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segriff neu sie Activa r StaatS- te an die 8,08», 132 >en ActiviS ,rten Kas- undPas- 3,773,868 3,995, l77 inackcr's schen De- uqsburger Liest nun Steinackers letztere ist n, die bei hträglichen Gedankens rze Wucht urger Cor- geführt, nicht gc- m Gefahr r v. Alten Kölnischen mehr ent- ischeidung, Ict. Wie ch ihr Ur zu einer >cn treten heim Rit c Landgc- : auch an Mer Zeit Schimpf er Stabs- sich nicht cn. Mit m Untcr- dic allge- daß der «den das schlagcne, ch vcrhci- sung ein. er wurde rpflichtct, bcschwcr- räch, und tcns eine >tcr man iß gefaßt mehr mit chen und ist heute gefallen, iptmanns acn Ber schen ist, er Win- hten, da iegcn. — >cn Jahr >1 durch also fast eil oder Mili- n haben, je nach vird, so so innig an man- . Nach Capitel i Fällen m Dcn- ißt, ver- vfsizierc n kann, r Wege — Die Neuigkeit des Tages ist, daß der Sohn des Prinzen Karl, Prinz Friedrich Karl (geb. den 20. März 1828) in den Civildienst zu treten bestimmt ist. Der junge Prinz zeigt ungewöhnliche Gcistcsga- bcn, und so viel wir uns erinnern, ist cs bei uns noch nicht vorgckom- mcn, daß Söhne des königlichen Hauses sich nicht dem Militairstande gewidmet hätten. Erblicken wir in jener beginnenden Umgestaltung ein sehr erfreuliches Zeichen, dessen Bedeutung nahe liegt. (Schl. Ztg.) Spanien. * Paris, 17. Oct. Die in der spanischen Thronrede (Nr. 296) angekün- digtcn Vcrfassungsrcformen sind der Gegenstand sehr lebhafter Erör terungen nicht nur in den spanischen Blättern, sondern auch in der hiesigen Presse. In Paris wie in Madrid ist man erstaunt über die Dreistigkeit, mit welcher die Regierung ihre Rcactionsplane ankündigt, und über die Zuversicht, mit der sie den Landesvcrtrctern die Untergrabung des Prin- cips der politischen Freiheit „ohne die mindeste Verzögerung" zumuthct. (?) Der erste jener Punkte der Verfassung, mit deren Abänderung die Cor tes der Absicht der Negierung zufolge ihre Arbeiten beginnen sollen, ist der in der Einleitung zu der Constitution von 1837 aufgestellte Grundsatz der Volkssouverainctät. Viele gute Köpfe bezweifeln den Nutzen einer solchen Maßregel. Wozu hilft cs, ein Wort zu unterdrücken, wenn der Begriffs?) in die öffentliche Ueberzcugung cingcdrungcn ist! Und warum die Meinung durch den Widerruf einer licbgewordcnen Idee beleidigen, wenn dieser Widerruf keine praktischen Folgen mit sich bringt? In der That würde jede beliebige Abänderung der positiven Bestimmungen der Verfassung sehr gut vereinbar sein mit der Beibehaltung des in die Vcr- - s^lon der Saale, 21. Oct. Dem Rheinischen Beobachter wird eine eigne Geschichte aus Breslau berichtet. ES befinden sich nämlich in dem Gratulationsschreiben der breslauer Universität an die Albertina ein paar im Munde der Universität allerdings auffällige Stellen, von denen die eine die russischen Zustände in jedenfalls dorthin nicht gehöriger Weise kri- tisirt, die andere gar, im Sinne des bangcmachcnden und reactionSriechen- dcn Geschlechts, an Wöllner und seine Zeit erinnert. Die Königsberger Allgemeine Zeitung rügte in gemessener Bescheidenheit die Taktlosigkeit, die jedenfalls darin lag, daß man bei solcher Gelegenheit Vorwürfe an- brachtc, die der wahre Freimuth, wenn er sie wirklich für gegründet hält, bei gclegcncrm Anlaß oder vielmehr auch ohne alle äußere Gelegenheit ausjprcchcn und an hie rechte L-telle bringen mußte. Desto lauter die Pofauncnklänge des Beifalls, die von den radicalen Journalen dem bres- laucr Heldenmuthe gezollt wurden. Jetzt zeigt cö sich nun auf einmal, daß Rector und <Hcnat an der Sache ganz unbetheiligt waren und weder Lob noch Tadel verdienen. Das Einladungsschreiben war sehr spät cin- qelaufcn, und man war in Verlegenheit, wo man eine passende wissen schaftliche Abhandlung hcrbekommcn sollte. Zum Glück hatte Professor Kummer eine mathematische Abhandlung schon fertig. „Nun fehlte noch das Proömium; diiscs zu verfassen gebührt nach alter Weise dem Pro fessor Elogucntiä Ambrosch; der war krank, und so trat ein Freiwilliger, der außerordentliche Professor vr. H-, ein, der nun — die meisten Pro fessoren waren auf Reisen — die günstige Gelegenheit benutzte, seinen per sönlichen Ansichten und Empfindungen im Namen der gejammten Univer sität kräftiglich Luft zu machen; und da kein Unglück allein kommt, so kam die Abhandlung obendrein — wir wissen nicht, und Niemand wird es wissen, durch welchen Zufall —so spät aus dar Druckerei, daß die nach Königsberg bestimmten Exemplare, um noch zu rechter Zeit anzulangen, in der Nacht gebunden werden mußten." Die Königsberger Allgemeine Zeitung, die das Schreiben in deutscher Ucbersctzung mitthcilte, ließ übri gens die anstößigen Stellen weg. — In Folge der Cabinctsordre vom 19. April wurde von. der königl. Regierung die Publikation der Auszüge aus den Protokollen der Mag deburger Stadtverordnetenversammlung in der Art, wie sie das Magdeburger Wochenblatt bis Mitte Juli geliefert, untersagt. Dies Verbot fiel um so mehr auf, als drei Monate nach Erscheinen der Cabi- netsordre die Auszüge mitgcthcilt werden durften und schon seit Anfang vorigen Jahres im Wochenblatte abgedruckt erschienen. Dadurch waren die Bürger an die Thcilnahme der städtischen Angelegenheiten gewöhnt und fühlten das Bedürfniß, von der Wirksamkeit ihrer städtischen Behör den Kunde zu erhalten. Dies suchte und sand nun nach dem Verbot der Auszüge Befriedigung in Bürgcrvcrsammlungen, die vom Ausgang Au gusts an regelmäßig fortgesetzt, und je länger sie bestehen, desto zahlrei cher besucht werden. In den ersten schnell auf einander solgendcn wur den die bevorstehenden Wahlen besprochen und eine Verständigung über die Männer herbcigeführt, die ani tüchtigsten zum Amte der Stadtver ordneten. In den andern monatlich wicderkehrendcn Versammlungen wer den Verständigungen versucht über Communalangelcgenhciten. Durch solche Bürgerversammlungen wird die fehlende Oeffcntlichkcit der Stadt- verordnctcnsitzungcn einigermaßen ersetzt, eine wahre Vertretung der Bür gerschaft bewirkt, indem hier Wünsche und Bedürfnisse derselben zur Sprache und Berücksichtigung kommen; durch sie werden die Beschlüsse der Stadtverordneten nebst ihren Motiven bekannt; die Bürger werden ihren Deputirtcn näher gebracht, dadurch ein Vcrhältniß des Vertrauens begrün det und Gemeinsinn und Intelligenz unter den Bürgern verbreitet, über sociale Fragen Besprechungen herbcigeführt und durch die Gemeinschaft mit Vielen eine nützliche Anregung zu manchem Guten ins Leben mitge geben. Diese Versammlungen fangen, selbst nach ihrem kurzen Bestehen, schon an, einen guten Geist unter den Bürgern zu verbreiten; Viele san gen an, über Gcmcindcsachcn zu denken und sie von einem andern Ge sichtspunkte anzusehcn. Zu wünschen ist, daß überall solche Bürgerver sammlungen entständen, und es würde sich überall ein reger Eifer fürs Gemeinwesen unter den Bürgern entwickeln. (H.N.Z.) durch den Zweikampf, so wollen wir diesen Artikel mit dem Beweise be ginnen, daß keine Militairperson in solchen Fällen durch ihre amtliche Stellung zu einer Dcnunciation verpflichtet ist. Das positive Gesetz, welches hierbei nur allein maßgebend sein darf, macht nämlich nur den Polizeibeamten dergleichen Denunciationen zur Pflicht und bestimmt, daß das Militair nur dann zur Unterstützung der L-ichcrhcitsbchörde befugt ist, wenn deren materielle Kraft zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung nicht mehr ausreicht, weshalb auch die bewaffnete Macht nur da einschrciten darf, wo sie von der Polizei dazu besonders rcquirirt wird. Jede andere Wahrnehmung polizeilicher Obliegenheiten von Söl ten der Offiziere würde mithin eine Ueberschrciturm ihrer Amtsbcfugniffc sein und dieselben unfehlbar in den Augen des PublicumS zu Häscbcrn erniedrigen, was ein Militairstaat, dem an der Aufrechthaltung der Würde und des äußern Ansehens seiner Offiziere gelegen sein muß, wahrlich nicht gut heißen könnte. Wenn die Ansicht, in solchen Fällen denuncircn zu müssen, auch nur we nige Anhänger findet und daher hier um so kürzer abgcfertigt werden kann, so ist dagegen die Zahl derjenigen Militairpersoncn um so größer, welche sich zum thätigcn Einschreiten auf dem anscheinend ritterlichem Wege des Zweikampfes gegen alle Diejenigen verpflichtet glauben, die durch unloyalc Äeußerungen dazu Anlaß geben. Obgleich wir auch diese Meinung einsach dadurch widerlegen könnten, daß Niemand durch seine amtliche Stellung zu einem Duell, d. h. zu einer ungesetzlichen Handlung verpflichtet sein kann, so wollen wir doch von diesem Standpunkt absehen, die eigentümlichen Ver hältnisse des Ofsizierstandcs, wie fic sich in der Wirklichkeit gestaltet ha ben, zu Rathe ziehen und die Gründe einer Prüfung unterwerfen, welche für diese Behauptung geltend gemacht werden. Ein großer Theil unserer Offiziere glaubt nämlich, daß, da sie durch ihre amtliche Stellung die Sicherheit, Ehre und Würde ihres Landcsherrn gegen innere und äußere Feinde mit Einsetzung ihres eignen Lebens zu vcrtheidigcn berufen wären, sie daher auch in allen den Fallen auf dem Wege des Zweikampfes für dieselbe in die Schranken treten müßten, wo sic die Ehre des Herrschers durch unvorsichtige oder böswillige Äeußerungen ihrer Landsleute gefähr det halten. Das Jrrthümliche dieser Änsicht liegt aber darin, daß jene Herren dabei übersehen, daß das Militair nur dann zu einem thätigen Einschreiten mit den Waffen in der Hand berufen ist, wenn die Sicher heit, Ehre oder Würde des Fürsten auf dem Wege der Gewalt oder we nigstens durch solche Handlungen angetastct wixd, welche die spätere An wendung derselben unmittelbar voraussctzen lassen. Da nun,aber bloße Raisonnemcnts und unloyalc Äeußerungen, wie böse sic auch übrigens ge meint sein mögen, noch nicht die Anwendung der Gewalt involvircn, so müssen wir der theilweise noch herrschenden Änsicht, daß ein jeder Offi zier bei unloyalcn Äeußerungen zu einem Zweikampfe mit demMajestäts- beleidigcr verpflichtet wäre, aufs entschiedenste entgegentrcten und uns hierbei auf die erst kürzlich für das Militair bei Aufläufen und Erneuten erlassenen Instructionen beziehen, in denen der Moment genau bezeichnet ist, wann sich dasselbe der Waffen zu bedienen habe. Wenn also das Gesetz selbst gegen Leute, welche die Sicherheit des Staats und damit also auch die Wurde und Ehre des Monarchen schon materiell angegriffen haben, den Gebrauch der Waffen und zumal der Schußwaffen nur bedingungsweise und nur dann gestattet, wenn mehr fache Warnungen und Äuffoderungcn zur Ruhe vorangcgangen sind, so ist es wol keinem Zweifel unterworfen, daß kein Offizier zu einem Duell verpflichtet sein kann, wenn cs sich nur um wörtliche Majcstätsbcleidigun- gen handelt, welche zu bestrafen cs unsern auf den Principien des römi schen Rechts beruhenden Gesetzbüchern wahrlich nicht an hinreichenden Ti teln und Paragraphen fehlt. Die Erledigung solcher Majestätsvcrbrechcn auf dem Wege des Zweikampfs darf daher den Offizieren um so weniger empfohlen oder zur Pflicht gemacht werden, als ein Duell, selbst bei Be rücksichtigung der cigcnthümlichen Verhältnisse des Offizierstandes, nur allenfalls da entschuldigt werden kann, wo das Gesetz dem Beleidigten keine genügende Satissaction zu geben im Stande ist. Unter andern Um ständen den Offizieren ein Duell empfehlen oder zur Pflicht machen, beißt die Auflösung aller geselligen Beziehungen zwischen Militair und Civil predigen und das Princip untergraben, welches unserer volksthüm- lichcn Militairverfassung zu Grunde liegt, sich mithin eines Vergehens schuldig machen, welches jedenfalls destructiver in das Staatslebcn cin- greifen muß, als eS selbst die unüberlegtesten und unvorsichtigsten Aeuße- rungen zu thun im Stande sind. Nachdem wir in den vorstehenden Zcilen dargethan zu haben glauben, daß kein Offizier bei unloyalen Äeußerungen von Civilisten thätig ein- zuschrciten verpflichtet ist, wollen wir schließlich noch die anscheinende Rit terlichkeit näher beleuchten, die unter solchen Verhältnissen einer Hcraus- foderung zu einem Zweikampf angeblich zu Grunde liegen soll. Da näm lich die Mehrzahl aller Civllisten nur selten Zeit und Gelegenheit, sich die nöthige Fertigkeit in de/Führung der Waffen zu verschaffen, hat, den Offizieren dagegen erst neuerdings fortwährende Hebungen im Fechten und Schießen anempfohlen sind, und dieselben sogar als Dicnstzwcig betrach tet werden, so wird bei Duellen zwischen Militair- und Civilpcrsonen fast immer der Fall eintretcn, daß der Waffcnkundige dem Ungeübten ge genüber steht, und daß daher der Erstere schon von vorn herein das Ge fühl der Ucberlcgcnheit über seinen Gegner haben wird, weshalb wir wahr lich keine ritterlichen Gesinnungen einem Kampfe zu Grunde legen kön nen, wo der Stärkere den Schwächer« in die Schranken ruft. Mögen daher unsere Offiziere cinschen, daß sie im neunzehnten Jahrhunderte, dem Jahrhunderte der Aufklärung und Gcistcsfreiheit, wahrlich nicht zu Ccnsoren der Rede berufen sind, und daß sic in bcklagcnswcrthcn Zweikämpfen mit Civilisten nicht die Lorbeeren erwerben können, welche ihnen ein dreißigjähriger Friede im Kampfe fürs Vaterland versagt hat.