7te Seite. 6) Der wandernde Geselle wird sich vor al lem zweckwidrigen Umhcrziehcn, besonders vor dem Betteln hüten, mit demjenigen, was er aus den Handwerks - oder andern öffentlichen Kassen als Jehrpscnnig erhält, begnügen und seine Reise nur auf solche Orte, wo sich Mei ster von seinem Handwerke befinden, richten. 7) Da gegenwärtiges Wanderbuch in denje nigen Ländern, in welchen nicht noch außerdem ein besonderer Reisepaß erfodcrlich ist, als sol cher dienen soll, so erheischt cs der eigene Vor theil des Inhabers, ein genaues Augenmerk darauf zu haben; alle Obrigkeiten aber werden, mit dein Anerbieten gleicher Willfährigkeit, ersucht: dem Wandernden, nach Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften, zu unge hinderter Fortsetzung seiner Reise die nöthi- ge Hilfe angedeihen zu lassen.