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**V, daß die Ur. Sal mal. Eri gelegen!)« cingefüh« teshausc wissensch« seine Re 2l. Oct. der Ger Abcndgej dem an des letzte Druckbog Nr. v. s rcdaction Prinzen Generalli Vicegouv Albrecb der in F v. Pochhc ffÄe: tung sich Streite b als dieser Zeitung « öffentliche gegen ihn Sache rel ncr. Als die Müh< nur in di schön; mc weder Fr Sache do fahren, ft nannt Hal fragen, ui Nr. Dint tungen w kein weite ncn will, schwerlich und qcrad von Nota — Am in Gegen« weihung k Umgegend Stelle vm knieten, u lange die an die B Jahre gei den Cano gewaltigen Glück des düng gcfu er zum 4 bleibe, das neues Glü HcldcnmM Bei dem Redoutc s englische 0 die hohe den, und i zu leben h gegenseitig möge. S Thcilnahm , mentales Neubauen überflüssig mache. Nicht ganz Dasselbe werden wir : von Deutschland sagen können. Selbst in Frankreich sind die Grundzüge : der Justizpflege, deren Geist in dem bis heute dauernden cigcnthümlichcn e.«prit cke der Magistratur liegt, dauernder und stabiler. In . Deutschland ist zunächst die nationale Fortentwickelung — was seltsamcr- weise grade von der historischen Schule geläugnct wird — durch Lie Ein- , führung des römischen Rechts unterbrochen. An die Stelle der alten Volksqerichte mit demokratischem Geiste trat die Magistratur mit jenem > cigcnthümlichcn, in den französischen Parlamenten so scharf hervortrcten- den und zu so harten Collisionen führenden Unabhängigkeitssinne, der, auf eine tiefe Ueberzcugung von der Heiligkeit und Würde der Justiz gestützt, das rvnckre la jnstiov .cottver-arneEnt in Anspruch nahm, und damit einen bezeichnenden Unterschied von der Thätigkcit der übrigen Staats behörden fcststcllte. In Deutschland kam alsdann nach Begründung der Fürstcnsouvcrainetät eine genaue Administration der öffentlichen Angelegen heiten auf. Administration ist im Erfolge wesentlich centralisirend und nivcllircnd, und wo sie auf die Gerichte Einfluß gewann, mußte jener alte Corporations- und Standesgeist, der in der Justiz grade aus eine so eh renhafte Weise herportrat, leiden. Zunächst bei den Untcrgcrichtcn, die nicht bloß mit Justiz, sondern auch mit Verwaltung beschäftigt waren. Die Obcrgerichtc bewahrten freilich den alten Geist länger, und an manchen Orten ist derselbe noch vollkommen herrschend, allein auch hier mußten zwei Umstände eine Modifikation hcrbciführen. Die Justiz nahm, da ihre Verwaltung und die Acußcrlichkcitcn des Verfahrens nach und nach eine Menge äußerlicher und reglemcntarisckcr Vorschriften herbei- führtcn, einen administrativen Charakter, einen Charakter der Geschäfts- mäßigkcit und des Abmachens von Geschäften an, sodaß, bei der Wich tigkeit des blos Reglementarischen und Verwaltungsmäßigen, die Wissen schaftlichkeit des Rechts leiden konnte,, und ein Einlcrncn des Geschäfts ganges zunächst und praklisch die Hauptsache ward. Ganz konnte freilich die Justiz nicht in Administration übergehen, da der wesentliche Unterschied beider, daß der Richter immer ein eignes Urthcil hat und frei nach Prin- cipien handelt, der Administrativbcamtc aber mehr an bloße Reglements gebunden und hinsichts der Principicn immer der Einficht der Vorgesetzten unterworfen bleibt, sich nicht beseitigen ließ; einigen Einfluß wird man aber nicht läugncn können, da der Unterschied des blos administrativen Theils in der Rechtspflege vom eigentlich judiciairen in manchen Fällen, wie jedem Juristen klar sein wird, nicht fcstzubaltcn ist, und überdies Dasjenige, was im administrativen Theile gcschak, doch immer auf den Geist der Magistratur überhaupt wirkte. Dann konnte aber auch neben dem alten enr,«s, der ost in offenen Trotz ausgcartet war, ein zweites geistiges Moment stärker geltend werden, das eigentlich immer damit verbunden gewesen ist, ihn aber nie ganz ersetzt Hot: der Sinn für Wissenschaftlichkeit des Rechts. Für die Gegenwart scheint uns eine ganz besondere Garantie der Güte der Justiz in dieser wissenschaftlichen Ehre, in der eigenthümlichen Gesinnung des Gclcbr'cn zu liegen. Eine unge rechte Entscheidung ist nach dem Standpunkte unserer Jurisprudenz zu nächst eine theoretisch unrichtige, während bei einfachcrn Nechtsruständen offenbar zunächst die Gerechtigkeit der Entscheidung, und ihre wissenschaft liche Nichtigkeit gar nicht oder nur folacweisc in Frage kommt. Wir wollen nicht behaupten, daß auf diese Weise der Sinn für Gerechtigkeit durch die Wissenschaftlichkeit verdrängt sei, vielmehr ist cs das beste Zei chen, daß man an der Gercchtigkeitslicbe der Gerichte nie zweifelt, son dern höchstens ihre Einsicht kritisirt; richtig bleibt aber immer, daß für jetzt in jener Wissenschaftlichkeit eine wohl zu beachtende Garantie liegt. Aus diesen Bemerkungen ergeben sich unsere Ansichten über Justizrcfor- men von selbst. Handelt es sich um neue Gesetzbücher, so muß man er warten, daß mit ihrer Einführung diese Wissenschaftlichkeit des Rechts verloren geht, und damit der alte cigcnthümliche Sinn der Magistratur, in welchem grade der wissenschaftliche Sinn ein nicht zu entbehrender Bc- standtheil ist, leiden, und das Geschäftsmäßige und Administrative in der Justiz zunehmcn wird. Hiergegen liegt das Schutzmittel nur in einer ver änderten Form der Proccdur, durch welche ein eigenthümlichcr Sinn im Stande der praktischen Rechtsgelchrtcn erzeugt unh genährt weiden kann, und cs wäre nach unserer Ueberzcugung cin Unglück für die Justiz, wenn man bei den Reformen nicht grade mit den Gesetzen über die Procedur den Anfang machte. Wir schließen mit der doppelten Bemerkung, daß wir thcils solchd Reformen nicht für augenblicklich nöthig, dagegen aber für cin ganz gewiß zu erwartendes Resultat einer nähern oder entferntem Zukunft halten, theils aber für die Nothwcndigkcit, eben mit den Formen der Proccdur zu beginnen, hier nur eine einzelne Rücksicht geltend machen konnten. ger, 2jähriger, l'^jähriger Zuchthausstrafe oder geringerer Gefänaniß- strafc vcrurtheilt. Das Ministerium jedoch, welchen« die Kanzlei dicVer- urthciltcn zur Begnadigung anempfohlcn hatte, hat diese Strafen noch um ein Bedeutendes gemildert, sodaß der am schwersten Gravirte zu 18 Monat Arbcitsstrafc begnadigt ist, und so im gleichen Verhältnisse durch weg bei allen 28 Jnguisiten. Man weiß kaum, ob man solche Milde loben soll; allein die persönlichen Verhältnisse der Thätcr, welche sämmt- lich zu der That gekommen, ohne daß sic recht wußten, wie, und die nun jetzt auf cin Jahr oder länger ihren Familien entzogen werden, scheint dieselbe doch erfodcrt zu haben, wollte man nicht die ganze Umgegend von Asendorf ins Unglück stürzen. ' (K. Z.) **Aus Hofstein, 16. Oct. Am gestrigen Tage warb die fünfte holsteinische Ständevcrsammlung unter den gewöhnlichen Feierlichkei ten und in Anwesenheit von 47 Mitgliedern (eins fehlte) eröffnet. (Nr. 293.) Der GrafRevcntlow-Criminil ist hier wie in Schleswig königl. Commissar. Zum Präsidenten ward der Oberappcllationsrath Wiese mit 34 Stimmen erwählt, während die Ritterschaft, da sie ihren Candibatcn, den Grafen Reventlow v. Preetz, nicht durchsetzen zu können vorher eingesehcn hatte, ihre Stimmen auf den Ur. Valcmann übertrug, der mehre Jahre hin durch, aber nicht mit vieler Bedeutung, den Präsidcntenstuhl inne hatte. Man darf von Wiese mit Bestimmlheit hoffen, daß cr, wie auch in der vorigen Diät, die Arbeiten mit Energie fördern werde, damit nicht, wie in, Schleswig, die kostbare Zeit zumeist verschleudert wird und viel Wich tiges liegen bleibt, sondern alle angegriffenen Sachen von Wichtigkeit auch zu Ende geführt werden. Viccpräsidcnt ward das Mitglied der Universität Prof. Burchardt, Secretaire der Advocat Kirchhoffund der Syndikus Klcnze, Redacteure der Ständczeitung die Advccatcn Löck und Claussen. Während die schleswigsche Ständevcrsammlung wegen ihrer Wirksamkeit im Jahr 1842 von der Regierung eine ernstliche Zurechtweisung erhielt, hat die holstei nische dagegen eine Belobung erhalten. Die kurze Einleitung des bereits publicirtcn holsteinischen Lanbtagsabschicdes lautet: „Aus den Verhand lungen und erstatteten Bedenken unserer im Jahr 1842 zu Itzehoe ver sammelt gewesenen getreuen Stände haben wir mit allerhöchstem Wohl gefallen Ihren Eifer für des Landes Wohl wahrgcnommen und finden uns, nachdem Ihre Anträge und Nathschläge sorgfältig geprüft und er wogen worden sind, zu folgender Eröffnung veranlaßt." Diese Eröff nung bezieht sich zunächst auf die von den Ständen erstatteten Gutachten über die Regierunasproposition. Fünfundzwanzig danach erlassene Gesetze werden dann namhaft gemacht. In 19 Absätzen werden dann über,die Gutachten Bemerkungen und Erklärungen gegeben, die aber nicht be sonders befriedigend ausfallcn, obgleich sic sich mehr oder weniger auf minder bedeutende Gegenstände beziehen. Auf die 13 ständischen An träge ist aber im Ganzen noch weniger Rücksicht genommen. Die Oef- fentlichkcit der Ständevcrsammlung, die Aufhebung der Kopfsteuer, die Vereinigung der holsteinischen und schlcswigschcn Ständevcrsammlung wird ganz abgeschlagen, Ersparungen im Finanzwesen können vorläufig nicht erzielt werden, die Zollübcrschüsse dcrHcrzoglhümcr sollen nicht zum Nu tzen derselben verwendet werden rc. Hinsichtlich einer Reform des Straf gesetzverfahrens heißt eS: „Die allerunterthänigste Petition unserer ge treuen Stände auf Vorlage einer Strafproceßordnung, welcher das Princip der Oeffcntlichkcit und Mündlichkeit zum Grunde liegt, wird einer der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechenden Erwägung unterzogen." Von den gleichfalls beantragten Geschworenengerichten ist aber nicht die Rede. Wie vielen Werth wir auf unsere ständische Institution in ihrer so beste hendcn Art legen können, wird aus diesem Landtagsabschicdc wie aus den frühem leicht ersichtlich. Uebrigcns wird eine Adresse, Wünsche und Beschwerden enthaltend, vorbereitet. **Aus dem braunschweigischen, 18. Oct. Die Kölnische Zei tung, welche das Publicum mit wenigen bedeutenden und vielen unbedeu tenden Nachrichten aus Braunschweig zu unterhalten pflegt, hat letzthin auch die hiesige Justizpflegc berührt. Es ist unbestreitbar, daß für eine zweckmäßige Organisation der Gerichte und des gerichtlichen Verfahrens in Braunschweig aufs umsichtigste gesorgt ist, und baß daher alle Wünsche von Verbesserungen sich geradezu auf eine Abänderung der beibehaltenrn Grundlagen des deutschen gemeinen Civil- und Criminalprocesses beziehen müssen, womit denn die angeregte Frage sogleich cin allgemeines deutsches Interesse gewinnt. Ungeachtet diese "Frage bereits häufig dcbattirt ist, kann man nicht umhin, ihr eine noch aufmerksamere und vor allen Din gen ernstere und wissenschaftlichere Prüfung zu wünschen, als ihr in der Tagcölitcratur zu Theil geworden ist. Selbst viele Juristen dringen nicht bis an die eigentlich legislativ-politische Seite der Sache vor, Wenige kennen das ausländische mündlich-öffentliche Verfahren durch Studium und eigne Anschauung, und die Mehrzahl wird durch ganz individuelle Dispositionen entweder zu einem conscrvativen Festhalten an dein Bekann ten und Gewohnten, zu einer Scheu vor neuen Einrichtungen, welche an die Justizbeamtcn neue Anfoderungcn machen, oder zu einem wahrlich nicht auf gründliche Ueberzcugung gestützten Mitcinstimmcn in das Vcr- j langen nach Acndcrungcn bestimmt. Dieses Schwanken der Ansichten, « welches durch die bcklagcnswcrthen Einmischungen eines Anknüpfcnö an — In der Mannheimer Abendzeitung vom 12. Oct. liest man von Hrn. v. Jtzstein: „Der tiefe Eindruck, welchen der traurige Tod des Pfarrers Weidig im Gefängnisse auf die Deutschen gemacht, und den der Widerwille gegen das Gchcim-UntersuchungSvcrfahren eben so mäch tig als das Mitleid für die ältcrnlosen Kinder Weidia's gesteigert hat, wirkt nach mehren Jahren immer auf gleiche Weise. Dieses beurkunden die fortdauernden Beiträge für Weidig's verwaiste Kinder, und erst heute ist mir zu dessen Zwecke von mehren edlen Männern Stuttgarts und der Umgegend der schöne Beitrag von 106 Fl. 42 Kr. zugckommcn." ff Wie: laten vo der erste diente, we« ehrte Bur Vormittag Milde ebc stallirte. ' diesen wür Leid müss« Fürsprache hohen Per politische Ncuerungßtendcnzen auf der einen und politische Anschwärzun gen auf der andern Seite noch vermehrt wird, erklärt sich aus den Schick salen unserer Justiz. Deutschland ist nicht das Land des StabiliSmuS in dein vortrefflichen Sinne, daß sich mit jeder Einrichtung sogleich eine be stimmte historisch eingewurzelte Idee verbände. Die letzten Jahrhunderte, nicht blos die Revolütions- und Aufklärungspcriode, haben einen solchen Wechsel in den Sinn der Einrichtungen qcbracbt, daß der Punkt, von welchem die neue Entwickelung zur historischen Begründung der Einrich tungen beginnen könnte, noch nicht von dem allgemeinen Bewußtsein ge funden, noch nicht von der Vorsehung in die Geschichte hincingclegt ist, sondern noch immer von der Klugheit Einzelner in der Vergangenheit oder einer zu schaffenden Zukunft gesucht wird. Blackstone konnte von den eng lischen Proceßeinrichtungcn sagen, ihr Ganzes gleiche einem alten gothi- schcn Schlosse, dessen Acußeres verfallen und vermodert sei, dessen innere Gemächer, für den täglichen Gebrauch zugcrichtet, aber ckeerlul »ml enminockimm wären, und in dem man eine Grundlage habe, die funda-