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GrMb.Dolksfmmd AckL-arzr-rdrrg Jnseratvi-Nmiadme sür dl, am mitto,UU»r. «ine kürz,-Haft Bor- 58 Mittwoch, den 21. Ium 1W5 Jahrg. ,ad«««»,es»ndtl vr-nuskri»te mach» lich die Redaltton nicht verantwortlich. —-iSSLS^, Aue, den 16. Juni 1905. Ue seitens des Der Rotb e r Sta d l Alle Die vorerwähnte Strafe trifft auch denjenigen, dem die Verwaltung eines Haus ¬ lai 1905. Der Rat der Stadt. 1. bezüglich der Gärten: Am gleichen Tage werden die Bestimmungen über die Grubenräumung und Dünger- abfuhr in Aue vom 4. März 1903 außer Kraft gesetzt. ^Mtz Unterläßt der Verpflichtete die Reinigung, so kann diese auf seine Kosten durch die iehörde^veranlaßt werden. Aue, den 1. Mai 1905. (I. 8.) A r! o et Ht n t . .!ec> irna Vo! t:':/? !I,!» »t >511 e e t- d r A Lerusprecherr Sch!-.-et>-.',) »a. TagMatti»-Schnerberg.,»»Umgegend. "H M die Kgl-md M-Üschensthör-m inAue, Grmhain, Hartenstein,Äoham- ZilLIVlrttt georgenstadt, Lößnitz, Ueustä-tri-Lchnerberg, Schwarzenberg bM.Wildenfels. Abtritte gruben und alle Jauchengruben hiesiger Stadt, sind bis spätestens zum 1. November 1906 gründlich zu reinigen, hierauf in wasserdichten Zustand zu bringen und in der Sohle mit einer Einsenkung von 30 «m Tiefe, 40 ein oberer Weite und 30 om un- In Vertr.: Schubert, Stadtrat. Fickr.. Uebergongsbestimmnnge«. I. Wer als Hauseigentümer unterläßt, die Grube bis zum 1. Novbr. 1906 vorschrifts mäßig zu räumen oder bis Ende 1907 sie in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen oder eine solche nach den bestehenden Vorschriften anzulegen, wird mit Geldstrafe bis zu s 20 Mark oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft, hat aber ferner zu gewärtigen, daß auf seine Kosten die Räumung und vorschriftsmäßige Herstellung durch die Baupolizeibehörde unter Anwendung der Vorschriften von § 162 des Sächsischen Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 veranlaßt wird. I>) im übrigen müssen die Grubenmassen spätestens innerhalb zweier Tage nach ihrer Ausbringung gehörig unter den Boden gebracht werden, soweit es die Witte» ungsverhältmsse gestatten; 3. bezüglich der Wiesen und Kleeücker: Wiesen und Kleeäcker dürfen nur mit Jauche begossen, mit anderem Gruben» überhaupt nicht vor den Häusern an der Straße zum Zwecke der Abfuhr abgelagert werden, sondern ist unmittelbar von den zur Entleerung dienenden Gefäßen, Karren und Tragen in die bereit stehenden Abfuhraefäße (Wagen oder Fässer) zu schütten oder zu laden. Das Auf- Bestimnnmgen über die Grubenrämmmg und die Dünger abfuhr in Aue. 8 1. Die Räumung der Ablrittsgruben in der Stadt Aue darf in der Regel nur durch Luflpumpwerk erfolgen. Z 2. Mit dieser Grubenräumung dürfen sich mir dienigen Personen befassen, die vom Stadttate hierzu besonders ermächtigt werden. Der Grubeninhalt ist dem Abfuhrunternehmer unentgeltlich zu überlassen. Für die Entleerung ist ihm aber voin Eigentümer der Grube eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe nach Kubikmetern des Grubeninhalts vom Stadtrate vertragsinäßig festgesetzt wird. 8 3. Verboten ist die Grubenräumung und die Fortschaffung des Grubeninhalts an Sonn- und Feiertagen, an Markttagen und an denjenigen Werktagen, die aus besonderen Anlässen einen ausnahmsweise starken Menschenverkehr erwarten lassen. 8 4. Grundstücksbesitzern (Eigentümern und Pächtern), welche selbst Zugvieh halten, und solchen, welche den Abtrittsgrubeniuhalt ihrer Häuser zum Düngen der von ihnen selbst b wir!schalteten Felder benutzen wollen, soll es gestattet werden, die Räumung auf andere Weise als durch Luftpumpwerk vorzunehmen und den Grubeninhalt nach den von ihnen be wirtschafteten Grundstücken zur Düngung zu. befördern. Die Bewilligung dieser Ausnahme wird nur auf besonderes Ansuchen vom Stadt rate erteilt, bezieht sich nur auf das in der Genehmigung bezeichnete Gehöft und ist bei einer Veränderung der Verhältnisse jederzeit widerruflich. Auf Grund einer in jedem Einzelfalle kinzuholenden Genehmigung des Stadt rates kann aber auch anderen Hauseigentümern als den in Absatz 1 genannten die Räumung ohne Luftpumpwerk gestattet werden, falls sie den Grubeninhalt an hiesige Landwirte ablassen wollen und das Anfladen innerhalb des Gehöftes stattfindet. Doch sind solche Arbeiten, sofern bei der Abfuhr städtische Straßen oder Plätze berührt werden, nur in der Zeit von Mitternacht bis Vormittags 8 Uhr auszuführen. 8 5. Zur Abfuhr des Grubeninhalts über öffentliche Straßen und Pläne dürfen nur völlig undurchlässige und luftdicht verschlossene Gefäße (Kastenwagen, Fässer) ver wendet werden. 8 6. Kehricht, Aiche, Küchen- und Hausabfälle, Hadern, Lumpen, Scherben, Steine, tote Tiere und sonstige feste Gegenstände dürfen in folche Abtrittsgruben, welche nur durch Luftpumpe gereinigt werden müssen, nicht geworfen werden. Ebenso ist das Einstreuen von Heu und Stroh in solche Abtrittsgruben untersagt. 8 7. Soweit Stalldünger innerhalb der Gehöfte aufbewahrt wird, muß er von dem Inhalte der Abtrittsgruben vollständig getrennt gehalten werden. Ebenso ist Stallianche in besonderen Gruben, getrennt von den Abtrittsgruben, zu verwahren, sofern sie ohne Benutzung von Luftpumpwerk abgefahren werden soll. Für eigent liche landwirtschaftliche Betriebe kann der Stadtrat Ausnahmen gestatten. Die Abfuhr des trockenen Stalldüngers und der Stalljauche darf zwar auch nur ian denjenigen Tagen erfolgen, an denen die Räumung der Abtrittsgruben gestattet ist (8 3), Idoch ist sie nicht auf bestimmte Tagesstunden beschränkt. Zur Abfuhr des trockenen Stalldüngers dürfen nur aut schließende, undurchlässige vr. Richter, B. Pflichtfeuerwehr Schneeberg. Hebungen. Mittwoch, den St. Juni 1905 abends punkt 8 Uhr der Mannschaften Spritze I und des Wachtmannschaftszuges. Donnerstag, den SS. Juni 1V05 abends punkt 8 Uhr der Mannschaften H. Freitag, de« SS. Jnnt 1905 abends pnnkt 8 Uhr der Mannschaften Spritze III und des Räumcrzugs. Nicht erscheinende Mannschaften werden bestraft. Sammelort: Spritzenhaus beim Straubehaus. Feuerwehrabzeichen sind anzuleaen. 2 Die Feuerlöschdirektion. lauter. Oeffentliche Gemeinderatsfitzuna Dten-tag, den SV. dss.Mts. abends 8 Uhr. pätestens eine Stunde nach Beendigung der Räumungsarbeiten beseitigt werden. Hierfür ind in gleicher Weise derjenige, welcher die Abfuhr veranlaßt, wie derjenige, welcher sie aus- ührt, verantwortlich. Stadtrates etwas anderes «»»geordnet wird, darf er nur auf den dafür bestimmten Ablage rungsplätzen, und zwar auch nur vom Abfuhrunternehmer, untergebracht werden. 8 12. Wer die erforderlich gewordene Grubenräumung vorzunehmen unterläßt, wird nach 8 13 dieses Orsgesetzes bestraft, hat aber gleichzeitig, sofern er trotz besonderer polizeilicher Aufforderung seine Unterlassung forlsetzt, zu gervärtigen, daß auf seine Kosten die Räumung durch den Stadtrat veranlaßt wird. Die Pflicht zur Bezahlung dieser Kosten ailt mit Rücksicht darauf, daß die .Kosten zur Abwendung des gesundheitsgesährlichen Zustands eines Gebäudes aufgewendet worden sind, als öffentlichrechtliche Last im Sinne von 8 2 des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen vorn 1. Juli 1900. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 2 Wochen geahndet. 8 14. Soweit für einzelne Hausgrundstücke gemauerte Abtrittsgruben noch nickst vorhanden sind, treten vorstehende Bestimmungen über die Art der Grubenräuwung tür die Eigentümer jener Häuser mit dein Zeitpunk'e der vollendeten Herstellung ordnungsmäßig»r Gruben — vergl. die beigegebenen Uebergangsbestimmungen vvin heutigen Tage — in Kraft. Im übrigen tritt dieses Ortsgesetz mit dem Tage seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ») in der Nähe des zu düngenden Landes darf sich kein Trinkbrunnen befinden; b) die Düngung darf nur in der Zeit von Mitternacht bis 8 Uhr Vormit tags erfolgen; v) die Grubenmassen müssen sofort mit einer Erdschicht überdeckt und mit dieser so gemengt werden, daß kein Geruch zurückbleibt; ck) das bloße Begießen mit Jauche ist nur während atmosphärischer Nieder schläge gestattet; 2. bezüglich der Felder: a) innerhalb 50 Metern von menschlichen Wohnungen oder öffentlichen Land straßen entfernt ist das Düngen mit Grubenmaffe«, soweit es nicht zwischen Mitternacht und 8 Uhr Vormittags geschieht und die Giuben- massen nicht sofort beim Aufbringen unter den Boden gebracht Ivcr- den, überhaupt untersagt; lerer Weite zu versehen. Die Sohle muß nach dieser Eiufinkung hin eine Neigung ei hatten. Die beabsichtigte Räumung muß zwei Tage vorher beim Stadtbauamte angemeldct werden. Die Besichtigung der Gruben durch das Stadtbauamt hat kostenfrei zu erfolgen. Eine demgemäß umgeänderte oder in Stand gesetzte Grube darf nicbr eher wieder in Benutzung genommen werden, als bis stadlbauamtlich festgestellt ist, daß sie den vorstehen den baupolizeilichen Vorschrift!n entspricht. Die dem Stadlbauamre als vorschriftsmäßig angelegt bekannten Gruben fallen nicht unter die Vorschrift von Absatz 1. II. Sofern für ein Hausgrundstück eine gemauerte Abtrittsgrube überhaupt noch nicht vorhanden ist, muß eine solche bis spätestens Ende 1907 nach den bestehenden baupolizei lichen Vorschriften angelegt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist es dem Stadtrate überlassen, noch weitere Stundung zu bewilligen. inhalte aber nicht gedüngt werden. 8 11. Soweit der Grubeninhalt nicht in der 8 10 darg-fftellten Weise verwendet oder außerhalb des Stadtbezirks gebracht oder soweit nicht für einzelne Fäl Stadtrates etwas anderes angeordnet wird, darf er nur auf den dafür bestin 8 10. Die offene Lagerung oder das massenhafte Eingraben von Abtrittsgruben inhalt darf innerhalb des Stadtbezirks weder in Gärten noch auf Feldern vorgenommen werden. Ä Dagegen ist das gewöhnliche Düngen der Gärten, Felder und Wiesen mit Gruben- > halt gestattet, falls sich folgende Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen: i.7 H" ' s —u SS»«»——SSLLS—-mm« Grubenräumung und Düngerabfuhr in Ane. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Grubenräumung und Düngerabfuhr in Aue werden hiermit bekannt gemacht und treten mit dein Tage der Bekanntmachung in Kraft. Der Rat der Stadt. Polizeiabteilung. In Vertr.: Schubert, Stadtrat. Ficker. (In Vertr.: Schubert, Stadtrat. F'cker. Freitag und Sonnabend, den 23. und 24. Äuni a. c. _ „ , bleiben die Rats-, Sparkassen- und Standesamts- aden und die Abfuhr müsscn mit tunlichster Beschleunigung erfolgen. lokalitäten vorzunehmender Reinigung halber für alle nicht dringlichen Angelegenheiten 8 9. Wenn Straßen oder Plätze durch Abtrittsgruben - Inhalt, Stalldünger oder geschloffen. 2 Ztalljauche wider Erwarten etwa verunreinigt ^werden, müssen die Unreinigkeiten sofort und Schwarzenberg, am 16. Juni 1905. Der Rat der Stadt. Wegen Reinigung der Geschäftsräume btewl Freitag, den SS. Juni nachmittags und Sonnabend, den S4. Juni d. I. unsere Rats- und Sparkassenexpedition geschloffen. Standesamtsangelegenhetten werden Sonnabend vormittags von 11—12 Uhr erledigt. Neustädtel, den 19. Juni 1905. Der Stadtrat. Gagen verwendet werden, die, sofern die Abfuhr zwischen Vormittags 8 Uhr und Abends Z Uhr erfolgt, zu verdecken sind. In offenen Wagen darf in dieser Zeit die Abfuhr nur dann erfolgen, wenn dabei städtische Straßen nicht berührt werden. Für die Abfuhr der Stalljauche gelten die Bestimmungen in 8 5. 8 8. Das Ausladen von Abtrittsgruben - Inhalt und Stalldünger auf der Straße ist unbedingt verboten, sobald die Raumverhältnisse des betreffenden Grundstücks ein Ausladen grundstücks übertragen ist. innerhalb desselben irgendwie gestatten. Wo letzteres unmöglich ist, darf doch auf keinen Fall Aue. den 1. Mai Urubeninhalt oder Stalldünger auf den öffentlichen Straße»» und Plätzen der Stadt sowie (^- 8.) Der .Ei rgedirgtiche Boilkfreund" erlchelnt »Sgltch mit Autnahme der La»« a aa ! nach den Sonn- and Festtagen. Abonnement monatltch I» Mi. I 41 j Jmerate tm AmtSblaltbejtrl der Raum der 6 sp. Petiljetl« w Mi-, dein» >: M auSwcrlt lk Mi-. Im amtlichen Teil der Raum der Ls» Lorpu»»«»« «L Psg. Im R-ti.-TeU die »>-. Lorpu,zelle «-Mi-