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Mkb.Dolksfrmnd. Mittwoch, den 10. Mai 1905. Nr. 107 Der ,E»g«dirgftch« Boltrfreund" erscheint Mgltch mit «urnahme der Tag« nach den Sonn- und Festtagen. Abonnement monatlich so Psg. Inserate: im Amtdblattbezirk der Raum der Kip. Petitjeile lSPfg., desgl. für auSwiir» lk Psg-, im amtlichen Teil der Raum der 8 sp. Eorpudzell« 18 Pfg., im Rell.-Lell di« 2sp. Corpudjette s» Pfg. ra U: n; > ASi ris o: votkrsreuni) Lchneesterg. Fernsprecher: Schneeberg so. Aue Ss. "Schwarzenberg sg. Jnseraten-Annabm« sür die am Rachmittaa erscheinende Nummer bi» Bor> mtltag 11 Uhr. Ein« Bürgschaft für die nLchsttagige Aufnahme der Anzeigen du. au den oorgeschrtedenen Lagen sowie an deftimmter Stell« wird mcht ,«a«b«n, «d«ns° " ' - nicht aaranti«rt.A gab« «»-«sandttr k 2 vorgeschrieboien Lagen sowt« an k«Klmmtrr Stell« wird" Ächt ns» wird für di« Richtigkeit telrphonisch aufgegetener Anzeigen ert. AubwLrUge AustrLge nur gegen Boraudbuahlung. Für Rück- - VllUl ll» rdter vlanuskrl?t« macht sich die Redaltion nicht vrrantwortlich. " Tageblatt M Schneeberg »n- Umgegend. » 71 mta Kgl. und städtischen Behörden inAm, Grünhain, Hartenstein,LohaM- georgenstadt,Lößnitz,Nenstädtri,Schneeberg,Zchn>ar;enbergbM.Wildenfels. Im Laufe des Monats April 1905 sind verpflichtet worden : Herr Schürzenfabrikant Ernst Heinrich Engert in Hundshübel als Gemeindevorstand für Hundshübel, Herr Wäschesteiger Friedrich August Seltmann in Wittigsthal als Gemeindeültester für Wittigsthal, Herr Ernst Bruno Bucher in Oberstützengrün als Laienfleischbeschauer und als Trichinenfchaner für Ober- und Unter- stühengrün, als stellvertretender Laienfleifchbefchaner und Trichinenfchaner -ür Hnndshübel, Muldenhammer, Neidhardtsthal und Staatsforstrevier Hundshübel und als stellvertretender Trichinenfchaner für Nenheide, Herr vr.meä. Schlange in Schönheide als Jmpsarzt für Oberstützengrün, Frau Martha Klara verehel. Schäfer geb. Schlott in Nittersgrün als Hebamme für Rittersgrün. Schwarzenberg, am 2. Akai 1905. Königliche Amtshauptmaunschaft. Demmering. Das diesjährige Oberersatzgeschäft in den Aushebungsbezirken Schneeberg und Schwarzenberg betr. Nach dem von der Königlichen Oberersatzkommission II im Bezirke der 7. Jnfan- iteriebrigade Nr. 88 aufgestellten Geschäfts- und Reiseplan findet die diesjährige Aushebung Ler Militärpflichtigen 1-, im Aushebungsbezirk Schneeberg am 29., 30. und 31. Mai und am 2., 3., 5. und 0. Juni ds. Js. von Vormittags ^9 Uhr an - im Hotel zum blauen Engel in Aue, 2-, im AuShebungsbezirke Schwarzenberg gm 7., 9« u^D W. Sunt DS. AS.. von Vormittags 8 Uhr an im Bade Otteustein in Schwarzenberg statt. Diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zur Aushebung zu gestellen haben, werden -durch ihre Ortsbehörde noch besondere Ordres erhalten und haben sich zur Vermeidung Der in 8 33 des Retchsmilitargefetzes vom 2. Mai 1874 angedrohten Stra fen und Verluste an den auf diesen Ordres angegebenen Tagen und Stunden vor der Königlichen Oberersatzkommission in reinlichem und nüchternem Zustande einzufindcn. Das Erscheinen der Militärpflichtigen zur Aushebung in unreinlichem Zustande, Trnnkenheit, Ungebührlichkeit jeder Art, wie Ungehorsam der Militärpflichtigen gegen Anordnungen der Anfsichtsorgane bei dem Ausheb- mngsgeschäfte u. s. w. wird, sofern nicht gerichtliche Bestrafung einzutreten, hat, mit Meld bis zu 150 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die beorderten Mannschaften haben zur Vermeidung einer Geldstrafe von 3 Mark ihre Ordres und Losungsfcheine mitzubringen und auf Erfordern abzugeben. Bei der Aushebung sind nur solche Anträge auf Zurückstellung zulässig, Äeren Veranlassung erst nach Beendigung des diesjährigen Musterungsge- schäfts entstanden sind und welche spätestens im Aushebungstermine angebracht und bescheinigt werden. Wenn Zurückstellungsanträge auf Grund von 8 32, 2a und b der Wehrordnung angebracht werden, haben sich diejenigen Personen, deren Erwerbs- bez. Arbeits- unfähigkeit behauptet wird, gemäß H 63 Ziffer 7, Absatz 4 und 8 33, Ziffer 5 der Wehrordnung im Aushebungstermine persönlich mit einzufinden, während etwa vorgelegte ärztliche Zeugnisse (Bezirks-Gerichts-Polizeiarzt) obrigkeitlich beglaubigt sein müssen (8 65,5 Wehrordnung). Nach 8 72,3 der Wehrordnung ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks geführte Militärpflichtige berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen und der Königlichen Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzubringen. Bis zum Aushebungstermine haben die der Königlichen Oberersatzkommission vorzu stellenden Mannschaften ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort, Wenn irgend tunlich, nicht zu wechsel«. Die Herren Stammrollenführer haben am letzten Aushebungstage sämt lich anwesend zu sein und die Stammrollen mitzubringen. An- und Abmeldungen von Militärpflichtigen sind mittels Stamm rollenauszugs und bez unter Beifügung des Lofungsscheins jederzeit sofort anher einzureichen. Schwarzenberg, den 4. Mai 1905. Der Zivilvorfitzende der Ersatzkommisfion der Aushebungsbezirke Schneeberg und Schwarzenberg. I. A.: vr. Jani, Regierungsassessor. Nachstehende Bekanntmachung vom 28. Juni 1892 Ar. 149 des Erzgeb. Volksjreundes), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1901 (Nr. 192 des Erzgeb. Volks freundes) und vom 27. Dezember 1901 (Nr. 19 des Erzgeb. Volksfreundes vom Jahre 1902) wird hiermit in Erinnerung gebracht. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 26. April 1905. Die Königliche Amtshauptmannfchaft Schwarzenberg und 439 L. die Stadträte der vorbezeichneten Städte. Demmering. vr. Kretzschmar. Hesse. Zieger, vr. Richter. Gareis, vr. von Woydt- Bekanntmachung, die Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betr. Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 28. März 1892 sind die Bestimmungen über die Sonntagsruhe in den 88 41 a, 55 a und 105 a fl. der Gewerbeordnungs - Novelle vom I. Juni 1891 für das Handelsgewerbe (nicht auch sür Fabriken, Werkstätten rc.) am t. Juli 1802 in Kraft getreten. Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird daher soweit nötig mit Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschast zu Zwickau für den Verwaltungsbezirk der Kö niglichen Amtshauptmannfchaft Schwarzenberg mit Zustimmung des Bezirksaus- schusses und für die Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg auf Grund getroffener Uebereinkunft folgendes bekannt gegeben bez. bestimmt: I , Als Handelsgewerbe gilt nicht nur der Groß- und Kleinhandel, sondern unter anderem auch der Geld- und Credtthaudel, die Leihanstalten, der Zeitungs verlag, die sogenannten Hülfsgewerbe des Handels rc., z. B. Spedition und Com- misfion, das Gewerbe der Packer, Träger, Markthelser und die Handelslager. Auch die Tätigkeit des in den Kontoren der Fabriken und Werkstätten rc. beschäf tigten Personals fällt darunter. 2 ., Den Sonntagen stehen nach 8 105 a der Gewerbeordnung und 8 39 der Aus führungsverordnung vom 28. März 1892 folgende Festtage gleich: der Neujahrstag, 1. Januar, . das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, der Karfreitag, das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertages, das Fest der Himmelfahrt Christi, das Pfingstfest mit (Anschluß des 2. Feiertages, das Reformationsfest, 31. Oktober und das Weihnachtsfest, 25. und 26. Dezember. 3., An Sonn- und Festtagen ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nur zulässig: a. von 8 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags mit Ausschluß von 2 Sluulen von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Verkauf von Brot und Weitzer Bäckerware, von sonstigen Etz- und Materialwaren, von Milch, sowie für den Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial, b. von 7 Uhr ttüh biS 1 Uhr nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des BoMittagsgottBdMstes M . -,— > fkv^dÄi VsÄauf von Fleisch- und Wurstwären und Fett durch die Fleischer, o. von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und von 4 bis 7 Uhr nachmittags mit Ausschluß der Zeiten des etwaigen Nachmittags gottesdienstes für solche Geschäfte, welche lediglich Handel mit Konditorei-, mit Delikatetzwaren, mit Gemüse und Obst betreiben, 6 von 11 Uhr.vormittags bis 4 Uhr nachmittags mit Ausschluß der Zeit etwaigen Nachmittagsgottesdienstes für alle übrigen Handelsgewerbe. Insoweit einzelne Gewerbetreibende außer den unter a und t> genannten auch mit anderen Waren handeln, hat die Polizeibehörde ev. nach Gehör des Geschäftsinhabers zu bestimmen, ob für sie die unter a oder die unter b oder ä geordnete Geschäftszeit maßgebend sein soll. Die unter a, b und o genannten Waren dürfen jedoch in der Zeit von 1 bis 4 Uhr nachmittags nicht verkauft werden. Nicht zulässig ist an Sonn- und Festtagen der Hausierhandel. 4 ., Von den Bestimmungen unter 3 gelten folgende Ausnahmen: a. Am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, am Karfreitag, an den Buß tagen und am Totenfestsonntage darf nur der Handel mit den nnter 3», I» nnd « bezeichneten Waren und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehr lingen und Arbeitern hierbei zu der dort geordneten Zeit stattfinden. b. An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen — an Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten Oird, au dem in selbigen hineinfallenden 4. Adventssonntage auch auf Straßen — und Plätzen — und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsgewerbe« während 9 Stunden und zwar in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr «achmittags, für die ««ter 3», I» und v gedachte« Gewerbe überdies vo« 7—9 Uhr früh, allenthalben unter Ausschluß der Zeiten des Gottesdienstes gestattet. Eine Erweiterung der Geschäftsstunden für andere Sonn- und Festtage, an denen wegen außerordentlicher Anlässe an einzelnen Orten ein größerer Ge schäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer Verfügung der Polizeibehörde Vorbehalten. o. An allen Sonn- und Festtagen, auch an den unter a genannten Festtagen soll ferner der Verkauf von Brot und Weitzer Bäckerware durch die Bäcker von I—4 Uhr nachmittags und von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Fleischer von 6—8 Uhr nachmittags, neben der unter 3 a und b angegebenen Zeit, der Verkauf von Mineral wässer« in Trinkhalle« unbeschränkt, jedoch mit Ausschluß der Zeit des Gottesdienstes, sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bei diesem Verkauf nachgelassen werden. Der Verkauf von regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Extrablättern ist mit Aus nahme des Karfreitags, des Totenfestsonntags und der Bußtage, an den Sonn- und Fest tagen zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsgottesdienst und bez. nach beendigtem Nach» Mittagsgottesdienst gestattet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in diesen Handelsgewerben länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage zu. gewähren. 5 ., Auf die Gast- und Schankwtrtschaftsgewerbe, die Verkehrsgewerbe und den Apothekenbetrieb finden die Bestimmungen unter 3 keine Anwendung. Indes dürfen Gast- und Schänkwirte Ware«, deren Verkauf nur auf gewisse Zeit beschränkt ist, außerhalb dieser Zeit zwar an die in der Wirtschaft befindlichen Gäste abgeben, aber sonst nicht feilhalten oder verkaufen. 6 ., Friseure und Barbiere dürfen die Arbeiten hrec- Gewerbes auch in Zukunft nach den bisherigen Vorschriften ausüben; wenn sie aber zugleich öffentlichen Handel mit ihren Erzeugnissen und sonstigen Waren betreiben, dürfen sie zu den Stunden, welche für den Verkauf solcher Waren nicht allgemein freigelassen sind, die letzteren weder feilhalten noch verkaufen. 7 ., Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, insoweit nicht die Strafbestimmungen in 8 II dcs Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 Anwendung leiden, nach 8 146 a der Gewerbeordnung mit Geld strafe bis zu «00 Mark, im Unverm-genSfalle mit Haft bestraft.