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DieMag —— M —- 25. März 184S. DMsM AettmW. ZM ., i «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» «il Md aä Richtschnuren einest der ««kündiWensen. MG.M M' mit Miellem Bezug auf Dachsen: dieses sti em pro- testaickisches Layb, Hst Wiege der Restrmatldn, lind müsse sich an .die Spitze diestr Bewegung stellen, sie mit allstitiger, Begeisterung erfassen, sierück- fichtsfos fordern. Gcae.n die'allstitiae BegeMrüng, eme freie, natür liche, und ihre Verkündigung, itz anstMiger Rede .und Schrift üntz.'frei williger,Lesttzlichcr Aas ist nichts zu sagen, außer daß schon von. man chem verständigen Freunde dieser neuen Beweguna eri-inert worden ist, daß es ihrer Ausbreitung unter den Kstholikest keinen Vorschub leisten könne, wenn sie als wesentlich von dem Protestantismus angeschürt und getragen erscheine und ihren lebendigsten Herd in Vf» Muftersiben dessel ben habe. Wenn aber aus obigen Sähen eine Verpflichtung für die Ne gierung abgeleitet werden wollte, so mußten wir doch erinnern, daß der Ausdruck: Sachsen sei ejn ppotestäntischcs Land, kein staatsrechtlich-cor- recter ist. Sachsen war bis 1807 ein lutherisches Land und die lutherische Confession Staatsreligio», alle übrigen Confesstoncn nur geduldet und ihre Bekenner von Mr wichtigstcN Rechten ausgeschlossen. Seit 1807 ist «der die römM-katholische wie seit 1811 'die röformirte Kirche zN'akejchcn Rechten Mt dtd lutherischen ausgenommen, und dieses Verhältnis kst durch Bundesacte und VerfaMngsurtunde geweiht worden. (Den griechischer» Christen ward die Gleichheit t8l4 und 1827 nur für ihre bürgerlichen Ge- rechtsame zugefichert^) Man tadelt von alle» Seiten, wen», z. B. in Constitutionen eine Staatöreligion moclaMirt Md. Man hat eS gemiS- billigt und bestöttelt, daß in der französischen Charte Pi» katholische Re ligion ausdrücklich alö Lie der Mehrzahl, Ler Franzosen bezeichnet.wild, und TPtMtrN. -Die Kirchengüter. General Araoz. Sturm.' Oberhaus. Unterhaus. Die, Königin in Arland. Sir LyomasiKeemantle. Dir guckerzolle. " - Iftwukretüh. 'Drputtrtenkümmer. Die Abstimmungsweist. Handelsvertrag mit deck 2«am von Maskate- Hr- Thiers. Der- Lrzbifchgf von Lyon. l Dor Bischbfinon .Arras-. Strafurtel. Algerien.- - > ZtzchWei-»s. Di« Eagsahung. , , . WstsGiÜMM» chÄthtn. Die neue ReichSemtheilmi^- s ' Türkei. * Lanstchntmopel- Der Hattischerif. Risa-Pascha. Reformen. SMrdamo»»». Hr. Polk. Florida und Iowa. Wahlen. DrzrfVnatüaekktqtschRr v MiWeee-fHaOt «Nb Aunst. - Samberg. Hr. Zück. Neues Journal. «ParteeDe^ Salon. ^Mcyedbeer. *^aM»rt ». M. Die neu« badische Lot- lMahlWe. Eörse, *Äötn. Die. Rheinische Eisenbahn. — Frequenz der LMM» Dresdener, Magdeburg-Leipziger und -Hqlberstädtcr Eisenbahn. Streift» züryt, - wenn daraus irgend ein Nachthcil für die Minderzahl abgeleitet Werden soll. Thut oder sodert man aber jetzt Anderes? Dazu ist eine Regierung im Staate / daß sie mit unparteiischer Gerechtigkeit das Gesetz handhabe und in dem- unendlichen Gedränge größerer und kleinerer Kreise in der Volksgemeinschaft, ungeirrt von dem Zuge des Partcigeistcs und -dem Viel oder Wenig der Zahl und der leitenden Stimme scheinbaren Vortheils, Jedem vor allen Dingen sein Recht gebe. Es gibt kein Heil Wider das Recht. Möglich, daß Maßregeln, die das bestehende und an erkannte Recht, die Heiligkeit des verbrieften Gesetzes verletzten,, um in Eigenmacht einen neuen, bei Vielen beliebtern Zustand zu begünstigen, keinen äußern Widerspruch von einiger Erheblichkeit finden, nicht zum Ge genstände ständischer Beschwerden gemacht werden wurden. Aber ein« Re gierung, die auf den Ruf der Verfassungstreue, Gesetzlichkeit und Gerech- Ngkeit stolz ist, will ihn allseitig verdienen und huldigt diesen ewigen Richt-- sterncn alles Staatswesens nicht aus Furcht vor äußern Nachthcilen, son dern aus Gefühl und Bewußtsein ihrer Pflicht. Sie kann nicht Partei tzehm«», sie darf es nicht, sie muß das Gesetz üben. Alles Recht, all« Sicherheit des Volks beruht darauf, daß sie so ist. Eine Regierung darf Niemals „rücksichtslos" sein gegen Gesetz und Recht; sie darf nichts för dern, außer im Wege der Gesetzes und der rechtlichen Ordnung. Was aber spricht das Gesetz im vorliegenden Falle? Das scheint uns noch wenig erwogen worden zu sein. Wir meinem, haß folgende ^Äusötzchttn, 2L Würz. Di« über'Meck grüßen Theil von Nord - üyd MiUeldeÜ^ sich in einzelnen bevölkerte» und bewegten Städte», zum Theil aber Mch an kleiner»Orten verbreitenden sogenann ten deutsch-katholische»Gemeinden Haven,aufprotestantischer Seche eine ungemeine und, weNN Man Nur die im Allgemeinen vorschwebenden Ideen und Ideale ins Auge faßt/ sthr natürliche Theilnahme gehindert. Ma» sammelt. und steutrt M sie, man schickt Adressen und Ehrengeschenke, und hauptsächlich, protestäM Federn sind in begeiMten Artikeln,Md, Schrift«» für sie thglig-..Man wünscht und Met ihnen möglichst^ För- derünq und wird ungeduldig, MyyMse vM OdrWite» updRsigicrun- ge» nicht sofort in dem gewünschten Maße gewährt wird, wenn wol gar eine einzeln« noch nicht gesetzliche Bewegung beschränkt und daran erin-, nert wird , daß sie noch M Recht hak. Hat man dabei immer im Auge, daß di« erste'Aufgabe jeder Obrigkeit, jeder Regierung die Wahruna des Rechtsstandes und deö Gesetzes, die strenge Einhaltung deS gesetzlichen Standpunkts ist? Erinneks Ma» sich immer, daß man so oft selbst ge- fotze,rt und empfohlen hat: eine Regjttung feste am wenigsten in religiösen Dingen Pärkti nehmen ,' sie solle »i'chk protestantisch Koch katholisctp. sein, sondern, auf dem ,gesetzlichen Bode» Wend, Marttiische Gerechtigkeit vbcit? ' , , «eBewbß««. ' lviMfptzland. *Aus Sachsen- Dir Dcutsch.-Kvtholjken und der Staat "^KkWrtW. Der König. Prim Ludwig. — Pö. Gabler. Das Feuer lss Joba«. *1llm. Prof-. Biphpr. - Preßproceffe. — Die württember- gischtn Stänhe- — Di« Deutsch-Katholiken ui lltorms Da« Rhem- - eiK.Beisetzung d«S-:LändgrafeM-Friedrich zU Hessen. *FtankfUitt sa. M. Deutsch-katholische BeNxgting. -Hamburg. Rede im Handelsge richt. hHamburg. Deutsch-ckathaliWer Aufruf. Di« Altlutheraner. -t-) Kerlin: Der Charftcitag. 'Die religiösen Elemente inBev- :1in. "Srrlrn. Auftuf für die Deutsch-Katholiken- ^Von der Ober- Pole» und Preußen. *Äöin. Feuer. - * Lissabon Der JnternuntiuS- Die Confervadvrias. Graf - .Avillez. Die Corte«. Agiotage. -- ' MreyS herausstell«»! lasten: Individrs«», - welche sich vp» der römisch-katholischen Kirche losgesagt, haben dem Staate gegenüber »och nicht aufgehört, Mitglieder derselben zu sei»; nur wenn sie nach Maßgabe des Mandats vom 20. Febr. 1827 förmüch auS ihr entlassen worden find, kann ihr« Ausscheidung, der zur Zeit bestehende» Geseh- Mbung gegenüber, als gesetzlich erfüllt betrachtet werden. 2) Sie sind Tann nicht Protestanten, weil sie dies nicht sein zu wollen ausdrücklich icrklärt haben und sich wenigstens vorläufig zu von denselben abweichenden , Glaubensbekenntnissen bekannt habe». Sie wollen vielmehr ein« neue christliche Confessio» bilden, zu deren Anerkennung es, nach Ä. 32 und 56 der VerfassungSulkunde, eines Gesetzes bedarf. 3) Ein solches Gesetz kann im Königreiche Sachsen ohne ständische Zustimmung picht erlassen -werden, ä) Bevor cs erwirkt ist, können die von der katholischen Kirche Ausgeschicdcnen keine» gesetzlichen Anspruch auf die den gesetzlich aner kannten Konfessionen ^zMehenden Rechte machen; auch nicht auf Bildung ,und Anerkennung abgesonderterGemeinden und öffontlicheHeligionsübUng. '5) Einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung attzesondüktech^ wenn auch inicht öffentliche» Goftesdienstcs haben sie nicht, und cs hangt von der Regierung ab, ob ein solcher zu dulden sein möchte. 6) Ihre Stellung wird für jetzt dadurch schwieriger, daß sic nicht alö eine protestantische Sekte, sondern als Katholiken bezeichnet und aufaefaßt werden wollen, während sie doch von einem Theile der Dogmen, Vorschriften und Ge bräuche und von der Grundverfassung der römisch-katholischen Kirche, wie dieselbe in den Friedensschlüssen, Verträgen und Gesetze», in Sachsen und 'überall, wo sie besteht, anerkannt worden ist, abweichen. Indessen wird man sic in Bezug auf die bürgerlichen und.politischen Verhältnisse ihrer Mitglieder noch als Katholiken, ihre Gesammtheit als ein« sich im In dern der katholischen Kirch« bildende, von ihr abstrcbende Sekte betrach- 'tcn müssen, so fremd auch dieser Begriff der katholischen Kirche eigent lich ist. 7) Die Regierung wird bei der Prüfung, ob sie diesem Ver ein außer der den Mitglieder» desselben zustchcndcn Hausandacht einen äußern gemeinsame» Gottesdienst, wenn auch nUr als Prioatcultus (exer- oitium rvlißinms privatum) gestalte» will, ganz besonders zu erwägen haben, ob m der Cigenthümlichrcit und Besonderheit ihrer Dogmen über haupt ein Bedürfniß dazu vorliege, sowie, ob diese söwol als die für M neue Kirchcnvcrfassung gewählten Formen, einerseits weder zu politi schen, noch zu kirchlichen Bedenken Anlaß geben, andererseits «bet'auch für ihre Dauer die nöthigen Bürgschaften darbieteN. 8) Es wird ferner 'in Erwägung kommen müssen, daß, falls die katholische Geistlichkeit bei den Abgefüllenen die Ausübung kirchlicher Acte, wie Trauungen, Taust», Beerdigungen verweigert, die Negierung dann dafür sorgen muß, Mß selbige, vollzogen, und diese Acte gehörig ausgezeichnet werden können. 9) Dies wird am zweckmäßigsten durch die protestantischen Geistlichen, nach Analogie des Bestimmungen wegen Einsegnung gemischter Ehen, wenn der katholische Geistliche diese verweigert, geschehen können. Iv) Nur Mitglieder dxr im Königreiche Sachsen aufgenommcnen christlichen Kir- chengesellschasten genießen, nach 8- 53 der VcrfassungSurkundc, gleiche bürgerliche und politische Rechte. Mit Rücksicht auf Punkt 1 und 6 ver-