 30 Tote.! Hauptmann von Schlichtling hat die Eteppe auf dem T bera. 90 K lomcter südwestlich von Kilwa besetzt. Auf i hat, die bis , _ „ gänglich waren, will er den Rufenden 3. Klasse nunmehr auch die Schlafwagen öffnen, die bisher ebenfalls nur für die Reisenden 1. und 2. Klasse bezw. für die Passagiere der LuxuSzüge zugänglich waren. Die Reform wird vor allem in den Kreisen der Geschäftsreisenden begrüßt werden, die bisher stets den exorbitanten Zuschlag zur 2. Klasse zu zahlen trotz Wiede, holler Warnung den vorstehend Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbei ter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufstch sbe- amten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu über tragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen bot. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigung bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Ge mischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genes . 8 -11 DerArbei ' " Hauptmann von Schlichtling bat die Eteppe auf dem Tumchä-i in bera, 90 K lometer südwestlich von Kilwa besetzt. Aus unserer , bisher stets den exorbttantm Zuschlag zur 2. Klasse zu zahlen Sette wurde niemand verwundet. * gezwun gen waren, um den Schlafwagen dieser K.ass« benutzen I — Schlafwagen 3. Klasse. Eine dankenswerte weitere Reform im Eisenbahnbetrieb beabsichtigt, wie die „Deutsche Journalpost" von zuständiger Sette erfahren hat, der Preuß. Minister v. Budde im Laufe de« nächsten Jahres für die Reisenden 3. Klasse einzuführen. Nachdem er ihnen vor etwa 2 Jahren den Zutritt zu den Speisewagen gestattet 1^ und 2. Klaffe zu- GesundheitszustandeS der Arbeiter beauftragten ArzteS, 3. Bor- und Zunahme, Atter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritts e nrS jed;n der im Ads. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Beschäftigung, den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 5. den Tog der Genesung, 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen D-r Gifenhänbler Herr Albin Lenk in Schönheide beabsichtigt, am Wohngebäude des Grundstücks Nr. 221 des Brandversicherungskatasters für Schönheide eine Schlächterei -u errichten. Einwendungen hiergegen, so weit sie nicht auf besonderen Privatrcchtstiteln be ruhen, sind bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Schwarzenberg, am 1. November 1905. 1278. L. Die Königlich- AmtShauptmannschaft. Im Laufe des Monats Okwber Ht Herr Stickereifabrikant Emil Springer in Hundshübel als I. Gemeindeättester für Hundshübel verpflichtet worden. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 2. November 1905. Auf Grund von 8 120« der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in Lenen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackirrerarbeiten ausgeiührt werden, -also auch für die handwerkmäßigen und kleinsten Betriebe die nachstehenden Vorschriften er lassen, Welde mit 1 Jannar 1906 in Kraft treten. Zuwiderhandlungen gegen di-se Vor- schrlsien sind gemäß 8 147, Ziff. 5 G.O. mit Geldstrafe bis zu 300 Mk, im Unvermöaens- falle mit Haft strafbar. Die Kgl. Amtshauptmanuschast Schwarzenberg. Die Stadträte Aue, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg. i. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackterergewerbes. 8 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und dec sonstigen Verar beitung von Blriweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit andern Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sei», 8 2. Das AureibewLou OModv-Wmis dÄf Nicht met der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfülten des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand an gerieben werden, wenn dabei nur männ iche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 K logramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. D.s Abschl ifen und Aobimsen trockener Oelfarbenanskiche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleifschlamm und die b.im Abschletfen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, d.ß sich die Arbeiter, welche mit Blei farben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen voll ständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Ar beit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Weißbinder-, Tüncher- oder Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Serse und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubtwahr.n. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welch; mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt deS Arbeitsverhältniffes das nachstehend abgedruckte Werlblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. n Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder LaSiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ansgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbe betriebe ständig oder vorwiegend bä Maler-, Anstreicher-. Tüncher-, Weißbinder- oder jSEftvmd- rrschtkrt AzNH «U «lÄwahMl 4«- Laz«' Q s nach kn Sc»n- und J-st.-azen. Ldonnkmen' mi>n-Htch « Kip , «0O /Mirate: lm rlmtrblattkjNr der Raum dn 8lp. BeMzetle 1S M., »«zi. ' ^l)llllrllll, O »-05 » K. au-würts I.> Psa. im amtlichen Teil der Raum der Lid H M M., IM RM.-TsU die 2 IP. Carpu,»eile M Psz. melden: zu können, wozu dann noch die durchschnittlich 6 bis 15 Mk. deutsche betragende Gebühr für die Benutzung des Schlafwagens selbst rift von hinzutrat, so daß sie eS vorzoaen, die Nacht in den meist überfüllten und keine Schlafgelegenheit bietenden Kupers 3. Klasse zuzubringen. Zurzeit steht noch nicht fest, ob dec Minister nur den Zutritt zu den jetzt laufenden Schlafwage n gestatten oder aber ob er besondere Schlafwagen 3. Klaffe Anrichten will. In diesem Falle wären bei einiger Be - Minderung deS Komforts billigere Preise zu erwarten, doch steht wohl außer Zweifel, daß diejenigen R isenden 3. Klasse welche eine Nacht hindurch zu fahren gezwungen sind, gern auch den jetzt geltenden Schlafwagenpreis bezahlen w.rven, um nur der im Schlafwagen gebotenen Annehmlichkeiten^,tei'- haftig zu werden. Die einzige Schwierigkeit, welche sich dr geplanten Reform entgeaenstellt, dürfte die schon jtzt bestehende Ueberlastung der Schnell- und D-Züge mit Schlafwagen se n. So ist eS in diesem Sommer bis spät in den September hinein nicht möglich gewesen, alle Reisenden 1. und 2. Klaffe die darauf Anspruch erhoben, mit Schlafwagen zu befördern. Bor allem war die Berlin—Münchner Strecke, vie wegen der Steigungen bei Probstzella nur kurz« Züge fahren tan?, trotzdem stets mit 2 Schlafwagen per Zug belegt, so daß in einer Nacht auf sämtlichen nach München führenden 'Strecken ächt bis zwölf Schlafwagen liefen. Voraussichtlich wird der Minister den Ausweg finden, besondere Schlafwagenzüge out den belebtesten Strecken, Berlin—Frankfurt, Berlin—Kö a und Berlin—München laufen zu lassen. Lackiererarbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werst statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8 Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Wit erung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außcrdemist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche 'Fristen zuwiderhandün, vor sen werven können.