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schäft oder unabhängiges Gewerbe betrieben haben. Die durch das Straf gesetzbuch bestimmten Ausnahmen wegen Criminalstrafen, Entziehung der Ver mögensverwaltung ic- finden auch hier ihre Anwendung. In den Wahlver zeichnissen, welche von dem Bürgermeister mit Beiziehung des Gemeinderaths abzufassen sind, ist vorzutragen: die laufende Zahl, Name und Vorname des Eingeschriebenen, Alter, Grundeigenthum, Gewerbe ic. Diese Verzeichnisse bleiben unverändert; jährlich am I. April werden die Zu- und Abgänge nach getragen und das Ganze revidirt- Den 25. Tag nach Bekanntmachung gegen wärtigen Gesetzes ist daS Wahlverzeichniß im Gemeindchause aufzulegen und zu dessen Einsicht, welche Jedermann offen steht, ein zehntägiger Termin an zuberaumen. Die etwanigcn Anstände werden in ein besonderes Protokoll ein getragen und noch ein weiterer fünftägiger Termin zur Erhebung der Gegen anstände ausgesetzt. Am folgenden Tage, nach Ablaufe des zweiten Termins, bezeichnet der Gemeinderath durch das Loos 15 Namen aus der Zahl der un beanstandeten, stimmfähigen Individuen, welche in ein Geschworenengericht zur Untersuchung und Entscheidung der Reklamationen, Anstände re. zusammen treten. Auf Grund der erlassenen Erkenntnisse berichtigt der Bürgermeister innerhalb dreier Tage daß Wahlverzeichniß, welches im Gemeindchause auf gelegt bleibt. Cap. III. Von den Wahlversammlungen. Art. 16 — 26. Der Bezirksgouverneur bestimmt den Anfangstag, Ort und Dauer der Wahlge- schäftc durch öffentliche Bekanntmachungen und übersendet gleichzeitig an jede Gemeinde eine Wahlurne, welche an den vier Ecken mit dem Gouvcrnements- siegel versiegelt ist. Die Abstimmung wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß überwacht, welche der Gemeinderath erwählt. Die Ab stimmung geschieht mittels Wahlzettcl, welche der Vorstand austhcilt. Jeder Wahlmann schreibt selbst oder durch einen Vertrauten so diel Ramen von Ab geordneten, als der Bezirk zu geben hat, auf den Wahlzettcl und wirft ihn selbst in die Wahlurne; der Name Dessen, der den Wahlzettcl übergeben hat, wird in das Wahlprotokoll eingetragen. Jeder von den Wahlmännern erho bene Anstand wird im Protokoll vorgemerkt, und der Ausschuß fügt eine kurze motivirte Entschließung bei, über deren Gültigkeit die Abgeordnetenkammer entscheidet. Jeder stimmt in seiner Gemeinde; er kann zwar diese Vorrechte auch in einer andern zweiten Gemeinde ausüben, allein vor Herstellung der Wahlverzeichnisse hat er seine Erklärung hierüber beiden Gemeinden einzu- rcichcn. Niemand kann jedoch in zwei Gemeinden oder durch Stellvertreter abstimmcn. Mit Ablauf der Wahlfrist wird die Wahlurne mit dem Wahl protokolle von dem Ausschuß jeder Gemeinde sicher nach dem Gemeindchause des Bezirkshauptörts gebracht, wo sie in Gegenwart der Ausschüsse sämmt- licher Gemeinden entsiegelt und die Stimmen ausgcschicden werden. Die Ver handlungen werden hierauf dem Bezirksgouverneur übersendet, welcher sie dem Staatssecrctariate des Innern und dieses wiederum der Abgeordneten kammer vorzulegen hat. Die Gewählten werden durch den Bezirksgouverneur von der getroffenen Wahl in Kenntniß gesetzt. Die Abgeordneten werden mittels absoluter Stimmenmehrheit gewählt; wird solche nicht erlangt, so ist relative Stimmenmehrheit gültig. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Cap. IV. Von der Abg cordnetenbefähigung. Art.27—28. Um Abgeordneter werden zu können, muß man die im Art. 63 der Verfassung bezeichneten Eigenschaften besitzen, Eingeborener des freien Griechenlands sein, ferner entweder zu der Zahl Derjenigen gehören, welche auf bürgerliche oder heeresdienstliche Weise gekämpft haben und in Griechenland bis Ende 1827 ver blieben -sind, oder Denjenigen beizurechnen sein, welche an den spätern Treffen bis mit 1829 Theil genommen haben; oder man muß sich in Griechenland zwölf auf einander folgende Jahre aufgchalten haben- Hat ein Bezirk einen oder drei Abgeordnete zu wählen, so muß der eine oder die zwei von den dreien aus der Zahl der Eingeborenen sein; ist aber eine gerade Zahl Abgeordnete zu erwählen, so kann die Halbschied sowol den Eingeborenen jedes andern beliebigen Bezirks des Königreichs als auch den ansässig gewordenen, eben falls in einem andern Bezirk wohnhaften Individuen angehören. Staats beamte, welche der Landeßverwaltung, dem Finanzwesen, den Gerichtshöfen und dem Heeresdienst angehören, können in den Bezirken, wo sie ihre Func tionen ausüben, zu Abgeordneten nicht erwählt werden- Keinem Staatsdic- ner kann die nachgesuchte Erlaubniß verweigert werden, in den Bezirk zur Wahlzeit sich zu begeben, wo er seine bürgerlichen Vorrechte genießt. Die wegen Aerarialschulden Verhafteten werden für die Dauer der Wahltage, wenn sie darum nachsuchcn, aus dem Gefängniß entlassen. Allgemeine Bestimmungen. Art. 29. Sollte ein Abgeordneter mit Lod abgehcn, seine Entlassung begehren oder sich unfähig erweisen, so wird nach den in gegenwärtigem Gesetze gegebenen Vorschriften binnen zwei Mo naten eine neue Ersatzwahl vorgenommen. Nur die Abgeordnetenkammer hat daS Recht, die Entlassung eines ihrer Mitglieder anzunchmcn- Besondere Bestimmungen- Art. 30 — 32. Die Professoren der Ottouniversität im Vereine mit den Gymnasialrectorcn und den Oberlehrern der polytechnischen Schule, der Militairschule und jeder andern etwa zu be gründenden Unterrichtsanstalt der schönen Künste wählen einen eignen Ab geordneten- Dieser Professoren- und Obcrlehrerversammlung sitzt der Uni- versitätsrcctor vor; das Protokoll führt der Univcrsitätssccretair. Die Wahl geschieht durch Wahlzettcl. Kleriker können nicht gewählt werden, sondern besitzen nur das Wahlrecht. Schlujß bestimm ungen- Art. 33 — 36. Alle Wahlverhandlungen werden auf einfaches Papier geschrieben. Jede Wahl, welche in Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetze vorgcnommen werden sollte, ist ungültig. Ende dieser Woche hofft man mit Gewißheit, daß die National versammlung ihre Geschäfte beendigen wird, sodaß künftigen Sonntag (31. März) der König den Verfassungscid leisten und gleichzeitig die Na tionalversammlung auflöscn dürste. Türkei. 's Äonstantmopel, 27. März. Die neuesten Nachrichten aus Al banien und Rumelicn melden fortwährend, daß die Albancscr Mei ster des flachen Landes in Rumelicn sind, und von Seiten der Pforte ist keine beruhigende Nachricht über die dort vorgefallenen gräulichen Exceffe bekannt gemacht worden. Es scheint, sic befinde sich selbst in größter Ver ¬ legenheit. Was aber diese aufs höchste steigert, ist die Gewißheit, daß die Albaneser bereits Philippopel besetzt und an -1060 M. stark in der Gegend vonTernova stehen. Bekir-Pascha hat sie zwar abgchaltcn, Phi lippopel zu plündern, allein die erwähnten Vorfälle beweisen, daß das arme Volk in Rumelicn in großer Gefahr schwebt. — Die neulich (Nr. 97) gemeldeten Ereignisse in Latakia vermehren natürlich die Verlegenheiten der Pforte. Der sranzösische Minister de Bouraueney hat bereits entschie den Gcnugthuung verlangt, und die Pforte sah sich veranlaßt, nach Abhal tung mehrer Confercnzcn ein Vczieralschreibcn an den Gouverneur von Syrien, Essad-Pascha, zu crlaffen, worin die unverzügliche exemplarische Bestrafung der Beleidiger der französischen Flagge anbefohlen wird. — Die verheerenden Züge der albanesischen Horden im obcrn Theile Mösiens bis in das Innere von Maccdonien, die bereits 7 Monate dauern, ohne daß die Pforte eingeschritten, find von den entsetzlichsten Gräuelthatcn bezeichnet. Jetzt hat fich auch ein Haufen von 500 M. und einer von 300 M. bei Vranina und Prokoplye, dicht an der serbi schen Grenze, gelagert, um die wohlhabende Stadt Nisch anzugrcifen. Den Einwohnern, worunter 1000 Christen, ist es gelungen, die Citadelle noch vor dem Angriffe zu gewinnen, und sie erwarten nun mit Angst und Zagen das Weitere. Bereinigte Staaten von Nordamerika. Nach Berichten aus Neuyork vom 18. März soll der nach dem Tode des Ministers Upshur einstweilen dessen Geschäfte versehende Be amte Nelson die bereits mit Tejas angeknüpftcn Unterhandlungen über dessen Anschluß an die Vereinigten Staaten dergestalt beeilt haben, daß jetzt bereits ein Vertrag darüber abgeschlossen sei. Man bezweifelt jedoch, daß eine solche Vermehrung der Stimmzahl für die Sklavenstaatcn vom jetzigen Kongresse genehmigt werde. Mersonatnachrichten. Souveraine. Sachsen-Äoburg-Gotha. Der regierende Herzog erhielt vom König von Preußen den schwarzen Adlcrordcn- Orden. Kussland. St.-Annenorden 2. Kl-: der kurhessische Oberst v- Specht. Wissenschaft und «Kunst. * Berlin, 13. April. Endlich hat das erwartete Buch des Hrn- v-Bü low-Cummerow: „Politische und finanzielle Abhandlungen" betitelt, die Presse verlassen und wird in einigen Tagen in den Buchhandel übergehen. Einzelne ausgegebene Exemplare setzen mich in den Stand, einige vorläufige Mittheilungen daraus zu machen, welche die Aufmerksamkeit des Publi- cums in bedeutendem Grad in Anspruch nehmen werden. Gewiß haben die Behörden Ursache, der Feder des Hrn. v. Bülow-Cummerow alle mög liche Freiheit zuzugestehcn, denn wenn ex auch sehr entschieden auf die Noth- Wendigkeit einer weitern Entwickelung der Verfassung hinweist, und obgleich er mannichfachcr bedeutender Misgriffe erwähnt, so vertheidigt er die Regie rung dagegen in manchen wichtigen Punkten mit so vielem Geschicke, wie es wenig Andern bisher hat gelingen wollen. Am bcachtungswcrthesten scheint mir in dem Buche Das zu sein, was über die Ursache bestehender Unzufrie denheiten im Land und über die Mittel, sic zu beseitigen, gesagt wird. Alle darauf bezüglichen Verhältnisse sind mit Klarheit vorgetragen und die Ver einigungspunkte so scharf angegeben, daß es unbedenklich Eindruck auf die öffentliche Meinung und auf die Regierung selbst machen wird- Die in dem Buch enthaltene tabellarische Zusammenstellung aller Landtagspetitioncn, der darauf erfolgten Bescheide und der Gesetzentwürfe, die zur Berathung des Staatsraths reif sind, gewähren eine interessante Ucbersicht. Sehr beachtungs- werth ist auch die zweite Abhandlung, in welcher der Verfasser die Abschaf fung der Mahl- und Schlachtaccise fodert- Mit Wärme bevorwortct er in dieser die Interessen der untern Volksklasscn in den großen Städten, denen das Brot und Fleisch durch diese Steuer so vcrthcuert wird, und verficht seine Ansichten mit einer Zuversicht, als ob der Erfolg unzweifelhaft sei. Wie die andern Schriften des Verfassers ist auch diese reich an Stoff, die Behandlung bei allen kitzlichcn Punkten diplomatisch, jedoch so, daß der Hin tergrund durchscheint- Handel und Industrie. *Aus jflreusscn, 12. April- Unsere Staatßregierung ist stets bemüht, alles Drückende und Hemmende so viel wie nur immer thunlich aus dem Wege zu räumen, Erleichterungen eintrcten zu lassen, durch welche allgemeine Inter essen gefördert werden; einen neuen Beweis hierzu liefert die Bekanntmachung des General-Postamts vom 1- April, betreffend die neue mit dem I- Mai in Kraft tretende Briefportotaxe zwischen Oesterreich und Preußen (Nr. 100). Von allen Seiten hat sich das Verlangen ausgesprochen, das Briefporto den Bedürfnissen der Zeit entsprechend bestimmt, d. h. die jetzige Höhe dessel ben heruntcrgesetzt zu sehen, und wie verlautet, soll auch bereits eine neue Bricsportotaxe für den preußischen Staat ausgearbcitet sein und zur Be stätigung dem Könige vorliegcn; dies wird um so wahrscheinlicher, da jetzt als eine Vorläuferin davon die Ucbcreinkunft zwischen Preußen und Oester reich, denselben Gegenstand betreffend, bekannt gemacht ist. Wenn grade in den letzten Jahren von verschiedenen Seiten Klagen über die preußische Post verwaltung erhoben wurden, namentlich ein berliner Literat deshalb sich un angenehmen Folgen ausgesetzt hat, so rechtfertigt sich Hr. v- Nagler vollkom men dadurch, daß er stets bemüht ist, den Anfodcrungcn der Zeit zu genü gen, neue Einrichtungen ins Leben zu rufen, aber Alles, was er thut, wohl überlegt und prüft, damit, wenn dieselben in Kraft treten, cs auch wirkliche Er leichterungen und Verbesserungen sind. Von welchen humanen, den allgemeinen Verkehr begünstigenden Grundsätzen Hr. v. Nagler ausgeht, kann man erkennen, wenn man die Bekanntmachung vom 1- April betrachtet. Auch" wir wollen Eini ges beleuchten- Zunächst wird der bis dahin höchst lästige und drückende Franki- rungszwang aufgehoben. Es war bisher etwas Unangenehmes, ja Kostspieliges, daß die Briefe bis zur Grenze frankirt werden mußten; oft tritt der Fall ein, daß der Empfänger vom Inhalte des Briefes weiter nicht berührt wird, sondern