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297» Maj. brutsche Bundesgebiete angehören, ist nicht und kann nimmer sein das einM und ungetheilte Reich, dessen Existenz man durch die beantragte königliche Erklärung ausgesprochen zu sehen wünscht. Und da der Zweck bed Deutschen Bundes ist: « Erhaltung der äußern und Innern Sicherheit Deutsch lands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Sagten» (Bundesacte Art. 2), dq ferner der Bund «als ein unauflöslicher Verein" gegründet ist (Schlußaste Art. 5), so wird, vertrauen wir zu seiner Weisheit und Gerechtigkeit, des Königs Maj. unser Herzog, der ein deutscher Fürst und Mitglied des Bundes ist, wissen, wie er die anmaßlichen Aus schreitungen einer dänischen Ständevcrsammlung gegen die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit deutscher Staaten aufzunthmen hat, ex wird die Aeußerungen dxS königlichen Dieners deSapouiren, welcher in der BundeSacte eine bisher unerhörte Befugniß königlicher Gewalt über das Recht eines deutschen Staats und über das Grundgesetz deS Bundes selbst anerkannt oder gar noch bestärkt zu sehen hat glauben können- Das Herzdgthum Lauenburg anlangend hat weder der Antragsteller noch der königl, Commissar irgend ein, weiteres Moment angeführt, aus dem die Befugniß der Krone, dasselbe mit dem Königreiche Dänemark zu ver schmelzen, hervoxzugehen scheinen könnte- Demgemäß bedarf cs unsererseits keiner weitern Erörterung, um so weniger, da Alles, was in Beziehung auf Holstein als einen der soüverainen Staaten des Deutschen Bundes gesagt ist, in gleichem Maße für Lauenburg gilt. So unzweifelhaft und unantastbar steht das Staatsrecht der drei Herzogthümer da- Der königl. Commissar sag^: «Das Einzige, was den im ersten Antragpunkt ausgesprochenen Wün schen entgegenstehen könnte, würden die rechtlichen Zweifel sein, die aufge worfen werden konnten; aber ich muß in dieser Hinsicht bemerken, daß ich viel Gewicht auf die Gründe lege, welche von dem Proponenten hervorgeho ben sind.» Wir haben sie beleuchtet und in ihrer Unhaltbarkeit dargestellt. Mäg es im richtig verstandenen oder misverstandenen Interesse des König reichs Dänemark sein, dessen Verschmelzung mit den drei soüverainen Her zogtümern zu einem Reiche zu erstreben, das Recht versagt sie; das Recht schützt die Herzogthümer in Dem, was ihnen wünschenswürdig und theuer, was ihren nationalen Neigungen und Hoffnungen entsprechend ist, das selbe Recht, kraft dessen wir unseres königlichen Herzogs Untertanen und er unser souverainer Landesherr ist. Und wollen die Herzogthümer, wie denn ein Stillstehen in menschlichen Dingen nicht das Preiswürdigste ist, mehr als bleiben wie sie sind, so geht ihre Hoffnung am wenigsten daraus hinaus, sich mit dem Königreiche Dänemark und dessen grundgesetzlichen und unabänderli chen Institutionen zu identificiren. Sie wissen und vertrauen, daß der kö nigliche Herzog, ihr Landesherr , sie in ihren Rechten schützen, in der gedeih lichen Entwickelung ihres nationalen und staatsrechtlichen Lebens mit Weisheit trägem und fördern wird, Mä 2. Der zweite Hauptpunkt der roeskilder Anträge betrifft die Suc- cessionsverhältnisse. Des Königs feierliche Erklärung soll bestimmen, daß das aus der Verschmelzung von Dänemark, Schleswig, Holstein, Lauenburg ge bildete Reich untheilbar nach dem Bestimmungen des Königsgesetzes vererbt werde. Zunächst müssen wir die Insinuation zurückweisen, als harre man in den Herzogthümern auf gewisse Eventualitäten der Erbfolge in der Hoffnung, durch sie erst die respective Selbständigkeit der drei Sr. Maj. unterthanigen Herzogthümer zu einer Wahrheit werden zu sehen- Unsere Herzoge olden burgischen Stammes haben bis auf diesen Lag, mochten sie zugleich die Krone Dänemarks tragen oder nicht, die Selbständigkeit ihrer Herzogthümer zu wahren gewußt und werden sie ihrer hohen Pflicht, ihrem eignen Interesse und dem unzweideutigen Verlangen ihrer diesseitigen Unterthanen gemäß auch ferner zu wahren wissen. Wir haben die Eventualitäten des Erbgangs un sererseits weder zu fürchten Noch zu hoffen. Es geschehe, was Rechtens ist. Als König Wilhelm IV. von Großbritannien und Hannover starb, hat Niemand gezweifelt, daß der weiblichen Erbfolge, die für Großbritannien galt, Hannover nicht folgen könne, auch für diejenigen deutschen Territorien nicht folgen könne, welche in den Friedensschlüssen von 1815 nach dem Wort laute der Traktate «Sr. Maj. dem Könige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Könige von Hannover» abgetreten waren. Nie ist es. dem englischen Parlament oyer englischen Ministern eingefallen, über dqS Königreich Hannover und dessen Erbfolge eine Verfügung zu treffen oder zu veranlassen, noch von Seiten der königl. großbritannisch-hannoverschen Regierung, wie sie sich deutscher Seits nannte, dazu gethan, die in viel facher Beziehung vortheilhafte Verbindung durch Modifikation der hannover schen Erbfolgeordnung aufrecht zu erhalten, sondern Hannover hat die Wan delung seiner Verhältnisse hingenommcn, welche dem Rechte der Erbfolge ent sprechend war. Wo man je das Recht der Erbfolge zu unterbrechen oder zu wandeln gewagt hat, sind stets Kriege, innere Zerrüttungen, ungeheure Zei ten die, Folge gewesen- Die pragmatische Sanction vermochte Maria There sia nicht zu schützen; aus der bairischen Successionsfrage entspannen sich Ver wickelungen, welche nur die hohe Weisheit nnd Uneigennützigkeit eines großen norddeutschen Monarchen zu lösen vermochte; Spanien zerfleischt sich fort und fort in wildesten Bürgerkriegen und unablässigen Umwälzungen, seitdem an seiner Erbfolgeordnung zu Gunsten der weiblichen Linie geändert worden ist; spät und nach großen Zerrüttungen erst ist Portugal aus ähnlichen Kämpfen zu-einiger Ruhe gelaygt. Wir maßen uns nicht an, in Beziehung auf die Erbfolgeordnung in Sr. Maj. Herzog!. Landen ein Urthcil außzusprechen. Es würde uns über unsere Zukunft aufs äußerste beunruhigen, wenn wir nicht voraussctzen könnten, daß die betreffenden Succcssionsverhältnisse auf eine Weise rechtlich fcstgestellt und vorgesehen seien, welche eben, ihrem Charakter überdauerndes Festigkeit gemäß eiye Maßregel wie die von den roeskilder Ständen beantragte durchaus aus schließen muß. Und stimmen die Darlegungen kundiger Mämier, gestützt auf die ganze Fülle von Documenten und Verhandlungen, welche zur öffentlichen Kunde gekommen sind, wesentlich darin überein, daß die herzoglichen Terri torien nicht mit dem Königreiche Dänemark die Erbfolgeordnung, welche daß Königsgesetz bestimmt, gemein haben, so ist jener roeskilder Antrag auf eine königliche Erklärung, daß alle Sr. Maj. Territorien untheilbar nach dem Königsgcsetze vererbt werden sollen, um so bedenklicher. Je zarterer Natur alle Fragen der Staatserbfolge schon an sich sind und je behutsamer man zu allen Zeiten etwanige Zweifel und Unbestimmtheiten behandeln zu müssen ge glaubt hat — wir crrnnern an die große spanische Successionsfrage, welcher fünf zig Jahre hindurch die Eabinete Europas unablässige Unterhandlungen wid meten, ohne doch einem furchtbaren Erbfolgekriege vorbeugen zu können—, desto nothwendiger und für daSHeil der Fürsten und Völker unerläßlicher ist c», das vorhandene Recht nicht zu verrücken, die Ordnung des bestehenden Erbrechtes nicht anzutastcn. Daß Anträge des Inhaltes in der roeSkilder Ständevcrsammlung gemacht und zux nähern Prüfung genommen sind, wird weher Sr- Maj- des Königs Billigung finden, noch kann eö der erbrechtli chen Ordnung des oldenburgischen HauseS irgendwie präjubiciren. Aber nnt Erstaunen lesen wir, wie sich der königl. Commissar bei Gele genheit jener Verhandlungen über das Wesen und die Verbindlichkeit des Rechts äußern zu müssen geglaubt hat. Er spricht von «verwickelten Prä- tensioncn, die auf Verhältnisse gebaut sind, welche zu einer Zeit entstanden, als die Begriffe vom Staate minder klar waren und. als man deg Staat als ein Fideicommiß betrachtete». Er fährt fort: «Indessen muß man zugeste hen, daß in Rücksicht auf die rechtliche Seite der Sache ungleiche Meinun gen stattfinden, und Diejenigen, welche stark an dem historischen Rechte hal ten, können allerdings Einiges einzuwenden finden gegen die in dem Antrag aufgestellten Ansichten.; aber selbst wenn die Sache vom historischen Stand punkt untersucht wird, bieten sich hier doch so manche Zweifel und so viel Unsicherheit in den Resultaten, die man daraus ableiten will, daß sie auch dadurch in ihrer Bedeutung verlieren müssen.» An solcher Weise die Verhält nisse der Gegenwart ihren Ursprüngen in der Vergangenheit entgegenstcllen, heißt die Gesammtheit der öffentlichen Verhältnisse Europas in dem factischen Bestände der Berechtigung seiner Dynastien angreifen und in ihren zartesten Wurzeln verletzen. Es gibt wenige Staaten, deren Bestand nicht in der Weise irrational ist, daß das historische Recht allein denselben sichert und ver tritt ; sollte unter den vorliegenden Verhältnissen je der Boden des historischen Rechts aufgegeben werden, so würde nur übrig bleiben, entweder einem ge wissen natürlichen Rechte zu folgen, welches am wenigsten in der durch die roeskilder Anträge bezeichneten und von dem königl. Commissar gutgeheißencn Weise die Sr. Maj. Scepter untergebenen Länder und Völker weiter führen würde - , oder das Recht der Gewalt zur Entscheidung und Gründung eines neuen Rechtsbestandes herbeizurufen, wovon wir uns nicht gemüßigt seh.n, weiter zu sprechen. Der königl. Commissar sagt endlich: «Die Ungewißheit über die Erb folge und die Übeln Folgen davon könnten die Regierung wol veranlassen zu erwägen, ob man nicht mit Beiseitesetzung der Bedenklichkeiten, welche sich dagegen erheben könnten, zu einer so energischen Maßregel greifen müsse, wie der Proponent vorgeschlagen, wobei zu bemerken, daß die beiden Punkte in. diesem Vorschläge untrennbar mit einander verbunden wären, sodaß die feierliche Erklärung des Königs von der Üntheilbarkeit der Monarchie nur Bedeutung haben würde in Verbindung mit einem Verbote, dieselbe zum Ge genstände der Discussion zu machen.» Wenn ein hochgestellter Staatsmann, der in dem Rathe Sr- Maj. des Königs sitzt und dem dqs hohe Amt eines königl. Commiffars in den dänischen Ständen anvertraut ist, auf eine solche Weise rechtliche Bedenken, deren Vorhandensein er anerkennt, einer Conve- nienz, einer einseitig aufgefaßten politischen Nützlichkeit zu opfern geneigt ist, wenn er die Regierung veranlaßt glauben konnte, zu einer Maßregel zu grei fen, die er selbst als eine energische bezeichnet und welche die in dem Rechte vorhandenen Zweifel nicht mit möglichster Erforschung, sondern mit erzwun genem Schweigen beseitigen soll, wenn derselbe ausspxicht, daß auch Sc. Maj. des König die betreffenden Anträge unzweifelhaft gern entgegennehmen werde, so ist es allerdings begreiflich, wenn sich das gesammte Land in die peinlichste Unruhe, in die gefahrvollste Ungewißheit über den Bestand seiner Rechtsver hältnisse versetzt fühlt, so ist es natürlich, daß es seinen Blick zunächst auf seine eben jetzt versammelten Stände richtet. In Ihrer Hand, hohe Stände, liegt es, große und ernste Interessen zu wahren. Sie, hohe Stände, werden die Foderungen des Augenblicks und die Dringlichkeit der Umstände zu würdigen wissen. An Sie, hohe Stände, rich ten wir die Bitte, bei Sr- Maj. dem Könige diejenigen Schritte zu thun, welche nöthig sind, um die Rechte des Landes, das Sie vertreten, zu schützen. Kiel, den II. Nov. I8ää. Falck, Etatsrath u- Prof.; M- TLnsen, Etatsrath u. Prof-; W. Rahtlev, Obergerichtsadv.; L. Pelt, Prof, der Lheol-; G. W-Ritzsch, Etatsrath u- Prof-; A. F. Denckmann, Kaufm.; Joh. Gust. Droysen, Prof.; Herrmann, Prof.; H. F. Scherk, Prof.; Fr. Hedde, Adv.; P. W- Forchhammer, Prof.; Ehr. Klotz, Kaufm-; I- Christiansen, Prof-; vr. W- Behn, Prof.; G- Waitz, Prof.; L. Stein, vr. j.; C. M- Francke, vr.; Karl Lorentzen, vr.; B. H. Bißcamp, Kaufm; Ravit, Prof.; A. Hart- meycr, Adv.; Fr, Harms, vr.; K- W. Nitzsch, vr.; E. A. Struve, Ur.; Chr. Feldmann, Partici; LH. Olshausen; W- Valentiner, Phys-; L. Volck- mar, Kaufm-; Rud-Belitz, Kaufm.; A. Herz, Ur.; C-V. Sormani, Kaufm-; Bagge, Copiist; Chr.Bünsow, Buchhändler; G-A-Michaelis, Prof.; Cha- lybaus, Prof-; I. Olshausen, Prof.; E. F- Christensen, Univcrsitätssynd.; Forchhammer, Obergerichtsadv.; J.F. Schröder, Adv-; Hegewisch, Etatsrath; vr. G. C- Müller, Adv.; O- Fock, Lic. der Lheol-; A- Wichmann, Adv-; E. Weber, Adv-; B. Schulze, Kaufm.; H. Volckmar, Kaufm.; A- Seestern- Pauly, »r.; H. Diederichsen, Kaufm.; St. Lempfert, Kaufm.; E-F-Nolte, Prof.; Joh-Schweffcl, Kaufm.; Cl. Sinjen, Obergerichtsadv.; I.D.Lischau, Kaufm-; C. Mahr, Ur.; C. v-Buchwald; F. Weber, Ur.; Al-Schloßbaucr; N- Lassen, Lehrer; I. L. Kauffel, Kaufm.; A-Spetzler, Kaufm-; S. Lubbren, Lcctor; Ur. Lucht, Rector; A. Wertens, Kaufm.; P. Lhomsen, Kaufm.; E. Faesch, Kaufm.; A-J.Goldschmidt,Kaufm.; F.L.Hinz,Kaufm.; L.Müller,Subrector; H. Rüdel, Hofapotheker; Berthold Thomsen, Kaufm.; A- Schmidt, Obergerichts- advocat; P. Thomsen jun-, Kaufm.; LH. Klose, Buchhändler; LH. Sievers, Kaufm.; I. Bömelburg, Kaufm.; Freefe, vr. moä. et «dir.; J.W.H. Reese, Kaufm.; Lorentzen, Senator; A.C.Brauer,Kaufm-; Friederici, Obergerichts- adv-; Chr. I. Schmidt, Kaufm-; H. C. Kretschmer, vr. meä.; Joh. Heinr-> Hoge, Kaufm.; H. Sierck, 6anä. tbeol.; C. Nonncmann, Kaufm-; C- H- Pfaff, Conferenzrath u- Prof-; I. C- F- v- Maack, Univers.-Buchhändler; Thomsen, Prof-; Harms, Pastor; H. Ratjcn, Prof.; Lüdemann, Prof.; I- W- Karstens, Senator; H- Wolf. Archidiaconus an St.-Nicolai; H- Fedder sen, Justitiarius; Baumgarten, vr.; Mau,Prof.; LH. Valentiner, »H. nimmt.; H. Graf Rantzau; Graf Holmer- _ Verantwortliche Redaction: Professor^« ' Druck und Verlag von K. Alk« Wroekhau« in ««ipzig.