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«e»evvrrM. *^us Hachsen. Die DeMsck^atholiken und der Staat. SKtippD. Die Deutsch-Katholiken. -VöMnge». Die kirchlichen Be- weaunge». — Die württembergische »weite Kammer über GeschäftSver- WreuD««. (-t-)Bcrlln. NavigationSacte- Die Schweizer. Vr Meyen: - Untersuchung. Die Homöopathie. Hr-Fröbel- 1-Hallt- Versammlungen der protestantischen Freunde, -i- Posen- Der Erzbischof- — Lheiner- — Berichtigung- «errtuga». Laufe der Prinzessin. Miguelistischr Umtriebe. Vpavien. Kongreß. Die KlostergebLude. Catalonien. WroHbritannten. Oberhaus. Unterhaus-. Die Limes über die Maynooth- bill- Hr. Pringle. Die protestantische Association- Der Earl of Tefton. Lo^ Melbourne. Die/ostindischen Zölle. Montevideo. Ceylon. Ursnktrich. PairSkammer. Depütirtenlkammer. Hr. Gulzot. Die poly technische Schule. Mordthat. Der LeNorist Mario. Algerien. ** pa- 11«. Die Stentenconversson. UchOek. Hr. Curti. Die Gefangenen in Lurern. Die Parteien in Lern- "WWeischaren- *Aom- Dit Verhältnisse zu Spanien. 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S6) und in einem Artikel von der Elbe in Nr. >SI schon ein Th«il dieser Gründe berücksichtigt ist. Zum Theil hgt übrigens der Gegner unsere Meinung misverstand«», was vielleicht mit darin seilten Grund hat, daß wir eben, blos Resultate zusammensiel- len mellt«», Me pn diesem Orte den spcciellen Bengis dazu zu geven. Ein solches Mrsvcrständniß hat sein« ganze Auseinandersetzung in den ersten zwei bis drei Spalten verursacht, worin er uns beweisen will, daß die Hage über die Anerkennung dieser Gemeind«» keine Rechtsfrage, sondern «ine politische sei. Es stimmt das zwar mit dem weitern Fortgange fei nes Artikels nicht recht überein, die Staatsregirrung aber könnte sich die- feS Augeständniß wöl gefasten lassen, und wir inhäriren dem Widerspruch «M so weniger, als wir daS von ihm Bestrittene niemals, sondern nur Däs hebayptet haben, daß die Bewegungen der Deutsch-Katholiken, so lange sie noch nicht anerkannt sind, noch nicht auf rechtlicher» und ge setzlichem Gtunde beruhen, folglich die Staatsreakrung wohl befugt ist, einzelne solcher Bewegungen zu beschränken. Wenn der Gegner unsere Meinung: die Bewegung der Deutsch-Katholiken sei noch nicht gesetzlich, sie hätten noch kein Recht, dadurch bestreitet: daß die Trennung von der römisch-katholischen Kirche aus dem Rechte der Gewissensfreiheit fließt, so übersiebt er, daß wir nicht von diesem Rechte der Trennung, welches wir nicht bestreiten, gesprochen, sondern Das, was nach der Trennung wer den soll, ins Äuge gefaßt und unter der „Bewegung" namentlich die Fei«r des Gottesdienste-', Vie Ausübung von Gcseuschaftsrechten, über haupt die BereinSthätjgkeit verstanden haben. Der Gegner behauptet weiter: das Mandat vom 2Y. Febr. >827 fei durch den h. lS4 der VerfassungSurkunde für ungültig erklärt, weil »s mit §. 32 derselben im Widerspruche stehe. Abgesehen aber davon, daß diese ganz neue Entdeckung um so bedeutungsvoller wird, als das fragliche Mandät diese ganze Zeit daher in noch von Niemandem bestritte ner Anwendung gewesen ist, und abgesehen davon, daß nach solcher An- wendung deS Z. ISs und der allgemeinen VerfaffungSbestimmungen we nig ältere Gesetze noch unanfechtbar blechen dürsten; so stellen wir auch ganz in Abrede; daß der Begriff der Gewissensfreiheit des H. 32 mit dem fraglichen Mandat im Widerspruch stehe. Denn wenn wir die Ge wissensfreiheit so west verstehen wollen wie unser Gegner, so stehen auch alle Vorzüge, welche, sechst in nach >831 erlassenen Gesetzen, den christ lichen Einwohnern zugcsichert, dm nichtchristlichen, den Juden, aber ab- grsprochen sind, damit im Widerspruche- so würden wir auch das Ver bot katholischer Peocessionen außer der Kirche für durch H. 154 aufgeho ben halten und die Ktz. 33 und 86 der BerMungSmkullde als der Ge wissensfreiheit ganz entgegen betrachten müssen. D«r Hr. Gegner Hat hier zu viel bewiesen. Wenn er uns ferner in Betreff unserer Anwen dung des Mandats von 1827 eines unjuristischen und selbst jesuitischen Verfahrens beschuldigt, so wollen wir ihm nun urlst« Jdeenaang etwas klarer auSeinauderfetzm. Wir meinten: die Deutsch-Katholiken könnte» entwedcr ülS »och zur römisch-katholischen Kirche gehörig und erst im Ausscheiden von ihr begriffen, oder sie könnten als schon von ihr ge trennt betrachtet werden. Welches von beiden Verhältnissen anzuUth- m«n sei, wird sich vor der gesetzlichen Erledigung d«r Frage nach po sitivem Recht nicht wohl entscheiden lassen und ist jetzt in gewisser (W» sicht dem Ermessen der Regierung überlassen, in deren Wirkungskreise doch gewiß ei»e provisorische Ordnung solcher Erscheinungen, die unter kein bestehendes Gesetz passen, liegt und deren deSfavsigcs Verhältnis zm Kirche auch in § 57 »er VersaffuNgsurkUnde ausdrücklich anerkannt ist. Rach unserer Ansicht, die auch in andern deutschen Staake» Mit ähnlichen Verfassungs -und Gesehbostinminngen, z. B. in BüirM, Württemberg und »ade« g«theilt «wd, würden die Deutsch-KakhMtN, wenn sie aus der katholischen Kirche völlig ausgeschieden', aber ihre neue Kirche noch nicht anerkannt wäre, mehre wichtige bürgerliche und poli tische Rechte nicht auSlibpn dürfen. Es geschieht zu ihre» Gunsten und uM diese Unannehmlichkeiten deS Zwischenzustandes zu vermeiden, daß Vit Regierung sie noch als Katholiken 'betrachtet.»«» Mawktma dafür einigen gesetzlichen Anhalt darin finde», daß sie den Bedingungen des Mandats VM W-7 noch nicht genügt habe». (Die Abänderung diese- Mandats in Betress derDeutsch-KathölM scheint UN-, bellikrfig ges^t. daß Nächste, wNschie Freund« für sie mMtStsollten.) — Ob M MrfassungSuekuNdr Mit- »et BuntzeSactc im Widerspruche fkht und wie dieser Widerspruch > zu beu« thelleN tmd wa» in Mgi davon zu thu« sch diese Iräae würde «NS -Hb zu weit sühteN; büß äbsr die AuSl«m»ng, die der Gegner deM tz. Sll M und wonach di« Würte „im Königreich aüfaenoMmeNE lllvS «NuHMid, beschreibend, erzählend sei» sok»n , wo sie den» höchst überflüssig wlke». Nicht die richtige ist, ergibt sich aus dem von ihm Wnzübergangeatn tz.SS der VerfassunzSulkunde und aus Vtbin Nr. Wl angezoqene» St«lle' drr LandtagSüctcn von 1831 unwiderlegbar. — Gegen mb Behauptung, Vit Deutsch-Katholiken bildeten ktMe neue Sekte, es sei Nicht erwiest«, daß sie Nicht mehr -rietuullttze irgend einer der 1831 im Königreich ausgenom men gewesenen Kirchengtsellschaften — er lagt nicht deutlich, welcher -- beizuzahlen wären, halten wir nicht für nöthia, bin Wort zu sage». Endlich dir Berufung aüf § 88 und das Recht der Regierung zu «rd- visorischer Anordnung in dnngendrn FSllen anlange»d,so ist diejcUige Ari« ordnung, von der er auSführt, daß sie dringend war) erftstgt, während sie in andern deutschen Staaten noch auf sich warten 'läßt. lSLeivtlg, 27. April. Dit heutige Versammlung der hiesigen beutschf katholischen Gemeinde war insofern von besonderer Wichtigkeit, als mehre Gegenstände der inner» Organisation der GrOeiride dabti zur Er ledigung kamen. Der Vorsitzende theilte der Versammlung zunächst mit, wie sich aaS Mehre» Umständen entnehmen lass«, daß dir Staatßregierung den Angelegenheiten der deutsch-katholischen Kirche in Sachse» ihr« bewun dere Aufmerksamkeit widme, er erwähnte däbei der Verordnung i» Be treff der uvthig werdende» kirchlichen HaMungen, welche bekaannich ÄM weilen durch protestantisch« Geistlich« vollzogen werden sollen, sowie HO Ge rüchts, nach welchem däs Ministerium von dem protestantischen Cyusisto- rium gutachtlichen Belicht über Vie Christlichkeit desGlaubrnSbekenntniffrs der Deutsch-Katholischen erfodert haben soll. An alle diese "Umstände werde sich gewiß die Hoffnung einer baldigen Anerkennung der ueubn Gemeinde» knüpfen. Um «ine möglichst vollständige Einigung aller m Dachse» beste henden deutsch - katholischen Gemeinden, auch hmsichtlich d«r minder we sentliche» und mehr äußern Angelegenheiten, al« GemeindePertretung «., zu erreiche», -wurde auf Veranlassung bet dresdner Gemeinde beMosi ft», zu Pfingsten eine Provinzialsynooe in Chemnitz zu halten, zu «eie cher j«d« der' sächsischen Gemeinde» ihr« Abgeordneten senden soll. D« gegenwärtig di« Mittel noch nicht hinreichend find, für jede der säch sischen Grmemde» «men Geistlichen zu erwerben, so schloß man sich dem Antbag an, «ach welchem di« sächsischen Gemeinde» für die Nächste Zukunft einen Geistlichen gemeinschaftlich in der Weis« habe« weiden, daß derselbe de» Gottesdienst abwechselnd in den verschiede«« Städ ten halte« wird. DaS Gehalt deS Geistlichen wurde vorläufig- auf 80S Thlr. jährlich fest gestellt. Nachdem der Vorsitzende eine Uebkiflchl über die dermaligen Bermögcnsvcrhältniffe der Gemeinde gegeben hatte, schritt man zu einer Verhandlung über die Besteuerung der Gemeindemitglie der. Ma» beschloß zunächst, »achdem der Austritt der Gemeindemitglie der auS dem Verbände der römisch-katholischen Kirche dem Borstaüde der hiesigen römisch-katholischen Gemeinde angezeigt fei» werde, die weitere Leistung von Beiträgen für dieselbe abzuleynrn. Ja Bezug auf die fünf-