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Es ist daraus zu entnehmen, daß die Regierung auch den in der tz. 66 der Berfassungsurkunde erwähnten Confessionen nicht zugethanen Landesbe- wohnern den Privatcultus zugestehen wollen, und aus diesem Grunde jenen vorgeschlagenen Zusatz aufzunehmen sich geweigert hat. Auch haben in Folge dessen die Stände diesen Zusatz wieder zurückgenommen, mit der Erklärung, daß selbiger ganz entbehrlich werden würde, wenn der Paragraph so (wie er auch später wirklich in die Verfassungsurkunde ausgenommen worden ist) gefaßt würde: „Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in dem bisherigen oder künftig gesetzlich fcstzustellcnden Maße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt." Werden nun durch solches die Bedenken der Deputation gerechtfertigt, so ist doch dagegen auch nicht zu verkennen, daß das Resultat dieser zwi schen Regierung und Ständen ausgetauschtcn verschiedenen Ansichten, wel ches in dem §. 32 der Verfassungsurkunde niedergelegt worden, aus diesen völlig klar nicht hervortritt, und zwar um so weniger, da die Ständever- fammlung, als sie den früher von ihr vorgcschlagenen Zusatz aufgab, der neuen von ihr gewählten und in der Berfassungsurkunde aufgenommenen Fassung die Erklärung bcigefügt: „cs würde durch diese Fassung das Em porkommen neuer Sekten, ohne gesetzliche Erlaubniß, verhindert." Indessen hat die Deputation auf diesen Gegenstand nicht weiter ein gehen mögen, da cs sich hier hauptsächlich um einen concrcten Fall han delt, für welchen durch Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen ein Jntcrimisticum, unter welchem Ausdrucke die Deputation ein provisorisches Gesetz oder eine, unter Erwähnung der von den Ständen dazu gegebenen Zustimmung von der hohen Staatsregierung erlassene, Gesetzeskraft habende Verordnung versteht, gegeben werden soll. Anlangend aber das Verfahren selbst, welches die obersten Staatsbe hörden in dieser Angelegenheit bisher ergriffen haben, so geht die Ansicht der Deputation dahin, „daß hierunter von Seiten der hohen Staatsregie rung mindestens zu Gunsten der Deutsch-Katholiken die gesetzlichen Gren zen nicht überschritten worden sind." Da nach einer Erklärung des Herrn Staatßministers v. Wietersheim in der ersten Kammer die hohe Staatsregierung auf ein derartiges Bekennt- niß von Seiten der Ständeversammlung großen Werth gelegt, „damit daß ganze Land überzeugt werde, wie man in dieser Sache nur verfassungsmäßig gehandelt habe", so empfiehlt die Deputation der geehrten Kammer, dafcrn diese jene Ansicht mit der Deputation theilt, „dieser von der letztern hier abgegebenen Erklärung beizutreten". Nichtsdestoweniger aber kann die Deputation nicht umhin, zugleich aus zusprechen, wie es ihr wünschcnswerth erschienen, daß die hohe Staat«- regierung sich gestattet hätte, den Deutsch-Katholiken ein Mehre« als bis her geschehen und insonderheit den Mitgebrauch der denselben zu ihren Rö- ligionsübungen von mehren Gemeinden angebotcnen Kirchen zu vergönnen. Dadurch würden große Unzuträglichkcitcn, deren das allerhöchste Decret Er wähnung gethan, vermieden worden sein. Hat die hohe Staatsregierung sich nicht behindert gefunden, zu gestatten, daß vor einigen Jahren in Dres den der englischen Hochkirche, welche den in Sachsen aufgenommenen Con- fcssionen nicht beigezählt werben kann, eine Kirche zu ihren Religionsübun- gcn eingeräumt und zu solchen jedes Mal öffentliche Ankündigung erlassen werde, so hätte diesem Vorgänge hier um so mehr Folge gegeben werden mögen, je schwerer nach der eignen Erklärung der hohen Staatsregierung das materielle Gewicht war, welches die Verhältnisse dafür in die Wag- schale legten. Der königl. Herr Commissar, mit welchem die Deputation sich vernom men, und welcher, was hier im Allgemeinen zu erwähnen, im Bezug auf die von der Deputation in diesem Berichte gestellten Anträge, überall nicht eine verbindende Erklärung abgegeben, hat zwar behauptet, daß die eng lische Hochkirche mit der rcformirten Kirche gleich sei, und daß beide nur verschiedene Kirchengesellschaften, aber keine verschiedenen Confessionen bil deten) mithin der hier von der Deputation berührte Fall nicht zur Conse quenz zu ziehen sei; allein die Deputation hat sich von einer Gleichheit bei der Kirchen in ihren Lehrsätzen und Einrichtungen nicht überzeugen können, und muß daher bci ihrer obigen Behauptung stehen bleiben, zu deren Be gründung sie sich auf die neuesten ofsiciellen , die englische Hochkirche betref fenden Schriften beruft. In dem zweiten Abschnitt der Vorlage hat die hohe Staatßregierung erklärt, daß eine hauptsächliche Regulirung dieser Angelegenheit jetzt noch nicht erfolgen könne, daß aber inzwischen der dermalige factische Zustand derselben in einigen Beziehungen mit so unverkennbaren Unzuträglichkeiten verknüpft sei, daß deren Beseitigung aus höhcrn Staatsrücksichten wün schenswert!) erscheine, und daß daher eine interimistische Ermächtigung zu Gewährung der hierunter nach Befinden nöthigen Abhülfc — ohne daß je doch hieraus die Andeutung eines künftigen Anerkenntnisses zu folgern sein würde —, und zwar in mehren von ihr angegebenen Punkten als angemes sen sich darstellc. Der erste dieser Punkte geht dahin, daß dem hohen Cultusministerium nachgelassen wcrdc, „an Orten, wo sich in Folge einer größern Zahl von Dissidenten (Deutsch-Katholiken) und sonstiger localen Verhältnisse das Be- dürfniß hierzu ergibt, die Ucberlaffung evangelischer Kirchen für deren got tesdienstliche Zwecke ohne sonstige weitere Attribute eines Privatcultus unter folgenden Bedingungen zu genehmigen: daß a) nicht allein die Kirchenge- mcmdc, sondern auch die Kircheninspection vorher eingewilligt habe; d) jede FcM eines öffentlichen Gottesdienstes, z. B. Gebrauch von Glocken, öffent- licMAnkündigung ic. dabei vermieden werde; o) diese Ucberlaffung nur auf Widerruf und so lange stattfindc, als nicht etwa bei dem Cultus und dcn Lehrvorträgen der Dissidenten sich die Religion oder den Staat gefährdende Elemente herausstellen." Die erste Kammer hat bei Berathung dieses zweiten Abschnitts der Vor lage zunächst zu der Erklärung im Allgemeinen sich vereinigt' „daß sie die Feststellung eines Interimistikums für wünschcnswerth, rathsam und selbst noth wendig hält", und hierüber bei dem ersten vorgedachten Punkt insonderheit fol gende Beschlüsse gefaßt: l) „die hohe Staatsrcgierung zu ermächtigen, dieUeber- lassung evangelischer Kirchen an die Deutsch-Katholiken zu genehmigen, 2) daß diese Ueberlassung evangelischer Kirchen zum neukatholischcn Gottesdienste nur ohne alles Präjudiz für die künftige definitive Regulirung der neukatho- lischen Frage unter dcn in der Beilage zum Decretc unter u., l>. und c. enthaltenen Bedingungen geschehen solle, 3) daß die fragliche Erlaubniß nur in Bezug auf die Städte und zwar auf solche ertheilt werde, wo die Zahl der Bekenner der neuen Confcssion schon eine größere sei, 4) daß un ter dem Ausdrucke «Kircheninspection» in dem Vorschläge der Regierung la) insoweit solche Orte in Rede stehen, wo eine einzelne Person Patron ist, dieser Patron selbst mit darunter verstanden werden solle." Die Deputation kann nach Dem, was sic in dem allgemeinen Theil ihres Berichts ausgesprochen hat, in Verbindung mit Dem, was in dem Deputationsberichte der jenseitigen Kammer enthalten ist, keinen Anstand nehmen, ihrer geehrten Kammer anzurathen, im Allgemeinen, jedoch mit Vorbehalt der weiter unten zu stellenden besondern Anträge, ihr Einver- ständniß damit zu erklären: a) „daß hinsichtlich der den Deutsch-Katholiken zu gestattenden Ausübung ihres Gottesdienstes, jedoch ohne alles Präjudiz für die künftige definitive Regulirung der deutsch-katholischen Frage, ein Jntcrimisticum festgcstellt werde", und dabei insonderheit d) „den Deutsch- Katholiken ihre Gottcsverehrung und gottesdienstliche Handlungen in den Kirchen auszuüben gestattet werde." Hat die Kammer dies erklärt und beschlossen, so ist über diese beiden Punkte, in der Hauptsache, zwischen der hohen Staatsrcgierung, von welcher sie der Ständevcrsammlung zur Genehmigung vorgcschlagcn worden sind, und der ersten Kammer, in Hinsicht auf deren vorgedachten allgemeinen Beschluß: die Feststellung eines Jntcrimisticums betreffend, inglcichcn nach Dem, was dieselbe darauf unter 1. und bezüglich unter 2. beschlossen hat, Uebereinstim mung aller Factorcn der Gesetzgebung vorhanden. Wenn nun auch die Deputation nicht hat anstchen können, der geehr ten Kammer anzurathen, im Wesentlichen und Materiellen dieser beiden Punkte der hohen Staatsrcgierung und der ersten Kammer beizutreten, so sicht sie doch sich außer Stand, ihrer Kammer ein Gleiches hinsichtlich aller der dabei zur Sprache gekommenen Nebcnpunktc anzuempfehlen, welche von der hohen Staatsrcgierung vorgeschlagen und von der ersten Kammer bezic- Pentlich angenommen worden, da ihr dagegen mehre nicht unwichtige, wenn auch zum Theil nur formelle Bedenken beigcgangen sind. Bevor sie jedoch deshalb die ihr nothwendig erschienenen Anträge stellt, erlaubt sie sich, Vie Gründe, welche sie zu jenen bewogen, im Zusammen hänge mit wenigen Worten auseinanderzusetzcn. Die hohe Staatsrcgierung hat in der Vorlage erklärt, daß die von ihr vorgeschlagene Gestattung des deutsch-katholischen Gottesdienstes in Hin sicht auf Z. 32 der Berfassungsurkunde nur auf dem Wege des Gesetzes stattfinden könne, und in Folge dessen die Zustimmung der Kammern; erfo- dert. Es geht daraus hervor, daß die Bestimmungen , welche in dieser An gelegenheit von den Gcsammtfactorcn der Gesetzgebung getroffen werden, materiell und formell gesetzliche sind. In dem Begriff und Wesen des Ge setzes , es mag für immer — definitiv — oder für eine bestimmte Zeit — inter imistisch-gegeben werden, liegt nun, daß dasselbe eine feste Norm enthalte. Diese Norm bindet auch den Gesetzgeber, Regierung und Kammern, so lange, bis dieselbe mittels eines spätern von ihnen gemeinschaftlich gegebenen Gesetzes abge ändert oder wieder aufgehoben worden ist. Daher kann in dem vorliegenden Kalle, wo nach der eignen Erklärung der hohen Staarsregicrung gesetzliche Bestimmungen, wenn auch nur auf Zeit, abgcändert und aufgehoben werden und neue an deren Stelle treten sollen, eine bloße Ermächtigung der Regierung von Seiten ihrer gesetzgebenden Mitfactoren eine Auftragserteilung, in Folge deren sie das durch das Gesetz Angcordnctc nach administrativem Ermessen cintreten oder auch nicht eintreten lassen dürfte, eben so wenig Platz ergreifen als unterlassen werden, die gesetzlichen Bestimmungen, worüber sich die hohe Staatsrcgierung mit den Kammern in dieser Angelegenheit vereinigt hat, in ein — provisorisches — Gesetz oder in eine Verordnung, welche die Zustim mung der Stände dazu erwähnt und gesetzliche Kraft hat, zu fassen und wie alle übrigen Gesetze zu publiciren. Hierüber leuchtet es von selbst ein, daß, wenn durch die hier zu ergreifenden interimistischen Maßregeln der Zweck erreicht werden soll, welchen die hohe Staatsrcgierung dabei zu erreichen beabsichtigt, in aller Beziehung fcststehen muß, was von der einen Seite ge setzlich zu verlangen und was von der andern Seite gesetzlich zu leisten ist. Dies erheischt daß allseitige Interesse der Regierung, der Betheiligten und des ganzen Landes. Die administrative Erwägung ist hier eine sehr mißliche Sache für die Regierung wie für die Bekenner des Deutsch-Katholicismus. Das Gesetz und nur das Gesetz, welches die Grenzen bezeichnet, innerhalb deren jeder Theil sich zu bewegen befugt und das dcn Markstein festsetzt, über welchen nicht hinausgegangen werden darf, mag allseitigen «chutz gewähren und den Verlegenheiten sowie den Unzuträglichkeiten gründlich abhelfcn, deren in der Vorlage gedacht ist. Dem Land aber liegt daran, zu wissen, was ge schehen soll, nicht aber was geschehen kann. Wenn den Deutsch-Katholiken gesetzlich zugestanden worden, in Kirchen ihre Gottcsverehrung und gottesdienstlichen Handlungen auszuüben, so ist damit die Bestimmung nicht vereinbar, daß es außerdem noch von der Ent schließung der hohen Staatsrcgierung abhängcn soll, ob sie von Dem, was ihnen das Gesetz gibt, Gebrauch machen dürfen oder nicht, und daß ihnen das gesetzlich Gegebene durch den Widerruf von Seiten der hohen Staats rcgierung wieder entzogen werden darf. Man erkennt cs zwar an, daß der Staat vermöge des staatlichen Rcformationsrechts befugt ist, einer Confcssion die Ausübung ihres Gottesdienstes zu erlauben und zu versagen, allein ist ihr solche einmal durch ein Gesetz zugesagt, so muß diese Zusage auch so lange in Kraft bleiben, bis sic durch ein Gesetz wieder zurückgenommen worden ist.