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— Der katholische Priester Johannes Ronge befindet fich seil dem 23. Nov. in Breslau, wo er seine Zeit theologischen Arbeiten widmen wird. Von allen Seilen Deutschlands gelangen an ihn Schreiben der Ancrkcn — Am 21. Nov. übergab das (?«neilium ^onvrnle in Königsberg durch eine Deputation dem Prorcctor der Universität, geh. Medicinalrath Or. Burdach, folgende Adresse: „Ew- Magnificenz fühlen sich die Unterzeichneten gedrungen, jetzt, wo die auf die Säcularfeier unserer Universität sich beziehenden Geschäfte meist zum Schluffe gekommen sind, noch gemeinsam den ehrerbietigen Ausdruck ih res innigsten und aufrichtigsten Dankes für die edle und würdevolle Weise darzubringen, mit welcher Ew. Magnificenz bei der Feier des Jubelfestes die Universität vertreten haben. Ze schwieriger eine solche Vertretung war und je bedeutungsvoller doch zugleich für die Ehre und das Gedeihen der Univer sität, desto mehr gereicht es den Unterzeichneten zur eignen Genugthuung, in Ew- Magnificenz gerade den Mann ausgewählt zu haben, der im Stande war, für die Interessen der Universität den gewichtigen Ansprüchen Genüge zu leisten, welche bei einer solchen Veranlassung an ihren Vorstand zu machen waren. Möchten Ew. Magnificenz in diesem aufrichtigen Ausdruck unserer dankbaren Verehrung einen Grund mehr finden, sich der Erinnerung an un ser Jubelfest stets mit voller Freudigkeit hinzugcben- Königsberg, am 1U. Nov. I8gü." — Die Schlesische Zeitung bestätigt untcrm 25. Nov., daß der Ter min zur Wahl des Fürstbischofs von Breslau auf den 15. Jan. k. I. festgesetzt sei. (Nr. 33t.) Swig und Zaterlandc luntcrrich nd die öf das Ver- sowie gc wenn ge- rcn. Kein Unabhän ssische Re- mtwickclc, : so wich ller Kraft acn lassen , rterlandes agen aus- von Tag igenthüiw daß diese n als ein mehr und I chale gilt, istcrungen I Diplo-1 zur Bil-1 e Geburt I in solches I ncn fühl-1 ilb gegen I shal fache, äußerer !lngcle- >cn daher theilwcise jligc als r Gcgen- zu bcra- lShcr bc- gebildet. i zu ver tlINMUNg u sagen, 'gelegen atur der iß dieser ährenden schriftcn, egung des er sich um , Denkmal ang gefun- , um vor- Der Vor una eines m für sich Stiftung" :e Einwir- m Vcrneh- die Frage whncr zur r würden, chule, die n wären. n 1-1. Nov. öffnet (Nr nochte und ffnung An 1 die Land- isschußpro smal noch führcrwahl iberalioncn ie Sitzung omitcS be- r N. Nov. welche ihn gestreift zu rcilich noch eidung der- werthcS zu fg, sich M recht kran nan aller- Dcr Unterschied zwischen Priestern und Laien, wie er in der katho- I lischcn Kirche bestanden hat und noch besteht, und den erster» ein unmit telbares von Gott delcgirtcs Recht, die Kirchcnangelcgenheitcn in deren ganzer weiter Ausdehnung, die sie ihnen nach und nach zu geben wußten, nach ihrer besten Einsicht und vollkommener Willkür zu leiten und in ver kommenden Fällen absolut zu entscheiden, d. h. ohne das Recht der wei tern Berufung, cinräuml, dieses gewaltige Recht ist in der protestantischen Kirche aufgehoben. Die christliche Gemeinde ist nach protestantischem Kir- chenrccht ein intcgrircndcr Theil der Kirche, während das katholische Kir- chcnrecht, wie cs scheint, den Laien nur eine Stelle außerhalb der Kirche anwcist. Sie, di<b Kirche, lange genug nur eine geduldete Gesellschaft im Staate, stellt sich in der Zeiten Lauf allmälig neben den Staat, macht sich sogar durch die ihr inwohnende Macht von demselben ganz unabhän gig und nimmt zuletzt, als sich durch das erhabene Genie eines Gregor vH. und Jnnocenz III. eine christliche Theokratie ausgebildet hatte, mittels deren alle christliche Völker der Botmäßigkeit dec Kirche untergeordnet waren, den Rang über dem Staate ein, auch über dessen wichtigere An gelegenheiten in der höchsten Instanz mit unbestrittenem Rechte entschei dend. So war die Kircbe zum Staat geworden und dadurch in einen offenbar nicht normalen Zustand gerathcn, aus dem sic erst wieder hcr- austritt, als der Staat, sein Gebiet nach und nach erweiternd, aus einem bloßen Beschützer von Privatrechten und einem Aggregat von selbständigen Korporationen als Inhaber, Bewahrer und Beförderer des Guten, Wah ren, Rechten und Schönen die organisch sich entwickelnde Macht der sitt lichen Substanz eines unabhängigen Volkes geworden war, das keine fremde Macht über sich duldet, noch in sich cinzüdringcn gestattet. So bald der Staat nun, nach den Gesetzen des organischen Lebens, seine Fac- torcn zur freien Selbständigkeit aus sich entlaßt, z. B. in der Stäbtc- ordnung den städtischen Gemeinden eine selbständige Verwaltung ihrer An gelegenheiten cinräumt, alle gleichwol mit ideeller Macht durchdringend, was sich in dem Obcraufsichtsrccht äußert; so vermag er auch der Kirche das Recht, daß sie ihre Angelegenheiten nach ihrer individuellen Natur selbst ordne, nicht länger korzuenthalten. Indem ja Kirche und Staat, jede auf ihrem Gebiet, jhr Recht entwickeln, erkennen sic sich beide an, der letztere der erster» Schuh gegen jede Beeinträchtigung, woher sic auch komme, die erstere dem letzter» Heiligung gewährend und dadurch das Gc- müth seiner Angehörigen ihm zuwcndcnd. Obgleich nun der Staal auch in Beziehung auf die Kirche das Recht der Oberaufsicht nie mehr so weit aufgebcn kann, daß er das Eindringen der Kirche auf sein Gebiet und irgend eine Anmaßung derselben, von welcher Art sie auch sei. so auch das Recht zu strafen und die Disciplin zu bewahren, gestatten sollte, wogegen er vielmehr seine Angehörigen ausdrücklich zu schützen hat, so muß er ihr dennoch die Freiheit lassen, sich des Rechts der geistigen Ent wickelung auf eine ihr gebührende Weise zu bedienen; er hat nur die ihm nöthige Kcnntmß zu nehmen von allen Vorgängen in der Kirche, die von derselben zur Berathung und Entscheidung ihrer Angelegenhei ten erfoderlichen Versammlungen zu veranstalten und schließlich Sorge zu tragen, daß ihre Beschlüsse, wenn sie, wie gesagt, nicht anmaßlich auf daß Gebiet des Staats hinüberstrcifcn, vollzogen werden. Damit, sollte man meinen, wäre das gegenseitige Verhältnis der Kirche und des Staats im Allgemeinen, so weit cs hier ohne ausführliche kirchcn- und staats rechtliche Deductioncn geschehen kann, ziemlich genau bestimmt. die den religiösen und kirchlichen Angelegenheiten vorzugsweise gewidmet sind, noch auch politische und hauptsächlich staatSwiffenschaftlichc Haden die Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand gebührend hinzuleiten gewußt. Es herrscht heutzutage ein merkwürdiger Mangel an Kenntniß kirchcnrccht- licher Bestimmungen. Läßt sicb Dasselbe vielleicht auch in einem gewissen Sinne vom Staatsrcchtc behaupten, so hat sich auf diesem Gebiete die Sache doch viel günstiger gestellt, da bei der geschehenen Einrichtung con- stitutionellcr Verfassungen in unsern Tagen viele staatsrechtliche Fragen zur Entscheidung gebracht sind, die die sonst herrschende Dunkelheit in Betreff dieses Gegenstandes sehr aufgeklärt und erhellt hat. In kirchlichen Sachcn^hört man nicht selten die widersprechendsten Urtheile, und auch in unsern Tagen wird in Hinsicht auf bas gegenseitige Verhältniß der Kirche und des Staats nicht selten völlig Unstatthaftes ausgestellt. Jeder er wirbt sich daher, nach Ansicht des Referenten, ein Vc-dienst, wenn er, so viel an ihm ist, zur Aufklärung des Gegenstandes beiträgt, ja, was er nur immer vermag, thut, die Discussion über diesen hochwichtigen Gegen stand aufs neue zu beleben und zu vervielfältigen. Die Frage über das Verhältniß der Kirche zum Staat und die über eine zeitgemäße Rccon- stitution der Kirche berühren sich so nahe, daß sie nie ganz von einander getrennt werden können. Die Weltgeschichte hat nun zwar über diese wichtige Frage als oberste Richterin in allen menschlichen Angelegenheiten entschieden; dessenungeachtet wird ihre Entscheidung nicht selten bestritten und im ganz entgegengesetzten Sinn aufvefaßt. Es kommt daher aller dings auf deren richtiges Vcrständniß an. Es kommt nun nur noch auf das gegenseitige Verhältniß der Geistlichkeit und der Gemeinden zu einander und auf das gesummte Recht beider an. Es ist als maßgebend oben bemerkt worden, daß die Geistlichkeit nicht mehr wie zur Zeit der absoluten Herrschaft, die sic ausübte, und der strengen Vormundschaft, unter der sie die Glieder der Gemeinde hielt, sodaß sic selbst ihre Glaubensmeinungcn mit absoluter, ihr angeblich von Gott dele- girter Gewalt bestimmte, eine anordnendc und gesetzgebende Function mit Ausschließung der gleichberechtigten Kirchenmitglieder beanspruche. Wenn die Freiheit der kirchlichen Gemeinden durch die Reformation unzweifel haft errungen ist, so muß ihnen auch nach der oben auSgcführten Recht mäßigkeit ihrer Selbständigkeit das Recht zustchcn, fich im Innern die ihr nöthig erkannten Formen ihres Bestehens zu geben, dieselben, wenn — Schon am 18. Nov. gelang es dem Polizcidircctor Duncker, den Dieben der Blüchcr'schcn Kostbarkeiten (Nr. 333) auf die Spur zu kommen, und am 19. Nov. gelang es ihm nicht bloß, dieselben aus findig zu machen, sondern auch durch ihre Angaben in den Besitz der mei sten Gegenstände zu kommen. Es sind vier Individuen bei dem Dieb stahl thatig gewesen, thcils aus Oranienburg, thcils aus Cremmen; un ter den Letzter» einer, der fich schon acht Tage vorher die ausgestellten Sachen im Schlöffe selbst hatte zeigen lassen und fich auf diese Weise mit dcr-Oertlichkeit vertraut gemacht hatte. Die Kostbarkeiten sind lei der nicht in unversehrtem Zustande wicdcrerlangt worden, die Diebe hat ten die silbernen und goldenen Sachen eingeschmolzen und die schöne Da- masccnerklinge des Degens der Stadt London., IW Guineen an Werth, in Stücke zerbrochen. Nur die erwähnten Kapseln und die Medaille des Pittclub sind unverletzt gerettet worden. sie veraltet sind, zu erneuern, zu ergänzen und nach dem Bedürfnisse der Zeit zu verändern, rcsp. sich zu rcconstituircn. Jede Kirche hat nun zu jeder Zeit die Formen, unter deren rechtlicher Geltung sie bisher bestan den hat. Die Unzureichendheit derselben für die Gegenwart und deren als nothwendig erkannte Veränderung ist cs nun eben, die die Regierung veranlaßt hat, die Mitwirkung dcr isynoden zu verlangen, um deren Be rathung behufs der Reconstitution der Kirche zu veranlassen und die Re sultate derselben cntgcgcnzunchmcn. Jetzt handelt es sich nun um die unter den obwaltenden Verhältnissen bestmögliche Form der Kirche und um die Befriedigung der vernunftgemäßen Federungen der Zeit. Eine streng monarchische Verfassung unter einem Papst, einem ober sten Bischof, öder wie sonst ein unumschränkter Herrscher in geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten immer genannt werden mag, ist von der Geschichte beseitigt: in der kirchlichen Gemeinde soll ganz allein der Geist Christi herrschen; eine aristokratische, in der die Geistlichreit eine gesetzlich bevorzugte sei und ein entscheidendes, wo nicht ausschlicßendcs Ucbcrgcwicht in der bcrathcnden und beschließenden Versammlung babe und dasselbe möglicherweise, wer weiß wozu, miSbrauchc, ist, wenn Referent die öffent liche Meinung richtig verstanden hat, eben so wenig an der Zeit; eine demokratische, wo der öffentliche kirchliche Wille in eine Atomistik der Meinungen, ohne je zur Organisation zu gelangen, auseinanderfällt, hat Anarchie in ihrem Gefolge: cS bleibt demnach nur noch die repräsentative Verfassung, in dec die Berathung und Bcschließung in der gesetzmäßig eingerichteten Versammlung durch die von den Gemeinden nach dem vor handenen Wahlgesetz ernannten Bevollmächtigten geschieht. Für die Localbcdürfnisse mag in Kreis - und Provinzialsvnoden ge sorgt und in Gcncralsynodcn endlich durch die Macht des Allgemeinen, wie sic sich in den Bcrathungen und Discussioncn offenbart, die Sonder interessen daniedcrgchalten werden. In jeder Versammlung muß der Staat als die höchste irdische Macht durch seine abgeordncten Commissare gebührend vertreten sein, da er sein Oberaufsichtsrccht unter keinen Um ständen aufgebcn kann und demnächst die Bestätigung der von der Ver sammlung gefaßten Beschlüsse vollzieht. Was nun die Gemeinden be trifft, so würde das Recht der activcn und passiven Wahl ihrer Vertre ter auf der breitesten Basis zu errichten sein. In der Kirche, wo, wie gesagt, ausschließlich der Geist Christi herrschen soll, darf die Erdscholle über die Wahlgualification nicht entscheiden, sondern die Einsicht, der christliche Wandel und die erprobte Bereitwilligkeit und Fähigkeit, sich dem erwiesenen Vertrauen seiner Brüder gemäß zu erweisen und die an- vertrauten Aemter in christlichem Sinne zu verwalten. Nächst der eignen Verwaltung des kirchlichen Vermögens durch die Aeltestcn der Gemeinde würde derselben auch vornehmlich die Wahl der vom Staate tüchtig be fundenen Geistlichen unbedingt zu vindiciren sein; denn nur auf diesem Wege erzeugt sich zwischen beiden Theilen, dem Hirten und der Heerde, ein gegenseitiges Vertrauen im rein apostolischen Sinne. Sonach käme cs auf eine organische Vereinigung der Synodal-, Prcsbyterial- und Con- sistorialvcrfassung an, nicht zu dem Behuf einiger dadurch zu erreichen den nützlichen und wohlgemeinten, indessen doch der Sache nach immer äu ßerlichen Zwecke, sondern der mit vollkommener Berücksichtigung des Be stehenden fortzucntwickclnden freien, d. h. organischen Verfassung der pro testantisch-christlichen Kirche.