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1546 Oesterreich — Zn «iel wurde am 30. Jun. ein Zweigvereln des schleSwig - hol- stcin-lauenburgischcn «Hauptvereins zur Unterstützung bedrängter protestan tischer Gemeinden errichtet. 2 Eortcc genom ist un! mählu den. « misteru ses Ja die M drid n gen, ( men bc getrost rcn wi Es wo nisterir Erörte neue e zustellc ständig Narva Negier ster der Plan, oder d, zugcsta menkor punkte, über w auf gej S Das 3 donnan donnan Lamm Espart willigt alle M dct sich ZustaM welche tci dcr< . stcn Si Leradoi sind de scheine» stusse l sich no> dadurch eine A ändcrui Senat. D Dennvl die Na schon st lbegar daS ' «ntsch Anno dingt des v Regi« neutkl tismu Uebrn «eiche streben weil i Bctrc Niedc zu G men 1 schwci gctrao des p Best mit v lange ist wc so klo Idee noch l drochcl verhei^ ^inma, lativnSgerichts und die Erklärung des Großhcrzogs von Oldenburg, ihres SouvcrainS, ihnen schon geworden. Die Reclamantcn wissen dies Mes sehr wohl und sind deshalb mit allen möglichen Mitteln bemüht, wahr scheinlich zu machen, daß ihren Ahnherren die Rcichsstandschaft, sei cS auch nur einen Augenblick, vom Jahr 1803 — 6 zugestanden habe. Ihre neuesten Versuche sind folgende. Es gelang ihnen, im rcichshofräthlichen Archiv in Wien einige Actenstückc von 1601, 1736, 1760 aufzufinden, worin die Besitzer von Kniphausen von dem Kaiser „exemte Stände" genannt werden. Allein dadurch wird kein im Staatsrechte des deutschen Reichs bewanderter Ncchtsgclehrter zum Jrrthume verführt werden. Wer nur Lie Schriften Johann Jakob Moser's gelesen hat, weiß, daß I) die nicht reichsständischcn, einen höhcrn Rang als die Rcichsrittcrschaft behaupten den, reichsunmittelbaren, von den gewöhnlichen Lasten befreiten Herren „exemte Stände" genannt wurden, daß also Stände des Reichs und Reichsstände nicht als gleichbedeutend erklärt werden darf; und daß 2) in einem weitern, jedoch allgemein üblichen Sinn alle rcichsunmittelbaren Va sallen und Allodialhcrrcn Stände des Reichs hießen. Aber nur die förm lich vom Reichstage selbst aufgcnommcncn Fürsten, Grafen und Herren hatten das hohe Recht der Reichsstandschaft, wodurch sic aus Rcichsunter- thanen zu Mitrcgcnten des Reichs wurden, ein Recht, das nicht durch tikel gewiß nicht die Absicht hatte, durch diese kurze und dunkle Phrase alle reichsunmittelbaren, mit Landeshoheit begabten Herren zu Rcichsstän- Len zu erheben? Da nun das Berliner Abkommen im Jahr I82S das gräflich Ben- tinck'sche (Aldenburgsche) Familicnfideicommiß so hcrstcllte, daß dessen da maliger Besitzer in den Genuß der Landeshoheit und der persönlichen Rechte und Vorzüge wieder eintrat, wie ihm solche vor Auflösung des deut schen Reichs zustande», so kann keine Erklärung der Bundesversammlung gegeben werden, welche mit rückwirkender.Kraft die Natur der landes herrlichen Rechte der Rechtsnachfolger in jenes Familienfideicommiß än derte, wie dies auch die jenes Abkommen festsetzendcn Mächte, Oesterreich, Preußen und Rußland, selbst rücksichtlich der hohen Adelsfragc der Fa milie Bentinck erklärt haben. Es ist auffallend, daß die Reclamantcn selbst nicht durch eine einfache Betrachtung zurückgehaltcn wurden, ihr Gesuch an die Bundesversammlung zu stellen. Sowol für sie als für Jeden muß es als ausgemachte Wahrheit feststchcn, daß ihr Ahnherr Graf Anton I. von Aldenburg, ein natürlicher Sohn des Grafen Anton Grä- thcr von Oldenburg, trotz seiner Legitimation durch kaiserl. Rescript und seiner Erhebung in den Rcichsgrafenstand, dem regierenden Hause von Ol denburg nicht ebenbürtig wurde. Seine ganze Dcscendenz erhielt nie mehr Reckte, als er selbst hatte. Wie sollten also die an Rana den Grafen v. Aldenburg nicht einmal gleichstehcnden Grafen v. Bentinck als Ebenbürtige des regierenden Großherzogs von Oldenburg angesehen wer den können? MreuHea. j 2s Berlin, 3. Jul. Die letzten Nachrichten aus Petersburg melden, daß der Gesundheitszustand der Großfürstin Alexandra sich ein we- i nig gebessert hat. Der Arzt der Großfürstin war durch die Vcrant- , wortlichkeit für die so theurc Gesundheit, die seiner Meinung nach auf . ihm ruhte, so ungemein erschreckt, beunruhigt und geängstigt, daß er am Tage der Ankunft des Kaisers von Rußland sichtbare Zeichen dcS Wahn sinns gab. — Am nächsten Morgen des Tages, wo diese Nachrichten nach , Berlin gelangten, wurde der Sohn des Ministers Grasen v. Nessel rode, erster russischer Legationssccrctair in Preußen, als Kurier nach Kissingen, wo sein Vater sich aufhält, gesendet. Dieser wird, wie man sagt, nach der Beendigung der Cur, welche er dort gebraucht, eine Reise nach Eng land und von dort nach den Ufern des Rheins machen, wo der Fürst v. Metternich ihm ein Rendezvous gegeben haben soll.— Der Bgron y. Stockhausen, hannoverscher Gesandter in Paris, wird als Nachfolger des Grafen v. Hardenberg in Berlin bezeichnet. -Letzterer ist von dem Könige von Preußen an dem Tage, wo er sein Abberufungsschreiben übergab.xäußerst wohlwollend empfangen worden. — Der französische Gesandte, Marquis v. Dalmatien, hat noch einen neuen Gesandtschaftsattachc mitgcbracht. Sollte diese Vergrößerung des schon an und für sich zahlreichen Personals der französischen Gesandtschaft in Berlin nicht für die Wiederaufnahme der commerziellen Verhandlungen zwischen Frankreich und dem Zollvereine zeugen? Die Anwesenheit des Hrn. Engelhardt in dieser Stadt, eines der Agenten, welche die tiefste Kcnntniß der bestehenden und einst mög lichen Verbindungen zwischen diesen beiden Ländern haben, bürgt ziemlich für die Sache. Hr. Engelhardt ist zwar als französischer Commissap in der Angelegenheit von Portendic in Berlin, 'über Eins verhindert keines wegs das Andere. Was die Sache von Portendic bctrisst, so versichert man, daß Hr. v. Rönne als souverainer Schiedsrichter schon einige Be stimmungen erlassen hat, welche die Summe verschiedener englischer Fe derungen auf eine bemerkcnswerthc Weise vermindert haben. Man spricht in Berlin sehr viel von dem Beschlusse, den der Zoll verein in Bezug auf fremdes Eisen fassen wird. Die Engländer, welche sich hier befinden, sind dadurch sehr bewegt, doch glaube ich, daß Graf Westmoreland keinen Schritt mehr thut, um die Sache zu verhindern» findet er, daß es vergebens ist, oder haben die Instructionen des Lords Aberdeen ihm jetzt vorgeschriebcn, sich passiv zu verhalten? Der belgische Gesandte bietet im Gegentheil, wie es scheint, alles nur Mögliche auf^ um diese Maßregeln, insoweit sic sein Land betreffen, zu verhindern, denn sie wären zu traurig für die Metallindustrie Belgiens. Doch alle seine Bemühungen werden wahrscheinlich nichts erreichen, wenn sie nicht gleichzeitig einen Handelstractat zwischen beiden Ländern hcrbciführen. Ein politisches Interesse in Bezug auf Frankreich, das wir schon nur zu oft bezeichnet haben, läßt uns so sehr die Erreichung der letztgenannten Re sultate wünschen. — Man kennt noch nicht die Antwort, welche der König von Preußen auf die Meldung des Todes des Herzogs von An- aoulcme geben wird oder gegeben hat. Höchst wahrscheinlich wird sie sich, wie die des Kaisers von^ Oesterreich, auf Ausdrücke des Bedauerns, die dieser traurige Verlust erzeugt, beschränken. Außer diesem äußerst weit ausgespcnnencn Bedauern enthielt die österreichische Antwort, wie man versichert, einen Satz, in dem cs heißt, daß es der kaiserl. Regie rung stets eine wahrhafte Freude sein werde, den Gliedern der ältern Lii nie der Bourbons großmüthige Gastfreundschaft zukommcn zu lassen. Eine Sache, die nicht ohne ein gewisses Erstaunen bemerkt worden, ist der Um^ stand, daß auf Veranlassung dieses Todesfalls die Zeit der Trauer an dem preußischen Hof auf länger festgesetzt ist als zu Wien. Im Allge meinen hält man die Sache für das Resultat eines Jrrthums. stillschweigenden Consens der Ncichstagscollcgicn, am allerwenigsten durch bloße Titulaturen des Kaisers erworben werden konnte. So lange also die Reclamantcn das Document über den feierlichen Act der Aufnahme ihrer Ahnherren als Mitglieder der Rcichsversammlung nicht bcibringcn können, dürfen sic, da cs gewiß ist, daß sie nie im Besitze der Reichs standschaft waren, als Erlauchte nicht anerkannt werden. Den andern Versuch, dieses Recht zu begründen, suchen dieselben im Art. 40 des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803. Durch denselben wird bestimmt: cs sollen alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken Ufer des Rheins bestandenen Lehcnhöfcn abhän genden Lehen in Zukunft unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen ge hen, wenn die Landeshoheit mit rcichsständischer Eigenschaft darauf hastet, im Gcgenfall aber von dem Landesherrn, in dessen Staaten sie cinge- schlosscn sind. Da nun die Herrschaft Kniphausen einst (freilich schon seit 1797 nicht mehr) ein brabantisches Lehen war: so soll sie in Folge dieses Artikels ein reichsunmittclbarcs Land mit Reichsstandschaft geworden sein! Lag aber Kniphausen am Rhein? Gehörte der Lehnshof von Brabant ^um deutschen Reich? Hörte dieser erst rechtmäßig auf durch die in dem Frie den von Lunevillc erfolgte Abtretung der Reichslande auf dem linken Rheinufcr an Frankreich? oder hatte dieser Lehnhof nicht schon seit dem Jahre 1797 zu bestehen aufgehört, und war damit nicht der brabantischc Lehnsnexus der Herrschaft Kniphausen sofort erloschen? Die Herrschaft Kniphausen hatte im Jahr 1803 die Landeshoheit mit reichsständischer Eigenschaft durchaus nicht; wie hätte nun durch den Art. 40 des Neichs- deputatwnshauptscklusses dieselbe erworben werden können, da dieser Är- *Pressiurg, 30. Jun. Die verschobene Debatte in Betreff der so genannten freien Gemeinden hat bereits stattgefunden. Die Oppo sition wußte cs in der Circularvcrsammlung durchzusctzen, daß die Idee der Emancipation nicht nur beibehaltcn, sondern wol gar noch erweitert und auf jene Gemeinden, welche ihre jährlichen Abgaben der Grundherr schaft im baaren Geld entrichten, ausgedehnt wurde. Als dieser Vorschlag neuerdings in die Rcichstagssitzuna gebracht wurde, widersetzte sich der Personal demselben wie früher. Nichtsdestoweniger wurde die Circular fassung bcibehalten. Die Klippe dieses wohlmeinenden Wunsches bleibt, wie bereits gesagt, die Magnatentafel.— Inder Religionsange legenheit haben die Magnaten einen sehr wichtigen Beschluß gefaßt. Die Ständetafcl hat die königl. Resolution bekanntlich zurückgewiesen und blos den humanen Geist derselben gewürdigt. Die Magnaten ha ben nunmehr beschlossen, die Stände aufzufodern, daß sie den Inhalt derselben ergreifen und die darin ausgesprochenen Grundsätze dem Ge- sctzesvorschlage cinvcrleibcn möchten. Hinsichtlich einiger bcsorglichen Punkte soll erklärt werden, daß die Magnaten die Einführung eines Zwangs- gcsetzcs, wenn auch nur für jene Fälle, wo die Gatten keine Vertrage schließen, nicht für rathsam erachten, da der Nutzen, den ein solches nur auf wenige Fälle beschränktes Gesetz brächte, keinenfalls so groß wäre wie der Schaden, der im Allgemeinen daraus entstände, daß die Gesetz gebung in diesem Punkte zwingend aufträte. Sic wünschten dies ferner selbst in jenen Fällen nicht, wenn beide Gatten oder einer derselben mit Tode abgeht. Stirbt nämlich ein Theil, so soll die Entscheidung über die religiöse Erziehung der Kinder dem am Leben gebliebenen überlassen — Den Hofbesitzern Hans Nissen, Nis Steffensen in Hammcloff und Lauritz Skau in Sommerstcdt ist auf ihr Gesuch um Erlaubniß zur Anlegung einer Volksschule im nördlichen Schleswig, und um Ucbertragung der über dieselbe zu führenden Aufsicht an den Bischof des Stiftes Ripcn, wenn sie im Törninglehn angelegt werde, auf allerhöchste Resolution vom 17. Jun. eröffnet worden, daß gegen die Anlegung einer Volksschule im nördlichen Schleswig nichts zu erinnern gefunden, die Oberaufsicht über diese Schule aber von dem Amtmann und Propste des Districts, wo die selbe errichtet werde, zu führen sei. Was den Plan dieser dänischen Pro paganda betrifft, so soll er in Folgendem bestehen. Man will I) das Tondernsche Seminar in ein dänisches umschaffcn; 2) die gelehrte Schule in Haderslcbcn soll eine dänische werden; 3) der deutsche Schulunterricht in allen nordschlcswigschcn Städten, Flecken und Kirchspielen soll abgc- schafft und—dafür dänischer Unterricht cingeführt werden; 4) alle Predi ger und ischullehrer, welche Anstellung suchen, müssen der dänischen Sprache mächtig sein, dänische Bildung besitzen, und die Prediger müssen in Kopenhagen studirt haben; 5) alle kirchlichen Angelegenheiten mrissen unter einen dänischen Bischof gestellt werden, und 6) alle weltlichen Bc- v»» »>., amten müssen ebenfalls in Kopenhagen studirt haben. (Alt. M.) werden. Sterben beide, so soll die Erziehung in jener Religion, worin sie