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6V als ei» Anerkenntniß derselben gelten 'müsse. Die Advocate» des Kö nigs von Hannover stützen sich auf den deutschen und souverainen Cha rakter ihres Clienten. Sie behaupten, das Ganze sei eine deutsche Für stensache ; die Vermögensvormundschaft beruhe auf einem Beschlusse des deutschen Bundestages; der König von Hannover übe als älteres Mit glied des Fürstenhauses, dem der Herzog Karl von Braunschweig ange höre, ein ihm zustehcndes Familienrecht; die streitigen Gegenstände lägen außerhalb der Gerichtsbarkeit des KanzleigerichtS; der Kläger sei ein Aus länder und der Beklagte sogar ein ausländischer Souverain; in England gelte die rechtliche Annahme, daß jeder fremde Monarch mit einem sichern Geleite das Land betrete, wenn dieser Schutzbrief gegen das Einschreiten englischer Beamten auch nicht wirklich ausgestellt worden sei. Aus die sen Thatsachcn leiten sie dann den Schluß her, der König von Hannover sei auch für das Kanzleigerichl in England unantastbar gewesen, hätte gar nicht vorgcladcn werden dürfen, stehe in dieser Angelegenheit nicht unter englischer Gerichtsbarkeit und habe nach deutschen Gesetzen ein voll kommenes Recht zu der Vermögcnsvormundschaft, die er führe. Wie die Advocate» des Königs auf solche Weise dessen Eigenschaft als Herzog von Cumberland gänzlich außer Acht lassen, so beschäftigen sich dagegen die Anwälte des Herzogs ganz allein mit dieser. Sie sehen in ihm nur einen englischen Untcrthan, den auch ein Ausländer vor englischen Gerich ten auf Herausgabe unberechtigt in seinem Besitze befindlicher Güter be langen könne, und wollen auch für die Vcrmögcnsvormundschast über den Herzog Karl von Braunschweig nur das englische Recht als Norm gelten lassen. Da die Entscheidung wol weniger über die Zuständigkeit des Kanzlcigcrichts für die Person des Beklagten, als über die Anwendbar keit des englischen Rechts auf den Gegenstand der Klage Zweifel zu lö sen hat: so ist das Urtel näherer Erwägung Vorbehalten und bereits seit längerer Zeit ausgesetzt worden. — Das in Ebinburg erscheinende Journal Scotsman enthält folgen den Artikel: „Bor einigen Tagen starb hier eine Person, die vor mehr als 20 Jahren eine unbencidenswerthc Notorietät erlangte. Es war der Bischof von Cloaher, der, im Jahr 1822 eines in London begange nen naturwidrigen Verbrechens angeklagt, die von ihm gestellte Kaution im Stiche ließ und floh, worauf er seiner kirchlichen Würden entsetzt wurde und man bis jetzt nichts mehr von ihm hörte. Er wohnte hier seit vier Jahren unter dem angenomlnencn Namen Thomas Wilson und hatte sich früher in Glasgow aufgehalten. Seine Lebensweise war äu ßerst eingezogen ; fast nie kam ein Besuch in sein Haus; man bemerkte jedoch, daß die Post ihm zuweilen Briefe brachte, die mit Adels wappen versiegelt waren. Nur zwei bis drei Pcrfoncn kannten sei nen wahren Namen, schwiegen aber bis nach seinem Tode. Begraben wurde er ebenfalls unter dem Namen Thomas Wilson, und auf.seinem Sarge, den er schon seit Jahren bereit hielt, befand sich ein Schild ohne Namen, aber mit einer lateinischen Inschrift, deren Sinn war: «Hier liegen die Ucbcrrestc eines großen Sünders, dessen Hoffnung auf dem Erlöscrtode des Herrn Jesus Christus beruht.» Seiner Anordnung ge mäß wurde er früh Morgens in aller Stille beerdigt. So endete der honorablc und revcre»de Percy Jocelyn, Sohn eines Pairs, der seine Jugend in den vornehmsten Kreisen verlebte, eine der höchsten Kirchen- würdcn bekleidete und Onkel des jetzigen Lords Roden war." — Seit einiger Zeit laufen aus allen Theilen des Landes fortwährend so viele Nachrichten von Feuersbrünsten ein, daß man bereits allge mein an ein absichtliches Anlegen des Brandes zu glauben beginnt. Auch die Behörden fchcincn diesen Verdacht zu thcilcn, denn in vielen Fäl len werden Belohnungen für Entdeckung der Ursache oder der Anstifter ausgebotcn. Frankreich. Paris, 2. Jan. Ein Engländer entwirft in einem neu erschienenen Buche über Frank reich eine Schilderung der sogenannten Preßfreiheit, die angeblich in Frankreich cristirt. Zunächst stellt er die Gerichtsverfassung dar. Die Wähler, d. h. die 200,000 Personen, welche in Frankreich über 200 Fr. Lirccte Abgaben bezahlen oder in einem Wahlbezirke leben, wo es keine >50 Personen dieser Art gibt, und deshalb vom Präfectcn als Höchstbe steuerte zu Wählern ernannt sind, die pcnsionirtcn und wirklichen Beam ten und Offiziere sowie die mit einem Universitätötitel bekleideten Män ner sollen auf der Geschworenenliste stehen. Diese Liste wird aber von den Maires unter Leitung der Unterpräfcctcn entworfen, und der Prä- fect kann daraus wegstreichcn oder darauf setzen, wen er will. Wer mit seiner Entscheidung nicht zufrieden ist, kann sich zwar an das Appella- tionsgerichl wenden, da dies aber viel Mühe, Zeitverlust und Kosten ver ursacht, so gibt man meistens lieber das Wahlrecht preis, und so kann der Präfect schon gleich anfänglich mit ziemlicher Sicherheit die ihm mis- fälligcn Namen von der Geschworcnenlistc entfernen und wohlgefälligere eintragen. Außerdem ist aber diese Gcschworcnenliste noch gar nicht ent scheidend. Der Präfect wählt vielmehr ganz nach eignem Belieben etwa ein Viertel davon aus, die er dem Appellationsgerichtspräsidenten zur Verfügung stellt. Da der Präfect ganz von dem Minister des Innern abhängt und jeden Augenblick willkürlich entsetzt werden kann, so über geht er natürlich alle den Ministern misfällige Namen und nimmt nur Lie nach einem im vorigen Jahre von Hrn. Isambert der Deputirtcnkammcr mitgetheilten Schreiben eines Präfecten sogenannten „rechtschaffenen und freien", d. h. gleichgesinnten Männer in die dem Gericht zu überge bende Liste auf. Aus dieser Liste wählt der Präsident des Gerichts mo natlich, das Gesetz sagt durch Losen, 40 Namen aus, und von diesen 40 Name» werden in jedem einzelnen Proccß durch Losen die erfodcrlichen zwöl, Geschworenen genommen, wobei aber der Staatsanwalt, ungeachtet der be reits amtlich stattgefundenen Auswahl, noch einmal zwölf Namen verwerfen kann, sodaß man in Sachen, wo dicö wichtig war, schon 10 Beamte neben 2 selbständigen Männern als Geschworene entscheiden sah. „Und dennoch, sagt der Engländer, fanden bei den Geschworenen noch zwei gefährliche Gebräuche statt. Zunächst äußerten und besprachen die Geschworenen ihre Ansichten, wobei es sich zuweilen ereignete, daß einer oder zwei rechtschaffene, ein sichtsvolle und muthige Geschworene entweder ihre Kollegen durch die Kraft ihrer Gründe überzeugten oder ihnen ihre Pflicht ins Gedächtniß zurücr- riefen. Dann konnte man auch leicht erfahren, wofür jeder einzelne Ge schworene gestimmt hatte, sodaß dem Publicum bekannt wurde, wem die manchmal abscheulichen Aussprüche zuzuschreibcn seien. Um diese lästigen Umstande zu beseitigen, wurde das Gesetz abgeändert, und jetzt empfängt jeder Geschworene vom Gerichtspräsidenten ein Blatt, auf dem die Fra gen verzeichnet stehen, neben die er heimlich Ja oder Nein hinschrciben muß. So kann Jeder ohne Besorgniß vor den Folgen verdammen, wäh rend ein Freisprechen Alle der Rache der Behörden ausfetzt. Auch ist keine Einstimmigkeit erfoderlich, sondern acht Stimmen reichen zur Ver dammung aus. Und das nennen die Franzosen noch Geschworenengerichte!" Nachdem der Engländer so den vorzüglichsten Theil der Preßgcrichtc in Frankreich geschildert hat, geht er auf die Preßgesehe selbst über. „Verboten ist, sagt er, alle Erwähnung des Königs in Bezug auf poli tische Maßregeln, ausgenommen um ihn zu loben; aller Tadel der Ne- gicrungsform, alle Angriffe gegen einen Stand oder eine Volksklasse, alle Vorwürfe gegen die Kammern, alle Kritik der Verfassung, alle Be kämpfung eines Gesetzes, die Grundsätze," auf denen es beruht, mögen noch so ungerecht, die Folgen, die cs herbeiführt, noch so schädlich sein. Und die Strafen erstrecken sich von 600 auf 50,000 Fr. und von 6 Mo naten zu >0 Jahren Gefängniß, ja die Gerichte können das Maximum der Strafe verdoppeln und lebenslängliche Einsperrung verhängen. Um die Bezahlung der Strafe zu sichern, muß für Journale eine Kaution von 100,000 Fr. gestellt werden und ein Drittel davon den Geranten gehö ren. Endlich können die Richter nach zwei Verurtheilungcn das fernere Erscheinen eines Journals verbieten." „Nach der Beschaffenheit der Geschworenen sind wenig Freisprcchun gen zu erwarten, zur Sicherung dagegen ermächtigt das Gesetz aber auch noch den PairShof, dessen Mitglieder der König sämmtlich ernennt, die Schriftsteller zu richten, und um die Urthciler zu crmuthigen, ist cs ver boten, ihre Namen oder ihre Bcrathungen zu veröffentlichen. Ferner darf Niemand zur Bezahlung von Geldstrafen Beiträge sammeln oder Geschenke, die ihm zu diesem Zwecke zugchen, öffentlich anzcigcn. End lich sind auch die Buchdrucker und Buchhändler dergestalt vom Ministe rium abhängig, daß ihnen jeden Augenblick ihre Gcwerbserlaubniß ent zogen werden kann." „Bei solchen Gesetzen ist die Begründung eines Journals schwierig und kostspielig, eine gefährliche, fast zu Grunde richtende Unternehmung, zumal wenn dies liberale Grundsätze vertreten und der Volkssachc dienen soll. Daß auch nicht etwa eine Vereinigung von Patrioten diese Schwie rigkeit beseitige, verhindert die Vorschrift, daß dem Geranten ein Drittel der Kaution gehören muß. Denn 33,000 Fr. sind in Frankreich eine große Summe. Wer nicht viel mehr hat, ist nicht geneigt, sie zu opfern; wer mehr hat, mag sich nicht mit einem Journal bemühen. So ist die Preßfreiheit in Frankreich beschaffen." 1. Jan. In einem frühem Artikel, der von dem allmäli- gen Verschwinden der Waldungen in Frankreich handelte (Nr. 255 v. I.), beuteten wir bereits auf den verderblichen Einfluß hin, den die fortwäh rende Thcilung des Grundbesitzes auf die Hochwälder geäußert hat und noch immer äußert. Wir fügen heute über die fortwährende Zerstückelung des Bodens selbst einige Notizen^ hinzu, die für den Ockonomisten nicht ohne Interesse sein dürsten. Im Jahr 1830 belief sich die Zahl der für steuerpflichtigen Grundparzcllcn auf 6 Mill., im Jahr 1840 war deren Zahl bereits auf 10 Mill, angewachsen. Wenn die Zunahme seit dem 1. Jan. 1810 in demselben Verhältnisse fortgefahren, woran zu zwei- rln man keinen Grund hat, so darf man annchmen, daß cs heute bop- >elt so viele Grundparzcllcn als im Jahr 1830 gibt. Wenn diese Thcilung sich nur auf Grundstücke von bedeutendem Umfang erstreckte, so könnte man sich vielleicht Glück zu diesem Zustande der Dinge wünschen; aber dies ist nicht der Fall. Von den Grundstücken bezahlen in diesem Augen blicke schon die Hälfte weniger als 5 Fr. Steuer, und hierunter gibt es wieder eine große Menge, die nur 4, 3, 2, ja nur l Centim jährlich zu entrichten haben. In einem Kanton unsers Departements gibt es eine Parcellc, die mit '/- Centim besteuert ist. Wenn man sich mit Recht fragt, wohin denn diese fortwährende Verkleinerung des Besitzes führen soll und muß, und ob derselbe nicht nothwendig zuletzt ertraglos für das Individuum wird, so ist andererseits gewiß, daß der Staat einen großen Theil seiner Einkünfte in demselben Maße verliert, als die Kosten der Steucrvcrwaltung die zu erhebende Summe verhältnißmäßig übersteigen. Es ist widersinnig, den Steuerpflichtigen (wie dies bei uns der Fall) 5 Centimes für den Zettel bezahlen zu lassen, der ihm ankündigt, daß er 2 oder 3 Centimes zu entrichten hat, und es ist eben so widersin nig, Steuern zu entnehmen, deren Verwaltung, Berechnung rc. den Ge winn verschlingen. In der That, die Kosten für die Erhebung der di- rccten Steuern belaufen sich auf 15^ Mill, in den Departements blos. Man kann annchmen, daß die Hälfte dieser Summe für die Erhebung der Grundsteuer bestimmt ist; beschränken wir uns auch auf die Annahme von 7 Mill., so ergibt sich nichtsdestoweniger folgendes Resultat: Wenn die Erhebung der Steuern von 10 Mill. Grundstücken 7 Mill. Fr. kostet, so kostet die für 1 Mill, nothwcndig 700,000 Fr., eine Summe, die bei-