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3048 bchörde auch jetzt die Festlichkeit nicht verbieten werde. Wenn der Oberpräsident der hiesigen könial. Regierung den Bürgern, welche eben falls damit umgingen, dem Professor Schulz einen Fackelzug zu brin gen, dies nicht gestattete (Nr. 301), so beruhte diese Nichtgestattung offenbar auf der nahegelegenen Annahme, daß damit weniger die ccla- tante Darlegung der persönlichen Verehrung der Darbringer gegen den Professor Schulz als vielmehr die MiSbilligung der ihn getroffenen Rc- gierungsmaßregcl beabsichtigt würde. Da aber der jetzt in Nebe stehende Fackclzug kein außerordentlicher, sondern ein jährlich wiederkehrcnder ist, so stellt sich die Sache allerdings anders. *ÄUS Schlesien, I. Nov. Die Gesetzgebung ist das Sachregi ster der Geschichte genannt worden, und derselbe Mann, der diesen Aus spruch gethan, Eduard Gans, sagt auch, wie ein Volk seine Sprache spricht, wäre sie auch weniger wohlklingend als eine andere, so ist cs der Stolz eines Volks, seine Gesetze zu haben und nach ihnen zu leben. Am meisten berechtigt zu diesem Stolze jeden Preußen die Agrargesetz gebung seines Vaterlandes, von welcher hauptsächlich die Umgestaltung auSging, die so wichtige Folgen gehabt hat und noch wichtigere haben spird. Staaten, die blos Handel treiben, wie reich sie auch waren und wurden, sind spurlos verschwunden, Karthago, Venedig, Genua sind nicht mehr vorhanden, Dauerndes im Strome der Zeit gibt nur der Gewerbe Verbindung, auf des Landbaus Grundlage beruhend, der nur als voll ständig betrachtet werden kann, wenn er frei ist und ungehindert zu sei ner Betreibung sich alles Dessen bedienen kann, was die Natur ihm dar bietet. Es hat ja der Landbauer keinen andern Bereich für seine Thätig- keit als die Natursphärc, in welcher vom Menschen unabhängige aber be stimmbare Kräfte wirken, die jede Willkür nach unabänderlichen Gesetzen zurückweiscn. Diese Kräfte und ihre Gesche kennen zu lernen und sie auf die besondcrn Fälle in Anwendung zu bringen, ist des Landbauers Aufgabe, durch deren Lösung er nicht allein für sich, sondern für das All gemeine Gewinn erlangt. Es ist gewiß die Aufgabe der Regierung, al les Das hinwegzuräumcn, was den Aufschwung jeden Gewerbes hindern möchte, und obwol anfangs misverstandcn, hat die preußische mit aner kannter Musterhaftigkeit die Entwickelung der landwirthschastlichen Ver hältnisse durch die seit 1807 cmanirten Gesetze gefördert. Dem ersten schlesischen Landtage waren im Jahr 1825 von der Provinz 128 cinge- laufcne Petitionen vorgesegt worden. Einen großen Theil derselben be nutzten die Stände bei Beantwortungen der königlichen Propositioncü, von den übrigen wurden diejenigen Gegenstände, welche vielseitig und drin gend nachgcsucht worden, ausgewählt, und nach vorheriger Bearbeitung in besonder» Ausschüssen zu umfassenden Petitionen vereinigt, wenige zurück- gcwiesen. Zu den Petitionen gehörte »6 22 die, daß der König eine Erwei- terung des Vorflutsreglcmcnts wegen Benutzung fließender Gewässer zur Wiesen - und Ackercultur möge ausarbeitcn und dem nächsten Land tage zur Begutachtung verlegen lassen. Daß zweckmäßige Bewässerungs anlagen, besonders wo, wie in Schlesien, so viele kleine Flüsse und Bäche das Land durchschncidcn, zur Förderung der Landescultur unerläßlich sind, war längst eingesehen worden, die Nachlässigkeit bei Pflege und Behand lung der Wiesen schon vor 60 Jahren sehr beklagt, und der ungemeine Vortheil der in Rede stehenden Anlagen durch das Beispiel Italiens, na mentlich Toscanas, ustd in Deutschland Hannovers augenscheinlich dar- gcthan. Der König sagte in dem Landtagsabschiedc für Schlesien vom 2. Jun. 1827 die erbetene Verordnung, die in kurzem erscheinen sollte, zu, und wiederholte diese Zusage in dem Landtagsabschiedc vom 30. Der. 1831; dem im Jahr 1837 abgehaltencn fünften schlesischen Pro- vinziallandtagc ward der betreffende Gesetzentwurf vorgclegt, und das von den Ständen abgegebene Gutachten bei der definitiven Redaktion benutzt. Dieses Gesetz über die Benutzung der Privatflüssc erschien indeß erst unterm 28. Fcbr. 1843, und cs ist als eine Novelle zum zweiten Ab schnitt des Allgemeinen Landrechts zu betrachten. Es ist ergangen nach Anhörung sämmtlicher Provinzialständc der Monarchie, auf Antrag des Staatsministeriums und nach crfodcrlem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Commission, und ist gültig für den llmfang der ganzen Monarchie, mit Ausnahme der zum Bezirke des Appcllations- aerichtshofs zu Köln gehörigen Landesthcile, und unter besonderer Berück sichtigung der Erfahrungen, welche in neuerer Zeit über die Verwendung des fließenden Wassers zur Verbesserung der Bodencultur gemacht worden sind. Die Nummer der Gesetzsammlung, welche dieses Edict enthält, ward zu Berlin am 4. März 1843 ausgegeben, erschien also in Breslau während des vorletzten dort abgehaltencn schlesischen Provinziallandtags. Der Fabrikbesitzer Schlöffel in Cichgrund bei Hirschberg brachte sofort im Namen mehrer Hundert Mühlenbesitzer eine Petition gegen dieses Gesetz ein unh bat um Zurücknahme desselben. ES ist bekannt, daß diese Peti tion die schlesischen Stände zu einer itio in parte« veranlaßte, in dem Landtagsabschiedc vom 30. Dec. 1843 -ul 51 zurückgcwiesen ward, und der König sich veranlaßt fand, den Bittstellern, Abgeordneten der Städte und Landgemeinden, zu eröffnen, wie ihre Petition gegen dieses Gesetz ihm um so unerwarteter gewesen, als cS vorzüglich von den früher» Landtagen der Provinz Schlesien und zwar einstimmig von allen Ständen beantragt worden sei, und die Bcsorgniß, daß dieses Gesetz den Handel, die Schiff fahrt, die gewerbliche Industrie und das Eigcnthum der kleinern Grund besitzer gefährde, offenbar sich nicht auf Erfahrung gründe und bei der Vorsorge, die in den Bestimmungen des Gesetzes für die möglichste Si cherung der Rechte aller Gewerbszweige und namentlich der Triebwcrks- besitzcr getroffen ist, als begründet im voraus nicht anerkannt werden könne. Hiermit wäre die Sache an sich selbst um so mehr erledigt, als die all- mälig sich findenden Anlagen, also die Ausübung des Gesetzes, den Bc- thciligtcn daß Unbegründete ihrer Befürchtungen darthun. ES ist bekannt, welche Sympathien für Hrn. Schlöffel namentlich in Schlesien rege sind, und wie allgemein man ihn beeinträchtigt glaubt, wie Viele in ihm ein Recht verletzt sehen, und welche MiSstimmung gegen die Anordner und Ausführer des gegen ihn au-geübten Verfahren- sich kundgibt. Zu sei nen , Hrn. Schlöffel's Verdiensten um Schlesien, und als einen Be weis seiner Vaterlandsliebe, seines lediglich auf Freiheit gerichteten Stre bens ist erst wiederum ganz kürzlich in einer der schlesischen Zeitungen jene Petition gcgcn das Gesetz, die Benutzung der Privatflüssc betreffend, gerechnet worden. Wir find gar nicht gemeint, Hrn. Schlöffel Vater landsliebe und Streben nach Freiheit abzusprechen, wir glauben nur be fugt zu sein, die Ansicht, das Widerstreben gegen jenes Gesetz sei ein Be weis dafür, zu prüfen und dabei zu erwägen, wie eS mit der Gründlich keit und Klarheit desjenigen Theiles der Landtagsabgcordnctcn Schlesiens beschaffen sei, welche icne Ansicht theilcn. Das Allgemeine Landrecht sagt von Privatflusscn in Th. 2, Tit. 15, daß sie zum Nachtheile der bisherigen Eigenthümcr nicht in schiffbare Ströme verwandelt werden können und daß, wenn der- Staat dies zum allgemeinen Besten für zuträglich hält, er den bisherigen Eigen thümern für verlorene Nutzungen und vermehrte Lasten Schadloshaltung anweiscn muß, was auch bei der Nöthigung, Andern daS Holzflößen zu gestatten, erfolgen muß, wobei aber die Eigenthumsrcchte nicht verlöre» gehen. Das Landrecht kennt also nur die Benutzung von Privatgewäfferu zum Holzflößen. Das neue Gesetz gestattet im h. I jedem Uferbesitzcr au Privatflüssc» (Quellen, Bächen, Flüssen, Seen, die einen Abfluß haben), sofern nicht Ausnahmen durch Gesetze, Statuten, besondere Rechtstitcl begründet find, das an seinem Grundstücke vorübcrfließcnde Wasser nach den im Gesetz enthaltenen Bestimmungen zu benutzen. Bei Mühlen und- andern Triebwerken, wegen der Vorflut und der Fischereibcrechtigung bleibt es bei den bisherigen Vorschriften, soweit das gegenwärtige Gesetz sic nicht abändcrt. Der tz. 13 beschränkt dieses Recht dahin, daß kein Rück stau über die Grenzen des eignen Grundstücks hinaus und keine Ueber- schwcmmung oder Versumpfung fremder Grundstücke stattfindcn darf, und das abgeleitete Wasser in das ursprüngliche Bett des Flusses zurückgclei- tct werden muß, bevor dies das Ufer eines fremden Grundstücks berührt. Der h. 16/17 bezeichnet das Widcrspruchsrecht der bei Publicatiou des Gesetzes bestehenden Mühlen- und Triebwerksbesiher und der tz. 19' die Fälle, in welchen der Uferbesitzcr polizeilicher Erlaubniß zu Bewässe rungsanlagen bedarf. Zu solchen, bei denen verlangt wird, daß ein An derer ein Recht cinräume, oder sich die Einschränkung eines Rechts ge fallen lasse, welches einen Widerspruch gegen die Anlage begründen würde, kann »ach H. 21 die Vermittelung der Behörde nur in Fällen eines über wiegenden Landesculturintcrcsses und unter der Verpflichtung vollständiger Entschädigung in Anspruch genommen werden. Wird zu den crfodcrlichcn Anlagen ein Servitut auf fremdem Grunde nöthiq, kann nach tz. 28 der Eigenthümcr desselben bei Anlage und Benutzung der Wasserleitungen sich bcthciligcn, oder der Anleger ist verpflichtet, das zu belastende Grundstück als Eigenthum anzunehmen. In jedem Kreise wird unter dem Vorsitze des Landraths eine aus Grundbesitzern der verschiedenen die Kreisversamm lung bildenden Stände und aus einer angemessenen Zahl von Sachver ständigen bestehende Vermittelungscommission von der Kreisversammlung erwählt, an welche die Anträge auf Scrviiutcinräumungen, auf Benutzung jenseitiger Ufer zu Stauwerken, wegen Ausnahmen von der Beschränkung des h. 13 in Betreff der durch den Rückstau zu bewirkenden Uebcrschwcm- mung oder Versumpfung fremder Grundstücke, auf Beschränkung des Was- sernuhungsrechts eines Tricbwcrksbesitzcrs und wegen Abtretung der Rechte der Wasscrnutzung an einen unmittelbar an das Üfergrundstück grenzende» Besitzer zu richten sind. Diese Commission prüft an Ort und Stelle unter Zuziehung der Bethciligten, ob wirklich ein überwiegendes Landcs- culturinteressc vorwaltc. Bei Feststellung dieser Frage ernennt die Re gierung Commissarc, welche unter Mitwirkung des Landraths die einzel nen Gegenstände des Antrags sowie die dagegen erhobenen Widersprüche prüfen. Bei Wasscrcntziehung für ein Triebwerk ist von dem Grundsatz auszugchcn, daß dessen Besitzer nicht gcnöthigt werden kann, sich die Ab änderung des inncrn Triebwerks gefallen zu lassen, wohl aber auf Kosten des Provocantcn eine zweckmäßige Einrichtung des Stauwerks, des Ge rinnes und des Wasserrades. Auch für den Verlust des Gewerbebetriebes während der Einrichtung muß Provocant Entschädigung leisten und für vermehrte Unterhaltungskosten eine jährliche Rente zahlen und sicher stel len. Die Beilegung der Streitpunkte soll möglichst in gütlicher Weise erfolgen, die Verhandlungen sind bis auf die baarcn Auslagen gcbührcn- und stempelfrei, nur in der Rccursinstanz nicht; die Entschädigung wird von drei von der Regierung zu ernennenden Taxatoren unter Zuschla- gung von 25 Proc. und unter Zuziehung sämmtlicher Bethciligten ermit telt. Der Unternehmer kann keinen Rccurß ergreifen; für Unternehmun gen zur Benutzung des Wassers, deren Vortheilc einer ganzen Gegend zu gute kommen und die nur durch gemeinsames Wirken zu Stande zu bringen und fortzuführxn sind, können die Bethciligten zu gemeinsamer Verlegung und Erhaltung der erfodcrlichen Wasserwerke landesherrlich verpflichtet und zu besondcrn Genossenschaften vereinigt werden. Dies in Grundzügcn das Gesetz, gegen welches die Besorgniß geäu ßert ward, es würde den Handel, die Schiffahrt, die gewerbliche Indu strie und das Eigenthum des kleinen Grundbesitzers gefährden, das Gesetz, das in Hrn. Schlöffel seinen vornehmsten Opponenten sand, wegen wel cher Opposition derselbe heute noch gerühmt und als ein Verfechter der Volksfreihcit gepriesen wird, dies das Gesetz, bei welchem Städte und Landgemeinden ihr Interesse beeinträchtigt fanden. Kein geringer und kein unbeachtcnswerthcr Theil von schlesischen Einwohnern aller Stände glaubt, daß nur der Egoismus, der nichts als den Vorthcil des Augen blicks im Sinnc hat, dieser Verbesserung des Bestehenden, diesem wirk-